BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
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1 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js /11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 30. Juli 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen xx xxx, geboren am 29. Januar 1967 wegen banden- und gewerbsmäßiger Umsatzsteuerhinterziehung Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx hier: Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März 2013 b e s c h l o s s e n : I. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März 2013 wird aufgehoben.
2 - 2 - II. Der Antrag auf Festsetzung des für die Gebühr nach Ziffer RVG VV 4142 maßgeblichen Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen: 61 Gs 3238/12) ordnete mit Beschluss vom gemäß 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB sowie 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO und 129 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenden Ansprüche für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Augsburg, den dinglichen Arrest in Höhe von ,24 in das Vermögen der Beschuldigten an. Auf Beschwerde der Arrestschuldnerin vom , die durch Rechtsanwalt xx anwaltlich vertreten ist (Vollmacht vom , Blatt 110 d.a.), hob die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom (Aktenzeichen: 10 Qs 329/12) den Arrestbeschluss vom auf und erlegte der Staatskasse auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte mit Schriftsatz vom unter anderem die zweimalige Festsetzung der Verfahrensgebühr 4142 RVG VV unter Ansatz eines Streitwertes in Höhe von jeweils ,08. Der Bezirksrevisor nahm hierzu mit Schreiben vom Stellung und beantragte, diese Gebühr nicht festzusetzen. Er führte aus, dass die hierfür notwendige
3 - 3 - Wertfestsetzung fehle. Wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Gebührenbestimmung auf den vorliegenden Fall des dinglichen Arrestes wäre ein entsprechender Antrag im Übrigen unzulässig. Das Amtsgericht Augsburg lehnte die Festsetzung der Gebühr 4142 RVG VV mit Beschluss vom ab. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am zugestellt. Die (frühere) Arrestschuldnerin legte mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ein und beantragte darüber hinaus den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf ,08 festzusetzen. Mit Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom wurde der Streitwert für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß festgesetzt (Aktenzeichen: 10 Qs 1002/13). Die Staatskasse wurde zu dem Festsetzungsantrag nicht gehört. Die Zustellung des Beschlusses vom durch den Vorsitzenden Richter an die Staatskasse wurde zwar angeordnet, aber tatsächlich nicht ausgeführt. Der Beschluss wurde dem Bezirksrevisor lediglich formlos ohne Akten zugeleitet. Mit Schriftsatz vom beantragte der anwaltliche Vertreter der (früheren) Arrestschuldnerin die zweimalige Festsetzung der Gebühr nach Ziffer 4142 RVG VV auf der Grundlage der Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht mit Beschluss vom in Höhe von zweifach Mit Schriftsatz vom legte die Staatskasse durch den Bezirksrevisor Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom ein mit der Begründung, die Wertfestsetzung sei unzulässig, da die beantragte Gebühr im anhängigen Ermittlungs-/Strafverfahren nicht angefallen sei. Die Gebühr sei in den Fällen des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nicht anwendbar. Die Strafkammer half der Beschwerde nicht ab.
4 - 4 - Der (früheren) Arrestschuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde der Staatskasse gewährt. Sie nahm durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23. Juli 2013 Stellung. II. 1.) Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Die Staatskasse ist nach dem Beschluss der Strafkammer vom erstattungspflichtiger Gegner der Antragstellerin und deshalb wie sie im Sinne des 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt. Aus diesem Antragsrecht leitet sich ohne weiteres das Beschwerderecht der Staatskasse nach 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ab. Der Beschwerdewert von 200 ( 33 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz RVG) ist erreicht. Die Beschwerde nach 33 Abs. 3 RVG ist ähnlich der sofortigen Beschwerde ausgestaltet und nach 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Da durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Lauf gesetzt wurde, bedurfte die Bekanntmachung an den Bezirksrevisor der Zustellung gemäß 35 Abs. 2 StPO. Zwar wurde die Zustellung der beschwerdegegenständlichen Gegenstandswertfestsetzung vom durch den Vorsitzenden Richter angeordnet, die Zustellung an die Staatskasse wurde jedoch von der Geschäftsstelle ( 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) entgegen der Anordnung nicht bewirkt, so dass die Frist des 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt wurde. Der Vorsitzende Richter hatte die förmliche Zustellung an den Bezirksrevisor gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 StPO verfügt. Von der Geschäftsstelle wurde diese Verfügung jedoch nicht ausgeführt, sondern lediglich formlos ohne Zustellnachweis dem Bezirksrevisor übermittelt.
5 - 5-2.) Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. Der Antrag auf Festsetzung des für die Gebühr nach Ziffer 4142 RVG VV maßgeblichen Gegenstandswertes ist unzulässig, da eine Gebühr nach dieser Ziffer für die Tätigkeit des Verteidigers zur Abwendung des dinglichen Arrests nicht angefallen ist. Die Verfahrensgebühr 4142 RVG VV setzt eine Tätigkeit des Verteidigers bei der Einziehung und verwandter Maßnahmen voraus, die hier nicht vorliegt. Die Gebühr entsteht nach dem Wortlaut der Vorschrift für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Die Maßnahme muss somit darauf gerichtet sein, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. VV 4142 Rdn. 8; Burhoff RVG 2. Aufl Rdn. 7; LG Saarbrücken, Beschluss vom , AZ.: 2 Qs 18/11; KG, Beschluss vom , AZ.: 1 Ws /07). Der vorliegende Arrest zur Rückgewinnungshilfe dient der vorläufigen Sicherung bürgerrechtlicher Schadensersatzansprüche und fällt somit nicht unter die in Nr aufgeführten Tätigkeiten. Der Senat nimmt erstmals Stellung zu den Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr 4142 RVGVV. In der Entscheidung vom (AZ.: 4 Ws 114/10) hat der Senat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Gebühr nach Ziffer 4142 RVG VV im Arrestverfahren anfällt, da die Beschwerde der Staatskasse beschränkt war auf die Frage der Höhe des Gegenstandswertes. Mithin war der Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung des für die Gebühr nach Ziffer RVG VV 4142 maßgeblichen Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen.
6 - 6 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( 33 Abs. 9 Satz 2 letzter Halbsatz RVG). Dr. Dauster Dr. Koch Beckers Dauster Vorsitzender Richter Richter Richter am Oberlandesgericht
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