Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

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1 Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Kaltbrunn" (im folgenden Spielgruppe genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral. Sein Sitz ist in Kaltbrunn. II. ZWECK Art. 2 Die Spielgruppe versteht sich als soziales Erfahrungsfeld für Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren. Den Kindern soll ermöglicht werden, beim gemeinsamen Tun ihren Tätigkeits- und Erforschungsdrang auszuleben und ihren eigenen Platz in einer Gruppe Gleichaltriger zu finden. Den Kindern werden ein grosser Freiraum und zugleich klare Grenzen geboten. In diesem Sinne bezweckt die Spielgruppe die Wahrnehmung vorschulischer Aufgaben. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern. Art. 4 Die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich. Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Art. 5 Alle Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) freiwilligen Austritt; b) Ausschluss. Mitglieder, welche sich gegen die Ziele des Vereins stellen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung angefochten werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung erfolgt nach Anhörung der Betroffenen und ist endgültig. 1

2 IV. ORGANISATION Art. 7 Die Organe der Spielgruppe sind: a) die Vereinsversammlung; b) der Vorstand; c) die Rechnungsrevisoren. Art. 8 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ und tritt jährlich mindestens einmal im Laufe der ersten drei Monate des Jahres zusammen. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch Brief an die Mitglieder. Anträge sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung bekannt zu geben. Von der Vereinsversammlung wird ein Protokoll erstellt. Art. 9 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine solche verlangen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung muss spätestens vier Wochen nach Vorstandsbeschluss bzw. nach Eingang des schriftlichen Begehrens der Mitglieder durchgeführt werden. Art. 10 Die Aufgaben der Vereinsversammlung sind: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren; b) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Kontrollstelle; c) Genehmigung des Jahresbudgets; d) Genehmigung des Protokolles der letztjährigen Vereinsversammlung; e) Genehmigung von Tarifen; f) Genehmigung von Reglementen; g) Endgültiger Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern; h) Entscheide über Statutenänderungen; i) Auflösung des Vereins. 2

3 Art. 11 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand erneuert sich selbst. Art. 13 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen. Er besorgt alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind. Insbesondere sind ihm folgende Aufgaben übertragen: a) Leitung des Vereins; b) Vollzug der Beschlüsse; c) Erlass von Reglementen und Richtlinien; d) Anstellung der Spielgruppen-Leiterinnen; e) Organisation der Spielgruppenaktivitäten in Zusammenarbeit mit den Spielgruppen-Leiterinnen; f) Auftragserteilung an die Spielgruppen-Leiterinnen; g) Festlegung der Elternbeiträge (Spielgruppen-Entgelt); h) Inkasso; i) Mittelbeschaffung; j) Aus- und Weiterbildung; k) Öffentlichkeitsarbeit; l) Qualitätssicherung. Art. 14 Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren dreier Vorstandsmitglieder. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Aktuar und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl fällt dem Präsidenten den Stichentscheid zu. In dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident Zirkularbeschlüsse anordnen oder Präsidialentscheide fällen. 3

4 Die Mitglieder des Vorstandes stehen während ihrer Tätigkeit und nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand unter Schweigepflicht. Art. 15 Es werden zwei Rechnungsrevisoren jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die vom Kassier vorgelegte Rechnung und erstellen einen Bericht mit Antrag zu Handen der Vereinsversammlung. V. FINANZEN Art. 16 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins bilden: - Elternbeiträge; - Mitgliederbeiträge; - Spenden und Schenkungen; - Zinsen aus dem Vereinsvermögen; - Beiträge und Subventionen öffentlicher Institutionen; - Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen. Art. 17 Im Verkehr mit Bank und Post sind der Präsident und der Kassier einzelzeichnungsberechtigt. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 19 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Vereinsrechnung schliesst jeweils auf den 31. Dezember ab. Art. 20 Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 4

5 Art. 21 Ein allfälliges Reinvermögen bei Vereinsauflösung ist Organisationen gleicher Zielsetzung zuzuwenden. Anmerkung: Alle Begriffe in diesen Statuten sind geschlechtsneutral und gelten gleichermassen für Damen und Herren. Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung per 1. August 2010 in Kraft. Kaltbrunn, 24. Juni 2010 Der Tagespräsident: Die Präsidentin: Die Aktuarin: Hans-Jakob Becker Brigitte Pudil Schudel Silvia Hautle-Meier 5

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