Elemente der Willenserklärung und des Vertragsabschlusses
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- Josef Althaus
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1 Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Elemente der und des Vertragsabschlusses Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit
2 I. und I. und : Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. : Tatbestand aus einer oder mehreren, die allein oder in Verbindung mit den anderen Merkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil deren Eintritt gewollt ist. Einseitige e: Bsp.: Gestaltungserklärungen (Anfechtung, Rücktritt) Zweiseitige e: Vertrag, Übereignung Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 2
3 I. und einer 1. Objektiver einer 1. Objektiver Auslegung, 133, 157 BGB. Willensäußerung : Verlautbarung des Willens nach außen Fehlt, wenn o Kein Ausdruck des Willens, auch nicht durch schlüssiges Verhalten o nach den für den Empfänger erkennbaren Umständen kein willensgesteuertes Verhalten Bsp.: Reflexe, Bewegungen unter Einwirkung von vis absoluta. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 3
4 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen Willensäußerung erkennbar auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet (= objektive Manifestation des Rechtsbindungswillens). Fehlt, bei o Sog. Wissenserklärungen: Mitteilungen über (vergangenes oder zukünftiges) Geschehen, die (nach objektivem Verständnis) informieren, aber keine Rechtsfolge herbeiführen wollen. o bloßen Gefälligkeitszusagen (Einladung zu Party, Verabredung zu Kinobesuch). Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 4
5 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen o Abgrenzung Gefälligkeiten zu rechtsverbindlichen Verträgen : 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände. o Besonders zu berücksichtigen bei der Auslegung: Art, Grund und Zweck Rechtliche und Wirtschaftliche Bedeutung, insb. für Leistungsempfänger Interessenlage der Parteien Bei entgeltlichen Vereinbarungen idr Rechtsbindungswille (+) unentgeltliche Leistungen können auch auf vertraglicher Grundlage erbracht werden, vgl. Schenkung, 516 ff. BGB, Leihe, 598 ff. BGB. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 5
6 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen Rechtsfolgen müssen hinreichend bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein; Vertrag muss essentialia negotii bezeichnen. Modifikation durch o o die Zulässigkeit einseitiger Leistungsbestimmungsrechte, 315 ff. BGB Regelungen, die für das Fehlen einer Parteivereinbarung über die Vergütungshöhe auf die übliche Vergütung verweisen, 612, 632, 653 BGB Kann fehlen, wenn Erklärung in sich widersprüchlich ist (Perplexität) nur, wenn Widerspruch nicht durch Auslegung behebbar. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 6
7 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille 2. Subjektiver a) Handlungswille Fehlt, wenn Handlung nicht durch Willen beherrscht (z.b. Reflex, Handeln unter Hypnose, Handeln unter Einfluss von vis absoluta). Zwingende Voraussetzung für wirksame, Nur relevant, wenn die Störung nicht objektiv erkennbar war, also der objektive Tatbestand der gegeben ist. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 7
8 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein b) Erklärungsbewusstsein Fehlt, wenn der Erklärende zwar bewusst handelt, aber nicht weiß, dass sein Verhalten nach objektiven Umständen so zu verstehen ist, dass es auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Gesetzlich geregelter Sonderfall fehlenden Erklärungsbewusstseins: Nicht ernstlich gemeinte Erklärung, 118 BGB. Beispiel fehlenden Erklärungsbewusstseins: Trierer Weinversteigerung: K hebt während Versteigerung die Hand, um einen Freund zu begrüßen, der Auktionator fasst das als Gebot auf und erteilt den Zuschlag. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 8
9 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein Problem: rechtliche Behandlung des fehlenden Erklärungsbewusstseins: M1: Erklärungsbewusstsein als Wirksamkeitsvoraussetzung einer, damit keine bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Arg.: 118 BGB) M2: Fehlendes Erklärungsbewusstsein wird dem Inhaltsirrtum gleichgestellt ( 119 I BGB). Keine Unwirksamkeit der WE ipso iure, sondern Anfechtbarkeit unter Beachtung von 121 BGB. h.m.: Anfechtbarkeit, soweit für den erklärenden Rechtserheblichkeit des Verhaltens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war (sog. Potentielles Erklärungsbewusstsein). Arg.: Verkehrsschutz und Schutz des Mindestmaßes an Selbstbestimmung des Erklärenden Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 9
10 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer c) Geschäftswille Wille, gerade die durch die Erklärung objektiv bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. Fehlt, wenn der Erklärende subjektiv andere Rechtsfolgen herbeiführen bzw. eine Erklärung anderen Inhalts abgeben wollte, als objektiv erklärt. KEIN Wirksamkeitserfordernis der! Rechtsfolge bei Fehlen: Anfechtbarkeit nach 119 I BGB. 3. Abgabe einer Nichtempfangsbedürfte Vollendung des Erklärungsaktes Empfangsbedürftige Wenn sich der Erklärende seiner Erklärung derart in Richtung des Empfängers entäußert, dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 10
11 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB aa) Allgemeine Anforderungen Zugegangen, wenn WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann. potentielle, nicht tatsächliche Kenntnisnahme entscheidend. bb) Sonderproblem: Zugang elektronischer Erklärungen Grundsätzlich gleicher Zugangsbegriff Strittig: Einverständnis des Empfängers mit Verwendung von s erforderlich? (-): allgemeine Zugangsvoraussetzungen bieten genug Schutz befindet sich im Machtbereich des Empfängers, wenn sie abrufbar in dessen Mailbox gelangt ist. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 11
12 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen: insb. typische Gepflogenheiten des jeweiligen Verkehrskreises b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden Für en ggü. Anwesenden gilt 130 BGB dem Wortlaut nach nicht. Verkörperte Erklärungen : Gedanke des 130 BGB Mündliche / Konkludente Erklärung: o M1: Vernehmungstheorie: es kommt auf die (richtige) Wahrnehmung der Erklärung durch Empfänger an o h.m.: Erklärung wird unabhängig von der Wahrnehmung des Empfängers wirksam, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Anhaltspunkte für ein Verständnisproblem des Geschäftspartners ersichtlich sind. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 12
13 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen c) Einschaltung von Übermittlungspersonen aa) Erklärungsbote: Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde. Erklärung mit Beauftragung des Boten abgegeben. Wirksamkeit bei empfangsbedürftiger erst, wenn Zugang beim Erklärungsempfänger. Risiko für nicht, nicht rechtzeitige oder falsche Übermittlung beim Erklärenden. Abgrenzung: Erklärungsbote leitet fremde WE weiter Erklärungsvertreter gibt eigene im fremden Namen ab. Entscheidend : Auftreten der Mittelsperson nach außen. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 13
14 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB bb) Empfangsbote: Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur (unselbstständigen) Entgegennahme von Erklärungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt wurde. Empfangsbote auch, bei wem nach der Verkehrsanschauung von Empfangszuständigkeit ausgegangen werden kann. Gewähr für die Übermittlung der konkreten Erklärung und in engem persönlichem und räumlichem Verhältnis zum Empfänger (vgl. auch 178 I ZPO) b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 14
15 I. und einer 1. Objektiver b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen 2. Subjektiver a) Handlungswille b) Erklärungsbewusstsein c) Geschäftswille 3. Abgabe einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen Wenn Empfangsbotenschaft zu verneinen ist, dann ist Übermittler als Erklärungsbote zu behandeln. Zugang der Erklärung, wenn diese dem Boten zugeleitet wurde und unter gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann. Abgrenzung: Empfangsbote / Empfangsvertreter Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts Zugang der beim Empfänger bereits, wenn an den Empfangsvertreter übermittelt, bei Übermittlung an den Boten erst, wenn nach gewöhnlichen Umständen mit Weiterleitung gerechnet werden kann. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 15
16 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs d) Verhinderung des Zugangs Verhinderung des Zugangs = Wenn infolge von Umständen aus Sphäre des Erklärungsempfängers die WE nicht oder verzögert zugeht. Absichtliche Zugangsverhinderung: Zugangsfiktion gem. 242 BGB, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ohne die Verhinderung zugegangen wäre. Unbewusste Zugangsverhinderung/ Zugangsverhinderung aus Nachlässigkeit: o Zugang kann erst durch erneuten Zustellversuch erfolgen o Aber: Rechtzeitigkeitsfiktion ( 242 BGB) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 16
17 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs e) Rechtsfolgen des Zugangs I Auslegung von en 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont e) Rechtsfolgen des Zugangs Erst ab Zeitpunkt des Zugangs entfaltet die Rechtswirkungen Ausnahme: bei vorher oder gleichzeitig zugegangenem Widerruf, 130 I 2 BGB Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom (Az.: X ZR 119/15) soll der (konkludente) Widerruf einer WE auf Abschluss eines Schenkungsvertrags auch in einem Testament liegen können, mit dem man umfassend anderweitig über sein Vermögen verfügt; ein gesondertes, auf den Widerruf bezogenes Erklärungsbewusstsein soll hierfür nicht erforderlich sein I Auslegung von en Beantwortung zweier Fragen: o ob überhaupt eine vorliegt und wenn ja, o welchen Inhalt die hat. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 17
18 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs e) Rechtsfolgen des Zugangs I Auslegung von en 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB bei empfangsbedürftigen en Ausgangspunkt der Auslegung bei empfangsbedürftigen en: o 157 BGB: objektiver Empfängerhorizont - Verständnis eines sorgfältigen objektiven Beobachters in der Person des Erklärungsempfängers. o 133 BGB: aus der objektivierten Sicht des Dritten ist der erkennbare tatsächliche Wille, nicht nur das Erklärungssubstrat, zu ermitteln o Auch Begleitumstände (inkl. Verkehrssitte, bisherige Gepflogenheiten). Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 18
19 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs e) Rechtsfolgen des Zugangs I Auslegung von en 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont 2. Auslegung von Testamenten o Ausnahme vom Grundsatz der Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont: wenn Parteien übereinstimmend einer Erklärung einen anderen als den objektiv richtigen Sinn beimessen ( falsa demonstratio non nocet ). o Grund: Empfänger dann nicht schutzwürdig. 2. Auslegung von Testamenten Keine empfangsbedürftige WE, kein Vertrauensschutz Daher: allein die Ermittlung des wirklichen Willens des Testierendenden gem. 133 BGB maßgeblich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 19
20 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs e) Rechtsfolgen des Zugangs I Auslegung von en 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont 2. Auslegung von Testamenten 3. Auslegung formgebundener en 3. Auslegung formgebundener en Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen 133, 157 BGB. Widerlegliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkunde. Einhaltung von Formvorschriften: Andeutungstheorie Der übereinstimmende Wille der Parteien muss einen irgendwie gearteten wenn auch nur unvollständigen/andeutungsweisen Ausdruck in der Urkunde gefunden haben. Keine formgerechte Andeutung: WE unwirksam 125 BGB Formgerechte objektive Erklärung ist dagegen nicht wirksam, wenn/weil die Parteien eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollten (Rechtsgedanke der 116, 117 BGB). Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 20
21 I. und einer 4. Zugang der a) Empfangsbedürftige en gegenüber Abwesenden, 130 BGB b) Empfangsbedürftige en gegenüber Anwesenden c) Einschaltung von Übermittlungspersonen d) Verhinderung des Zugangs e) Rechtsfolgen des Zugangs I Auslegung von en 1. Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont 2. Auslegung von Testamenten 4. Sog. materielle Auslegungsregeln Vermutung, wenn das Ergebnis der formalen Auslegung mehrdeutig oder unbestimmt ist. Bsp. für gesetzliche materielle Auslegungsregeln: 154, 311c, 315 ff., 328 II, 364 II, 449 I, 926 I 2, 2066 ff. BGB. Materielle Auslegungsregeln gelten nur im Zweifel. Sie gehen daher der formalen Auslegung nach. Daneben ungeschriebene Willensvermutungen: o Vertragliche Regelungen, die die Rechte einer Partei stark einschränken, im Zweifel eng auszulegen o Vermutung, dass die Parteien eine vernünftige, redliche und gesetzeskonforme Regelung treffen wollten. 3. Auslegung formgebundener en 4. Sog. Materielle Auslegungsregeln Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 21
22 I. und einer I Auslegung von en IV. Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr IV. Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr Grundsätzlich keine Bedeutung, da keine Äußerung eines Willens Ausnahme: o Beredtes Schweigen: wenn die Parteien vereinbart haben, dass dem Schweigen eine bestimmte Rechtswirkung zukommt ( 308 Nr. 5 BGB) o Schweigen vom Gesetz mit Erklärungswirkung ausgestattet, vgl. z.b. 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2, 416 Abs. 1 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2, 545 BGB, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO o Schweigen kraft Gewohnheitsrecht anerkannt, z.b. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. o Zustimmungsfiktion aus 242 BGB: wenn vom Schweigenden nach Treu und Glauben erwartet wird, einen abweichenden Willen mitzuteilen. Nur in engen Ausnahmefällen. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 22
23 B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen 1. Definition und wichtige Formen des Vertrags 2. Das Zustandekommen eines Vertrags B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen 1. Definition und wichtige Formen des Vertrags Vertrag:, das aus mind. zwei übereinstimmenden en besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet. 2. Das Zustandekommen eines Vertrags Angebot und Annahme inhaltliche Entsprechung beider Erklärungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 23
24 B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen 1. Definition und wichtige Formen des Vertrags 2. Das Zustandekommen eines Vertrags 3. Die Bedeutung der Vertragsverhandlungen Angebot 1. Voraussetzungen eines Angebots B. Systematische Darstellung Vertragsschluss 3. Die Bedeutung der Vertragsverhandlungen Vertrauen, das die Vertragspartner sich bei Vertragsverhandlungen entgegenbringen: Schutz durch Rechtsinstitut der culpa in contrahendo, 311 Abs. 2 BGB mit Folge 280, 282 BGB Vertragsverhandlungen können für die Auslegung des Vertrags relevant sein. Angebot 1. Die Voraussetzungen eines Angebots Angebot muss als alle Voraussetzung einer wirksamen aufweisen, insbesondere o o Rechtsbindungswillen/Verbindlichkeit erkennbar: Abgrenzung zur bloßen invitatio ad offerendum Essentialia negotii müssen bestimmt bzw. bestimmbar sein Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 24
25 B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen 1. Definition und wichtige Formen des Vertrags 2. Das Zustandekommen eines Vertrags 3. Die Bedeutung der Vertragsverhandlungen Angebot 1. Voraussetzungen eines Angebots 2. Die Rechtswirkungen des Angebots I Annahme 1. Definition 2. Erklärung der Annahme 3. Die Annahme durch sozialtypisches Verhalten B. Systematische Darstellung Vertragsschluss 2. Die Rechtswirkungen des Angebots Bindung an das Angebot, 145 BGB: Widerruf nur bis Zugang des Angebots möglich, 130 Abs. 1 S. 2 BGB und bei Vorbehalt Erlöschen des Angebots durch Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme, 146 ff. BGB I Annahme 1. Definition Annahme: Vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot Verspätete oder abändernde Annahme = neues Angebot, 150 Abs. 1 und 2 BGB. 2. Erklärung der Annahme Grundsätzlich gegenüber dem Anbietenden, wirksam mit Zugang, 130 Abs. 1 S.1 BGB Entbehrlichkeit des Zugangs gem. 151 S. 1 BGB 3. Die Annahme durch sozialtypisches Verhalten Vgl. hierzu Examinatorium BGB AT Fall 1, Die Schwarzfahrt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 25
26 B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen Angebot I Annahme IV. Widerruf vertraglicher Erklärungen auf Grund verbraucherschützender Widerrufsrechte V. Mängel der Einigung: Dissens 1.Abgrenzung zur Anfechtung 2.Offener Dissens B. Systematische Darstellung Vertragsschluss IV. Widerruf vertraglicher Erklärungen auf Grund verbraucherschützender Widerrufsrechte Vgl. hierzu Examinatorium Schuldrecht BT, Übersicht Verbraucherrechte V. Mängel der Einigung: Dissens 1. Abgrenzung zur Anfechtung Subjektiv Unterschiedliches gewollt, aber nach objektiver Auslegung Erklärungen übereinstimmend: Anfechtungsrecht 119 BGB Ergibt die Auslegung, dass die Parteien sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben, liegt ein Dissens vor. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 26
27 B. Systematische Darstellung Vertragsschluss I. Grundlagen Angebot I Annahme IV. Widerruf vertraglicher Erklärungen auf Grund verbraucherschützender Widerrufsrechte V. Mängel der Einigung: Dissens 1.Abgrenzung zur Anfechtung 2.Offener Dissens 3.Versteckter Dissens VI. Vertragsschluss im Internet B. Systematische Darstellung Vertragsschluss 2. Offener Dissens Dissens über essentalia negotii: Kein Vertrag; neues Angebot 150 Abs. 2 BGB Dissens über Nebenpunkte: Vertragsschluss möglich; durch Auslegung zu ermitteln, ob vertragliche Bindung gewollt; subsidiär greift die Auslegungsregel 154 BGB ein. 3. Versteckter Dissens Dissens über essentalia negotii: Kein Vertrag; neues Angebot 150 Abs. 2 BGB Dissens über Nebenpunkte: Vertragsschluss möglich; durch Auslegung zu ermitteln, ob vertragliche Bindung gewollt; subsidiär greift die Auslegungsregel 155 BGB ein. VI. Vertragsschluss im Internet Vgl. hierzu die Examinatorium BGB AT, Systematische Übersicht: Internetauktionen (ebay) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 27
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