STADT WALDBRÖL. Textliche Festsetzungen. zum. Bebauungsplan Nr. 17. Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße. Stand:

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1 STADT WALDBRÖL Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 17 Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße Stand: seelbacher Weg siegen Telefon: 0271 / Fax: 0271 / h-k-siegen@t-online.de

2 1. Festsetzungen gemäß BauGB und BauNVO 1.1 Sortimente in den Mischgebieten (MI) und Sondergebieten (SO) Gemäß der Waldbröler Sortimentsliste sind folgende Sortimente nahversorgungs- bzw. zentrenrelevant: nahversorgungs-/ zentrenrelevante Sortimente: Apothekenartikel (nur freiverkäufliche Pharmazeutika), Backwaren, Fleischwaren, Drogeriewaren, Getränke (inkl. Wein, Sekt, Spirituosen), Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Kaffee/ Tee/ Tabakwaren), Parfümerie- und Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegeartikel, Reformwaren, Schnittblumen, Zeitungen/ Zeitschriften zentrenrelevante Sortimente: Anglerartikel (ohne Schuhe und Bekleidung), Bekleidung, Bettwaren und Matratzen (Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner ohne Bettwasche), Bücher, Büromaschinen (Aktenvernichter, Beschriftungssysteme, Bindegeräte, Diktiergeräte, Falzmaschinen, Kopiergeräte, Schreibmaschinen, Tischund Taschenrechner), Campingartikel und Outdoorartikel (u.a. Zelte, Isomatten, Schlafsäcke, ohne Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe), Elektrokleingeräte, Elektronik und Multimedia (Bild- und Tonträger, Computer und Zubehör, Foto, Unterhaltungselektronik und Zubehör), Glas, Porzellan, Keramik (ohne Pflanzgefäße), Handarbeitswaren, Kurzwaren, Meterware, Wolle, Haushaltswaren (Küchenartikel und -geräte ohne Elektrokleingeräte Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln), Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche, Hobbyartikel, Lederwaren, Taschen, Koffer, Regenschirme, medizinische und orthopädische Artikel, Optikartikel, Augenoptik, Papier, Büroartikel, Schreibwaren, Schuhe, Spielwaren, Sportartikel/ -kleingeräte (ohne Sportgroßgeräte), Sportbekleidung, Sportschuhe, Telekommunikation und Zubehör, Uhren, Schmuck, Waffen, Wohneinrichtungsbedarf. 1.2 Mischgebiete In den Mischgebieten MI 1 - MI 3, die Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches Waldbröl sind, sind nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsbzw. zentren-relevanten Sortimenten sind in den Mischgebieten MI 4 MI 8 unzulässig, da sie nicht Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches sind. 1.3 Sondergebiete SO 1 SO 7 Die Sondergebiete SO 1 bis SO 7 dienen der Unterbringung bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe, die nachfolgend definiert werden. Zulässig sind: 1. Geschäfts-, Büro,- und Verwaltungsgebäude und 2. Einzelhandelsbetriebe nur nach Maßgabe der Festsetzungen Für die Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe wird das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen SO 1 bis SO 7 gegliedert. Innerhalb der Teilflächen sind Erneuerungen, Änderungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen vorhandener und genehmigter Einzelhandelsbetriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Festsetzungen zulässig: HKS STADT UMWELT Stand:

3 SO 1 dient zur Unterbringung eines Lebensmittelmarktes (großflächiger Einzelhandel im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Lebensmittelmarktes (heute Norma) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal m² Verkaufsfläche ist SO 2 dient zur Unterbringung eines Bekleidungs- und eines Drogeriefachmarktes. Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Drogeriefachmarktes (heute dm- Drogeriemarkt) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 700 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 700 m² Verkaufsfläche Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Bekleidungsfachmarktes (heute Takko- Fashion)sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 700 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 700 m² Verkaufsfläche SO 3 dient zur Unterbringung eines Tierfachmarktes. Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Tierfachmarktes(heute Fressnapf) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 450 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 450 m² Verkaufsfläche SO 4 dient zur Unterbringung eines Lebensmittelmarktes (großflächiger Einzelhandel im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), eines Bekleidungsmarktes und eines Schuhfachmarktes. Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Lebensmittelmarktes (heute ALDI) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal m² Verkaufsfläche ist Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Bekleidungsfachmarktes (heute Bon Prix) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 550 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 550 m² Verkaufsfläche Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes (heute Deichmann) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 500 m² Verkaufsfläche HKS STADT UMWELT Stand:

4 SO 5 dient zur Unterbringung eines Möbelfachmarktes (großflächiger Einzelhandel im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Möbelfachmarktes (heute Dänisches Bettenlager sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal m² Verkaufsfläche SO 6 dient zur Unterbringung von zwei Bekleidungsfachmärkten und einem Lebensmittelbetrieb. Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Bekleidungsfachmarktes (heute Jeans Fritz) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 400 m² Verkaufsfläche ist Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Bekleidungsfachmarktes (heute Ernstings Family) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 200 m² Verkaufsfläche Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Lebensmittelbetriebs (heute Bäckerei Schmidt) sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von 130 m² nicht überschreiten. Eine Nutzungsänderung in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 130 m² Verkaufsfläche SO 7 dient zur Unterbringung eines Bau- und Gartenmarktes (großflächiger Einzelhandel im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Bau- und Gartenmarktes sind zulässig, sofern sie eine Verkaufsfläche von m², wovon maximal 120 m² für zentrenrelevante Sortimente genutzt werden dürfen, nicht überschreiten. Im Bau- und Gartenmarkt werden die branchenüblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt maximal 120 m² begrenzt. Dazu zählen: - Nahrungs- und Genussmittel incl. Getränke bis zu 40 m² - Drogerieartikel bis zu 10 m² - Glas, Porzellan, Keramik/ Haushaltswaren bis zu 15 m² - Spielwaren bis zu 15 m² - Schuhe bis zu 25 m² - Sportartikel (Reitsport) bis zu 30 m² - saisonale Artikel* bis zu 50 m² Eigene Ladeneinheiten für die Randsortimente sind un * Eine Fläche zum Verkauf von saisonalen (Oster- und Weihnachts-) Artikeln ist als Randsortiment zulässig, wenn diese eine maximale Grenze von 50 m² nicht überschreitet, die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente (120 m²) eingehalten wird und soweit sich der Verkauf auf insgesamt 5 Monate eines Kalenderjahres beschränkt. HKS STADT UMWELT Stand:

5 1.4 Garagen und Stellplätze Mischgebiete MI 1 bis MI 3, MI 5 und MI 8 Gem. 23 Abs. 5 BauNVO sind Garagen (ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen), Carports (Stellplatzflächen, die mit Schutzdächern und /- wänden versehen sind, z.b. mit aus Holz bestehenden Raumteilern, Pergolen, Zäunen und dgl.) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den jeweils hierfür ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen, Zweckbestimmung "Garagen" Stellplätze sind generell Mischgebiete MI 4, MI 6 und MI 7 Gem. 23 Abs. 5 BauNVO sind Garagen (ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen), Carports (Stellplatzflächen, die mit Schutzdächern und /-wänden versehen sind, z.b. mit aus Holz bestehenden Raumteilern, Pergolen, Zäunen und dgl.) und Stellplätze generell Sonstige Sondergebiete SO 1 SO 7 Gem. 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den jeweils hierfür ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen, Zweckbestimmung "Stellplätze" Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 1.5 Überschreitung der Baulinien Gemäß 23 Abs. 2 BauNVO ist bei den festgesetzten Baulinien ein geringfügiges Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen bis zu 1,00 m zulässig, wenn dies aus Gründen der Baukörpergestaltung (z.b. Vor- und Rücksprünge der Fassade) resultiert. Das Vortreten von Gebäudeteilen über die Baulinie ist nicht auf den festgesetzten Straßenverkehrsflächen bzw. den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 2. Gestaltungsfestsetzungen gem. 86 BauO NW 2.1 Dächer in den Mischgebieten MI 1 bis MI 8 und in den Sonstigen Sondergebieten SO 1 bis SO Hauptfirstrichtung Die Hauptfirstrichtung ist in der in der Planzeichnung angegebenen Ausrichtung, wenn festgesetzt, zwingend für die Hauptdachfläche einzuhalten Dachformen Als Dachformen sind die Dachformen entsprechend den Festsetzungen in den Nutzungsschablonen vorgeschrieben Dachneigungen Die Dachneigungen sind entsprechend der Festsetzungen in den Nutzungsschablonen als Mindest- bzw. Höchstmaß vorgeschrieben. Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind auch mit Flachdach Begrünung der Flachdächer Die Dachflächen von Garagen, Carports und Nebenanlagen gem. 14 BauNVO mit Flachdächern sind dauerhaft extensiv zu begrünen. HKS STADT UMWELT Stand:

6 3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3.1 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 (1) Nr. 25 a BauGB Maßnahme B 1 Auf den in der Planzeichnung durch Eintragung festgesetzten Standorten mit der Kennziffer B 1 ist je ein hochstämmiger Laubbaum, Stammumfang mindestens cm, gemessen in 1 m Höhe über der Bodenoberfläche, zu pflanzen. Für den Wurzelraum (Baumscheibe) ist eine Fläche von mindestens 1,50 m x 2,00 m offenzuhalten, die mit niedrig wachsenden Sträuchern oder Bodendeckern zu bepflanzen ist bzw. mit einer Landschaftsrasenmischung einzusäen ist. Bei der Anpflanzung sind folgende Arten aus der beigefügten Artenliste zu wählen. Laubbäume 1. Ordnung: Ross-Kastanie (Aesculus hippocastaneum), Walnuss (Juglans regia), Stiel-Eiche (Quercus robur), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Winter-Linde (Tilia cordata) Pflanzgröße: Hochstamm, 3-4 x verpflanzt, StU 16-18, Einzelpflanzung Sträucher und Bodendecker: Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum 'Schmidt'), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Immergrüne Heckenkirsche (Lonicera nitida 'Maigrün'), Glanzrose (Rosa nitida), Fünffingerstrauch (Potentilla fructicosa), Niedrige Kranzspiere (Stephanandra incisa 'crispa'), Rosa Bodendeckende Sorten Pflanzgröße Sträucher: Strauch, cm, 2 x verpflanzt Pflanzabstand/-verband: Dreiecksverband 0,40 x 0,40 m Maßnahme B 2 Auf der in der Planzeichnung durch Eintragung festgesetzten Fläche mit der Kennziffer B 2 ist auf den Stellplatzflächen je angefangene 6 ebenerdige Stellplätze ein hochstämmiger großkroniger Laubbaum, Stammumfang mindestens cm, gemessen in 1 m Höhe über der Bodenoberfläche, zu pflanzen. Für den Wurzelraum Baumscheibe) ist eine Fläche von mindestens 2,5 x 5 m offenzuhalten, die mit niedrig wachsenden Sträuchern oder Bodendeckern zu bepflanzen ist bzw. mit einer Landschaftsrasenmischung einzusäen ist. Bei der Anpflanzung sind folgende Arten aus der beigefügten Artenliste zu wählen. Laubbäume 1. Ordnung: Ross-Kastanie (Aesculus hippocastaneum), Walnuss (Juglans regia), Stiel-Eiche (Quercus robur), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Winter-Linde (Tilia cordata) Pflanzgröße: Hochstamm, 3-4 x verpflanzt, StU 16-18, Einzelpflanzung Sträucher und Bodendecker: Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum 'Schmidt'), Gewöhnliche Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Immergrüne Heckenkirsche (Lonicera nitida 'Maigrün'), Glanzrose (Rosa nitida), Fünffingerstrauch Potentilla fruticosa), Niedrige Kranzspiere (Stephanandra incisa 'Crispa'), Rosa Bodendeckende Sorten Pflanzgröße Sträucher: Strauch, cm, 2 x verpflanzt Pflanzabstand/-verband: Dreiecksverband 0,40 x 0,40 m HKS STADT UMWELT Stand:

7 3.1.3 Maßnahme B 3 Auf der in der Planzeichnung durch Eintragung festgesetzten Fläche mit der Kennziffer B 3 auf öffentlichen Grünflächen ist die Böschung mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern ergänzend zu bepflanzen. Bei der Anpflanzung sind folgende Arten aus der beigefügten Artenliste zu wählen. Laubbäume 2. Ordnung: Hainbuche (Carpinus betulus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Pflanzgröße: Heister, 2 x verpflanzt, H: 175 bis 200 cm, Einzel- und Gruppenpflanzung Sträucher: Hasel (Corylus avellana), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hunds- bzw. Heckenrose (Rosa canina), Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Salweide (Salix caprea), Schneeball (Viburnum opulus), Weinrose (Rosa rubiginosa) Pflanzgröße: Sträucher: Strauch, cm, 2-3 x verpflanzt Pflanzabstand/-verhältnis/-verband: 1 x 1 m bei Sträuchern, Heister, unregelmäßig in Trupps je 3-4 Stück, 3.2 Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß 9 (1) Nr. 25 b BauGB Maßnahmen E 1 bis E 3 Die in der Planzeichnung durch Eintragung festgesetzten Einzelbäume, Gehölzflächen, Gehölzstreifen und Wasserflächen mit den Kennziffern E 1 bis E 3 sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Hinweise 1. Hinweis Bodens Nach den 9 und 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung ist es nicht zulässig, Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte überschreitet, auf Flächen, über die keine Erkenntnisse über das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen bekannt sind, aufzubringen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene humose Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben, um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte nach BBodSchV nicht überschritten sind, vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Bei der Umsetzung der Baumaßnahme ist der 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz zu beachten. Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderen Orts abgetragen wurde, auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen. 2. Hinweis Denkmalschutz und Denkmalpflege Auf die Bestimmungen der 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Waldbröl als Untere Denkmalbehörde oder der Landschaftsverband Rheinland, Rheinische Bodendenkmalpflege, Bonn unverzüglich zu informieren. Bodendenkmäler und Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. HKS STADT UMWELT Stand:

8 3. Hinweis Altlasten Im Plangebiet befinden sich 3 Altlastenstandorte, die im Altlasten-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises verzeichnet sind. Es handelt sich um folgende Standorte: - Altstandort der ehem. Kofferfabrik Barth (Key 288) - Altstandort eines ehemaligen Kfz-Betriebes (Key 291) - Altstandort des ehemaligen Staatsbahnhofs Waldbröl (Key 462). HKS STADT UMWELT Stand:

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