VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
|
|
- Wilhelmine Katarina Gehrig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 10. Mai UR II 6/16 - und b) den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24. Juni T 23/16 - sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 6. März 2017 einstimmig b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts E- hingen vom 10. Mai 2016, durch den auf Antrag der Stadt Ehingen im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchsuchung der Person, der Wohn- und Geschäftsräume sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und die Sicherstellung aller in
2 - 2 - seinem Besitz befindlichen Schusswaffen angeordnet wurde. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer hilfsweise gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24. Juni 2016, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, und beantragt notfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung die Herausgabe seiner Waffen. 1. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 ordnete das Amtsgericht Ehingen auf Antrag der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß 49 ff. FamFG [ ] gemäß 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG, 29 Abs. 1 Nr. 2, 30 Nr. 3, 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG die Durchsuchung der Person, der Wohn- und Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie die sofortige Sicherstellung durch Beschlagnahme aller im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen um eine vormals von ihm gepachtete Tankstelle in Ehingen konkret die Anwendung von Waffengewalt für den Fall seines Unterliegens im Räumungsrechtsstreit angedroht. Die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer, ein Jäger, auch außerhalb des Jagdreviers und des Schießstandes ständig eine Waffe bei sich führe. 2. Am 25. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde beim Amtsgericht Ehingen ein und beantragte dort mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen, da die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung nach 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und führe seine Waffe allein zu Jagd- und Sportzwecken bei sich. 3. Nachdem das Amtsgericht Ehingen der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2016 nicht abgeholfen hatte, wies das Landgericht Ulm die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2016 mit eingehender, im Wesentlichen mit dem Beschluss des Amtsgericht Ehingen übereinstimmender Begründung als unbegründet zurück. 4. Auf die am 17. Juli 2016 durch den Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge nach 321a ZPO teilte das Landgericht Ulm mit Verfügung vom 26. Juli 2016 mit, dass kein Anlass für weiteres Tätigwerden bestehe und die Eingaben des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien.
3 Unter dem 12. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Ehingen die Herausgabe seiner Waffen, worauf das Amtsgericht Ehingen der Stadt Ehingen unter Verweis auf 52 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Stellung eines Antrags auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bis zum 9. September 2016 setzte. Nachdem die Stadt keinen solchen Antrag gestellt hatte, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2016 aus diesem Grund die Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 10. Mai 2016 auf. II. Die Verfassungsbeschwerde ist am 18. Juli 2016 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig und verletzten ihn in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem verstießen die Entscheidungen gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer den die Beschlagnahme aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2016 mit dem Antrag übersandt, der Verfassungsbeschwerde dennoch abzuhelfen. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens und die Behördenakten beigezogen ( 19 VerfGHG). IV. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sicherstellungsanordnung des Amtsgerichts beantragt, ist die Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehrens wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hinsichtlich seines Antrags auf Herausgabe der Waffen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.
4 Das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht bei einem nachträglichen Wegfall der Beschwer nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, oder wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war, oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. StGH, Urteil vom VB 56/14 -, Juris Rn. 32; BVerfGE 91, Juris Rn. 31; st.rspr.). Das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Begehren des Beschwerdeführers, die Anordnung der Sicherstellung seiner Waffen durch das Amtsgericht aufzuheben, ist durch den stattgebenden, die Sicherstellungsanordnung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts in der Hauptsache erledigt. Die genannten Voraussetzungen, unter denen von einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Verfassungsbeschwerde auszugehen ist, liegen nicht vor. Weder ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die aufgehobene Sicherstellungsanordnung einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründet habe oder den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtige. Nicht mit jedwedem Eingriff in das Grundrecht eines Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ein solcher tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden; maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom BvR 396/08, Juris Rn. 7). Die mit der Dauer der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme der Waffen von vier Monaten verbundene Beeinträchtigung des Beschwerdeführers begründet dabei bei Berücksichtigung des Umstands, dass mit den Jagdwaffen keine für die Lebensführung des Beschwerdeführers existentiell wichtigen Güter beschlagnahmt wurden, keinen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, dass bereits aus diesem Grunde auch nach seiner Erledigung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Ein solches ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer offenbar noch nicht wieder in den Besitz seiner Waffen gelangt ist. Denn Ursache hierfür ist nicht der mit seiner Aufhebung wirkungslos gewordene amtsgerichtliche Beschluss,
5 - 5 - sondern eine die Sicherstellung der Waffen anordnende Verfügung der Stadt Ehingen. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe seiner Waffen verlangt, legt er nicht dar, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hat. Wie sich aus den Anlagen seiner mehrere Monate nach Eingang der Verfassungsbeschwerde übersandten Nachricht vom 28. November 2016 erschließt, wurde mit Verfügung der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - vom 15. September 2016 die vom Beschwerdeführer beantragte Herausgabe der Waffen abgelehnt. Einem ebenfalls beigefügten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen an den Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016 zufolge bewertete das Regierungspräsidium die Sicherstellung der Waffen im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2016 (nicht vorgelegt, auch der Widerspruch selbst wurde nicht vorgelegt) als recht- und zweckmäßig. Gegen diesen Bescheid - der mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 2016 (nicht vorgelegt) wohl in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert wurde - hat der Beschwerdeführer offenbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (nicht vorgelegt). Ob und in welcher Weise über sie entschieden wurde, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch dazu, ob und in welcher Weise über seinen am 7. November 2016 eingelegten Widerspruch gegen die gleichfalls beigefügte weitere Verfügung der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - vom 2. November 2016 entschieden wurde, mit der die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Beschwerdeführers widerrufen wurden und die Rückgabe seiner Waffenbesitzkarten an die Waffenbehörde angeordnet wurde, erklärt sich der Beschwerdeführer nicht. V. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Von einer weiteren Begründung wird nach 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez. Stilz gez. Dr. Mattes gez. Gneiting
6 - 6 -
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 62/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen a) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 24/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen 29 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 64/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - wegen Untätigkeit des Landgerichts Freiburg im
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 122/13 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - gegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 80/15 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 58/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1426/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, 2. des Herrn K..., 3. des Herrn M...
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 38/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4; AufenthG 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 84/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember WF 274/05
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 98/06 - des Herrn M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2005-16 WF 274/05 hat die
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 138/04-1. der Frau K..., 2. des Herrn K... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Silvio Schütze in Sozietät Thiery & Collegen,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrIm Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173
MehrTitel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens
LG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2015 42 T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1.
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 16/10 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn M H, H, S, Beschwerdeführer, gegen a) den Bescheid der Stadt Arnstadt vom 28.
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,
Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 108/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 583/05 - des Herrn P., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1114/98 - des U n i v e r s e l l e s L e b e n e. V., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 52/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
Mehr- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: VerfGH Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 23.01.2018 AZ: VGH B 18/17 Rechtsgebiet: Verfassungsrecht R e c h t s n o
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden
MehrIM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1388/15 - des Herrn Z, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3135/07-1. des Herrn H..., 2. der Frau H... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Koerver & Kirch, August-Schmidt-Platz
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1837/12 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2012-11 ZB 12.1362 - hat
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 70/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrRechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 547 Bearbeiter: Holger Mann Zitiervorschlag: HRRS 2014 Nr. 547, Rn. X BVerfG 2 BvR 683/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26.
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni W 30/18 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1649/18 - der Frau S, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb, Werfmershalde 22, 70190
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Dezember 2016 in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF 3 ARs 20/16 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2016 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1314/13 - der L & Co. Nachf., Inhaber A L Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 25. April
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. Mai BA 202/95 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1403/96 - des Herrn M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Axler, Balduinstraße 7, 50676 Köln - 1. unmittelbar
Mehr