S N P SCHLAWIEN NAAB
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- Ute Fürst
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1 Jan Woelfert Rechtsanwalt Brienner Straße 12a München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) jan.woelfert@snp-online.de Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Ein Überblick 1. Einleitung Zum ist die 6. Novellierung der HOAI in Kraft getreten. Damit hat der seit der letzten Novellierung am in Gang gesetzte Diskussionsprozess um die Abschaffung und Verschlankung der HOAI ein vorläufiges Ende gefunden. Damals waren die Honorare aus den Honorartafeln um 5 % erhöht worden. Faktisch gab es somit seit diesem Zeitpunkt keine Erhöhungen der Honorare. Dies wurde auch nicht durch Baupreissteigerungen und die damit einhergehenden Erhöhung der anrechenbaren Kosten kompensiert. Seit der letzten HOAI-Novelle ist um die Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Honorarordnung für Architekten diskutiert worden. Das Wirtschaftsministerium beauftragte ein Gutachten mit der Bezeichnung "Statusbericht 2000 Plus", um zu untersuchen, wie die HOAI modernisiert werden könnte. Dieses Gutachten und weitere Expertenmeinungen mündeten schließlich im Februar 2008 in einen Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Dieser Entwurf hätte erhebliche Einschnitte und Veränderungen mit sich gebracht. So sollte die HOAI nur noch für reine Planungsleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 5 der jeweiligen Leistungsbilder verbindlich sein. Darüber hinaus sollten die Endwerte der Honorartafeln auf ca. 1/5 abgesenkt werden. Dies hätte den bindenden Charakter weiter eingeschränkt und auf den Anwendungsbereich kleinerer Objekte reduziert. Nach starker Kritik der Interessenverbände und verschiedener Experten wurde dieser Novellierungsvorschlag in erheblichen Punkten zurückgezogen. Die aktuellen Regelungen der zum in Kraft getretenen neuen HOAI werden nachfolgend in einem Überblick dargestellt. 2. Systematik der neuen HOAI Aus den 14 Abschnitten und 103 Paragraphen der HOAI sind nunmehr 5 Abschnitte und 55 Paragraphen geworden. Es handelt sich somit um eine vollständige Veränderung der Struktur der HOAI und sämtlicher Paragraphen. Ein Teil der Regelungen wurde in die 14 Anlagen verschoben. In den Anlagen sind unverbindliche Regelungen zu Beratungsleistungen und Besonderen Leistungen enthalten. Ebenfalls finden sich dort die Objektlisten für die Einordnung in die jeweiligen Honorarzonen (Anlage 3). Die Anlagen 4 bis 14 enthalten die Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder. Der verbindliche Teil der HOAI beschränkt sich auf die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der in den Teilen II bis IV genannten Leistungsbilder, soweit sich die anrechenbaren Kosten innerhalb der Tafelwerte befinden. Alle sonstigen Leistungen sind nicht verbindlich in der HOAI geregelt. Die Vergütung ist somit frei vereinbar und sollte auch tatsächlich vereinbart werden. Auftragnehmer können sich in diesem Bereich nicht auf eine Regelung der Vergütung durch die HOAI verlassen. Seite 1 von 5
2 Die Systematik der HOAI hat sich vollständig geändert. Der Anwender muss zwischen dem Allgemeinen Teil, dem Besonderen Teil des Leistungsbildes und den Anlagen hin- und herspringen, was einer gewissen Gewöhnung bedarf. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich Entscheidend dafür, ob die alte oder die neue HOAI Anwendung findet, ist der Vertragsschluss. Auf Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, findet die alte HOAI Anwendung. War der Vertragsschluss nach diesem Datum, ist nach der neuen HOAI abzurechnen. Dies kann insbesondere bei Unterschriften vor und nach dem o.g. Datum zu der Fragestellung führen, welche HOAI denn nun gilt. Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Angebotes bzw. der zweiten Unterschrift unter dem Vertrag. Unter Umständen kann jedoch auf den Vertrag die HOAI in der alten Fassung Anwendung finden, wenn der Vertrag schon vor dem mündlich geschlossen und erst später schriftlich bestätigt wurde. Bei einer Stufenbeauftragung ist je nach Gestaltung des Stufenauftrages in der Regel auf die Beauftragung der jeweiligen Stufe abzustellen. Dies kann dazu führen, dass eine Stufe nach der HOAI alter Fassung und die später beauftragte Stufe nach der HOAI 2009 abzurechnen ist. 4. Inländer- HOAI Die HOAI 2009 findet nur auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, welche Ihren Sitz im Inland haben. Dies bedeutet, dass ausländische Büros, auch in Grenzregionen, nicht an die HOAI gebunden sind. Für diese können somit Wertbewerbsvorteile entstehen, da sie unter Mindestsatz anbieten und formfreie Honorarvereinbarungen abschließen können. Ob dieser Umstand zu einer Wettbewerbsverzerrung führt oder deutsche Büros versuchen werden, sich durch eine Sitzgründung im Ausland dem Anwendungsbereich der HOAI zu entziehen, bleibt abzuwarten. Für die Beurteilung ist entscheidend, von welchem Sitz der Auftrag tatsächlich abgewickelt wird. 5. Abkopplung der Honorarermittlung von den tatsächlichen Baukosten Das Honorar wird weiterhin über die anrechenbaren Kosten (Teile der Baukosten) ermittelt. Neu ist jedoch, dass die Grundlage der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nur die Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 ist. Hierbei ist die DIN 276 i. d. F. Dezember 2008 anzuwenden. Nur solange keine Kostenberechnung möglich ist, können die anrechenbaren Kosten auch über die Kostenschätzung ermittelt werden. Dies kann somit bei einem Teilauftrag oder Beendigung des Auftrages vor der Leistungsphase 3 der Fall sein. Dies ist eine wesentliche Neuerung mit weitreichenden Folgen. Der Kostenanschlag und die Kostenfeststellung sind für die Honorarberechnung nicht mehr von Bedeutung. Daher werden Änderungen der anrechenbaren Kosten nach der Leistungsphase 3 beim Honorar nicht mehr automatisch über die weiteren Kostenermittlungen berücksichtigt. Hieraus ergibt sich auch, dass die Dreiteilung der Schlussrechnung und Ermittlung der anrechenbaren Kosten über die Kostenberechnung, den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung entfällt. Es genügt nunmehr eine Abrechnung aller Leistungsphasen auf Grundlage der Kostenberechnung. Seite 2 von 5
3 6. Baukostenvereinbarung Eine weitere Neuerung ist die Baukostenvereinbarung. Sofern noch keine Planung als Voraussetzung für die Kostenschätzung oder die Kostenberechnung vorliegt, können die Parteien nachprüfbare Baukosten schriftlich vereinbaren. Bei wirksamer Vereinbarung sind diese Baukosten für die Abrechnung entscheidend. Die tatsächlichen objektiv anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung spielen in diesem Fall keine Rolle mehr. Die Schwierigkeiten bestehen jedoch darin, nachprüfbare Kosten zu ermitteln, obwohl überhaupt noch keine Planung als Voraussetzung für die Kostenschätzung vorliegt. Hier kann gegebenenfalls auf Referenzobjekte zurückgegriffen werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass bei einer solchen Baukostenvereinbarung keine Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart wird, welche zu einer Haftung des Architekten oder Ingenieurs führen könnte, wenn diese nicht erreicht wird. 7. Anpassung des Honorars Da die anrechenbaren Kosten nach der neuen HOAI statisch auf Grundlage der Kostenberechnung oder der Baukostenvereinbarung ermittelt werden, bedarf es einer Anpassung der Honorarvereinbarung, sofern sich die anrechenbaren Kosten aufgrund einer Veränderung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber ändern. Dies ist in 7 Abs. 5 HOAI geregelt. Die Parteien müssen somit bei sämtlichen Veränderungen des Leistungsumfangs und der anrechenbaren Kosten kommunizieren. Es sollte dann eine Veränderung des Honorars vereinbart und schriftlich fixiert werden. Dies wird eine der wesentlichen neuen Herausforderungen bei der Durchführung eines Bauvorhabens und der Vertragsabwicklung sein. Ohne entsprechende Anpassung des Honorars läuft der Architekt und Ingenieur Gefahr, trotz Veränderungen des Leistungsumfangs und der anrechenbaren Kosten kein höheres Honorar zu erlangen. 8. Honorartafel Wie bereits oben ausgeführt, sind die Tafelendwerte gleich geblieben. Der verbindliche Teil ist bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten weiterhin bis zu anrechenbaren Kosten in Höhe von ,00 EUR gegeben. Die Tafelwerte selbst wurden um 10 % erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung des Honorars. 9. Abweichung vom Gebührenrahmen Unter gewissen Voraussetzungen kann auch im verbindlichen Teil der HOAI von den erlaubten Gebührenrahmen abgewichen werden. Nach der neuen HOAI können die Mindestsätze durch eine Honorarvereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte eine enge Bindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Hinsicht sein. Die Begründung zur HOAI nennt hierfür als Beispiel eine ständige Geschäftsbeziehung. Hier werden ggf. Auftraggeber ansetzen, um eine Mindestsatzunterschreitung zu begründen. Bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen kann schriftlich vereinbart werden, dass die Höchstsätze überschritten werden. Auch hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der einer Begründung bedarf. Seite 3 von 5
4 Weitere Erhöhungen können vereinbart werden, wenn lediglich einzelne Leistungsphasen, wie die Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung beauftragt werden. Der Grund liegt in dem erhöhten Aufwand, da nicht auf das Wissen und die Informationen der jeweiligen Vorphase zurückgegriffen werden kann. 10. Bonus/Malusregelung Die Parteien können nach der neuen HOAI einen Malus bis zu 5 % des Honorars vereinbaren, für den Fall, dass die einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten überschritten werden. Ebenso kann ein Bonus als Erfolgshonorar bis zu 20 % vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Kostenunterschreitungen ergeben, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung führen. Der vertraglich festgelegte Standard darf dabei nicht unterschritten werden. 11. Besondere Leistungen Die Beschränkung des 5 Abs. 4 HOAI alter Fassung, dass besondere Leistungen nur bei wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand und schriftlicher Honorarvereinbarung vergütet werden, ist entfallen. Besondere Leistungen können im Falle der Beauftragung durch den Auftraggeber daher auch ohne schriftliche Vereinbarung abgerechnet werden. Sofern hierfür keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung. Hieraus ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten von abrechenbaren Leistungen. Auch Architekten und Ingenieure können nunmehr ein Nachtragswesen betreiben. Spätestens bei der Schlussrechnung ist daher zu überlegen, welche zusätzlichen Leistungen erbracht wurden und ggf. abgerechnet werden können. 12. Mehrere Planungen und mehrere Objekte In 10 HOAI findet sich nunmehr eine für alle Leistungsbilder geltende Regelung, dass ein anteiliges Honorar vereinbart werden kann, wenn mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen verlangt werden. 11 HOAI sieht vor, dass mehrere Objekte grundsätzlich getrennt abzurechnen sind. Unter gewissen Voraussetzungen, beispielsweise bei gleichartigen Objekten, Typenplanung und Serienbauten, ergeben sich jedoch Honorarminderungen. 13. Entfallene Regelungen Entfallen ist die Regelung des 21 HOAI a. F., wonach eine getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgte, wenn Leistungen abschnittsweise (z.b. in Bauabschnitten) und nicht in einem Zuge erbracht werden konnten. Bei getrennter Ermittlung führte dies aufgrund der Degression der Honorartafeln zu einem höheren Honorar. Diese getrennte Abrechnung ist jetzt nicht mehr möglich. Eine entsprechende Regelung gab es bei Leistungen für Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten und Umbauten etc. ( 23 HOAI a. F.). Auch diese Regelung ist weggefallen. Seite 4 von 5
5 Durch den Entfall dieser Regelungen ergibt sich eine Schlechterstellung von Auftragnehmern. Ebenso sind die Regelungen zu den Stundensätzen entfallen. Architekten und Ingenieure können ihre Stundensätze nunmehr frei vereinbaren. Gestrichen wurde die Vorschrift des 25 Abs. 1 HOAI a. F., wonach keine parallele Honorarberechnung von Leistungen bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau möglich war. Nunmehr können bei der Beauftragung der Gebäudeplanung Leistungen des raumbildenden Ausbaus gesondert abgerechnet werden. 14. Leistungen im Bestand; Instandhaltung und Instandsetzung Die verstreuten Vorschriften zu Umbauten wurden nunmehr in 35 HOAI gebündelt. Bei Umbauten und Modernisierungen kann ein Zuschlag von bis zu 80 % vereinbart werden. Ohne schriftliche Vereinbarung fällt ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. Diese Vorschrift ist weiter als nach der alten HOAI. Früher konnte nur ein Zuschlag von % vereinbart werden. Ein Grund liegt darin, dass die Regelung zur vorhandenen Bausubstanz ( 10 Abs. 3 Nr. 4 3 a HOAI alter Fassung) entfallen ist. Nach der Intention des Verordnungsgebers soll dies über die höheren Zuschläge kompensiert werden. Die Vorschriften zur Instandhaltung und Instandsetzung wurden in 36 HOAI gebündelt. Sofern die Bauüberwachung solcher Leistungen beauftragt wird, kann ein Zuschlag von bis zu 50 % vereinbart werden. In den jeweiligen Leistungsbildern wird auf diese Vorschriften verwiesen. 15. Fazit Mit der neuen HOAI 2009 wurden viele der ursprünglich geplanten und für Architekten und Ingenieure wesentlichen Einschnitte nicht vorgenommen. Die neue Systematik der HOAI mit dem verbindlichen Teil und den vielen Anlagen erfordert eine Eingewöhnung. Ein völliges Umdenken wird von Auftraggebern und Auftragnehmern aufgrund der Abkopplung der Honorarermittlung von den tatsächlichen Baukosten verlangt. Dies verlangt während der Vertragsabwicklung eine funktionierende Kommunikation zwischen den Beteiligten und eine fortlaufende Anpassung der Honorarvereinbarung an die tatsächlich gegebenen Verhältnisse. Jan Woelfert Rechtsanwalt Seite 5 von 5
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