Europäisches Insolvenzrecht

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1 Europäisches Insolvenzrecht Sommersemester April 2014 Wolfgang Zenker

2 Übersicht A. Einführung: grenzüberschreitende Insolvenzen I. Szenarien, Fragestellungen und Grundprinzipien II. UNCITRAL Modellgesetz und EuInsVO (inkl. Entstehung/Reform) III. EuInsVO erster Überblick und Verhältnis zu nationalem Recht B. Deutsche Regelungen zum Internationalen Insolvenzrecht C. Teilnahme internationaler Gläubiger am Insolvenzverfahren D. Überblick über nationale Insolvenzrechte I. Deutschland II. Italien E. EuInsVO I. Anwendungsbereich II. Zuständigkeit III. Exkurs: Konzerninsolvenzen (Zuständigkeit, Kollisionsrecht, etc.) IV. Kollisionsrecht V. Anerkennung von Verfahren und Vollstreckung von Entscheidungen VI. Sekundärverfahren Anerkennung und Koordination

3 Szenarien und Fragestellungen 1. ein italienisches Unternehmen hat einen deutschen Schuldner (Kunden), der insolvent wird welche Rechte hat die Gläubigerin im deutschen Verfahren? wie wirkt sich das deutsche Verfahren auf die Vertragsbeziehung aus? wie kann sich die Gläubigerin vor dem Insolvenzrisiko schützen? 2. ein deutsches Unternehmen mit Vermögensgegenständen in Italien wird insolvent gilt das deutsche Verfahren in Italien oder muss/kann ein italienisches Insolvenzverfahren stattfinden? ggf.: welche Stellung/Rechte hat der deutsche Verwalter in Italien? ggf.: welches Recht gilt für das italienische Vermögen sowie daran evtl. bestehende Drittrechte?

4 Szenarien und Fragestellungen (II) 3. ein italienisches Unternehmen richtet seine Tätigkeit auf den deutschen Markt aus (Niederlassung oder faktischer Sitz in Deutschland) und wird insolvent wo ist ein Insolvenzverfahren durchzuführen? welches Insolvenzrecht gilt? können mehrere Insolvenzverfahren parallel stattfinden? ggf.: in welchem Verhältnis stehen die Verfahren? 4. deutsch-italienischer Konzern wird insolvent Behandlung als Einheit oder Trennung der Konzerngesellschaften? welche(s) Gericht(e) ist / sind zuständig? werden ggf. die Verfahren bei einem Richter/Verwalter konzentriert? wie werden ggf. mehrere Verfahren koordiniert?

5 Grundprinzipien / Grundlagen Grundfrage: Geltung (bzw. Geltungsanspruch) von Insolvenzverfahren über Grenzen hinweg Territorialität (Reinform) inl. Insolvenzverfahren bezieht sich nur auf Inlandsvermögen; ausl. Insolvenzverfahren entfalten im Inland keine Geltung Universalität (Reinform) inl. Insolvenzverfahren bezieht sich auf das gesamte in- und ausländische Schuldnervermögen, ausl. Insolvenzverfahren gelten auch im Inland Mischformen/Einschränkungen (Beispiele) aktive Universalität, passive Territorialität Anerkennung nur bei Reziprozität/Staatsvertrag Exequatur (Anerkennungsentscheidung) für ausl. Verfahren vereinfachtes oder unterstützendes Verfahren im Inland Anordnung der Geltung inländischer Gläubigerschutznormen

6 Grundprinzipien / Grundlagen (II) eingeschränkte (bzw. einschränkbare) Universalität bzw. modifizierte Universalität internationaler Geltungsanspruch von Insolvenzverfahren einfache oder sogar automatische Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Inland weitgehende Geltung des ausländischen Insolvenzrechts für die Verfahrenswirkungen, ggf. gläubigerschützende Einschränkungen ggf. unterstützende Anordnungen durch inl. Gericht möglich Einleitung eines inländischen Insolvenzverfahrens mit territorialer Wirkung bleibt ggf. (unter bestimmten Voraussetzungen) möglich (auch) durch den ausländischen Verwalter verdrängt insoweit das ausländische Verfahren erzeugt Koordinationsbedarf (Sanierung/Anmeldung/Verteilung) heute weltweit wohl gängigstes Modell (zb EuInsVO, UNCITRAL- Modellgesetz, 343ff. InsO)

7 EuInsVO Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Ursprung in einem Europäischen Insolvenzübereinkommen (EuInsÜ) vom , das mangels Beteiligung des UK nie in Kraft trat weitgehend wortgleich, so dass auf erläuternden Bericht (Virgós/Schmit) zurückgegriffen werden kann nach Vertrag von Amsterdam: Umsetzung als Sekundärrechtsakt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen möglich Beteiligung des UK und Irlands keine Beteiligung Dänemarks (= kein Mitgliedstaat isd EuInsVO) in Kraft seit dem (bzw. dem jeweiligen Beitrittsdatum) Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (ErwGr 22) autoritative Auslegung durch den EuGH Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV durch mitgliedstaatliche Gerichte (ggf. auch unterinstanzlich)

8 EuInsVO (II) Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der mitgliedstaatlichen Insolvenzrechte hat EuInsVO tw. überholt Bedeutung grenzüberschreitender Aktivitäten / Globalisierung Bedeutung internationaler Konzerne Sanierungsoptionen / Sanierungsverfahren / Eigenverwaltung Bericht nach Art. 46 EuInsVO zu Anwendung/Reformbedarf Reformvorschlag der Kommission vom betont 2. Chance und sieht fünf Schwerpunkte einer Reform vor: Erweiterung des Anwendungsbereichs um Sanierungsverf./Eigenvw. Zuständigkeit (weitgehend Klarstellung nach EuGH-Rechtsprechung) Sekundärverfahren: Sanierungsziel / Ermessen / Kooperation Verfahrensregister / Forderungsanmeldung Konzerninsolvenz: Kooperation / Protokolle / Beteiligungsrechte

9 UNCITRAL-Modellgesetz UNCITRAL Model Law on Cross-Border Insolvency Text angenommen am Judicial Perspective (2011) Guide to Enactment and Interpretation (2013) weitere UNCITRAL-Texte von Bedeutung für das Int. InsR: Practice Guide on Cross-Border Insolvency Cooperation (2009) Legislative Guide on Insolvency Law Part 3 (2010) enthält unverbindliche Regelungsvorschläge für nationale Gesetzgeber zu grenzüberschreitenden Insolvenzen in vielen Punkten der EuInsVO ähnlich jedoch oft restriktiver, da kein gegenseitiges Vertrauen wie in EU hieran orientieren sich etwa die Internationalen Insolvenzrechte der USA (chapter 15), Südkoreas und des UK (außerhalb EuInsVO)

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