RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge)
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1 RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge) Gesetzliche Grundlagen und daraus resultierende Anforderungen für den Hersteller Unter Verwendung von Material von Dieter Fietz, TÜV SÜD PS GmbH 1 von 112
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12 Rumänien Bulgarien 12 von 112
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14 wesentliche Unterschiede Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden Änderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Anhang I Anhang IV Maschinen können ohne Einschaltung eines Notified Bodies mit der CE Kennzeichnung versehen werden Ausführliche Beispielliste zu Sicherheitsbauteilen nach Maschinen RL Anhang V Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. 14 von 112
15 Unterschiede Artikel 1 Anwendungsbereich Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden 15 von 112
16 Erfolgte durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG Art.1 Abs. 2+3, aber beschrieben in der MRL. Ausgenommen wurden dort z.b.: - Hebezeuge <= 0,15 m/s - Baustellenaufzüge - Hebezeuge von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können (Hubarbeitsbühnen) 16 von 112
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20 (einschl. Seeschiffe) 20 von 112
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24 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 24 von 112
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35 Hand - betätigtes Hebezeug 35 von 112
36 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 36 von 112
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39 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 39 von 112
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43 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 43 von 112
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47 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 47 von 112
48 f.) abnehmbare Gelenkwelle ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen; 48 von 112
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50 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 50 von 112
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54 Ja 54 von 112
55 Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. Medizinprodukte? In der alten MRL 98/37 noch ausdrücklich als ausgenommen gelistet. 55 von 112
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58 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (2) nicht Anhang IV, dann das im Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen 58 von 112
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60 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (3) Anhang IV, und nach harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) nach Anhang VIII Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschinen; b) nach Anhang IX EG-Baumusterprüfverfahren plus a) c) nach Anhang X umfassende Qualitätssicherung. 60 von 112
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62 EG-Richtlinien, Modulares Konzept Europäische Gemeinschaft 62 von 112
63 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (4) Anhang IV, aber keine harmonisierten Normen so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) nach Anhang IX EG-Baumusterprüfverfahren plus nach Anhang VIII Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschhinen b) nach Anhang X umfassende Qualitätssicherung. 63 von 112
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65 EG-Richtlinien, Modulares Konzept Europäische Gemeinschaft 65 von 112
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69 Anhänge 69 von 112
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72 (Anhang I) 72 von 112
73 Betriebsanleitung Maschinenrichtlinie Anforderungen der Maschinenrichtlinie an die Betriebsanleitung Anhang I Abschnitt der Maschinenrichtlinie nennt Bestandteile und Funktion der Betriebsanleitung. Weitere Anforderungen an die Betriebsanleitung sind in Kap. 2 bis 6 (Anhang) festgelegt. Unter werden Dokumente genannt, die gem. Anhang VII nur der internen Dokumentation zugehören, so z.b. unter e): die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen. Ganz klar, dass hier auch die Montageanleitung eine gewichtige Rolle spielt.. 73 von 112
74 Betriebsanleitung Maschinenrichtlinie Anforderungen der Maschinenrichtlinie an die Betriebsanleitung Und wenn zur Wartung und Instandsetzung einer Maschine ein E- Schaltplan erforderlich wäre, dann gehörte dieser ohne Zweifel zur Betriebsanleitung. Damit wäre der Hersteller auch verpflichtet, diesen in die Sprache des jeweiligen Verwendungslandes zu übersetzen (siehe ). Das gleiche gilt sinngemäß auch für Pneumatik- und Hydraulikschaltpläne, Ersatzteillisten und die Wartungsanleitung. Die Benutzerinformationen müssen dem Kenntnisstand der jeweiligen Zielgruppe(n) entsprechen. In einer Betriebsanleitung muss der bestimmungsgemäße Gebrauch des Produkts genannt werden. Eine Betriebsanleitung muss ggf. Einarbeitungshinweise enthalten. 74 von 112
75 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Vergessen wird jedoch oft der Unterbau zum Unterbau darunter verstehen wir die interne Dokumentation! Ganz eindeutig geregelt ist in der Maschinenrichtlinie nämlich, dass die interne Dokumentation ebenfalls vorhanden sein muss. Die interne Dokumentation wird sogar hinsichtlich ihrer Bestandteile eindeutig durch EN ISO geregelt. 75 von 112
76 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Die (interne) Dokumentation sollte gemäß EN ISO enthalten Angaben über die Maschine, für die die (Risiko-)Beurteilung durchgeführt wurde, wie Spezifikationen, Grenzen, bestimmungsgemäße Verwendung, alle relevanten Annahmen, die getroffen wurden (zu Lasten, Festigkeiten, Sicherheitsbeiwerten), die identifizierten Gefährdungen und Gefährdungssituationen sowie die bei der Beurteilung in Betracht gezogenen Gefährdungsereignisse, alle Angaben, auf denen die Risikobeurteilung beruhte, zusätzlich: o alle verwendeten Daten und deren Quellen (Unfallgeschichten, Erfahrungen bei der Risikominderung an vergleichbaren Maschinen), o die mit den Daten verbundene Unsicherheit und deren Einfluss auf die Risikobeurteilung. 76 von 112
77 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Die (interne) Dokumentation sollte gemäß EN ISO enthalten Schutzmaßnahmen die zur Beseitigung oder zur Risikominderung identifizierter Gefährdungen angewendet wurden. Dabei ist auf die verwendeten Normen zu verweisen, die durch Schutzmaßnahmen zu erreichenden Risikominderungsziele, die mit der Maschine verbundenen Restrisiken, das Ergebnis der Risikobeurteilung, alle während der Risikobeurteilung ausgefüllten Formulare. 77 von 112
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82 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat; 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten; 1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme; 1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme. 82 von 112
83 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme. 4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter; 4.2. Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist. 5. Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. 83 von 112
84 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung. 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können. 10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen; hydraulischer Schreitausbau. 84 von 112
85 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. 14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen. 15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. 16. Hebebühnen für Fahrzeuge. 17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte. 19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. 20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen. 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. 22. Überrollschutzaufbau (ROPS). 23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). 85 von 112
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95 > Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3) Anhang IV- Maschinen nach Norm 95 von 112
96 ANHANG VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen 1. Verfahren nach dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 2. Für jedes repräsentative Baumuster werden die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen erstellt. 3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 96 von 112
97 Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3)+(4) Anhang IV- Maschinen > 97 von 112
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99 Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3)+(4) Anhang IV- Maschinen > 99 von 112
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101 wesentliche Unterschiede Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden Änderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Anhang I Anhang IV Maschinen können ohne Einschaltung eines Notified Bodies mit der CE Kennzeichnung versehen werden Ausführlichere Liste zu Sicherheitsbauteilen nach Maschinen RL Anhang V Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. 101 von 112
102 wesentliche Unterschiede Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht. 102 von 112
103 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind in einer Dokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und - aufzeichnungen einheitlich angewandt werden. 103 von 112
104 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben (1 von 2): Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten und Befugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, die die Entwurfs- und Fertigungsqualität betreffen, technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie bei nicht vollständiger Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden, Konstruktionsprüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, die bei der Konstruktion der von dieser Richtlinie erfassten Maschinen angewandt werden, 104 von 112
105 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben (2 von 2): die entsprechenden angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen bei Fertigung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführten Prüfungen und Versuche und ihre Häufigkeit, die Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Kontrollberichte, Prüfund Eichdaten und Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, die Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Entwurfs- und Fertigungsqualität der Maschinen sowie die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 105 von 112
106 Neu in 2011 EN ISO 12100:2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht Übergangsfrist läuft bis November 2013 Am wurde die neue Norm EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung im Amtsblatt der EU (2011/C 110/01) veröffentlicht. Diese neue Norm fasst die bisherigen Normen EN ISO :2003, EN ISO :2003 und EN ISO :2007 zusammen. Die neue EN ISO 12100:2010 wird in Zukunft die zentrale Norm für die Sicherheit von Maschinen sein. Allerdings besteht bis zum eine Übergangsfrist, in der auch die Vorgängernormen noch die so genannte Konformitätsvermutung auslösen, wenn sie entsprechend angewandt werden. 106 von 112
107 Neu in 2011 EN ISO 12100:2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht Die neue EN ISO fasst nicht nur EN ISO und -2 zu einer Norm zusammen auch EN ISO Leitsätze zur Risikobeurteilung wurde als dritte Sicherheitsgrundnorm hinzugefügt. 107 von 112
108 Vergleichstabelle zur neuen ISO 12100:2010 Maschinenrichtlinie Vergleich zwischen den Normen ISO :2003, ISO :2003, ISO :2007 und der neuen ISO 12100:2010 "Safety of machinery - General principles for design - Risk assessment and risk reduction". In dieser neuen ISO 12100:2010 werden die oben genannten drei Normen zu einer einheitlichen Norm zusammengeführt. Das Dokument listet in tabellarischer Form auf, welche Kapitel aus den bisherigen Normen mit denen in der neuen 12100:2010 korrespondieren. 108 von 112
109 Vergleichstabelle zur neuen ISO 12100:2010 Maschinenrichtlinie Seite 1 von 16 Seiten Tabellen 109 von 112
110 Neu in 2013 Maschinenrichtlinie Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert Mit Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen wurde die Maschinenrichtlinie 2006/24/EG erneut geändert. Die Verordnung wurde am im europäischen Amtsblatt L 60/1 bekanntgemacht. Sie trat am 22. März 2013 mit einer Übergangsfrist bis zum in Kraft. Die Änderung der Maschinenrichtlinie betrifft Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, erster Gedankenstrich. 110 von 112
111 Neu in 2013 Maschinenrichtlinie (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: e) die folgenden Beförderungsmittel: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und KraftfahrzeuganhängerMaschinen, 28 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige KraftfahrzeugeMaschinen, 29 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen; 111 von 112
112 Neu in 2017 Maschinenrichtlinie 112 von 112
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