Gesetzliche Grundlagen für Imker Teil 2

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1 Gesetzliche Grundlagen für Imker Teil 2 Andreas Trommer Imker Verein Ludwigsburg e.v. 2. Vorsitzender

2 Agenda Tierschutz Gesetze Bienenseuchen-Verordnung Binnenmarkt-Tierschutz-Verordnung Merkblatt für Wanderimker Lebensmittel Recht Basisverordnung allgemeiner Grundsätze zur Lebensmittelsicherheit Honig-Verordnung Lebensmittel-Hygienerecht Produkt- und Produzentenhaftung

3 TIER-/SEUCHENSCHUTZ

4 Bienenseuchen-Verordnung 1A Anzeigepflicht Meldung an die untere Veterinär-Behörde Anzahl der Bienenvölker Standort Diese werden mit 4-stelliger Betriebsnummer und 12-stelliger Registriernummer bestätigt

5 Bienenseuchen-Verordnung 2 gültig für Betriebe, die gewerbsmäßig Honig lagern oder behandeln Mittelwände herstellen für Honig benutzte Gegenstände sind: Mit kochendem Wasser gründlich zu reinigen Für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von 230 C auszusetzen Bienenunzugänglich aufzubewahren

6 Bienenseuchen-Verordnung 8 12 Amerikanische Faulbrut 15 Schutzmaßnahmen gegen die Varroatose bei Varroamilben-Befall sind alle Völker des Bienenstandes jährlich zu behandeln Kleiner Beutenkäfer 26 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die BSVO können angezeigt und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden

7 Bienenseuchen-Verordnung Anlagen: Bestandsbuch Verkaufsabgrenzung für Arzneimittel

8

9 Binnenmarkt - Tierseuchenschutz - Verordnung Umfasst alle Tiere, auch Bienen und Hummeln Fordert bei Versand amtstierärztliche Bescheinigung Begrenzt auf max. 20 Pflegebienen pro Königin bei Versand

10

11 Merkblatt für Wanderimker Die Erlaubnis des Wanderplatz Eigners ist einzuholen. Gemäß 5 BSVO ist eine Bescheinigung der Seuchenfreiheit (Amerikanische Faulbrut, Milbenseuche) die nach dem 01. Sept. des Vorjahres ausgestellt und nicht älter als 9 Monate ist, vorzulegen. Der Herkunftstort ist kein Sperrbezirk.

12 Merkblatt für Wanderimker Kennzeichnung der Bienenstände mit Name Anschrift Anzahl der Bienenvölker

13 Merkblatt für Wanderimker Rücksichtnahme: Abstand zu nächstem Stand etwa 100m. Maximale Anzahl Völker/Stand bei Massentracht: Obstkulturen 12 Völker Raps 16 Völker Heide 6 Völker Je ha Wald 8 Völker

14 LEBENSMITTEL RECHT

15 Lebensmittelrecht VO(EG)178/2002

16 Honig-Verordnung Honig VO 3 Verkehrskennzeichnung Herkunft (Blüten) Regionale, territoriale oder topografische Herkunft Besondere qualitätsmerkmale Zusätzlich Ursprungsland

17 Honig-Verordnung Honig VO Abschnitt II: Spezifische Anforderung

18 Honig-Verordnung Honig VO Abschnitt II: Spezifische Anforderung

19

20 Lebensmittel-, Bedarfgegenständeund Futtermittelgesetzbuch LFGB 1 Zweck Schutz des Verbrauchers durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherstellen Schutz vor Täuschung bei Verkehr mit Lebensmittel, kosmetischen Mitteln...

21 Lebensmittel-, Bedarfgegenständeund Futtermittelgesetzbuch LFGB 6 Verbot für Lebensmittel-Zusatzstoffe 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (3) von dem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgelegten Wartezeiten eingehalten werden

22 Lebensmittel-, Bedarfgegenständeund Futtermittelgesetzbuch LFGB 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung Verboten sind Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen Krankengeschichten oder Hinweise auf solche Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen Aussagen, die geeignet sind Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen

23

24 Lebensmittelhygienerecht Honig ist ein unverarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs. Alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Imkerei gelten als Primärproduktion Freizeitimker gewinnen und vermarkten ihren Honig i.d.r im Rahmen des Einzelhandles Freizeitimker fallen unter die Kleine-Mengen-Regelung

25 Lebensmittelhygienerecht

26 Lebensmittelhygienerecht LMHV Anlage 2 (zu 5 Abs. 1 Satz 1) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebstätte und Verkaufseinrichtung müssen instand, regelmäßig gereinigt und ggf. in geeigneter Weise desinfiziert werden Hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen Reinigung mit Trinkwasser (oder sauberem Meerwasser) Kontaminierung mit Abfällen oder gefährlichen Stoffen verhindern

27 Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung Tier-LMHV 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise Überprüfung, dass keine verbotenen Stoffe verabreicht worden sind Nach Anwendung pharmakologischer wirkender Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind Hierüber sind Nachweise zu führen: Bestandsbuch Honigbuch

28

29 EG Verordnung über Lebensmittelhygiene Nr. 852/2004 Anhang I Primarproduktion: Buchführung über Art und Herkunft von verfütterten Futtermitteln Verabreichte Tierarzneimittel und Wartefristen Aufgetretene Krankheiten Ergebnisse von Tiermaterialproben und Erzeugnisproben

30 EG Verordnung über Lebensmittelhygiene Nr. 852/2004 Anhang III Kapitel IV: Transportbehälter müssen sauber und instand gehalten werden Transportbehälter müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben

31 EG Verordnung über Lebensmittelhygiene Nr. 852/2004 Anhang III Kapitel VIII: Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen generell verboten.

32 PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG

33 Produkt- und Produzentenhaftung Imker, die Honig in Verkehr bringen, sind Hersteller im Sinne des Handelsrechts, d.h. sie haben eine Verkehrssicherungspflicht: Gefahren durch ihr Produkt so gering wie möglich halten Schäden für Abnehmer vermeiden Die Produkt- und Produzentenhaftung schließt die Wiedergutmachung eines Schadens ein.

34 Schadensersatzpflicht BGB 823 Im Falle eines Schadens (z.b. Mundverletzung durch Glassplitter, Honig mit Rückständen von Behandlungsmitteln) prüft das Gericht die Sorgfaltspflicht des Herstellers (=Imker). Die Beweislast liegt beim Hersteller. Verjährung 3 Jahre nach Schadenseintritt. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt 10 Jahre nach in Verkehrbringung.

35 Adressen Erster Ansprechpartner ist stets der Vereinsvorsitzende Geschäftsstelle Landesverband Württ. Imker e. V. Olgastr Reichenbach Tel. (07153) Fax (07153) Internet:

36 Vielen Dank für ihr Interesse Andreas Trommer Imkerverein Ludwigsburg e.v. 2. Vorsitzender Karl-Mammele-Str Tamm trommer.tamm(at)gmx.de

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