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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Kornelia Möller, Ingrid Remmers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4393 Tierschutz auf Tierbörsen Vorbemerkung der Fragesteller DieBedeutungvonTierbörsenalsUmschlagplatzfürTierenimmtinDeutschlandkontinuierlichzu.FürdieangebotenenTierestellenBörsenbesonders schwerwiegendebelastungendar:dasrisikovonschmerzen,leidenoder SchädenfürdieTierewirddeutlicherhöhtdurchbeengteundungeeigneteBehältnisse,Transportstress,eineungewohnteUmgebung,diegroßeBesucherbzw.Käufermenge,dendirektenKontaktzuMenschenundanderenTieren, die Lärmkulisse, ungeeignete Temperaturen, Gerüche und Erschütterungen. DerVollzugdesTierschutzgesetzesaufBörsenistdurchdiespezifischeSituationschwierig.BeikurzerVeranstaltungsdauer,schnellemKaufgeschehenund einervielzahlderanbieterinnenundanbietersindkontrollendurchamtstierärztinnenundamtstierärzte,insbesondereauchwegeneinerunzureichenden Personaldecke, in ausreichender Qualität und Quantität unmöglich. TierbörsenwerdeninderAllgemeinenVerwaltungsvorschrift (AVV)zur DurchführungdesTierschutzgesetzes dadurchgekennzeichnet,dasstiere durchprivatpersonenfeilgebotenoderuntereinandergetauschtwerden.im GegensatzdazuwerdenTierbörsenhäufig,toleriertvondenBehörden,durch gewerblichetierhändlerinnenundtierhändlergeprägt,diedurcheinenhohen AnteilvonWildfängen,einbreitesArtenspektrumunddasTingelnzwischen Tierbörsen tierschutzrechtlich besonders bedenklich sind. UmMissständenentgegenzuwirken,veröffentlichtedasBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz (BMELV)imSommer 2006 LeitlinienzurAusrichtungvonTierbörsenunterTierschutzgesichtspunkten,dieallerdingsausdrücklichnuralsOrientierungshilfedienenund fürausstellerinnenundaussteller,veranstalterinnenundveranstalter,aufsichtspersonalundtierärztinnenundtierärztekeinerechtsverbindlichkeit besitzen.offenbarabersahdiebundesregierungindervergangenenlegislaturperiodedarüberhinauskeinenweiterenhandlungsbedarf,dennaufdie diesbezüglichekleineanfragederfraktionbündnis90/diegrünen vom25.august2008 TierschutzaufTierbörsenundErfahrungenmitden Börsenleitlinien (Bundestagsdrucksache16/10159)antwortetedieBundesregierungunteranderem,siehabe keinengrundzuderannahme,dassauf TierbörsengenerellanhaltendeMissstände herrschten (Bundestagsdruck- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 27. Januar 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sache16/10214).desweiterenkamdiebundesregierunginihrerantwortzu dem Schluss, die Leitlinien hätten sich bewährt: AufderBasisbereitsvorliegenderArbeitenwurdendie LeitlinienzurAusrichtungvonTierbörsenunterTierschutzgesichtspunkten mitdemzielverfasst,veranstalternvontierbörsen,börsenverantwortlichen,aufsichtspersonen,anbieternundbesucherndiehinsichtlichdestierschutzesnotwendigeninformationenfürdieorganisationunddurchführungeinertierbörse bzw.einerteilnahmedaranbundesweiteinheitlichzuvermittelnunddiefachlichegrundlagefürdiebehördenzurkonkretisierungihrervorgabenzuerweitern. In dieser Funktion haben sich die Leitlinien bewährt. TierschutzorganisationendokumentierenhingegenimmerwiederaufTierbörsenanhaltendeMissstände,diestruktureller,nichtkasuellerArtzusein scheinen. 1.WelcheInformationenliegenderBundesregierungdarübervor,wieviele TierbörsenjährlichinDeutschlandstattfinden,undwiesichimVerlaufder letztenfünfjahredieanzahldertierbörsentendenziellentwickelthat (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? DerBundesregierungliegenkeineInformationenüberdieAnzahldurchgeführterTierbörsenoderdenVerlaufdieserAnzahlindenletztenfünfJahrenvor. DerVollzugtierschutzrechtlicherVorschriftenobliegtdennachLandesrecht zuständigenbehörden.dahererlangtdiebundesregierungvonderdurchführung von Tierbörsen keine umfassende Kenntnis. 2.WelcheInformationenliegenderBundesregierungüberVerstößegegen dastierschutzgesetzunddastierseuchenrechtauftierbörsenvor (Ort, Anlass)? Siehe Antwort zu Frage 1. 3.WieschätztdieBundesregierungdieWirkungderTierbörsenleitlinienin Bezug auf die Durchsetzung von Tierschutzstandards auf Tierbörsen ein? DievomBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz (BMELV)herausgegebenen LeitlinienzurAusrichtungvonTierbörsen untertierschutzgesichtspunkten dienenderkonkretisierungdereinschlägigen BestimmungendesTierschutzgesetzes (TierSchG)undderAllgemeinenVerwaltungsvorschriftzurDurchführungdesTierschutzgesetzes (AVV).Aufdieser GrundlageistdenfürdieDurchführungderBestimmungendesTierschutzgesetzeszuständigenLänderbehördeneintierschutzgerechterVollzugmöglich.Die LeitlinienrichtensichaußerdemauchanTierbörsenveranstalter,-verantwortliche,-aufsichtspersonen,-anbieterund-besuchermitdemZiel,dienotwendigen InformationenfürdietierschutzgerechteOrganisationundDurchführungeiner Tierbörse bzw. die Teilnahme daran zu vermitteln. 4.PlantdieBundesregierung,dieTierbörsenleitliniendurcheinerechtsverbindliche, bundesweit einheitliche Verordnung zu ersetzen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? DieÜberführungdero.g.LeitlinienineineRechtsverordnungistnichtgeplant. Tierbörsensindvielgestaltig.AufwelcheArtundWeiseeinetierschutzgerechte Durchführungerreichtwerdenkann,hängtauchvondenUmständenimkon-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4618 kreteneinzelfallab.vordemgeschildertenhintergrundbenötigendiezuständigenvollzugsbehördenbeiderbeurteilung,obtierbörsenimeinzelfalltierschutzgerechtdurchgeführtwerden,einenangemessenenspielraum.dieser wirddurchdiegeneralklauselin 2desTierschutzgesetzesgewährleistet.Eine KonkretisierungerfährtdieseVorschriftdurchdieo.g.Leitlinien.DieBundesregierunghältdasInstrumentderLeitlinienoderGutachtenfürgeeignet,den BehördeneinesachverständigeHilfestellungzurtierschutzrechtlichenBeurteilungderjeweiligenSachverhaltezugeben,ohnedieerforderlichenBeurteilungsspielräume der Behörden einzuengen. 5.WiebeurteiltdieBundesregierungdenVerkaufvonWildfängenaufTierbörsen? BeimHandelmitWildfängensinddieartenschutzrechtlichenBeschränkungen fürbestimmte,inihrembestandgefährdeteartenzubeachten.ebensosinddie tierschutzrechtlichenvorschriftenzubeachten.zurkonkretisierungderanforderungendes 2Nummer1und2desTierschutzgesetzesandieHaltungvon TierenhatdasBMELVeineReihevonGutachtenundLeitlinienherausgegeben.ImÜbrigenmussgemäß 2Nummer3desTierschutzgesetzeswerein Tierhält,betreutoderzubetreuenhat,überdiefüreineangemesseneErnährung,PflegeundverhaltensgerechteUnterbringungdesTiereserforderlichen KenntnisseundFähigkeitenverfügen.Obdieo.g.erforderlichenKenntnisse undfähigkeitenvorliegen,istgegebenenfallsvonderzuständigenbehördezu prüfen. 6.BeurteiltdieBundesregierungMissständeaufTierbörsenalsstrukturelles ProblemoderhandeltessichnachAuffassungderBundesregierungbei festgestelltenmissständenundtierschutzrechtlichenproblemenumeinzelfälle (bitte begründen)? DieBundesregierunghatderzeitkeinenGrundzuderAnnahme,dassaufTierbörsen generell Missstände herrschen. 7.WiekannnachAnsichtderBundesregierungeineveterinärmedizinische ÜberwachungderTierbörsensichergestelltwerden,dieu.a.dafürsorgt, dass a)tiere,diegestresst,krankoderverhaltensauffälligsind,umgehendaus dem Verkauf genommen werden, b) Tiere maximal einmal pro Monat auf Tierbörsen angeboten werden, c)tierbörsenimfreienzumindestbeitemperaturenüber25undunter 10 Grad Celsius untersagt werden, d)diebehältnisse,indenentiereangebotenwerden,denfürdenzoofachhandelnötigenanforderungenentsprechenundeineentnahmeder Tiere zu Vorführ- und Werbezwecken unterbleibt, e)anbieterinnenundanbieter,diegegenrechtlichetierschutznormen verstoßen, von künftigen Börsen ausgeschlossen werden und f)tierbörseneinenregionalencharakterbehalten,u.a.umlangetransportwege zu vermeiden? Tierbörsenbedürfennach 11Absatz1Nummer2cdesTierschutzgesetzesder ErlaubnisdurchdiezuständigeBehörde.DiesedarfdieErlaubnisnurerteilen, wenndiein 11Absatz2desTierschutzgesetzesfestgelegtenAnforderungen erfülltwerden.umeinetierschutzgerechtedurchführungzuerreichen,kanndie

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode betreffendeerlaubnisdarüberhinausmitspezifischenauflagenzumschutzder Tiereversehenwerden.ZuFragendertierschutzgerechtenBehandlungderTiere auf Tierbörsen geben die Ausführungen in den o. g. Leitlinien Aufschluss. DerBörsenverantwortlicheistfürdieEinhaltungdervonderzuständigenBehördeverfügtenAuflagenundderBörsenordnungsowiedereinschlägigen rechtlichenbestimmungenverantwortlich.imübrigenentscheidetdiezuständigebehördevorortüberdienotwendigenmaßnahmenzurabstellung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzrecht. DerBundesregierungliegenderzeitkeineHinweisedafürvor,dassesaufTierbörsenmitüberregionalemAngebotnichtmöglichwäre,dieTierschutzvorschrifteneinzuhaltenoderdassesgrundsätzlicheinenZusammenhang zwischen überregionalem Angebot und dem Auftreten von Missständen gibt. 8.WiepositioniertsichdieBundesregierungbezüglichÜberlegungen,eine PositivlistefürTierarten,dieaufTierbörsengehandeltwerdendürfen,zu erstellen und andere Tierarten auf Tierbörsen nicht zuzulassen? DieEinführungeiner Positivliste unddasdamitverbundenegenerelleverbot einerabgabebestimmtertierartenauftierbörsenkannnurdannalsverhältnismäßigangesehenwerden,wennderschutzderbetreffendentierenichtdurch anderemaßnahmenerreichtwerdenkann.derbundesregierungliegenderzeit keinehinweisedafürvor,dasseinetierschutzgerechtedurchführungvontierbörsengrundsätzlichnichtmöglichistoderdasseseinenzusammenhang zwischendemangebotbestimmtertierartenunddemauftretenvonmissständen auf Tierbörsen gibt. 9.WiepositioniertsichdieBundesregierungbezüglichÜberlegungen,die seitensmanchertierschutzverbändegeäußertwerden,auftierbörsen künftig gänzlich zu verzichten? DerBundesregierungliegenderzeitkeineHinweisedafürvor,dasseinetierschutzgerechteDurchführungvonTierbörsengrundsätzlichnichtmöglichist. Ein generelles Verbot von Tierbörsen wäre daher unverhältnismäßig. 10.HältdieBundesregierungdieinderAVVdargelegteDefinitionvonTierbörsenfürzeitgemäßodersollteeinedeutlicheAbgrenzungzwischen tendenziellkommerziellen,einmassenpublikumanlockenden,tierbörseneinerseitsundlokalenveranstaltungenvonzüchterinnenundzüchtern,diedemaustauschvontierendienen,andererseits,unterschieden werden? DiebestehendeRechtslagebildeteinengeeignetenRahmenfürdietierschutzkonforme Durchführung auch großer Tierbörsen. 11.WelcheBehördensindaufBundes-undLandesebenefürdieÜberwachung von Tierbörsen zuständig? Nach 15Absatz1Satz1desTierschutzgesetzesobliegtdieDurchführung diesesgesetzesunddamitauchdieüberwachungvontierbörsenalleinden nach Landesrecht zuständigen Behörden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ GibteseinedieVerstößebeiTierschutzbörsenbetreffendeStatistik (wenn ja, bitte anfügen)? DerBundesregierungliegtkeineentsprechendeStatistikvor.SieheauchAntwort zu den Fragen 1 und WiepositioniertsichdieBundesregierungbezüglichForderungennach einemobligatorischensachkundenachweisfürtierhalterinnenundtierhalter? Gemäß 2Nummer3desTierschutzgesetzesmuss,wereinTierhält,betreut oderzubetreuenhat,überdiefüreineangemesseneernährung,pflegeundverhaltensgerechteunterbringungdestiereserforderlichenkenntnisseundfähigkeitenverfügen.liegenderzuständigenbehördekonkreteanhaltspunktevor, dasseinemtierhalterdieerforderlichenkenntnisseundfähigkeitenfehlen, kanndiebehördedienotwendigenanordnungennach 16adesTierschutzgesetzeserlassenunddenbetreffendenTierhalterzumNachweisderSachkunde imrahmeneinesfachgesprächesverpflichten.fernerdürfennach 7der BundesartenschutzverordnungWirbeltierederbesondersgeschütztenArtennur danngehaltenwerden,wennu.a.derhalterdieerforderlichezuverlässigkeit undausreichendekenntnisseüberdiehaltungundpflegediesertierehat.das VorliegendieserAnforderungenistdenBehördenaufVerlangennachzuweisen. DieEinführungeinesobligatorischenSachkundenachweiseswirddaherals unverhältnismäßig angesehen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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