GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und über die Hochschule für Musik Saar A. Problem und Ziel Im Jahr 2010 wurde das Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und über die Hochschule für Musik Saar novelliert und im Jahr 2013 geändert. Mittlerweile hat sich an beiden Hochschulen Änderungsbedarf eingestellt. Im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom hat sich u.a. Bedarf ergeben, in beiden Gesetzen die Möglichkeit der Schaffung von Juniorprofessuren einzurichten. Mit der Einführung der Juniorprofessur an deutschen Hochschulen soll begabten Nachwuchswissenschaftlern schon frühzeitig nach der Promotion Gelegenheit zur eigenständigen Forschung und Lehre und eine neue Qualifizierungsmöglichkeit für eine Professur geboten werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen dementsprechend wie Professorinnen und Professoren die der Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern selbständig wahr. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule zusammen mit der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer mit. Für Hochschulen, denen die Rechtsgrundlage zur Schaffung von Juniorprofessuren noch nicht zur Verfügung steht, hat sich erst nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung ergeben, dass auch sie Anträge zu dem Förderprogramm stellen können. Nach der Förderrichtlinie vom und weiteren Durchführungsregelungen zu dem Förderprogramm ist es nicht erforderlich, dass die Rechtsgrundlage zur Schaffung von Juniorprofessuren bereits im Zeitpunkt der Antragstellung besteht; es reicht aus, wenn diese vor Beginn der Förderung in Kraft tritt. Da die erste Förderperiode am beginnen wird und die Hochschule der Bildenden Künste Saar rechtzeitig einen Antrag auf Förderung der Schaffung von zwei Juniorprofessuren gestellt hat, ist das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vor dem erforderlich, um eine Förderung zu erhalten, sofern die Antragstellung erfolgreich sein wird. Ausgegeben:

2 Ziel des Bund-Länder Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der Länder besser planbar und transparenter zu gestalten; die Hochschulen sollen dabei unterstützt werden, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten. Das Programm setzt hierzu auf die Etablierung der sogenannten Tenure-Track-Professur, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine zunächst bis zu sechs Jahre befristete Stelle einer Juniorprofessur in der Regel international ausgeschrieben und mit der Zusage der Übernahme auf eine Lebenszeitprofessur im Falle einer erfolgreichen Evaluierung verbunden wird. Das Programm soll zudem zu einer Verbesserung der Chancengerechtigkeit und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Hochschulbereich beitragen. Die rechtlichen Grundlagen zur Schaffung von Juniorprofessuren mit den im Förderprogramm weiter vorausgesetzten Bedingungen der Tenure-Track-Professur und den Verbesserungen der Chancengerechtigkeit und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind im Kunsthochschulgesetz und im Musikhochschulgesetz nicht enthalten. Sie sollen daher ergänzt werden, um den künstlerischen Hochschulen des Saarlandes die Teilnahme an dem Förderprogramm zu ermöglichen. Weiter hat sich Änderungsbedarf zur Anpassung der Befristungsregelungen für die Verträge von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie nebenberuflichen künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an die derzeit geltenden Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ergeben. B. Lösung Die Kurznovelle erfolgt in enger Anlehnung an das Saarländische Hochschulgesetz. Der Änderungsschwerpunkt des Gesetzentwurfes liegt im Bereich der Nachwuchsförderung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Rahmenbedingungen für Hochschulmitglieder. In diesem Kontext wurden u. a. die Juniorprofessur mit echtem Tenure Track, die Möglichkeit der Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors bei Betreuung eines minderjährigen Kindes eingeführt. Zur Anpassung der Befristungsregelungen für die o. g. Verträge an geltendes Bundesrecht werden Verweisungen auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz aufgenommen. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art. C. Alternativen Keine. Die Gesetzesänderung eröffnet die rechtliche Möglichkeit zur Einrichtung von Juniorprofessuren an den künstlerischen Hochschulen, um diesen die Teilnahme an dem o. g. Förderprogramm zu ermöglichen. Da die künstlerischen Hochschulen den wissenschaftlichen Hochschulen gleichrangig sind und für die Universität des Saarlandes diese rechtliche Regelung bereits besteht, sollte eine entsprechende Regelung auch für die künstlerischen Hochschulen getroffen werden. Die Anpassungen an Bundesrecht dienen der rechtlichen Klarheit

3 D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Aus der Gesetzesänderung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. 2. Vollzugsaufwand Eine Veränderung des Vollzugsaufwandes bei den künstlerischen Hochschulen oder im MBK durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen ist nicht erkennbar E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine spezifischen Auswirkungen. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Bildung und Kultur, Referat E

4 G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und über die Hochschule für Musik Saar Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Kunsthochschulgesetzes Das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 2 wird wie folgt gefasst: 2 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium b) Die Angabe zu 30 wird wie folgt gefasst: 30 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer c) Die Angabe zu 33 wird wie folgt gefasst: 33 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer d) Nach der Angabe zu 35 wird folgende Angabe eingefügt: 35a Juniorprofessur 2. 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Hochschule der Bildenden Künste Saar dient der Wissenschaft, der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung, der auf Praxis und Theorie bezogenen Forschung sowie künstlerischen und gestalterischen Entwicklungsvorhaben im Bereich der Bildenden Künste, des Design, der Medien und der Kunstpädagogik und fördert deren Weiterentwicklung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu 2 wird wie folgt gefasst: 2 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: - 4 -

5 Das Land stellt sicher, dass sich an der Hochschule der Bildenden Künste Saar Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die beamteten und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, welche die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Wissenschaft und Forschung, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, nur beratend mit Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination von Lehre, Wissenschaft und Forschung sowie über künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die fachlich unmittelbar betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei Entscheidungen über die Koordination von Lehre auch die fachlich unmittelbar betroffenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören. 8. In 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen oder Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Prorektorinnen oder die Prorektoren werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule der Bildenden Künste hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. 11. In 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt wird wie folgt geändert: - 5 -

6 a) Die Überschrift zu 30 wird wie folgt gefasst: 30 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer b) In Absatz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter Ministerium für Inneres und Sport durch die Wörter Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ersetzt. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis, ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden ist, ist es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Nicht beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit oder Tätigkeit in künstlerischen Entwicklungsvorhaben beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend 31 Absatz 5 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Ministerium für Bildung und Kultur und die Staatskanzlei regeln im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung wird wie folgt gefasst: - 6 -

7 33 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule der Bildenden Künste Saar nach 1 obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sind sie verpflichtet, Lehrveranstaltungen abzuhalten und dabei zur Verwirklichung des von der Hochschule zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-, Designoder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehört es auch, 1. sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, 2. an der Selbstverwaltung mitzuwirken, 3. Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu beteiligen, 4. Aufgaben nach 1 wahrzunehmen, 5. auf Anforderung des Ministeriums für Bildung und Kultur oder der Hochschule Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden und 6. Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-, Design- oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wahrzunehmen, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist. (3) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin und eines Hochschullehrers bestimmen sich nach der schriftlichen Berufungsvereinbarung und im Einzelfall nach dem privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen zeitlichen Abständen. 15. Nach 35 wird folgender 35a eingefügt: 35a Juniorprofessur (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gehören zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Hochschule obliegenden Aufgaben nach 1 für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 1. ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium, - 7 -

8 2. pädagogische Eignung und 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht; 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können. (5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Senats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig 1. in den Fällen des 30 Absatz 5, 2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Absatz 1 erforderliche Qualifizierung zu erreichen, oder 3. wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach 36 Absatz 3 Satz 4 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2. (6) 34 Absatz 7 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung. (7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend. (8) Die Amtsbezeichnung Juniorprofessorin oder Juniorprofessor wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend

9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Stellen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind von der Rektorin oder dem Rektor öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Von einer Ausschreibung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn 1. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 2. eine Professorin oder ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 3. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll oder 4. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen. Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt

10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur beruft die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. 20. In 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt. 21. In 46 Absatz 1 Satz 1 und in 49 Absatz 1 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen und Professoren nach 43, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. 23. In 67 Absatz 3 Satz 3 und 4 und in 72 Satz 2 wird jeweils das Wort Eignungsprüfungsordnung durch das Wort Eignungsprüfungsverordnung ersetzt. Artikel 2 Änderung des Musikhochschulgesetzes Das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 2 wird wie folgt gefasst: 2 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium b) Die Angabe zu 31 wird wie folgt gefasst: 31 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer c) Die Angabe zu 34 wird wie folgt gefasst: 34 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer d) Nach der Angabe zu 36 wird folgende Angabe eingefügt: 36a Juniorprofessur

11 2. 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Hochschule für Musik Saar dient der Wissenschaft, der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung, der auf Praxis und Theorie bezogenen Forschung sowie künstlerischen Entwicklungsvorhaben im Bereich der Musik und fördert ihre Weiterentwicklung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu 2 wird wie folgt gefasst: 2 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Land stellt sicher, dass sich an der Hochschule für Musik Saar Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die beamteten und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Wissenschaft und Forschung, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, nur beratend mit Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination von Lehre, Wissenschaft und Forschung sowie über künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die fachlich unmittelbar betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei Entscheidungen über die Koordination von Lehre auch die fachlich unmittelbar betroffenen Lehrbeauftragten nach 12 Absatz 1 Nummer 2 und 4 zu hören. 8. In 22 Absatz 1 Satz 1 und in 23 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt

12 b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. 10. In 25 Absatz 2 Satz 5 und in 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 31 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer b) In Absatz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter Ministerium für Inneres und Sport durch die Wörter Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ersetzt. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis, ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden ist, ist es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Nicht beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit oder Tätigkeit in künstlerischen Entwicklungsvorhaben beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend 31 Absatz 5 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Ministerium für Bildung und Kultur und die Staatskanzlei regeln im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung wird wie folgt gefasst:

13 34 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule für Musik Saar nach 1 obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sind sie verpflichtet, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern in allen Studiengängen abzuhalten und dabei zur Verwirklichung des von der Hochschule zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- und Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehört es auch, 1. sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, 2. an der Selbstverwaltung mitzuwirken, 3. Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu beteiligen, 4. Aufgaben nach 1 wahrzunehmen, 5. auf Anforderung des Ministeriums für Bildung und Kultur oder der Hochschule Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden und 6. Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wahrzunehmen, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist. (3) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin und eines Hochschullehrers bestimmen sich nach der schriftlichen Berufungsvereinbarung und im Einzelfall nach dem privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen zeitlichen Abständen. 14. Nach 36 wird folgender 36a eingefügt: 36a Juniorprofessur (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gehören zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Hochschule obliegenden Aufgaben nach 1 für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 1. ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und

14 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht; 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können. (5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Senats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig 1. in den Fällen des 31 Absatz 5, 2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Absatz 1 erforderliche Qualifizierung zu erreichen, oder 3. wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach 37 Absatz 3 Satz 4 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2. (6) 35 Absatz 7 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung. (7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend. (8) Die Amtsbezeichnung Juniorprofessorin oder Juniorprofessor wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend wird wie folgt geändert:

15 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Stellen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind von der Rektorin oder dem Rektor öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Von einer Ausschreibung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn 1. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 2. eine Professorin oder ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 3. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll oder 4. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen. Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur beruft die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

16 18. In 41 Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter der Professorinnen oder des Professors durch die Wörter der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 20. In 46 Absatz 2 wird die Angabe 36 Absatz 2 durch die Angabe 36 Absatz 5 ersetzt. 21. In 49 Absatz 1 werden die Wörter Professorinnen und Professoren durch die Wörter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen und Professoren nach 44 Absatz 2, Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. 23. In 67 Absatz 3 Satz 2 und 3 und in 72 Satz 2 wird jeweils das Wort Eignungsprüfungsordnung durch das Wort Eignungsprüfungsverordnung ersetzt. Artikel 3 Folgeänderungen (1) In 21 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), werden die Wörter 28 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274) durch die Wörter 28 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom [Fundstelle bitte einfügen] und die Wörter 28 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274) durch die Wörter 28 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom [Fundstelle bitte einfügen] ersetzt. (2) 7 Absatz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (Amtsbl S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) wird wie folgt gefasst:

17 (1) An der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar beträgt die Regellehrverpflichtung der 1. Professorinnen und Professoren a) bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern b) bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 18 LVS, 9 LVS, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben a) bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern b) bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS (erste Anstellungsphase), 6 LVS (zweite Anstellungsphase), 20 bis 24 LVS, 12 bis 16 LVS. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

18 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Es handelt sich um eine Kurznovelle in enger Anlehnung an das Saarländische Hochschulgesetz. Der Änderungsschwerpunkt des Gesetzentwurfes liegt im Bereich der Nachwuchsförderung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Rahmenbedingungen für Hochschulmitglieder. In diesem Kontext wurden u. a. die Juniorprofessur mit echtem Tenure Track und die Möglichkeit der Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors bei Betreuung eines minderjährigen Kindes eingeführt. Artikel 1 Nr. 1 Änderung der Inhaltsübersicht. B. Im Einzelnen Nr. 2 Präzisierung der Aufgaben der Hochschule der Bildenden Künste Saar. Nr. 3 Folgeänderungen wegen Nr. 2. Nr. 4 Aufnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in die Mitgliederstruktur der Hochschule; Folgeänderungen wegen Nr. 15 sowie Einführung des Begriffs Hochschullehrerin beziehungsweise Hochschullehrer. Nr. 5 Folgeänderung wegen Nr. 15. Nr. 6 bis Nr. 7 Folgeänderungen wegen Nr. 2 und Nr. 15. Nr. 8 bis Nr. 12 Folgeänderungen wegen Nr. 15. Nr. 13 Folgeänderung wegen Nr. 15 und Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Nr. 14 Folgeänderung wegen Nr. 15. Nr. 15 Einführung der Juniorprofessur an der Hochschule der Bildenden Künste Saar, Rechtsangleichung an die Regelungen betreffend die Universität des Saarlandes: In Absatz 1 der Vorschrift werden die Aufgaben von Juniorprofessorinnen und -professoren der Hochschule der Bildenden Künste Saar unter besonderem Hinweis auf den Qualifizierungszweck einer Juniorprofessur festgelegt. Klarstellend wird in der gesetzlichen Regelung zwischen diesem Zweck und den sonstigen Dienstaufgaben differenziert. Die Absätze 2 bis 8 der Vorschrift entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen des Saarländischen Hochschulgesetzes

19 In Absatz 3 ist auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der derzeit geltenden Fassung Bezug zu nehmen. Mit dem Verweis auf die neue Nummer 6 des 2 Absatz 5 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erhalten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ebenso wie das wissenschaftliche Personal im Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes die Möglichkeit, trotz längerer behinderungs-, krankheits- oder unfallbedingter Ausfallzeiten das angestrebte Qualifizierungsziel zu erreichen. Mit der Ergänzung des Wortes insbesondere in Absatz 5 Satz 2 soll erreicht werden, dass neben einer Lehrevaluation und einer auswärtigen Begutachtung der Leistung in der Forschung auch darüber hinausgehende Leistungsfeststellungen zur Anwendung gebracht werden können. Absatz 5 Satz 3 regelt abschließend Tatbestände für eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Mit Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 wird aus familienpolitischen Erwägungen ein zusätzlicher Verlängerungsgrund aufgenommen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll es damit erleichtert werden, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren und die Dreifachbelastung von Dienstverhältnis, wissenschaftlicher Qualifizierung und Kinderbetreuung meistern zu können. Nr. 16 Vorbild für die getroffenen Regelungen zur Erleichterung des Berufungsverfahrens in bestimmten Fallgestaltungen ist 43 Absatz 2 SHSG. Nr. 17 bis Nr. 18 Folgeänderungen wegen Nr. 15. Nr. 19 Anpassung an das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, die auch auf das Teilzeitbefristungsgesetz verweist. Nr. 20 bis Nr. 22 Folgeänderungen wegen Nr. 15. Nr. 23 Änderung der Verordnungsbezeichnung. Artikel 2 Nr. 1 Änderung der Inhaltsübersicht. Nr. 2 Präzisierung der Aufgaben der Hochschule für Musik Saar. Nr. 3 Folgeänderungen wegen Nr. 2. Nr. 4 Aufnahme der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in die Mitgliederstruktur der Hochschule; Folgeänderungen wegen Nr. 14 sowie Einführung des Begriffs Hochschullehrerin beziehungsweise Hochschullehrer in das Musikhochschulgesetz. Nr. 5 bis Nr. 6 Folgeänderungen wegen Nr. 14. Nr. 7 redaktionelle Änderung und Folgeänderung wegen Nr. 2. Nr. 8 bis Nr.11 Folgeänderungen wegen Nr. 14. Nr. 12 Folgeänderung wegen Nr. 14 und Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Nr. 13 Folgeänderungen wegen Nr. 14. Nr. 14 Einführung der Juniorprofessur an der Hochschule für Musik Saar, Rechtsangleichung an die Regelungen betreffend die Universität des Saarlandes:

20 In Absatz 1 der Vorschrift werden die Aufgaben von Juniorprofessorinnen und -professoren der Hochschule für Musik Saar unter besonderem Hinweis auf den Qualifizierungszweck einer Juniorprofessur festgelegt. Klarstellend wird in der gesetzlichen Regelung zwischen diesem Zweck und den sonstigen Dienstaufgaben differenziert. Die Absätze 2 bis 8 der Vorschrift entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen des Saarländischen Hochschulgesetzes. In Absatz 3 ist auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der derzeit geltenden Fassung Bezug zu nehmen. Mit dem Verweis auf die neue Nummer 6 des 2 Absatz 5 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erhalten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ebenso wie das wissenschaftliche Personal im Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes die Möglichkeit, trotz längerer behinderungs-, krankheits- oder unfallbedingter Ausfallzeiten das angestrebte Qualifizierungsziel zu erreichen. Mit der Ergänzung des Wortes insbesondere in Absatz 5 Satz 2 soll erreicht werden, dass neben einer Lehrevaluation und einer auswärtigen Begutachtung der Leistung in der Forschung auch darüber hinausgehende Leistungsfeststellungen zur Anwendung gebracht werden können. Absatz 5 Satz 3 regelt abschließend Tatbestände für eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Mit Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 wird aus familienpolitischen Erwägungen ein zusätzlicher Verlängerungsgrund aufgenommen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll es damit erleichtert werden, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren und die Dreifachbelastung von Dienstverhältnis, wissenschaftlicher Qualifizierung und Kinderbetreuung meistern zu können. Nr. 15 Vorbild für die getroffenen Regelungen zur Erleichterung des Berufungsverfahrens in bestimmten Fallgestaltungen ist 43 Absatz 2 SHSG. Nr. 16 bis Nr. 17 Folgeänderungen wegen Nr. 14. Nr. 18 Anpassung an das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, die auch auf das Teilzeitbefristungsgesetz verweist. Nr. 19 Folgeänderungen wegen Nr. 14 und Anpassung an das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, die auch auf das Teilzeitbefristungsgesetz verweist. Nr. 20 redaktionelle Änderung. Nr. 21 bis Nr. 22 Folgeänderungen wegen Nr. 14. Nr. 23 Änderung der Verordnungsbezeichnung. Artikel 3 Folgeänderungen Artikel 4 Inkrafttreten

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