ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015

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1 1 ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015 Team: /Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, Frankfurt am Main, 069/ , oder 42311, 069/ Copyright: Straßenverkehrsamt -Gefahrgutüberwachung- Die Foliensammlung wurde mit Unterstützung von Jörg Holzhäuser, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz erstellt

2 2 Gliederung Rückblick auf das ADR 2013 Neuerungen im

3 3 RÜCKBLICK ADR 2013

4 4 Rückblick ADR 2013 Teil 1 Anwendung von widersprüchlichen Normen : (Gesetzesnorm Vorschriften RID/ADR/ADN) Frist für Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach ADR Unfall bei Beladung/ Befüllung/ Beförderung 1 Monat Vorlage des Berichts

5 5 Rückblick ADR 2013 Neue und überarbeitete Begriffsbestimmungen (Kapitel 1.2) Bergungsdruckgefäß Teil 1 Netto-Explosivstoffmasse Zusammengesetzte Verpackung Flüssiggas (LPG)

6 6 Rückblick ADR 2013 Teil 1 Neue Übergangsbestimmungen für allgemein, hergestellte Lithiumzellen und -batterien Kennzeichnungsgröße auf Verpackungen Kennzeichnungsgröße und Angabe Stapellast auf Großverpackungen gebaute Umschließungsmittel in Verbindung mit SV363 Einführung von Bergungsdruckgefäßen Ergänzungen und Klarstellungen im Bereich Absender, Beförderer, Befüller Änderungen zur Sicherung im Zusammenhang mit Klasse 7 Ergänzungen in der Tabelle ( Chemikalien unter Druck )

7 7 Rückblick ADR 2013 Teil 2 Ausschluss der Klasse 7 aus dem Anwendungsbereich für umweltgefährdende Stoffe ( )

8 8 Rückblick ADR 2013 Teil 3 Neue Stoffeinträge mit neuen UN-Nummern in Tabelle A (Kapitel 3.3) Schaffungen/ Änderungen/ Streichungen von Sondervorschriften (Kapitel 3.3) Besondere Regelung zu Verpackungen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (Kapitel 3.4) Einführung einer Kleinstmengenregelung für geringste Mengen (ermöglicht eine Freistellung von allen weiteren Regelungen des Kapitels 3.5)

9 9 Rückblick ADR 2013 Teil 4 Änderung/Ergänzung der Kategorie nicht abnehmbarer Deckel für Fässer bei diversen Verpackungsanweisungen (Abschnitt 4.1.4) 1A1 1B1 zum Beispiel 1N1 1H1

10 10 Rückblick ADR 2013 Teil 5 Festlegung einer Zeichenhöhe für die Buchstaben UN sowie die UN-Nummer Zeichenhöhe: angemessen Fassungsraum max. 5 l/ Nettomasse max. 5 kg Zeichenhöhe: 6 mm Fassungsraum max. 30 l/ Nettomasse max. 30kg Sondervorschriften für Zeichenhöhe: 12 mm Fassungsraum über 30 l/ Nettomasse über 30 kg Versandstücke, Container und Fahrzeuge mit Stoffen, die bei der Verwendung für Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (z.b.: UN 1845), UN 1977, UN 1951)

11 11 Rückblick ADR 2013 Teil 6 Änderungen an einem Tank mit gültiger/ abgelaufener/ zurückgezogener Baumusterzulassung ADR Prüfung und Zulassung lediglich der geänderten Tankteile

12 12 Rückblick ADR 2013 Teil 7 Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit explosiven Stoffen (Unterabschnitt )

13 13 Rückblick ADR 2013 Teil 8 Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe 8.5 S3 ADR Tunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern (Abschnitt 8.6.4)

14 14 NEUERUNGEN IM Rote Schriftfarbe = Neuerung/ Ergänzung im Durchstreichung = Nicht mehr existent im

15 15 Freistellungen zur Beförderung Anwendung von Normen Änderungen Teil 1 Vorschriften für radioaktive Stoffe Begriffsbestimmungen Übergangsvorschriften

16 Freistellungen zur Beförderung Klarstellung zu Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen 16 Teil 1 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen(t) oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet werden oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt sind (z.b. Kühleinrichtungen - RID).

17 17 Freistellungen zur Beförderung Höchstzulässige Mengen In vorstehender Tabelle bedeutet höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit : Teil 1 für flüssige Stoffe: für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern

18 Freistellungen zur Beförderung Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten a), b) und d) bis f), bis , (nur RID:, ), und freigestellt sind, unberücksichtigt. 18 Teil 1

19 19 Freistellungen zur Beförderung Teil 1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.b. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen), a) die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;

20 20 Freistellungen zur Beförderung Teil (Fortsetzung) b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.b. tragbarer Rechner).

21 21 Freistellungen zur Beförderung Teil 1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

22 22 Freistellungen zur Beförderung (Fortsetzung) Teil 1 a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden; gilt auch für: Sammelstelle Sammelstelle Weiterbeförderung Weiterbeförderung Zwischenverarbeitungsstelle Recyclingeinrichtung

23 23 Freistellungen zur Beförderung (Fortsetzung) Teil 1 b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt werden, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, hergestellt gemäß Qualitätsmanagement jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;

24 24 Freistellungen zur Beförderung (Fortsetzung) Teil 1 c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.

25 25 Freistellungen zur Beförderung (Fortsetzung) Teil 1 d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt ) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt. Bemerkung: c) findet auf Leuchtmittel keine Anwendung h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

26 26 Anwendung von Normen Teil 1 Vorschrift ADR/ RID/ADN vorrangige Anwendung gegenüber Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR/RID/ADN besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang. Gesetzesnorm

27 27 Anwendung von Normen (Fortsetzung) Teil 1 Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum ADR/RID/ADN stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird. Vorschrift ADR/ RID/ADN Gesetzesnorm Parallele Anwendung

28 Begriffsbestimmungen Änderungen im Zusammenhang mit Klasse 7 Begriffe Ausschließliche Verwendung Bauart dichte Umschließung Dosisleistung Einschließungssystem Genehmigung/Zulassung höchster normaler Betriebsdruck Kritikalitätskennzahl (CSI) radioaktiver Inhalt Transportkennzahl alte Formulierung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 geändert in: 28 Teil 1 neue Formulierung für die Beförderung radioaktiver Stoffe

29 29 Begriffsbestimmungen Änderung Teil 1 Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts entspricht im Falle von Gefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Falle von Gefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.

30 30 Begriffsbestimmungen Änderung Teil 1 Kombinationsverpackung: Aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehende Verpackung, die so gebaut ist, dass das Innengefäß und die Außenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Bemerkung: Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

31 31 Begriffsbestimmungen Kombinationsverpackung (Fortsetzung) Teil 1 Bemerkungen: Achtung Verwechslungsgefahr: «Innengefäß» einer Kombinationsverpackung mit «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung Beispiel: der Innenteil einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ist ein solches Innengefäß, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben. Daher ist er keine Innenverpackung. Wenn nach dem Begriff «Kombinationsverpackung» (in Klammern) ein Werkstoff angegeben ist, bezieht sich dieser auf das «Innengefäß». Folgeänderungen: Begriffsbestimmungen Verpackung und zusammengesetzte Verpackung

32 32 Begriffsbestimmungen Teil Änderung Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m 3 hat, Für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern Beförderung zum Zweck der Wiedergewinnung oder der Entsorgung

33 33 Begriffsbestimmungen Änderung Teil 1 Tankkörper (für Tanks): Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Anpassung an die Begriffsbestimmungen für ortsbewegliche Tanks in (ADR 2013) Alt: Tankkörper : Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel). Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.

34 34 Begriffsbestimmungen Neufassung Teil 1 Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise. Ersatz für neue Vorgaben in Qualitätssicherung

35 35 Begriffsbestimmungen Neufassung Neutronenstrahlungsdetektor: Teil 1 Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein. siehe SV 373 Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält. siehe SV 373

36 Übergangsvorschriften 1.6 Streichungen / Änderungen / Neuerungen Streichungen bzw. Gültigkeitsende 36 Teil 1 Änderungen Neuerungen Änderungen/ Neuerungen bei radioaktiven Stoffen

37 Vorschriften für radioaktive Stoffe Änderung Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. 37 Teil 1 Darstellung der neuen Rechtsgrundlage: Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012 edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) enthalten.

38 38 Vorschriften für radioaktive Stoffe Änderung Teil 1 Die im ADR/RID/ADN enthaltenen Vorschriften gelten nicht für die Beförderung: d) radioaktiver Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird; f) (e) alt) Ergänzung Bei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im säkularen Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß Absatz erfolgen.

39 Vorschriften für radioaktive Stoffe Ergänzung Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7: a) den anwendbaren Vorschriften und des Unterabschnitts , des Unterabschnitts , des Absatzes , des Absatzes , der Unterabschnitte und und des Abschnitts Sondervorschrift CV 33 (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) 39 Teil 1

40 40 Vorschriften für radioaktive Stoffe (Fortsetzung) Teil 1 b) den in Abschnitt aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke, es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten.

41 41 Vorschriften für radioaktive Stoffe Ergänzung Teil 1 Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des ADR/RID/ADN. Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften des Abschnitts Sondervorschrift CV 33 (4.3) erfüllt sein.

42 42 Vorschriften für radioaktive Stoffe Teil 1 Managementsystem (ehemals: Qualitätssicherung) Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt festgelegten Anwendungsbereich des ADR/RID/ADN muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, ( ) erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten..

43 Vorschriften für radioaktive Stoffe Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination a) muss müssen der Absender, der Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls in die Beförderung eingebundene Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden (i) durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder (ii) durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird; 43 Teil 1

44 44 Zuordnung von Stoffen mit Nebengefahr Verpackungsgruppen Klasse 2 Klasse 7 Klasse 6.2 Änderungen Teil 2 Klassen 3; 6.1 Differenzierung Klasse 6.1 Klasse 3 Klasse 5.1

45 Verpackungsgruppen Stoffe Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet: 1. Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; 2. Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; 3. Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. 45 Teil 2 Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

46 46 Verpackungsgruppen Teil Gegenstände (z.b. Batterien) Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet. Für Zwecke der Verpackung sind eventuelle Prüfanforderungen an die Verpackung in der anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt.

47 Zuordnung von Stoffen mit Nebengefahr Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der nachstehend aufgeführten Klassen oder Stoffgruppen fallen ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr entsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen: a) Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, für welche mit Ausnahme von UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt und bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften überwiegen); b) 47 Reihenfolge

48 48 Klasse Adsorbierte Gase Teil 2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt: gemäß den Vorschriften des ADR Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 C von weniger als 101,3 kpa und bei 50 C von weniger als 300 kpa führt.

49 49 Klasse 2 Teil 2 Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.

50 50 Klasse 2 Teil 2 UN 3519 UN 3520 UN 3521 UN 3522 UN 3523 UN 3524 UN 3525 UN 3526 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT CHLOR, ADSORBIERT SILICIUMTETRAFLUORID, AD- SORBIERT ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT SELENWASSERSTOFF, AD- SORBIERT

51 51 Klasse 2 Teil 2 Folgeänderungen: Änderungen Tabelle A und B Verpackungsanweisung P 208 Zuordnung weiterer Stoffe Übergangsregelung

52 Klasse j Zuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen bis beim Einatmen sehr giftig sind, [ ] sind Stoffe der Klasse Teil 2 Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

53 Klasse Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, len, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt: 53 Teil 2

54 54 Klasse Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität vorausgesetzt: (Fortsetzung) a) die Viskosität 2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein: Teil 2

55 55 Klasse Zuordnung in Abhängigkeit der Viskosität (Fortsetzung) Teil 2 vorausgesetzt: b) bei der Lösemittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht abgetrennt; c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Losemittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8 d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.

56 Klasse Anpassung an die Änderung im Handbuch Prüfungen und Kriterien und Änderung Klassifizierung (Harmonisierung) gemäß Teil III Unterabschnitt (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt (Prüfung O.3) 56 Teil 2 bezüglich: (UN): Zuordnung entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoffe (UN) Zuordnung zu Verpackungsgruppen

57 57 Klasse (3. Bemerkung) und j Zuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit Teil 2 Entzündbare flüssige Stoffe, die nach den Absätzen bis beim Einatmen sehr giftig sind, und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt ). Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als «beim Einatmen giftig» bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

58 58 Klassen 3; 6.1 Differenzierung (3. Bemerkung) und j Zuordnung in Abhängigkeit der Giftigkeit Teil 2 Sehr giftige und giftige entzündbare Stoffe ja Flammpunkt unter 23 C Stoffe, die nach beim Einatmen sehr giftig sind ja ja nein nein Stoffe, die nach beim Einatmen sehr giftig sind ja Klasse 6.1 Klasse 3 Klasse 6.1

59 59 Klasse Teil (UN) Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine saugfähige Fläche gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN. bisher (UN) Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN (UN) Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

60 60 Klasse Teil 2 a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte «offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung» enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt werden, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.

61 61 Klasse (Tabelle) UN 3507 Teil 2 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b ),c) b) Der Ausdruck «spaltbar, freigestellt» bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz freigestellt sind. c) Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.

62 62 Klasse a) und b) geändert Teil 2 Zusätzliche Berechnung für einzelne Radionuklide die nicht in der Tabelle aufgeführt sind. Hierfür müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den in den Internationalen grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen, Safety Series No. 115, IAEA, Wien (1996) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Entsprechende Berechnungen gibt es für in Instrumenten oder Fabrikaten eingeschlossenen radioaktive Stoffe.

63 63 Klasse Spaltbare Stoffe Teil 2 Absatz b) in ADR 2013 zu Absatz a) in Absatz c) in ADR 2013 zu Absatz b) in c) Uran mit einer maximalen Uran-Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235, vorausgesetzt: (i) in jedem Versandstück sind höchstens 3,5 g Uran-235 enthalten; (ii) der Gesamtinhalt an Plutonium und Uran-233 je Versandstück überschreitet nicht 1 % der Masse an Uran-235 im Versandstück; (iii) die Beförderung des Versandstücks unterliegt dem in Sondervorschrift CV 33 (4.3) c) vorgesehenen Sendungsgrenzwert.

64 64 Klasse Spaltbare Stoffe (Fortsetzung) Teil 2 d) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,0 g je Versandstück, vorausgesetzt, das Versandstück wird unter dem in Abschnitt Sondervorschrift CV 33 (4.3) d) vorgesehenen Sendungsgrenzwert befördert. e) Spaltbare Nuklide mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g entweder verpackt oder unverpackt unter den in Abschnitt Sondervorschrift CV 33 (4.3) e) vorgesehenen Grenzwerten. f) Ein spaltbarer Stoff, der den Vorschriften des Abschnitts Sondervorschrift CV 33 (4.3) b) und der Absätze und entspricht."

65 65 Klasse 7 Teil Spaltbare Stoffe (Fortsetzung) Streichung der Tabelle

66 66 Klasse Neufassung Teil 2 Ein spaltbarer Stoff, der gemäß Absatz f) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen ist, muss unter den folgenden Bedingungen unterkritisch sein, ohne dass eine Überwachung der Ansammlung notwendig ist: a) den Bedingungen des Unterabschnitts a); b) den Bedingungen, die mit den in den Unterabschnitten b) und b) für Versandstücke festgelegten Bewertungsvorschriften im Einklang sind.

67 67 Klasse 7 Teil Klassifizierung als freigestelltes Versandstück Ergänzung Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke klassifiziert werden, wenn a) bis d): redaktionelle Anpassungen e) es weniger als 0,1 kg Uranhexafluorid enthält, das die in Spalte 4 der Tabelle festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet

68 68 Klasse Zuordnung zu UN 2911 Teil 2 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt: b) (iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für die Kennzeichnung «RADIOACTIVE» zu klein sind, vorausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;

69 69 Klasse 7 Teil Zuordnung zu UN 2910 (Kennzeichnung) b) das Versandstück ist mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen, und zwar (i) entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt wird, (ii) oder auf der Außenseite des Versandstücks, sofern die Kennzeichnung einer Innenfläche unmöglich ist.

70 70 Klasse Zuordnung zu UN 3507 Teil 2 Uranhexafluorid, das die in Spalte 4 der Tabelle festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht überschreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zugeordnet werden, vorausgesetzt: a) die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg; b) die Vorschriften der Absätze und a) und b) werden erfüllt.

71 71 Klasse Klassifizierung von Uranhexafluorid Teil in ADR 2013 zu in Neufassung Der Inhalt eines Versandstücks mit Uranhexafluorid muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis c)

72 72 Sondervorschriften Tabelle A Änderungen Teil 3 Begrenzte Mengen Freigestellte Mengen

73 73 Tabelle A Änderungen in der Spalte 17 Teil 3 Neue alphanumerische Codes VC und AP zur Beförderung in loser Schüttung Einträge VC 1, VC 2, VC 3 sowie Sonderregelungen AP 1 bis AP 10

74 74 Tabelle A Änderungen in der Spalte 19 Teil 3 UN-Nummer Spalte Änderung (19) Eintrag S13 streichen (19) 2919 (19) (19) (19) Eintrag S13 streichen Eintrag S13 streichen Eintrag S13 streichen Eintrag S13 streichen

75 75 Tabelle A Änderungen bei ca. 380 Stoffeinträgen (Beispiele): Teil 3

76 76 Tabelle A Neue Stoffeinträge (UN 3507 UN 3526) Teil 3

77 77 Tabelle A Neue Stoffeinträge (UN 3507 UN 3526) Teil 3

78 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV (UN): 122,135, 172, 225, 235, 251, 280, 289, 306, 309, 363 SV (ADR/RID): 582, 583, 594, 636, Teil 3 Streichung SV 580, 585, 661 Neu SV (UN): 66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377 SV (ADR/RID): 662, 663, 664

79 79 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 172 Teil 3 Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahr hat: a) (bisher sinngemäß SV 172 b) ) b) [bisher sinngemäß SV 172a)] c) muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden; [neu] d) müssen im Beförderungspapier die entsprechenden Nummern der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse 7 in Klammern und, so-fern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäß Absatz d) angegeben werden; [geändert] Für das Verpacken siehe auch Absatz

80 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 225 (UN 1004) Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen: a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb; b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen; c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung; d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt. 80 Teil 3 Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen.

81 81 Sondervorschriften 3.3 Ergänzung SV 251 Teil 3 Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine Verpackungsgruppe angegeben werden. [ergänzt]

82 82 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 280 (UN 3268) Teil 3 Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.b. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, (...) Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072).

83 83 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 309 Teil 3 Letzter Satz: Diese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Neu: Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 a), b) und c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

84 84 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 594 Teil 3 Folgende Gegenstände, die nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt werden ( ), unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN: a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 entsprechen; b) UN 3164 Gegenstände... wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

85 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 636 b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: 85 Teil 3

86 86 Sondervorschriften 3.3 Änderung SV 636 (Fortsetzung) Teil 3 b) (i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Bem.: Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING

87 87 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 367 (UN 1210, 3066, 3469, 3470) Für Zwecke der Dokumentation gilt folgendes: Teil 3 «Farbzubehörstoffe» Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe» und «Farbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten. «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, ätzend, entzündbar» und «Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar» in ein und demselben Versandstück enthalten.

88 88 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 367 (UN 1210, 3066, 3469, 3470) Teil 3 «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» Die offizielle Benennung für die Beförderung «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Farbe, entzündbar, ätzend» und «Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend» in ein und demselben Versandstück enthalten. «Druckfarbzubehörstoffe» Die offizielle Benennung für die Beförderung «Druckfarbzubehörstoffe» darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die «Druckfarbe» und «Druckfarbzubehörstoffe» in ein und demselben Versandstück enthalten.

89 89 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 368 Teil 3 Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

90 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 369 (UN 3507) Gemäß a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Radioaktivität zugeordnet. 90 Teil 3 Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften , , und für spaltbare freigestellte Stoffe erfüllt sind. Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften, gelten die Vorschriften von , der Absätze und b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.

91 91 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 371 (UN 3164), M 274 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) Teil 3 Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen: 1a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 C 25 bar nicht übersteigen. b) bis g) als weitere Vorschriften 2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen...

92 92 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 372 (UN 3508) Teil 3 Diese Eintragung gilt für: asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN.

93 93 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 373 (UN 1008) Teil 3 Neutronenstrahlendetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: Verwendung von Detektoren bei der Identifizierung verbotener Stoffe insbesondere auch durch Zollbehörden. Ein neuer Stoff "Bortrifluorid" wird hierfür benötigt. Dieser wird über die UN 1008 dort für die Beförderung in den Geräten befördert nach SV 373.

94 94 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 375 (UN 3077, 3082) Teil 3 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis Siehe auch: : Beförderung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe. Damit sind auch keine Kennzeichnungen und sonstige Vorgaben erforderlich.

95 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 376, M 259 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. 95 Teil 3 Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören: Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.

96 96 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 376, M 259 Teil 3 Bemerkung: Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. Beförderung nach den Vorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Ausnahme der Sondervorschrift Kennzeichnung Versandstücke: «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» oder «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» Verpackungsanweisung: P 908 oder LP 904 ( Näheres hierzu in Teil 4) Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

97 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 377 Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt sein. 97 Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes Die Versandstücke müssen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt sein.

98 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271 Additivierungseinrichtungen sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleeren des Tanks, bestehen aus: Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlussein-richtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind, umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. 98 Teil 3

99 99 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: Teil 3 a) Bau der Umschließungsmittel (i) als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.b. Tankabteil) Vorgaben nach Kapitel 6.8 Keine weiteren Verwendungsvorschriften (ii) dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug keine Bauvorschriften des ADR, wenn die Umschließung als Metall ist und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug

100 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: a) Bau der Umschließungsmittel (i) (ii) (iii).. Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, müssen Metallverpackungen sein und den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1entsprechen (keine geprüfte Verpackungen) 100 Teil 3 Öffnen der Versandstücke ist zulässig Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.

101 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M Teil 3 b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes (Änderungen am Tank).

102 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M 271 c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. 102 Teil 3 (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. gelten der Unterabschnitt und der Abschnitt nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.

103 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M Teil 3 e) Beförderungspapier Ergänzung Beförderungspapier mit Angaben für das Additiv nach a) bis d) Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664". f) Schulung der Fahrzeugbesatzung keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach ADR

104 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M Teil 3 g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additiven nicht beeinträchtigt.

105 Sondervorschriften 3.3 Neue SV 664 (UN 1202, 1203, 1268, 1863, 3475), M Übergangsregelung Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden bis zur nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung. Nach diesem Datum dürfen sie mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden. 105 Teil 3

106 106 Begrenzte Mengen Teil 3 Kennzeichen für Versandstücke mit begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung dargestellten Kennzeichen versehen sein. Bei Verkleinerung: Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung in etwa entsprechen.

107 107 Begrenzte Mengen Änderung Teil 3 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne den zusätzlichen Gefahrzetteln und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts und den Vorschriften der Abschnitte bis entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

108 108 Begrenzte Mengen Neufassung Teil 3 Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, gelten als den Vorschriften des jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts und den Vorschriften der Abschnitte bis entsprechend.

109 109 Freigestellte Mengen 3.5 Harmonisierung Luftverkehr UN-Modellvorschriften Teil ACETALDEHYDE 3 I UN E3 Luft E ZIRCONIUM 3 I E3 E ETHYL MERCAPTAN 3 I E3 E TETRAMETHYLSILANE 3 I E3 E NITROMETHANE 3 II E2 E CHLOROPROPANE 3 II E2 E0

110 110 Innenverpackungen Saug-Druck-Tanks PP 003 Verschiedene Verpackungsanweisungen P 200 P 203 P 208 (adsorbierte Gase) Ortsbewegliche Tanks P 908, P909; LP 904, LP 903 IBC100 Änderungen Teil 4 P 404 (Pyrophore feste Stoffe) P 501, P 502, P 504, P 802 IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08 (M 257) P 901 für UN 3316 P 505 P 805 für UN 3507 P 601, P 602 IBC 02

111 Innenverpackungen Neufassung Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z.b. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackung) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, 111 Teil 4 vorausgesetzt, alle entsprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften des Unterabschnitts werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.

112 PP Teil 4 P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003 PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden,.«vorausgesetzt, die Vorschriften nach a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der SV 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher

113 Verschiedene Verpackungsanweisungen 113 Teil 4 P 116 Verpackungsanweisung P 116 Außenverpackung: Säcke aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3) PP65 (Streichung) Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 dürfen als Außenverpackungen Säcke (5H2 oder 5H3) verwendet werden. P 131 Verpackungsanweisung P 131 Außenverpackung: Kisten aus starrem Kunststoff (4H2) P 137 Verpackungsanweisung P 137 Außenverpackung: Kisten aus starrem Kunststoff (4H2)

114 P 200 P 200 Verpackungsanweisung P 200 Verpackungsart: Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel 114 Teil 4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts und die nachstehend unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet, und wenn in den Tabellen 1, 2 oder 3 in der Spalte Sondervorschriften für die Verpackungen ein Eintrag ist, sind Vorschriften unter Absatz 10 zu beachten.

115 P 200 P 200 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschriften für die Verpackung ua: (neu) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Flaschen aus Aluminiumlegierungen und für Bündel solcher Flaschen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. 115 Teil 4 Dies gilt nicht für Flaschen aus Aluminiumlegierung AA Diese Sondervorschrift «ua» darf für Gemische angewendet werden, vorausgesetzt, allen einzelnen Gase des Gemisches ist in Tabelle 1 oder Tabelle 2 «ua» zugeordnet mit Allgemeine Vorschriften, Betriebliche Vorschriften, Qualifizierung und die wiederkehrende Prüfung, Kennzeichnung

116 P 200 Tabelle 1 bei UN 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, Teil 4 P 200 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschriften für die Verpackung (Fortsetzung) va: Für nahtlose Flaschen aus Stahl, die mit nach der Norm EN ISO 15996: A1:2007 ausgelegten und geprüften Restdruckventilen (siehe nachstehende Bem.) ausgerüstet sind, und für Bündel von nahtlosen Flaschen aus Stahl, die mit einem oder mehreren nach der Norm EN ISO 15996: A1:2007 geprüften Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerüstet sind, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (13) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. Tabelle 1 bei UN 1002, 1006, 1046, 1049, 1056, 1065, Tabelle 2 bei UN 1013, 1070 und 1080 in der Spalte 1066, 1072, 1954, 1956, 1957, 1964, 1971, 2034 und 3156 Sondervorschriften für die Verpackung" für alle in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung Füllungsgrade hinzufügen: "ua, va". hinzufügen: "ua, va".

117 P 200 P 200 Verpackungsanweisung P 200 (13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden: 117 Teil 4 1. Allgemeine Vorschriften 2. Betriebliche Vorschriften 3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrenden Prüfungen 4. Kennzeichnung

118 P Teil 4 P 203 Verpackungsanweisung P 203 (8) Wiederkehrende Prüfung a) Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. (Änderung 2013) b) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften in darf 10 Jahre nicht überschreiten.

119 P 208 (adsorbierte Gase) P 208 Verpackungsanweisung P 208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach erfüllt sind: 12.) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. 13.) Für stoffspezifische Sondervorschriften gibt es eine Tabelle 1 UN 3510 bis UN Teil 4

120 P 404 (Pyrophore feste Stoffe) P 404 Verpackungsanweisung P 404 (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2) 120 Teil 4 Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlusse haben; Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Schraubverschlusse mit Dichtungen haben, von allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben.

121 121 P 501, P 502, P 504, P 802 Korrekturen bei Kombinationsverpackungen: Teil 4 Alt: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) NEU Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2). 6PH1 und 6PH2 gibt es als Kunststoffaußenverpackungen aber nicht als Fässer.

122 122 P 505 Teil 4 UN 3375 (bisher P099 und IBC 99) EMULSION oder AMMONIUMNITRAT- AMMONIUMNITRAT- SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL

123 IBC Teil 4 IBC 02 Verpackungsanweisung IBC 02 B 16: Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen (UN) TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden: a) b) Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode...

124 124 P 601, P 602 Teil 4 P 601 Verpackungsanweisung P 601 (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, P 602 Verpackungsanweisung P 602 (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff,

125 125 P 805 für UN 3507 Teil 4

126 P 901 für UN 3316 P 901 Verpackungsanweisung P 901 Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 126 Teil 4

127 127 IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08 (M 257) Teil 4 IBC Absatz Änderung 04 Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N) 05 (1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N) (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2) (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31 HZ1) 06/ 07/ 08 (1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N) (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2) (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31 HZ1)

128 128 IBC 04/ 05/ 06/ 07/ 08 (M 257) Teil 4 IBC für feste Stoffe dürfen auch für flüssige Stoffe verwendet werden. Rücknahme einer Änderung aus Es wird empfohlen aber vor der Verwendung die Geeignetheit durch den Hersteller einzuholen.

129 IBC Teil 4 IBC 100 Verpackungsanweisung IBC 100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und B 3: Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. B 17: Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.

130 130 P 908, P909; LP 904, LP 903 Teil 4 P 908 (neu) Verpackungsanweisung P 908 (neu) Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien und beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen) Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für VG II entsprechen.

131 P 908, P909; LP 904, LP 903 P 908 (neu) Verpackungsanweisung 131 Teil 4 P 908 (neu) Weitere Vorgaben für das Verpacken: 1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. 3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. 4. Geeignete Maßnahmen um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Verwendung von nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterial möglich.

132 P 908, P909; LP 904, LP 903 P 908 (neu) Weitere Vorgaben für das Verpacken: 132 Teil 4 Verpackungsanweisung P 908 (neu) 5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

133 P 908, P909; LP 904, LP 903 P 909 (neu) 133 Teil 4 Verpackungsanweisung P 909 (neu) Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. (1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein: a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind:... (geprüfte Verpackungen) (2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall- Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg Allgemeine Verpackungsanforderung, keine Baumusterzulassung

134 P 908, P909; LP 904, LP 903 P 909 (neu) 134 Teil 4 Verpackungsanweisung P 909 (neu) (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen.

135 P 908, P909; LP 904, LP 903 P 909 (neu) Zusätzliche Vorschriften 135 Teil 4 Verpackungsanweisung P 909 (neu) 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem: den Schutz der einzelnen Batteriepole; Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. 3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.b. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks).

136 P 908, P909;LP 904, LP 903 LP 904 (neu) 136 Verpackungsanweisung LP 904 (neu) Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen) Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: Großverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Weitere Vorgaben wie bei P 908. Teil 4

137 P 908, P909;LP 904, LP 903 Alternative zu P 903 LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 137 Teil 4

138 138 Ortsbewegliche Tanks Teil 4 d) Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H2O2) 9,5 %, und die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz f) erfüllt. Großzettel (Placard) für die Nebengefahr «ÄTZEND» (Muster Nr. 8, siehe Absatz ) erforderlich.

139 139 Ortsbewegliche Tanks Teil 4 TP 41 neu (UN 3393 bis 3399) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes erfüllt sind.

140 Ortsbewegliche Tanks Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.b. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist): b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüf-tungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist): c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheits-einrichtung: d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: 140 Teil 4

141 141 Saug-Druck-Tanks Teil 4 Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in Unterabschnitt aufgeführten Bedingungen in Saug- Druck-Tanks für Abfälle befördert werden. Klarstellung, dass Saug-Druck-Tanks für Abfälle auch für die Beförderung von Stoffen verwendet werden dürfen, die keine Abfälle sind, und die Bedingungen für die Verwendung geregelt werden.

142 142 Kennzeichnung bei Umverpackungen Dokumentation Änderungen Teil 5 Kennzeichnung für erwärmte Stoffe Kennzeichnung und Bezettelung Orangefarbene Kennzeichnung

143 143 Kennzeichnung bei Umverpackungen Klarstellung Teil 5 UN- Nummer Ausrichtungspfeile *) (2 gegenüberliegende Seiten) Aufschrift: UMVERPACKUNG (Buchstabenhöhe mind. 12 mm) Gefahrzettel Volle Kennzeichnung für Einzelverpackungen

144 Kennzeichnung bei Umverpackungen Klarstellung Alt: b) Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen: (i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und (ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar. 144 Teil 5 NEU Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar. Derzeitige Regelung ist nicht anwendbar weil es keinen Sinn macht zu kennzeichnen wenn keine Kennzeichnung mit Ausrüstungspfeilen erforderlich ist.

145 145 Dokumentation Klarstellung Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass Teil 5 a) die UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz g)) auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief, angegeben werden müssen;

146 146 Dokumentation Teil Ergänzung b) sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes g), und anwendbar sind; c) die Vorschriften der Abschnitte und anwendbar sind.

147 147 Kennzeichnung und Bezettelung Teil Klarstellung BERGUNG 12 mm Übergangsregelung bis 1. Januar 2016

148 148 Kennzeichnung und Bezettelung Ergänzung Teil 5 [Klasse 7] Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.

149 149 Kennzeichnung und Bezettelung Klarstellung Teil 5 [CSI] Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt oder festgelegt ist.

150 150 Kennzeichnung und Bezettelung Änderung Teil 5 [Umverpackung/ Container] Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.

151 151 Orangefarbene Kennzeichnung Ergänzung Teil 5 Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. (2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. (2015) Wenn Tankfahrzeuge nach gekennzeichnet sind, dann ist der Tank mit der Tafel zu kennzeichnen die mit dem gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt.

152 Orangefarbene Kennzeichnung Ergänzung Absatz 2 [ ] Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. 152 Teil 5 In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden. [ ]

153 Kennzeichnung für erwärmte Stoffe Änderung Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder Großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer/ Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 C oder im festen Zustand bei oder über 240 C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen. 153 Teil 5

154 154 Dokumentation Änderung Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz a) bis c) und k) vermerkt werden: f) für spaltbare Stoffe, (i) die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes befördert werden, der Verweis auf diesen Absatz; (ii) die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide; (iii) die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts oder der Unterabschnitt anwendbar ist, der Verweis auf diesen Absatz; (iv) soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl; Teil 5

155 155 Sondervorschriften Neufassung Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, Teil 5 schließen sowohl Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

156 156 Sondervorschriften Neufassung Teil 5 Die Unterabschnitte und finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen.

157 157 Sondervorschriften Ergänzung Teil 5 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Wagen/Fahrzeugen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind.

158 158 Großverpackung Versandstück und Stoffe Klasse 7 Tanks aus Metall, Batterie- Fahrzeuge, MEGC Versandstück und Stoffe Klasse 7 Ortsbewegliche Tanks Saug-Druck-Tanks für Abfälle Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen Änderungen Teil 6 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln Druckgefäße, Druckgaspackungen u. Gefäße klein, mit Gas

159 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen e) Klarstellung 159 Teil 6 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: e) Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

160 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen e) Klarstellung 160 Teil 6 *) *) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Baumusterkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein.

161 161 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Ergänzung Die Tabellen in bis , und erhalten eine neue Spalte und damit folgenden Tabellenaufbau: Teil 6 Referenz Titel Für die Herstellung anwendbar Eintrag: des Datums oder bis auf Weiteres

162 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Neufassung Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschenbündeln gilt folgende Norm. Jede Flasche eines UN-Flaschenbündels muss eine UN-Flasche sein, die den Vorschriften des Abschnitts entspricht. Die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung von UN-Flaschenbündeln müssen dem Unterabschnitt entsprechen. 162 Teil 6 Referenz Titel für die Herstellung anwendbar ISO Gasflaschen Flaschenbündel Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion bis auf Weiteres

163 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln Neufassung Flaschen eines Flaschenbündels müssen nach gekennzeichnet sein. 163 Teil 6 Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen (Gesamtmasse des Rahmens des Flaschenbündels) und Herstellungskennzeichen dauerhaft an Schild am Flaschenbündel Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm Mindestgröße u 12 mm n Flaschenbündel für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei (Taramasse Norm ISO 10961:2010 Bestimmung B.4.2) Kennzeichnungsreihenfolge von oben nach unten ist festgelegt

164 164 Druckgefäße, Druckgaspackungen u. Gefäße klein, mit Gas Abgrenzung Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 C höchstens 2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Sie dürfen bei 50 C zu höchstens 95 % ihres Fassungsra umes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) müssen den Prüfdruck- und Befüllungsvorschriften der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts entsprechen. Teil 6

165 Versandstück und Stoffe Klasse Neufassung Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzustellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks nicht die Werte übersteigt, die in den jeweils anwendbaren Absätzen , und unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CW 33/CV 33 (3.3) b) und (3.5) festgelegt sind. 165 Teil 6

166 166 Versandstück und Stoffe Klasse Änderung Teil 6 Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke: a) bis c) Gilt künftig nicht mehr: Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte bis erfüllt werden.

167 Versandstück und Stoffe Klasse Zulassung und Bauart von Versandstücken und Stoffen Änderung Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte a) bis f), und ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich Neufassung Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz f) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung Neufassung Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäß Absatz b) bedürfen einer multilateralen Zulassung. 167 Teil 6

168 168 Versandstück und Stoffe Klasse 7 Teil (ehemals ) Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/ Genehmigungszeugnis ist ein Kennzeichen zuzuordnen. Das Kennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: c) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/ Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen: FE spaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatz entsprechen AL alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten

169 169 Großverpackung Teil Ergänzung Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben T oder W ergänzt werden. Der Buchstabe W bedeutet, dass die Großverpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Typ angehört, jedoch nach einer von abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts als gleichwertig gilt. Der Buchstabe T bezeichnet eine Bergungsgroßverpackung nach den Vorschriften des Absatzes

170 170 Großverpackung Fortsetzung Teil 6 Der Buchstabe T bezeichnet eine Bergungsgroßverpackung nach den Vorschriften des Absatzes AT/Y/05/01/B/PQRS 2500/1000 Bergungsgroßverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg Neufassung Bergungsgroßverpackungen Bergungsgroßverpackungen müssen nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Großverpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten, mit fol-genden Abweichungen: a) bis c)

171 171 Ortsbewegliche Tanks Bedienungsausrüstung Teil Neufassung Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z.b. gefährliche thermische Zersetzung) Neufassung Heizsystem muss so ausgelegt sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente bei interner Heizausrüstung oder Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in C) des beför derten Stoffes überschreiten.

172 172 Ortsbewegliche Tanks Bedienungsausrüstung Teil Neufassung Elektrisches Heizsystem im Inneren des Tanks muss mit einem Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von weniger als 100 ma ausgerüstet sein Neufassung Elektrische Schaltkästen, angebracht am Tank, dürfen nicht direkt mit dem Inneren des Tanks verbunden sein. Gewährleistung eines Schutzes mindestens nach Typ IP 56 gemäß IEC 144 oder IEC 529.

173 173 Ortsbewegliche Tanks Prüfung Teil Ergänzung [ ] Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen, ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks ersetzt werden.

174 Tanks aus Metall, Batterie-Fahrzeuge, MEGC Klarstellung Alt: "oder der Tankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können, ohne dass der Tank undicht wird" 174 Teil 6 Neu: "oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d.h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind".

175 Tanks aus Metall, Batterie-Fahrzeuge, MEGC Neufassung (UN 1011, 1075, , 1978) TT 11 Bei festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit Tankkörper und Bedienungsausrüstungen aus Kohlenstoffstahl, die ausschließlich für die Beförderung von Flüssiggas verwendet werden, darf die Wasserdruckprüfung zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung durch die nachfolgend aufgeführten zerstörungsfreien Prüfverfahren, die entsprechend der Eignungsbewertung der zuständigen Behörde, deren beauftragter oder der Prüfstelle (siehe Sondervorschrift TT 9) entweder einzeln oder in Kombination durchgeführt werden, ersetzt werden:. 175 Teil 6

176 Saug-Druck-Tanks für Abfälle Ergänzung Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen: a) b) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der Ausstoßöffnung der Druck-Vakuumpumpe, die eine Zündquelle darstellen kann, mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen oder der Tank muss explosionsdruckstoßfest sein, d.h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind; 176 Teil 6

177 177 Änderungen Teil 7 Be- und Entladung, Handhabung

178 178 Be- und Entladung, Handhabung Ergänzung Teil 7 CV 37 (UN 3170 VG II und VG III) Neufassung Vor der Beförderung und vor der Verladung müssen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden. Wagen mit Decken/ Bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container müssen wasserdicht sein. Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: ACHTUNG 25 mm GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL VORSICHTIG ÖFFNEN

179 179 Änderungen Teil 8 Ausbildung der Fahrzeugbesatzung Zusätzliche Vorschriften für bes. Klassen oder Güter

180 Ausbildung der Fahrzeugbesatzung Neufassung 180 Teil 8 Auszug Neufassung ADR BGBl.

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