Der GmbH-Geschäftsführer

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1 Der GmbH-Geschäftsführer Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Jede GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) hat nach dem GmbH-Gesetz zwei notwendige Organe - die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) und den oder die Geschäftsführer. Als juristische Person benötigt jede GmbH diese Organe um handlungsfähig zu sein. I. Bestellung des Geschäftsführers 1. Geschäftsführer Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Sofern keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen, reicht hierfür die einfache Mehrheit. Die Geschäftsführer sind in notarieller Form zur Eintragung in das Handelregister anzumelden. Das gilt nicht nur für die Erstbestellung, sondern für jede Veränderung in den Personen der Geschäftsführer sowie deren Abberufung. Zum Geschäftsführer bestellt werden können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Unerheblich ist, ob es sich um einen Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder um einen außenstehenden Dritten (Fremdgeschäftsführer) handelt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzug der Bestellung. Auch Staatsbürger der EU, EWR oder so genannter Drittstaaten können zu Geschäftsführern bestellt werden. Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung, einer Insolvenzstraftat, falscher Angaben gegenüber dem Registergericht, falscher Angaben im Jahresabschluss oder wegen bestimmter Betrugstatbestände verurteilt wurden, dürfen nicht zu Geschäftsführern bestellt werden. Das Verbot gilt auch, wenn die Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den genannten Taten vergleichbar ist, erfolgte. 2. Notgeschäftsführer Kann die GmbH nach einem dauerhaften Ausfall des Geschäftsführers keinen neuen Geschäftsführer berufen, kann das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notgeschäftsführer bestellen. Der Antrag kann von den Gesellschaftern, aber auch von Dritten, die ein eigenes Interesse an der Bestellung eines Notgeschäftsführers haben, gestellt werden. Die Notbestellung darf nur in dringenden Fällen erfolgen und nur so lange bestehen, bis eine ordentliche Bestellung möglich wird. 3. Faktischer Geschäftsführer Handelt eine Person für eine GmbH wie ein Geschäftsführer, ohne förmlich zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, bezeichnet man diese als faktischen Geschäftsführer. Zu beachten ist, dass wesentliche für den GmbH-Geschäftsführer festgelegte gesetzliche Pflichten auch für den faktischen Geschäftsführer gelten. Seite 1 von 6

2 II. Vertretung und Geschäftsführung Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH im Innenverhältnis (Geschäftsführung) und vertritt sie nach außen gerichtlich und außergerichtlich (Vertretung). 1. Geschäftsführung Die Geschäftsführung betrifft die interne Leitung und Verwaltung der Gesellschaft. Sie umfasst allgemein alle zur Verfolgung des Gesellschaftszweckes erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen. Sie endet dort, wo Maßnahmen wegen ihrer Wichtigkeit für die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss entschieden werden müssen. 2. Vertretung Die Vertretung betrifft das Auftreten der GmbH nach außen gegenüber Dritten. Sie kann gesellschaftsintern, z. B. im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag, beschränkt werden. Dritten gegenüber ist eine derartige Beschränkung allerdings unwirksam. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt Gesamtvertretung, d. h. alle Geschäftsführer können nur gemeinsam vertreten. Davon kann aber durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss abgewichen werden. So kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden oder die Gesamtvertretung auf eine bestimmte Anzahl der Geschäftsführer (modifizierte Gesamtvertretung) oder auf einen oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen (unechte Gesamtvertretung) festgelegt werden. Die Art der Vertretung ist im Handelsregister einzutragen. Zu beachten ist das Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB, wonach ein Vertreter keine Rechtsgeschäfte für den Vertretenen mit sich selbst abschließen kann. Danach kann der Geschäftsführer keine Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH mit sich selbst abschließen (z. B. seinen Dienstvertrag). Eine generelle Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot ist möglich, muss aber in der Satzung selbst vorgesehen sein oder nachträglich durch Satzungsänderung gestattet und im Handelsregister eingetragen werden. III. Geschäftsführer-Dienstvertrag Von der Bestellung des Geschäftsführers ist seine Anstellung zu unterscheiden. Diese wird in der Regel durch den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft begründet und beinhaltet die individuelle Stellung des Geschäftsführers zu der GmbH. GmbH-Geschäftsführer sind nach herrschender Meinung keine Arbeitnehmer. Sie vertreten die GmbH als Arbeitgeber. Die meisten arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z. B. das Kündigungsschutz- und das Arbeitszeitgesetz, finden daher keine Anwendung. Ihre Geltung kann jedoch im Dienstvertrag vereinbart werden. Bei einem Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, ist zu beachten, dass er nur dann der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat. Das wäre z. B. der Fall, wenn seine Beteiligung weniger als 50 Prozent beträgt. Aber auch ein Minderheits-Gesellschafter kann maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben, wenn er auf Grund einer Sperrminorität verhindern kann, dass Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden. Laut GmbH-Ge- Seite 2 von 6

3 setz müssen z. B. satzungsändernde Beschlüsse mit 75 Prozent der Stimmen gefasst werden. Damit kann ein Gesellschafter, der über 26 Prozent der Anteile verfügt, verhindern, dass z. B. der Gegenstand der Gesellschaft geändert oder eine Kapitalerhöhung umgesetzt wird. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Sozialversicherungspflicht mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuklären. IV. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er unterliegt insoweit einem objektiven Maßstab und kann sich nicht darauf berufen, welche Sorgfalt er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Im Folgenden soll daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein Überblick über die in Betracht kommenden Haftungstatbestände gegeben werden. 1. Haftung gegenüber der Gesellschaft Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Insbesondere muss der Geschäftsführer die allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie die gesellschaftsinternen Kompetenzregelungen einhalten und darf nicht gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung und zur Kooperation mit den anderen Gesellschaftsorganen, seine Treuepflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Loyalität sowie das Wettbewerbsverbot verstoßen. Eine Aufteilung der Geschäftsführung auf mehrere Geschäftsführer oder Delegation von Aufgaben auf Mitarbeiter entlastet den Geschäftsführer nicht. Er hat vielmehr immer eine Kontrollpflicht. Der Geschäftsführer hat das Gebot der Unverletzlichkeit des Stammkapitals einzuhalten, d. h. er darf das Gesellschaftsvermögen, das zu Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter auszahlen. Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist der Geschäftsführer verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen. Die Dreiwochenfrist ist eine Höchstfrist, die nur in Anspruch genommen werden kann, solange mit einer erfolgreichen Sanierung innerhalb dieser Frist zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang kann der Geschäftsführer sich insbesondere schadensersatzpflichtig machen, weil er eine mögliche Sanierung nicht rechtzeitig bzw. nicht nachhaltig genug eingeleitet hat oder die potentielle Insolvenzmasse in der Zeit zwischen Fristbeginn zur Stellung des Insolvenzantrags und der tatsächlichen Antragstellung zu Lasten der Gläubiger gemindert oder den Insolvenzantrag zu spät gestellt hat. 2. Haftung gegenüber Dritten Der Geschäftsführer handelt als Organ der GmbH und damit für die Gesellschaft. Für durch sein Fehlverhalten verursachte Schäden bei Dritten hat das zu Folge, dass nicht er, sondern die GmbH haftet. Es gibt aber Ausnahmen. Im Folgenden soll daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit insoweit ein Überblick über in Betracht kommende Haftungstatbestände gegeben werden. Seite 3 von 6

4 a) Rechtsscheinhaftung Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er gegenüber Geschäftspartnern nicht deutlich macht, dass er für die GmbH handelt und so den Anschein erweckt, dass er als persönlich haftender Unternehmer handelt. Das ist z. B. der Fall, wenn er im Rechtsverkehr nicht den Rechtformzusatz GmbH führt. b) Haftung für Steuern und Sozialversicherungsabgaben Der Geschäftsführer muss die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Das sind insbesondere die Entrichtung der Steuern, das Führen von Büchern und Aufzeichnungen und die Abgabe von Steuererklärungen. Er haftet persönlich, wenn er die ihm insoweit auferlegten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung dafür, dass die GmbH ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt. Für nicht abgeführte Arbeitgeberanteile oder auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, haftet der Geschäftsführer nur persönlich, wenn er gegenüber der Einzugsstelle falsche Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht oder die Einzugstelle über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt, obwohl eine Mitteilungspflicht besteht. In Bezug auf Arbeitnehmeranteile haftet der Geschäftsführer bereits, wenn er diese vorsätzlich oder fahrlässig nicht abführt. c) Haftung wegen unerlaubter Handlung (deliktische Handlung) Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben schuldhaft fremde Personen, Sachen oder Rechte verletzt. d) Haftung wegen Verletzung insolvenzrechtlicher Verpflichtungen Stellt ein Geschäftsführer einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig (s. o. IV 1), haftet er nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber durch sein Fehlverhalten geschädigten Gesellschaftsgläubigern persönlich. e) Sonstige Haftungstatbestände In vielen Rechtsbereichen, die durch unternehmerische Tätigkeit berührt werden, gibt es spezialgesetzliche Normen, die eine zusätzliche Handhabe liefern, den Geschäftsführer persönlich in die Haftung zu nehmen. Das können z. B. umweltrechtliche Verstöße oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sein. Seite 4 von 6

5 V. Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Wie bei der Bestellung zum Geschäftsführer ist auch bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zwischen der Beendigung der Organstellung und der Beendigung der Anstellung zu unterscheiden. 1. Beendigung der Organstellung Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist sie jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angaben von Gründen möglich und an keine Form gebunden. Einfache Mehrheit reicht für den Beschluss aus. Auch der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung geschieht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Bestellungsorgan (Gesellschafterversammlung). Allerdings darf dies nicht willkürlich oder missbräuchlich geschehen. Insoweit muss der Geschäftsführer die Interessen und Belange der Gesellschaft berücksichtigen, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft nicht zu beeinträchtigen. Sofern jedoch ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Amtsniederlegung jederzeit möglich. Wichtiger Grund kann z. B. eine schwerwiegende Erkrankung des Geschäftführers sein oder wenn die Gesellschafter von ihm unzulässige oder unzumutbare Handlungen, z. B. Gesetzesverstöße, verlangen. Mit der Abberufung bzw. der Amtsniederlegung ist die Organstellung des Geschäftsführers beendet. Jede Änderung in den Personen der Gesellschafter ist aber auch in notarieller Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages Die Trennung zwischen der Organstellung und der Anstellung hat zur Folge, dass die Bestellung eines Geschäftsführers zwar jederzeit widerrufen werden kann, bei einer Kündigung des Dienstvertrages aber Kündigungsfristen einzuhalten sind. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Dienstvertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen der 621 Nr. 3, 622 BGB. Die Rechtsprechung wendet für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer 621 Nr. 3 BGB an, wonach das Dienstverhältnis, wenn die Vergütung nach Monten bemessen ist, beiderseits durch eine bis zum fünfzehnten eines Monats abgegebenen Erklärung zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann. Nach der Rechtsprechung gelten diese kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen allerdings nicht für Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen so geringen Anteil halten, dass sie keinen herrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Für sie gelten die Kündigungsfristen, die auch auf Arbeitnehmer anzuwenden sind. Nach 622 BGB gelten folgende Fristen: Bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats Seite 5 von 6

6 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats Ist der Dienstvertrag befristet auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er mit Ablauf der Zeit. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich. Es muss dafür allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Hinweis Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: März 2012 Autor Petra Mitschke Abteilung Recht Tel. (0511) Fax (0511) Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben Hannover Seite 6 von 6

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