THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Marielies Stein
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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 VO 723/01 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 K 1211/99.Me Auf die Beschwerde Beschluss der Staatskasse Thüringen, Haarbergstr. 61, Erfurt, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstr. 2-4, Weimar Beschwerdeführer in dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, E, S gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur, Max-Reger-Straße 4-8, Erfurt Kläger und Erinnerungsführer Beklagter wegen Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, hier: Beschwerde (Kostenansatz)
2 hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 1. August 2002 beschlossen: Die Beschwerde der Staatskasse Thüringen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. September K 1211/99.Me - wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Meiningen am 10. Dezember 1999 Klage gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Infrastruktur in Subventionsangelegenheiten vom 19. Oktober 1999 erhoben. Der Kläger hat trotz richterlicher Aufforderung in der vom Gesetz bestimmten Frist das Verfahren nicht betrieben. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2000 festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, das Verfahren eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt. Mit Beschluss vom 22. November 2000 hat es den Streitwert auf ,00 DM festgesetzt. Gegen den Kostenansatz des Verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2000, auf deren Grundlage die Justizzahlstelle mit der Kostenrechnung vom 19. Februar 2001 Gerichtsgebühren in Höhe von 1.039,50 DM unter Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr beim Kläger erhoben hatte, hat der Kläger am 7. März 2001 beim Verwaltungsgericht Meiningen Erinnerung eingelegt. 2 VO 723/01 2
3 Der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichtes und der Bezirksrevisor beim Thüringer Oberverwaltungsgericht haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Kostenansatz des Kostenbeamten vom 15. Dezember 2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die fiktive Klagerücknahme führe nach den Regelungen des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ebenso wie die ausdrückliche Klagerücknahme zum Wegfall der Verfahrensgebühr. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Thüringer Oberverwaltungsgericht für die Staatskasse Thüringen am 23. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht Meiningen Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe bei der Einführung der fiktiven Klagerücknahme durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz das Kostenverzeichnis unberührt gelassen. Der Wegfall der Verfahrensgebühr gelte nach altem als auch nach neuem Recht nur für den Fall der aktiven Klagerücknahme. Der Kläger äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde (vgl. 5 Abs. 2 und 3 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf die Erinnerung des Klägers hin zu Recht den Kostenansatz des Kostenbeamten aufgehoben. Die vom Kostenbeamten auf der Grundlage der Nr des Kostenverzeichnisses - KV - zu 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - festgesetzte Verfahrensgebühr war zwar zunächst nach der Erhebung der Klage angefallen. Sie ist aber gemäß Nr Buchstabe a) nachträglich wieder weggefallen. Nach dieser Bestimmung entfällt die Gebühr bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an 2 VO 723/01 3
4 dem ein Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich. Die Voraussetzungen des 1. Halbsatzes von Nr Buchstabe a) des Kostenverzeichnisses, der generell den Fall der Klagerücknahme regelt, sind auch im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat zwar nicht die Klage ausdrücklich zurückgenommen. Er hat aber die Klage trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtes länger als drei Monate nicht betrieben. Die Klage gilt deshalb - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 6. November 2000 festgestellt - als zurückgenommen (vgl. 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese fiktive Klagerücknahme ist der ausdrücklichen Klagerücknahme gleichzustellen und führt deshalb zum Wegfall der Gebühr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Zurücknahme im kostenrechtlichen Sinn nach Nr Buchstabe a) KV ist nach allgemeiner Auffassung nicht - wie der Vertreter der Staatskasse meint - enger, sondern weiter als derjenige im verfahrensrechtlichen Sinn (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab: Kommentar zum GKG, Kostenverzeichnis Nr Rdnr. 1). Dies folgt bereits aus dem sich auf die Erledigungserklärung beziehenden Zusatz in Nr Buchstabe a) KV. Es hätte dieser Regelung nicht bedurft, wenn es selbstverständlich wäre, dass prozessrechtliche und kostenrechtliche Klagerücknahme identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155). Eine einschränkende Auslegung in dem Sinn, dass nur die Klagerücknahme durch ausdrückliche Erklärung die Gebühr entfallen lässt, liegt aus diesem Grunde bereits nicht nahe. Für die hier vorgenommene Auslegung spricht - anders als der Beschwerdeführer meint - auch die Gesetzgebungsgeschichte. Denn zum einen war dem Gesetzgeber aus 81 AsylVfG das Institut der fiktiven Klagerücknahme bekannt, als er mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) Nr des Kostenverzeichnisses zum GKG in der derzeit geltenden Fassung neu geregelt und dabei nicht zwischen ausdrücklicher und fiktiver Klagerücknahme differenziert hat. Insoweit waren die asylrechtlichen Verfahren allerdings bereits nach 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Als der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 92 Abs. 2 VwGO im 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) die fiktive Klagerücknahme in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht 2 VO 723/01 4
5 eingefügt hat, hat er eine Unterscheidung in der Kostenfolge nicht vorgenommen. Er hat zwar im Zusammenhang mit der genannten Neuregelung das GKG in 25 Abs. 2 geändert (vgl. Art. 9 dieses Gesetzes), aber nicht das Kostenverzeichnis. Dieser Ablauf spricht daher für die Auslegung des Senates (ebenso Oestreich/Winter/Hellstab: Kommentar zum GKG, Erläuterungen zu Kostenverzeichnis Nr. 2110). Entscheidend aber ist, dass der Gesetzgeber die verfahrens- und kostenrechtlichen Folgen der fiktiven und der erklärten Klagerücknahme im Verwaltungsprozessrecht gleich behandelt wissen will. Verfahrensrechtlich ergibt sich dies bereits aus der Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben des Verfahrens. Mit dem Mittel der Fiktion ( gilt ) gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die für ausdrücklich erklärte Klagerücknahme angeordneten Rechtsfolgen unbeschränkt auch dann gelten lassen will, wenn der Kläger nach Aufforderung des Gerichtes untätig bleibt. Dieser gesetzgeberische Wille kommt auch in 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung stellt das Gericht das Verfahren ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus, wenn die Klage zurückgenommen ist oder sie als zurückgenommen gilt. Dass der Gesetzgeber auch eine kostenrechtliche Gleichbehandlung der fiktiven mit der erklärten Klagerücknahme wollte, ergibt sich zudem aus dem Verweis in 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach in der Betreibensaufforderung des Gerichts auch auf die für die ausdrücklich erklärte Klagerücknahme geltende Kostenfolge des 155 Abs. 2 VwGO hinzuweisen ist (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner: Kommentar zur VwGO, 92 Rdnr. 64). Die hier vorgenommene Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn sie dient neben der Prozesswirtschaftlichkeit auch der Kostengerechtigkeit (vgl. Hartmann: Kommentar zum GKG, 30. Aufl., Erläuterungen zu KV Nr. 2110, Rdnr. 1, i. V. m. KV Nr. 1210, Rdnr. 2). Ihr Ziel ist es, durch kostenrechtliche Vergünstigungen zu erreichen, dass aussichtslose Klageverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beendet werden und damit der Arbeitsaufwand der Gerichte beschränkt bleibt. Bei der fiktiven Klagerücknahme wird dieses Ziel ebenso erreicht, wobei der Beitrag des Klägers zur Beendigung des Verfahrens nicht 2 VO 723/01 5
6 darin besteht, die Klage zurückzunehmen, sondern es unterlässt, das Verfahren weiterzubetreiben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( 5 Abs. 6 GKG). Die Pflicht, etwaige im gerichtlichen Verfahren entstandene Auslagen zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus 49 GKG, so dass es eines gerichtlichen Kostenausspruchs nicht bedarf. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Graef Bathe Schneider 2 VO 723/01 6
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