Studienarbeit KSt Lösungshinweise

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1 Zu 6.1. AQ-GmbH Studienarbeit KSt Lösungshinweise Die Aufgabe liegt etwas außerhalb der Norm, da Ihnen eine korrekte Behandlung vorgegeben war und Sie begründen sollten, warum die Beurteilung richtig ist. a) Da durch die AQ-GmbH im Gegenzug zur Sacheinlage "Grundstück" neue Anteile ausgegeben werden, liegt ein tauschähnlicher Vorgang i.s.d. 6 Abs.6 S.1 EStG vor. Diese begrifflich "offene Einlage" des A ist insgesamt zum gemeinen Wert zu bewerten (Abgrenzung zu 4 Abs.1 S.8 und 6 Abs.1 Nr.5 EStG). Somit ist das Grundstück i.h.v EUR zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten ( 255 Abs.1 HGB) i.h.v. (200 EUR EUR EUR =) EUR zu aktivieren. Der Bilanzansatz i.h.v EUR ist demnach nicht zu beanstanden. b) Durch die Übernahme von persönlichen Verbindlichkeiten des A durch die AQ- GmbH i.h.v EUR, die zutreffend mit dem Erfüllungsbetrag passiviert wurden ( 246 Abs.1 i.v.m. 253 Abs.1 HGB), ist der Wert der offenen Einlage mit EUR anzunehmen. c) Vereinbarungsgemäß wurde der Wert des offenen Einlage nur zum Teilbetrag i.h.v EUR zur Kapitalerhöhung (Stammkapital = gez. Kapital) verwendet. Der übersteigende Betrag von EUR (Ausgabe neuer Anteil "über pari") war daher gegen Kapitalrücklage einzubuchen ( 272 Abs.2 Nr.1 HGB). Die am Bilanzstichtag noch offenen Verbindlichkeiten bzgl. der Anschaffungsnebenkosten wurden zutreffend mit dem Erfüllungsbetrag passiviert ( 246 Abs.1 i.v.m. 253 Abs.1 HGB). Dieser Vorgang ist insgesamt für die AQ-GmbH erfolgsneutral. d) Soweit die offene Einlage nicht in das Nennkapital, sondern in die Kapitalrücklage erfolgt, ist ein Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto nach 27 KStG - also i.h.v EUR - zu verzeichnen. e) Hinsichtlich der weiter entstandenen Kosten ist zu hinterfragen, ob eine vga (vgl. R 8.5 Abs.1 KStR) vorliegt. Die notarielle Beurkundung zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages (260 EUR), die notarielle Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister (70 EUR) und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister (150 EUR) resultierten aus der Kapitalerhöhung zugunsten der AQ-GmbH. Die Kapitalerhöhung dient der besseren Kapitalausstattung der AQ-GmbH und liegt damit in deren ureigenstem Interesse. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 30 KSt 05 - Seite 1

2 Diese Aufwendungen sind betrieblich veranlasst und haben keinen gesellschaftsrechtlichen Bezug, da auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter - unter sonst gleichen Umständen - diese Vermögensminderung hingenommen hätte. Insoweit ist der Tatbestand einer vga zu verneinen. Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung des A hinsichtlich der neuen Anteile an der AQ-GmbH (300 EUR) liegen dagegen im Interesse nicht der Gesellschaft sondern des Anteilseigners. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diese Kosten nicht durch die GmbH übernehmen lassen. Insoweit liegt eine vga vor, da... eine Vermögensminderung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung, außerhalb eine ordentlichen Gewinnausschüttung mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach 4 Abs.1 S.1 EStG gegeben ist. Gem. 8 Abs.3 S.2 KStG sind diese Aufwendungen durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung (vgl. H 8.6 "Steuerbilanzgewinn" KStR) i.h.v. 300 EUR zu neutralisieren. f) Da das steuerliche Einlagekonto positiv ist und der ausschüttbare Gewinn zum i.h.v. 0 EUR ermittelt wurde (SV-Angabe), greift 27 Abs.1 S.3 KStG. Leistungen der Gesellschaft (inkl. vga) mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit der ausschüttbare Gewinn zum Abschluss des vorangegangenen WJ überschritten ist. In Höhe der vga von 300 EUR liegt somit eine Einlagenrückgewähr vor; der Stand es steuerlichen Einlagekontos zum ist insoweit zu mindern. Das steuerliche Einlagekonto ist gem. 27 Abs.1 S.2 KStG fortzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des WJ ( 27 Abs.2 S.1 KStG) ist der Stand des steuerlichen Einlagekontos zum gesondert festzustellen: EUR Stand zum Kapitalrücklage Einlagenrückgewähr (durch vga)./. 300 Stand zum Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 30 KSt 05 - Seite 2

3 Zu 6.2. W-GmbH Aufgabe 1: Die Zahlung des überhöhten Kaufpreises für den Erwerb der eigenen Anteile bedeutet für die W-GmbH eine Vermögensminderung, die gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die sich auf den Unterschiedsbetrag i.s.d. 4 Abs.1 S.1 EStG auswirkt. Da der Vorgang nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen diesen Kaufpreis einem fremden Dritten gegenüber nicht zugestanden hätte, liegt i.h.v EUR eine vga vor, die zur Ermittlung des Einkommens dem Ergebnis außerbilanziell zuzurechnen ist ( 8 Abs.3 S.2 KStG). Der Erwerb der eigenen Anteile ist handelsbilanziell als Kapitalherabsetzung zu behandeln ( 272 Abs.1a HGB); dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird auch steuerlich gefolgt (StE /1, Tz.8 ff.). Damit unterliegt der Tatbestand grds. den Regelungen des 28 Abs.2 KStG. Unter Berücksichtigung der vga ist von einem steuerlichen Kaufpreis von EUR auszugehen. Die (angemessenen) Kosten des Veräußerungsvorgangs (2.000 EUR) wurden vereinbarungsgemäß von der W-GmbH getragen und sind bei dieser aufgrund betrieblicher Veranlassung als BA abzugsfähig (StE /1, Tz.18). Ein Sonderausweis liegt nach SV-Angabe offensichtlich nicht vor und bliebe beim Erwerb eigener Anteile auch unberücksichtigt (StE /1, Tz.9); der Herabsetzungsbetrag von EUR erhöht deshalb jedenfalls zuerst das steuerliche Einlagekonto i.s.d. 27 KStG aufgrund 28 Abs.2 S.1 KStG mit EUR. Da die Zahlung an W. erfolgt ist, ist gleich von einer Verwendung des Herabsetzungsbetrages i.h.v EUR auszugehen, wodurch der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wiederum in dieser Höhe gemindert wird ( 28 Abs.2 S.3 KStG). Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto im Saldo 0 EUR. Mit dem für den Anteil überwiesenen Betrag von EUR an W. geht die Zahlung i.h.v EUR über die Herabsetzung des Nennkapitals i.h.v EUR hinaus. Insoweit liegt eine ordentliche Ausschüttung der W-GmbH an den Gesellschafter W. vor, für die die allgemeinen Grundsätze des 27 Abs.1 KStG gelten. Eine Einlagenrückgewähr kann nur angenommen werden, soweit die insgesamt an W. erbrachten Leistung 04 den auf den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Die Verbuchung von EUR gegen Minderung der Kapitalrücklagen war zutreffend ( 272 Abs.1a HGB). Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 30 KSt 05 - Seite 3

4 Berechnung des ausschüttbaren Gewinns zum EUR Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Ausbuchung in Kapitalrücklage Gewinnrücklage Zuführung durch Ges.-Beschluss v / Gewinnrücklage Jahresüberschuss/Gewinn steuerliches Eigenkapital /. gezeichnetes Kapital./ /. Bestand des steuerlichen Einlagekontos / auf den ausschüttbarer Gewinn Gem. 27 Abs.1 S.3 KStG wurden Leistungen (abzüglich der Herabsetzung von Nennkapital i.h.v EUR zuzüglich der vga von EUR) i.h.v EUR an W. erbracht. Diese Leistungen übersteigen die zum ausschüttbaren Gewinne nicht, weshalb keine Einlagenrückgewähr vorliegt und auch nicht bescheinigt werden kann. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der W-GmbH ist vom Jahresüberschuss lt. Jahresabschluss zum i.h.v EUR auszugehen. Nach erfolgter außerbilanzieller Zurechnung der vga i.h.v EUR ergibt sich ein zve für 04 i.h.v EUR. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 30 KSt 05 - Seite 4

5 Aufgabe 2: W. unterliegt mit seiner Beteiligung an der W-GmbH dem 17 EStG. Aus Sicht des Anteilseigners stellt der Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft ein herkömmliches Veräußerungsgeschäft dar (StE /1, Tz.20). Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich gem. 17 Abs.2 EStG. Es ist das Teileinkünfteverfahren gem. 3 Nr.40 c) i.v.m. 3c Abs.2 EStG zu berücksichtigen. Der Veräußerungspreis beträgt EUR - Ansatz zu 60 % = EUR./. Anschaffungskosten zu 1/10 v EUR zu 60 % = EUR steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn des W. in EUR Ein Freibetrag nach 17 Abs.3 EStG kommt nicht in Betracht, EUR übersteigen 1/10 von EUR um EUR. Der übersteigende Betrag kürzt den maximalen Freibetrag von 1/10 von EUR jedenfalls auf 0 EUR. Zu berücksichtigen ist zusätzlich die vga als Einkünfte i.s.d. 20 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG. Die Aufgabenstellung lässt einen Antrag nach 32d Abs.2 Nr.2 EStG unterstellen, woraus zu schließen ist, dass W. die Anteile im PV hält. Antragsbedingt kommt der gesonderte Steuertarif nach 32d Abs.1 EStG nicht zur Anwendung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem allgemeinen Steuertarif gem. 32a EStG zum persönlichen Steuersatz. Dabei kommt das Teileinkünfteverfahren gem. 3 Nr.40 d) i.v.m. 3c Abs.2 EStG zur Anwendung, da 32d Abs.2 Nr.3 S.2 die Anwendung von 3 Nr.40 S.2 EStG ausschließt. Auch finden 20 Abs.6 und Abs.9 EStG (Sparerpauschbetrag) dann keine Anwendung. Werbungskosten liegen nicht vor. Nach 40 %-iger Steuerbefreiung sind somit Kapitaleinkünfte i.h.v EUR für W. in 04 gegeben. Anmerkung: Übertragung der Anteile und Zufluss des Verkaufspreises stimmen hier überein ( ); im Falle des 17 EStG gilt aber nicht das Zuflussprinzip, sondern es kommt auf die Übertragung im wirtschaftlichen Sinne an, es gilt also das Stichtagsprinzip (H 17 Abs.7 "Stichtagsbewertung" EStR). Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 30 KSt 05 - Seite 5

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