Medizin studieren mit Kind. NAV-VirchowBund mein Vorteil, mein Verband

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1 NAVVirchowBund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V. Chausseestraße 119 b, Berlin, Fon: (030) , Fax: (030) Internet: NAV-VirchowBund mein Vorteil, mein Verband kompetente Rechtsberatung, schlagkräftige Berufspolitik und Service, den Sie brauchen Medizin studieren mit Kind

2 2 Medizin studieren mit Kind Etwa fünf Prozent der Studierenden in Deutschland haben ein Kind. Studiengänge, in denen mehr Frauen als Männer immatrikuliert sind, weisen vergleichsweise hohe Quoten an Studierenden mit Kind auf so auch die Medizin. Obwohl das Medizinstudium als besonders zeitund arbeitsintensiv gilt und aufgrund strikter Rahmenbedingungen und häufiger Anwesenheitspflicht wenig flexibel ist, halten viele angehende Mediziner das Studium für den besten aller ungünstigen Zeitpunkte, um eine Familie zu gründen. Organisation Studierende mit Kind sind oft einer Mehrfachbelastung aus Studium, Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit ausgesetzt. Auch wenn der Alltag noch so gut organisiert ist, verläuft das Studium in der Regel weniger reibungslos als bei Studierenden ohne Kind. Junge Eltern können weniger Zeit für Studienaktivitäten aufwenden als ihre kinderlosen Kommilitonen und unterbrechen ihr Studium überdurchschnittlich oft. Der häufigste Grund bei jungen Männern ist ein hohes Maß an Erwerbstätigkeit, das sich nur schwer mit einem Studium vereinbaren lässt. Bei studierenden Müttern sind Schwangerschaft und Kinderbetreuung die ausschlaggebenden Gründe für Studienzeitverlängerungen und Unterbrechungen. Seit fallen auch Schülerinnen und Studentinnen unter das Mutterschutzgesetz. In 1 Abs. 2 Nummer 8 (MuSchG) heißt es dazu: Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die 16 bis 23 auf sie nicht anzuwenden sind. Urlaubssemester Für die Erziehung eines Kindes können sich die Eltern (auch abwechselnd) im Studium bis zu sechs Semester beurlauben lassen. Im Immatrikulationsamt sollten dafür Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Sorgerechtserklärung vorgelegt werden. Der Antrag muss jedes Semester neu gestellt werden. Achtung: Studenten verlieren während ihrer Urlaubssemester nicht nur den Anspruch auf Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sondern auch den eigenen Anspruch auf Kindergeld (siehe unten). Kinderbetreuung Zahlreiche Hochschulen haben in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu erleichtern. Diese reichen von

3 3 Informationsbroschüren über Beratungsstellen bis hin zu einer kinderfreundlichen Infrastruktur auf dem Campus. Wickel- und Stillräume gehören in vielen Hochschulen ebenso zur Standardeinrichtung wie Kinderhochstühle und Flaschenwärmer in der Mensa. Die Hälfte aller studierenden Eltern hat Kinder, die jünger als drei Jahre sind. Viele Universitäten haben ihre Kinderbetreuungsangebote deshalb sukzessive ausgebaut und zeitlich flexibler gestaltet. Mittlerweile bieten 54 Studentenwerke insgesamt 218 Kindertageseinrichtungen für Kinder ab der Geburt an (Stand: 2015). Die Studentenwerke sind Träger dieser Einrichtungen oder unterstützen externe Träger durch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumen oder finanzielle Zuwendungen. Sie informieren über Platzvergabe und Bewerbungsmodalitäten, die von Standort zu Standort deutlich variieren können ( Über Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der Hochschulen geben die Kommunen oftmals die Jugendämter Auskunft. Finanzierung Die Organisation des Alltags zwischen Hörsaal und Spielplatz ist die eine Seite der Medaille. Die größte Sorge bereitet Studierenden mit Kind jedoch die Finanzierung des Lebensunterhaltes insbesondere, wenn beide Elternteile studieren. Studierende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden, sollten sich zeitnah mit ihrem zuständigen BAföG- Amt in Verbindung setzen, da es zahlreiche Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kindern gibt. Ausbildungsunterbrechung: Grundsätzlich wird die Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Studentinnen, die ihrer Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft nicht nachgehen können, sind von dieser Regelung ausgenommen jedoch nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus ( 15 Abs. 2a BAföG). Ansonsten wird die Förderung eingestellt. Eine Wiederaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich möglich, sollte aber möglichst vor der Unterbrechung mit dem BAföG-Berater besprochen werden. Kinderbetreuungszuschlag: Für BAföG-Empfänger, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 130 Euro für jedes Kind ( 14 b BAföG). Voraussetzung: Das Kind

4 4 darf das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Erfolgt die Studienförderung als Bankdarlehen, wird der Betreuungszuschlag auch dann als Zuschuss gewährt ( 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG). Verlängerung der Förderung: Gemäß 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit gewährt werden, wenn Schwangerschaft und Kindererziehung/-pflege ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind. Dies muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Als angemessen werden folgende Verlängerungszeiten angesehen: Schwangerschaft: ein Semester bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: ein Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester Die Verlängerungszeiten können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. Sie werden vollständig als Zuschuss gewährt, d. h. die BAföG- Schulden werden dadurch nicht erhöht. Freibeträge beim Nebenverdienst: Studierende, die neben Ausbildung und Kindererziehung ein Einkommen erzielen, erhöhen durch Kinder ihre Freibeträge. Sie dürfen jährlich 520 Euro pro Kind mehr verdienen, ohne dass dies BAföG-Kürzungen zur Folge hat ( 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Erleichterungen bei der BAföG-Rückzahlung: Das BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Für Alleinstehende oder Eheleute mit Kind gelten jedoch besondere Rückzahlungsregelungen. Auf Antrag erhalten sie bei der Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Möglichkeiten einer Darlehensermäßigung oder eines Darlehenserlasses. Außerdem können Alleinstehende auf Antrag die Kinderbetreuungskosten gem. 18 a Abs. 1 BAföG geltend machen. Über die genauen Modalitäten geben die zuständigen BAföG-Ämter Auskunft. Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld, das in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt wird, soll grundsätzlich eine Fortzahlung des Nettolohns darstellen. Für gesetzlich krankenversicherte Studentinnen gilt deshalb, dass sie zumindest geringfügig beschäftigt sein müssen, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben. Familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten eine Einmalzahlung von maximal 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt. Pflicht oder freiwillig versicherte Studentinnen beziehen über ihre gesetzliche Krankenkasse 13 Euro pro Tag. Besteht ein Differenzbetrag zum bisherigen Nettoeinkommen, wird dieser vom Arbeitgeber ausgeglichen. Privatversicherte Studentinnen erhalten vom Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro.

5 5 Elterngeld Wie alle Eltern haben auch Studentinnen und Studenten Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Spezielle Regelungen für Studierende gibt es jedoch nicht. Für 12 Monate werden 67 Prozent des letztjährigen Nettogehaltes gezahlt, maximal Euro. Als pauschale Mindestsumme werden 300 Euro Elterngeld an Personen mit geringem bzw. ohne Einkommen gewährt. Übernimmt der andere Elternteil für mindestens zwei Monate die Kinderbetreuung ( Partnermonate ), so erweitert sich der Elterngeldanspruch auf 14 Monate. Die Elternteile können die Elternzeit auch parallel nehmen. Alleinerziehenden steht das Elterngeld grundsätzlich für 14 Monate zu. Das Elterngeld wird mit dem Mutterschaftsgeld von Krankenkasse und Arbeitgeber verrechnet, d.h. Monate, in denen eine Frau Mutterschaftsgeld bezieht, werden ihr immer als Elterngeldmonate angerechnet.weitere Informationen gibt es im Merkblatt Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Kindergeld Vom Tag der Geburt an haben junge Eltern Anspruch auf Kindergeld. Dies be-trägt seit für das erste und zweite Kind 194 Euro monatlich. Für das dritte Kind erhalten die Eltern 200 und für jedes weitere Kind je 225 Euro im Monat. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, sofern das Kind sich noch in Ausbildung befindet. Insofern ist es möglich, dass die Studierenden selbst bzw. deren Eltern noch kindergeldberechtigt sind selbst, wenn sie schon verheiratet sind. Ansprechpartner ist die zuständige Familienkasse. Für Studenten mit Kind ist die Fami-lienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse wohl die günstigste Variante der Krankenversicherung. Die Möglichkeit zur Familienversicherung über die eigenen Eltern besteht bis zum Ende des 25. Lebensjahres, danach setzt die studentische Krankenversicherung mit günstigen Beiträgen ein. Diese gilt bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. BAföG-Empfänger können einen Beitragszuschuss zur studentischen Krankenversicherung beantragen. Damit das eigene Kind kostenfrei mitversichert ist, muss sich zumindest ein Elternteil selbst studentisch versichern. Grundsätzlich haben Studierende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern oder gegenüber dem BAföG-Amt haben, keinen Anspruch auf Wohngeld. Unabhängig davon kann aber für das Kind ein Wohngeldanspruch bestehen. Ein Antrag sollte schnell nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da frühestens für den Monat der Antragstellung gezahlt wird. Über die regionalen Familien- und Schwangerenkonfliktberatungsstellen (z. B. Diakonie, Caritas, ProFamilia, Rotes Kreuz) können schwangere Frauen in Notlagen Geld von der Bundesstiftung Mutter und Kind für die Erstausstattung, die Wohnungseinrichtung sowie die Betreuung des Kindes beantragen. Zuschüsse sind dann möglich, wenn andere

6 6 Sozialleistungen nicht ausreichen bzw. nicht rechtzeitig eintreffen. Die hier gewährte Hilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Studierende, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe ( 22 SGB XII), da für ihren Lebensunterhalt während des Studiums das BAföG zuständig ist. Einzige Ausnahme: Der Bedarf ist nicht ausbildungsgeprägt, d. h. die finanzielle Notlage hat nichts mit der Ausbildung zu tun, oder es liegt ein besonderer Härtefall vor. Da solche nicht ausbildungsgeprägten Mehrkosten für Studierende mit Kind entstehen, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen einen so genannten Mehrbedarfszuschlag. Dieser kann gewährt werden, wenn die Studentin/der Student alleinerziehend und bedürftig im Sinne des SGB ist. Ab der 13. Schwangerschaftswoche können hilfebedürftige werdende Mütter auch dann einen Mehrbedarfszuschlag beantragen, wenn sie BAföG oder andere soziale Leistungen beziehen ( 30 Abs. 2 SGB XII). Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, haben Studierende auch Anspruch auf die durch Elternschaft bedingten einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ( 31 Abs. 1 und 2 SGB XII). Dazu gehören Erstausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung für werdende Mütter sowie Baby- und Möbel- Erstausstattung. Kinder von Studierenden haben einen selbständigen Sozialhilfeanspruch ( 19 Abs. 1 SGB XII). Studierende mit niedrigem Einkommen können also für ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Zum Angehörigenunterhalt werden Kindergeld und der eigene Unterhalt angerechnet, nicht aber BAföG und Elterngeld. Anträge für Sozialhilfe müssen schriftlich beim zuständigen Sozialamt eingereicht und begründet werden. Da es sich bei Sozialhilfeentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, sollten sich Studierende vor Antragstellung von den Mitarbeitern des Sozialamtes beraten lassen. Links: BAföG Elterngeld, Elternzeit, Mutterschaftsgeld, Kindergeld Studienfinanzierung, Beratung und soziale Dienste, Wohnen Informationen und Adressen zum Thema Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit Bundesstiftung Mutter und Kind Finanzielle Hilfe bei Erstausstattung, Wohnungseinrichtung etc. Informationsportal zum Thema Studieren mit Kind Für unsere Mitglieder: Kostenfreie Beratung durch unsere Justitiarin! Kein Arzt kommt mehr ohne juristischen Beistand in seiner täglichen Arbeit aus. Dies haben wir erkannt und bieten da her diesen Service alle Fragen Ihre ärztliche Tätigkeit betreffend an. Durch eine Mitgliedschaft in unserem Ver band können Sie den Kostenfaktor Rechtsberatung aus Ihrer wirtschaftlichen Planung streichen. Gerade auch bei diesen Fragen ist kom petente, rechtliche Beratung wichtig. Unsere Mitglieder können diese in Anspruch nehmen. Frau Andrea Schannath, Justitiarin des NAV- Virchow-Bundes, steht zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung. Es entstehen Ihnen keine Kosten! Chausseestraße 119 b, Berlin, Fon: (030) , Fax: (030) info@nav-virchowbund.de Internet: Sie erreichen Frau Schannath in der Regel zu folgenden Zeiten unter der unten angegebenen Rufnummer: Montag: 9.00 bis Uhr Dienstag: 9.00 bis Uhr Mittwoch: 9.00 bis Uhr Donnerstag: 9.00 bis Uhr Freitag: 9.00 bis Uhr Fon: (0 30)

7 7 Links: BAföG Elterngeld, Elternzeit, Mutterschaftsgeld, Kindergeld Studienfinanzierung, Beratung und soziale Dienste, Wohnen Informationen und Adressen zum Thema Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit Bundesstiftung Mutter und Kind Finanzielle Hilfe bei Erstausstattung, Wohnungseinrichtung etc. Informationsportal zum Thema Studieren mit Kind

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