F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung
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- Edith Neumann
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1 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 307
2 Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, 177 I BGB: - Der Vertretene kann genehmigen, 177 I BGB - Sonst haftet der Vertreter, 179 BGB Auftreten als Vertreter ( Offenkundigkeit ) keine Vertretungsmacht ( falsus procurator ) Genehmigung verweigert guter Glaube des Dritten, 179 III 1 BGB Folie 308
3 Inhalt der Haftung nach 179 BGB Nach Wahl des Dritten, 179 I BGB: - Erfüllung durch den Vertreter - Schadensersatz (positives Interesse): gehörig erfüllt Ausnahmen: - Bösgläubigkeit des Dritten: gar kein Schadensersatz, 179 III 1 BGB - Minderjährigkeit des Stellvertreters: gar kein Schadensersatz, 179 III 2 BGB - Gutgläubigkeit des Stellvertreters: nur negatives Interesse, 179 II BGB: nie gesehen Folie 309
4 Rechtsfolgen bei ohne Zustimmung geschlossenem Vertrag Minderjähriger Vertreter ohne Vertretungsmacht 108 I 108 II I 177 II , Folie 310
5 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 311
6 I. Vertiefung: Verpflichtung und Verfügung I Verpflichtungsgeschäfte - Inhalt (Vertragsfreiheit) Verpflichtung zu einer Verfügung (Kauf, Schenkung) Sonstige Verpflichtungen (Miete, Dienste, Werk) Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt - Verpflichtung trifft Vertragspartner Verpflichtungsgeschäft im eigenen Namen Verpflichtungsgeschäft für Dritten ( 164 BGB) - im fremden Namen - Vertretungsmacht Folie 312
7 Übertragung von Rechtsobjekten Bewegliche Sache, 929 Einigung Übergabe Unbewegliche Sache, 873 Einigung, 925 BGB Eintragung Forderung, 398 Einigung - Sonstiges Recht, 413, 398 Einigung - Folie 313
8 Verpflichtung und Verfügung II Verfügungsgeschäfte - Definition: unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung) - Übertragung verschiedener Rechtsgegenstände Bewegliche Sachen: 929 ff. BGB Unbewegliche Sachen: 873, 925 BGB Forderungen: 398 BGB (Rechte: 413 BGB) - Verfügung erfordert Verfügungsbefugnis Verfügungsbefugnis liegt grds. beim Rechtsinhaber (Ausnahme 135 f. BGB) Verfügung durch den Nichtberechtigten (= nicht Rechtsinhaber) mit Zustimmung, 185 BGB Gutgläubiger Erwerb ( 932 ff. BGB, 892 BGB) Folie 314
9 Beispiel 1 V möchte sein Auto an K veräußern. Sie einigen sich auf einen Kaufvertrag über das Auto zu EUR. V und K einigen sich bei Übergabe des Autos auch, dass K Eigentümer des Autos werden soll. K überweist V EUR. - Es liegt ein Kaufvertrag vor ( 433 BGB) - Es liegt eine Übereignung des Autos vor ( 929 S. 1 BGB) - Wäre die Übereignung nichtig (zb nach 105 I BGB), könnte V von K Herausgabe aus 985 BGB verlangen. - Wäre die Übereignung wirksam, aber der Kaufvertrag nicht wirksam (zb nach 108 I BGB), könnte V von K Rückübereignung des Autos aus 812 BGB verlangen. Folie 315
10 Beispiel 2 Wie Beispiel 1, allerdings gehörte das Auto nicht V, sondern E. - E hatte den V ermächtigt, das Auto im eigenen Namen zu veräußern: K ist Eigentümer geworden nach 929 S. 1, 185 BGB K hat den Kaufpreis zutreffend an seinen Vertragspartner V gezahlt. Vom Innenverhältnis V E hängt es ab, ob E von V Auskehr des Kaufpreises verlangen kann, 667 BGB. - V hatte sich Auto von E besorgt, dann könnte K Eigentum nach 929, 932 BGB erworben haben Einigung Übergabe Kein Erwerb vom Eigentümer oder ermächtigten Nichtberechtigten, aber vielleicht Voraussetzung von 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 316
11 Beispiel 3 Wie Beispiel 1, allerdings hatte ein Gläubiger das Auto des V zu seinen Gunsten gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher Gv bei V erschien und die Pfändung durch Aufkleben eines Pfandsiegels kenntlich machte. Dieses Pfandsiegel hatte V vor Veräußerung an K abgemacht. Eigentumserwerb des K nach 929 BGB? - Einigung - Übergabe - Zwar Eigentümer, aber wegen Verbot des Gv nicht befugt, 135 f. - Gutgläubiger Erwerb nach 135 II, 136, 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 317
12 II. BGB-AT im Überblick Personen 1-89 BGB Sachen und Tiere BGB Rechtsgeschäfte BGB Fristen, Termine BGB Verjährung BGB Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe BGB Sicherheitsleistung BGB Folie 318
13 III. Prüfung der Verjährung Welche Verjährungsfrist gilt für den geltend gemachten Anspruch? insbesondere: 195 BGB Wann beginnt die Verjährungsfrist? insbesondere: 199 BGB Wann endet die Verjährungsfrist? Ist die Verjährungsfrist rechtzeitig - gehemmt (insbesondere nach 204 BGB)? - Neubeginn ( 212 BGB)? Folie 319
14 IV. Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung Auslegung (Ermittlung des Regelungsgehalts) mittels - philologischer Auslegung (Wortlaut, Sprache), - historischer Auslegung (Entstehungsgeschichte), - systematischer Auslegung (Regelungszusammenhang), - teleologischer Auslegung (Sinn und Zweck). Rechtsfortbildung - Analogie: entsprechende Anwendung einer Norm planwidrige Gesetzeslücke Vergleichbarkeit der Interessenlage - Teleologische Reduktion Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsfolge widerspricht Sinn und Zweck der Norm Folie 320
Beispiel 1. Folie 316. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 V möchte sein Auto an K veräußern. Sie einigen sich über einen Kaufvertrag über das Auto zu 5.000 EUR. V und K einigen sich bei Übergabe des Autos auch, dass K Eigentümer des Autos werden soll.
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