Markenrecht. Schutzhindernisse und Verkehrsdurchsetzung. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

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1 Markenrecht und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 : Systematik 8: Absolute (= Eintragungshindernisse) Abs. 1: als absolute Eintragungsvoraussetzung Abs. 2: Fehlende, und andere absolute Abs. 3: Überwindung fehlender aufgrund ( Erwerb von ) 9: relative ältere Rechte Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Absolute :, 8 I MarkenG 1. Behördliche/administrative Handhabung 2. Einsichtsmöglichkeit im Register (Publizität, Informationsinteresse) bedeutet nicht Sichtbarkeit des Zeichens (Hörmarken): Ein selbst nicht sichtbares Zeichen muss nur grafisch darstellbar sein. a. Durch Figuren, Linien oder Schriftzeichen identifizierbar b. Unzweideutig c. In sich abgeschlossen d. Dauerhaft Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 , 8 I MarkenG Dreidimensionale Zeichen: Zeichnungen, Fotos. Farben: Farbklassifikationssysteme (Pantone). Hörmarken: nur Notenschrift, keine Sonogramme USA hingegen: Hörmarke a lion roaring (Metro Goldwyn Mayer) Hauptproblem bei neuen Markenformen: Geräusche, Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken sind kaum grafisch darstellbar. Es bleibt für diese Zeichen also nur.. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 , 8 II Nr. 1 Zentrales (negatives) Kriterium des Markenrechts: Eignung eines Zeichens, Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Darum keine Eintragung, wenn jede fehlt, 8 I Nr. 1 MarkenG in der Regel unproblematisch bei Bild-/Wort-Bildmarken Deutlichste Fallgruppe: glatt beschreibende Angaben ( Post, Das Auto, Fußball WM 2006 ). Einzelfälle: Originalität, Prägnanz und Interpretationsfähigkeit des Zeichens deuten auf. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 EuGH: Vorsprung durch Technik Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt einen Herkunftshinweis nicht aus: Eine Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Abstrakte Farbmarken und Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender. Abstrakte Farbmarke nur unter engen Voraussetzungen schutzfähig: a. wenn die Waren bzw. Dienstleistungen beschränkt b. und geringe Anzahl von Wettbewerbern ( spezifischer Markt ) Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Aral-Blau (BPatG) Farbmarke Pantone 300 blau, angemeldet für Klasse 1: chemische Additive zur Behandlung von Abgas nur für Kraftfahrzeuge; Klasse 4: Brennstoffe, nämlich Motorentreibstoffe nur für Kraftfahrzeuge. BPatG 2012: Eintragung möglich - bei den beanspruchten Waren handele es sich um eine spezifische und eng eingrenzbare Warengruppe, die ausschließlich an Tankstellen erworben werde. Im Tankstellenmarkt sei das Publikum seit Jahrzehnten an eine bestimmte Farbverteilung unter den großen Mineralölgesellschaften gewöhnt. (Ähnlich schon früher: Lila für Schokoladenprodukte) in diesem Sinne eigentlich nicht unterscheidungskräftig, aber aufgrund von eingetragen: Nivea-Blau Sparkassen-Rot Langenscheidt-Gelb Hierzu unten bei, 8 III Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 beschreibende Angaben, 8 II Nr. 2: für Merkmale vs. : : Verkehrsauffassung ob relevante Verkehrskreise im Zeichen einen Herkunftshinweis sehen. : Interesse der Mitbewerber an künftiger Benutzung der Bezeichnung von Merkmalen. Freihaltebedürftig: Yoghurt Gums (OLG Hamburg, HARIBO./. Katjes) technische oder sonstige Eigenschaftsangaben ( turbo, Vierradantrieb etc.) Böden und Gesteinsarten in Weinbaugebieten (Erinnerung: Nicht freihaltebedürftig hingegen das M für Sportwagen BMW. Kein Merkmal ) Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 BPatG: Glühkirsch Die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke Glühkirsch ist zu löschen. Für den genannten Begriff besteht ein im Interesse von Mitbewerbern, die den Ausdruck Glühkirsch im Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 , 8 II Nr. 3 Verwässerung der Marke: Verlust der (oft: Fluch des Erfolgs ) Absinken zur Gattungsbezeichnung (= Verlust der Herkunftsfunktion) Fön (ehem. Marke von AEG) Walkman (ehem. Sony-Austria) LOTTO -24 er Marken? googeln? Hierzu auch: 49 II Nr. 1 MarkenG Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 , 8 II Nr. 5 Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG "(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat." Ein nicht unterscheidungskräftiges (oder freihaltebedürftiges) Zeichen wird eintragungsfähig, wenn es im Verkehr überwiegend als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens angesehen wird. Der Anmelder überwindet die Eintragungshindernisse der 8 Abs. 2 Nr. 1-3 und erlangt mit Eintragung ein förmliches Markenrecht, 4 Nr. 1. Erwerb von Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Nur für mangelnde, und (In der Praxis geht es jedoch nahezu immer um 8 II Nr. 1) Jedenfalls nicht in Fällen von 8 II Nr Auch nicht, wenn es schon an der abstrakten Markenfähigkeit im Sinn von 3 fehlt. Vor allem bei 3 Abs. 2 (3D-Marken)! Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Verkehrsgeltung Verkehrsgeltung, 4 Nr. 2: Entstehen von Markenschutz ohne Eintragung, 8 III: Eintragbarkeit durch Erwerb von Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung ist trotz fehlender grafischer möglich bei ist das nicht so. Verkehrsgeltung kann regional bestehen, muss im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Durchsetzung: Erwerb konkreter Durchsetzungsgrad: jedenfalls über 50 % (Untergrenze) Wiederum keine starren Prozentsätze: Je geringer die Kennzeichnungskraft des Zeichens, desto höher muss die sein. Die Durchsetzung muss für konkrete Waren oder Dienstleistungen und für bestimmtes Unternehmen festzustellen sein (Herkunftsfunktion) Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 BGH: Wortmarke POST Die Wortmarke POST war beim DPMA im Dezember 2003 für zahlreiche Postdienstleistungen eingetragen worden. Dagegen wurden Anträge auf Löschung gestellt, weil die Bezeichnung POST eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen sei, für die der Markenschutz beansprucht werde. Denn der Begriff bezeichne den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung beziehe. Die Marke wurde dann auf Widerspruch gelöscht. Die Deutsche Post AG hat im weiteren Verfahren zur der Marke POST Befragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Es wurde ein Anteil von annähernd 85% der Befragten ausgewiesen, die den Begriff POST als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis sah der BGH dadurch überwunden, dass sich die Bezeichnung POST im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Die Löschung wurde im Herbst 2010 wieder rückgängig gemacht. Die Marke ist nun eingetragen. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

18 Eintragbarkeit wegen, 8 III MarkenG Aufgrund von ist seit 2001 beim DPMA die so genannte "Rocher-Kugel" ohne Verpackung als dreidimensionale Marke für die Waren "Pralinen" eingetragen. Diese Form ist zwar an und für sich nicht unterscheidungskräftig, da eine schlichte Kugel, in der nur einige Krokantsplitter sichtbar sind, jedoch reiche ein Zuordnungsgrad von 62% zum Zeitpunkt der Eintragung für die aus. Geistiges Eigentum 9 Winter 2018/19 Prof. Dr. Michael Hassemer 18

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