Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen (Gebührensatzung Kinderbetreuungseinrichtungen)
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- Anton Lorentz
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1 Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen (Gebührensatzung Kinderbetreuungseinrichtungen) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBl. S. 65) und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206 ff) hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf am folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen beschlossen: 1 Benutzungsverhältnis 1.) Die Stadt Schorndorf betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Daneben können im Stadtgebiet weitere Kinderbetreuungseinrichtungen durch andere Träger (z.b. Kirchen, eingetragene Vereine, etc.) betrieben werden, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten. Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1.1 Kindergärten mit Regelöffnungszeiten und verlängerter Öffnungszeit mit einer Betreuungszeit von 30 Stunden/Woche für Kinder vom in der Regel vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. jüngere oder ältere Kinder bei erweiterter Altersmischung 1.2 Eine Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit von 50,5 Stunden/Woche für Kinder im Alter von einem bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in altersgemischten Gruppen und einer Hortgruppe 1.3 Ganztageskindergärten/-gruppen mit einer Betreuungszeit von 45/Stunden pro Woche für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt 1.4 Schülerbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule (Kernzeitbetreuung). Hierfür sind die Richtlinien für die Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule maßgebend 1.5 Weitere Betreuungsangebote mit unterschiedlichen Öffnungszeiten auf der Basis der jährlich zu beschließenden Bedarfsplanung. 2.) Die jeweilige Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist in der Satzung über die Benutzung der städtischen Betreuungseinrichtungen für Kinder (Benutzungsordnung Kinderbetreuungseinrichtungen) geregelt. 1.) Allgemeines 2 Benutzungsgebühren 1.1 Für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen werden monatliche Benutzungsgebühren an 12 Monaten im Jahr erhoben, die jeweils zum Beginn des Monats zu zahlen sind. Bei Eintritt eines Kindes bis zum 15. eines jeweiligen Monats ist die Gebühr für diesen Monat in voller Höhe zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 15. eines jeweiligen Monats sind 50 % der Gebühr für diesen Monat zu entrichten. 1
2 1.2 Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Festsetzung der Betreuungsgebühr berücksichtigt werden, wenn ein Nachweis über den Kindergeldbezug vorgelegt wird. 1.3 Als Kind in der Familie zählt jedes Kind, das zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des/der Gebührenschuldners/in, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seinem/ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner die Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil kann ein Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt sein. 1.4 Eine Änderung der Gebühren bleibt vorbehalten. 1.5 Für Kinder, die im Anschluss an den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung in die Schule aufgenommen werden, erfolgt die Abmeldung zum 15. August des Jahres, in welchem sie in die Schule kommen. Eine Kündigung zum Ende des Monats Juli ist ausgeschlossen. Falls im Einzelfall eine Betreuung des Kindes bis zum Schulbeginn erfolgen soll und dies von Seiten der Kinderbetreuungseinrichtung möglich ist, wird die volle für August und die hälftige für September erhoben. 2.) Gebühren 2.1 Die monatlichen Gebühren für Betreuungsangebote ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt, für Kinder unter 3 Jahren und für Kinder im Hort werden gemäß der Gebührentabelle in Anlage 1 erhoben. 2.2 Familien mit vier und mehr Kindern besuchen den Kindergarten gebührenfrei. 4 dieser Satzung gilt davon unbeschadet. 3 Bemessungsgrundlagen und Sozialstaffelung im Bereich Ganztageskindergarten bzw. gruppen und Kinderkrippen 1.) Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen weniger als ( jährlich) wird die monatliche Gebühr ( 2 Nr. 2.1 und Anlage 1 zu 2 Nr. 2.1) nach der dort genannten Familienstruktur in der jeweiligen Betreuungsform auf Antrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Betrag wird auf volle abgerundet. 2.) Als Mindestgebühr für die Kinderbetreuung nach 2 1.5, 2.1 i.v.m. Anlage 1 werden 22 von Hundert der monatlichen Gebühr in Stufe 1 der jeweiligen Betreuungsform festgesetzt. 3.) Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist das monatliche Bruttoeinkommen der im Haushalt lebenden Sorgeberechtigten, des sorgeberechtigten Elternteils oder der sonst Sorgeberechtigten. Lebt das Kind bei einem sorgeberechtigten Elternteil, der mit einem Nichtsorgeberechtigten in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, gilt das Einkommen des Nichtsorgeberechtigten als Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils. 4.) Maßgebend für die Berechnung ist das Jahresbruttoeinkommen des abgelaufenen Kalenderjahres vor der Entstehung der Gebührenschuld, dividiert durch 12. Als Einkommensnachweis ist der entsprechende Einkommens- oder Lohnsteuerbescheid oder ersatzweise die Lohnsteuerkarte bzw. ein 2
3 Verdienstnachweis des Arbeitgebers vorzulegen. Entsprechende Nachweise können bis zu zwei Mal jährlich angefordert werden. Sofern Nachweise nur unvollständig erbracht werden, erfolgt die Kürzung der Gebühr erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Gebührenermäßigung nach Absatz 1 zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt. 5.) Bruttoeinkommen im Sinne dieser Satzung sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und alle sonstigen positiven Einkünfte (z.b. aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen etc.), ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig sind. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften (Verlusten) ist nicht möglich. Kindergeld bleibt bei den sonstigen Einkünften unberücksichtigt. 6.) Bei wesentlichen Änderungen des Familienstandes, des monatlichen Bruttoeinkommens, bei Änderungen der maßgeblichen Kinderzahl oder der Betreuungsart erfolgt auf Antrag eine Gebührenneufestsetzung zum nächsten Monatsersten. Der/die Gebührenschuldner haben entsprechende Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Das Recht des Trägers der Kindertagesstätte auf Nachforderung von Gebühren auf Grund falscher oder unzureichender Einkommensangaben bleibt unberührt. 7.) Fehlt ein Kind entschuldigt außerhalb der festgelegten Schließzeiten wegen Krankheit zusammenhängend innerhalb eines Kalendermonats mehr als 10 Betreuungstage, so werden auf Antrag unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, 50 % der jeweiligen Betreuungsgebühr zurückerstattet. 8.) Die Bestimmungen der Sozialstaffelung findet auf Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuche) und XII (Sozialhilfe) sowie SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) keine Anwendung. Hierbei ist grundsätzlich der jeweils aktuelle Einkommensnachweis der Berechnung zugrunde zu legen bzw. ansonsten die reguläre Gebühr zu zahlen. Entsprechendes gilt für die freien Träger, mit denen die Stadt vertragliche Beziehungen aufgrund der Bedarfsplanung hat. 9.) Ein Kind kann in einer Ganztageseinrichtung bzw. gruppe und in einer Kinderkrippe dann vorrangig aufgenommen werden, sofern Berufstätigkeit beider Elternteile bzw. des alleinerziehenden Elternteils in einem solchen Umfang vorliegt, welche die Betreuung in der jeweiligen Einrichtung rechtfertigt. Hierfür ist bereits bei der Anmeldung ein Nachweis des Arbeitgebers über die Berufstätigkeit erforderlich. Jährlich ist ein neuer, aktueller Nachweis des Arbeitgebers beim Träger der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Auf die Informationspflicht der/des Sorgeberechtigen gemäß 8 der Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Schorndorf wird verwiesen. 4 Verpflegungsentgelte 1.) Werden in Kinderbetreuungseinrichtungen Mahlzeiten inkl. Getränke angeboten, wird an 12 Monaten im Jahr ein monatliches Verpflegungsentgelt erhoben. In der Kindertagesstätte beträgt dies für Kinder unter 3 Jahren 54,60 Euro monatlich (2,60 Euro täglich), für Kinder ab dem 3. Lebensjahr 73,50 Euro (3,50 Euro täglich) und für Hortkinder 90,30 Euro (4,30 Euro täglich). In allen anderen Kinderbetreuungseinrichtungen beträgt das monatliche Verpflegungsentgelt 78,00 Euro (3,70 Euro täglich). 3
4 2.) Bei nachgewiesener Krankheit bzw. rechtzeitiger Entschuldigung (bis 9 Uhr) ermäßigt sich die Kostgebühr um die Anzahl der Krankheits- bzw. Fehltage. Dabei ist nach spätestens drei zusammenhängenden Betreuungstagen der Leitung der Einrichtung eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Bei unentschuldigtem Fehlen oder verspäteter mündlicher bzw. schriftlicher Entschuldigung ist die volle tägliche Kostgebühr zu entrichten. 5 Weitere Regelungen 1.) Eine Erstattung der Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelte während der Zeiten, in denen die Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind, erfolgt nicht. 2.) Der Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen wird ermächtigt, in begründeten Härtefällen, je nach Lage des Einzelfalles, eine Ermäßigung zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt wurde, obliegt dem Gebührenschuldner die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der entsprechenden Voraussetzungen für die Ermäßigung, eine Nachberechnung. 6 Gebührenschuldner, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 1.) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten, der sorgeberechtigte Elternteil, die sonst Sorgeberechtigten sowie der sorgeberechtigte Elternteil und der nichtsorgeberechtigte Haushaltsangehörige Sinne von 3 Abs. 3. Mehrere Schuldner haften dabei als Gesamtschuldner. 2.) Die Gebührenschuld entsteht jeweils am ersten Tag des Monats, an dem das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung besucht bzw. dafür angemeldet ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, zu dem die Abmeldung erfolgt bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung letztmals besucht wird. Der Gebührenschuldner hat das Ausscheiden des Kindes in allen Betreuungsformen im Ganztagesbereich, in den Kinderkrippen und im Hort, mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Folgemonats sowie in allen anderen Betreuungsformen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor Monatsende schriftlich dem Träger oder der Leitung der Einrichtung mitzuteilen. Auf 4 der Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Schorndorf wird verwiesen. 3.) Die Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelte für die Kinderbetreuungseinrichtungen werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und gelten so lange weiter bis ein neuer schriftlicher Bescheid oder ein Änderungsbescheid ergeht. Sie werden monatlich im Voraus zum Ersten eines Monats fällig. 4
5 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. September 2018 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. März 2018 (GBl. S. 65) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder - der Oberbürgermeister dem Beschluss nach 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung geltend gemacht hat. Schorndorf, den 16. August 2018 Edgar Hemmerich Erster Bürgermeister 5
6 Anlage 1 zu Monatliche Gebührensätze ab Gebührentabelle für 3-Jährige bis zum Schuleintritt: Betreuungsform 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder Regelbetreuung (RG) 3 Jahre bis Schuleintritt 30 Stunden 114,00 90,00 60,00 30,25 Stunden 114,00 90,00 60,00 Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) 3 Jahre bis Schuleintritt 30 Stunden 140,00 108,00 72,00 32,5 Stunden 151,00 117,00 78,00 Ganztagesbetreuung 3 Jahre bis Schuleintritt 35 Stunden 182,00 142,00 95,00 38 Stunden 198,00 154,00 103,00 40 Stunden 208,00 162,00 108,00 50 Stunden 270,00 210,00 140,00 50,5 Stunden 273,00 212,00 141,00 52,5 Stunden 284,00 221,00 147,00 2. Gebührentabelle für unter 3-Jährige: Krippe 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 21,25 Stunden 215,00 170,00 115,00 Verlängerte Öffnungszeiten Krippe, altersgemischte Gruppe unter 3 Jahre 30,25 Stunden, altersgemischte Regelgruppe U 3 306,00 242,00 163,00 30 Stunden, VÖ und altersgemischte Gruppe VÖ 320,00 249,00 165,00 32,5 Stunden 346,00 270,00 179,00 Ganztagesbetreuung Krippe, altersgemischte Gruppe unter 3 Jahre 35 Stunden 375,00 294,00 196,00 40 Stunden 428,00 336,00 224,00 50 Stunden 558,00 435,00 285,00 50,5 Stunden 563,00 439,00 288,00 52,5 Stunden 585,00 457,00 299,00 3. Gebührentabelle für den Hort in der Kita Wirbelwind: Hort (Schulkindbetreuung) 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 50,5 Stunden 182,00 141,00 93,00 52,5 Stunden 194,00 152,00 102,00 6
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