10a GewSt. Gewerbeverlust. Erstversand, Anl a zu R 10a.4

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1 Gewerbeverlust 10a GewSt rücksichtigter Verlustabzug geht unter. Eine Berücksichtigung der Verlustvorträge bei den Gesellschaftern der Willensbildungs-GbR oder bei der bisherigen Organgesellschaft ist grundsätzlich nicht möglich. 10 Aus Billigkeitsgründen wird allerdings auf übereinstimmenden, unwiderruflichen beim für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellenden Antrag der Gesellschafter der Willensbildungs-GbR und der Organgesellschaft eine Übertragung des Verlustvortrags auf die bisherige verlustverursachende Organgesellschaft nicht beanstandet. Der Antrag ist bis zur materiellen Bestandskraft der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags der ehemaligen Willensbildungs-GbR für den EZ 2002 zu stellen. 11 Nimmt die Willensbildungs-GbR, die als reine Innengesellschaft anzusehen war, mit Wegfall der steuerlichen Anerkennung einer Mehrmütterorganschaft eine gewerbliche Tätigkeit auf, ist dies als Neugründung anzusehen. Mangels Unternehmensidentität i. S. der gewerbesteuerlichen Grundsätze des Abschn. 67 GewStR 1998 kann daher diese Gesellschaft ihren Gewerbeertrag nicht um Verluste kürzen, die auf die als aufgelöst geltende Innengesellschaft entfallen. 12 Änderte sich der Gesellschafterbestand der Willensbildungs-GbR, die als reine Innengesellschaft anzusehen war, vor dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sind hierbei die gewerbesteuerlichen Grundsätze der Unternehmeridentität zu beachten (Abschn. 68 GewStR 1998, 10 vgl. auch Rdnr. 20 des BMF- Schreibens vom 26. August 2003 BStBl. I S. 437). Anl a zu R 10a.4 D. Personengesellschaft als Organträger I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft 13 Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen ab dem VZ 2003 die Voraussetzungen der 37 finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG). Danach ist es erforderlich, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. 14 Befinden sich die Anteile an der Organgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und sollen sie (zur Fortführung der Organschaft) in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übertragen werden, erfolgt dies nach 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwerten. Soweit an der aufnehmenden Personengesellschaft weitere Kapitalgesellschaften beteiligt sind, ist aber nach 6 Abs. 5 Satz 5 EStG der Teilwert anzusetzen. II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft 1. Allgemeines 15 Zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen muss nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG bei 38 einer Organträger-PersG zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft ab dem VZ 2003 eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. des 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG können damit nicht mehr Organträger sein. 16 Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht. Ihr wird die gewerbliche Tätigkeit i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Betriebsgesellschaft zugerechnet. 2. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit 17 Durch das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit soll insbesondere auch verhindert werden, 39 dass mit Hilfe einer Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit das steuerliche Ergebnis einer Mehrmütterorganschaft erreicht werden kann. Die Voraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-PersG nicht nur geringfügig ist. Einzelfälle 18 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding Eine Holdingpersonengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i. S. des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt, kann nicht auf die Grundsätze des BFH zur wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. Abschn. 50 Abs. 2 Nr. 2 KStR 1995) 11 abgestellt werden. 19 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist schon dann erfüllt, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt daher auch vor, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDV-Unterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht und wie gegenüber fremden Dritten abgerechnet werden. 20 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich i. S. des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und aufgrund dieser Beteiligung gewerbliche Einkünfte erzielt. 10 Jetzt R 10 a.3 GewStR. 11 Vgl. BFH-Urteil vom I 252/64, BStBl II S

2 GewSt 10a Gewerbeverlust Übergangsregelungen 21 Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Dies gilt auch für die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers. 22 Eine im VZ/EZ 2002 steuerlich wirksame Organschaft wird für die Zukunft steuerlich weiter anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Aufnahme einer eigenen gewerblichen Tätigkeit und des Haltens der Organbeteiligung im Gesamthandvermögen bis zum 31. Dezember 2003 vorgelegen haben. Eine rückwirkende Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandvermögen ist nicht möglich. Rdnr. 11 bleibt davon unberührt. 23 Ein neu begründetes Organschaftsverhältnis wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 steuerlich grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen des 14 KStG i. d. F. des StVergAbG von Anfang an erfüllt sind. Für im VZ 2003 neu begründete Organschaftsverhältnisse, für die der Gewinnabführungsvertrag vor dem 16. Mai 2003 abgeschlossen wurde, gilt Rdnr. 22 entsprechend. Das Organschaftsverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn die ab 2003 geltenden strengeren Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2003 erfüllt wurden. 24 Eine wirksame steuerliche Organschaft bleibt für die Vergangenheit auch dann anerkannt, wenn künftig die veränderten Voraussetzungen für eine Organschaft nicht mehr erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der bis dahin tatsächlich durchgeführte Gewinnabführungsvertrag deshalb beendet wird. Die Gesetzesänderung ist ein wichtiger Grund i. S. des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG i. V. mit R 60 Abs. 6 KStR E. Gewerbesteuerliches Abzugsverbot vororganschaftlicher Verluste Nach 10 a Satz 3 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (a. a. O.) kann im Fall des 2 Abs. 2 Satz 2 die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem Rechtswirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. Nach der korrespondierenden Vorschrift des 14 Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Der Gewinnabführungsvertrag wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister. Für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ist entsprechend der körperschaftsteuerlichen Regelung auf das Jahr des Wirksamwerdens des Gewinnabführungsvertrags abzustellen. Beispiel: Abschluss des Gewinnabführungsvertrags in 2003; Eintragung im Handelsregister am 30. Juni Die körperschaftsteuerliche Einkommenszurechnung nach 14 Abs. 1 Satz 2 KStG erfolgt erstmals für den VZ Gewerbesteuerlich ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft erstmals für den EZ 2004 dem Organträger zuzurechnen (vgl. 2 Abs. 2 Satz 2 ). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft für den EZ 2004 dürfen die auf den 31. Dezember 2003 festgestellten nicht ausgeglichenen (vororganschaftlichen) Fehlbeträge der Organgesellschaft nicht mehr abgezogen werden (vgl. 10 a Satz 3 ). Anl b zu R 10a.4 b) Verfügung betr. den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach 10 a und den Verlustabzug nach 8 Abs. 4 KStG Vom 19. Juli 2004 (OFD Magdeburg S St 216) 42 Der BFH hat in seinem Urteil vom I R 18/02, BStBl II S. 468, 12 entschieden, dass bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß 10 a Satz 2 in den Fällen des 8 Abs. 4 KStG nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen ist, Bestätigung des BMF-Schreibens vom , BStBl. I S. 455, Tz. 35. Aus dem BFH-Urteil vom I R 81/97, BStBl. II S. 485, in welchem die Auffassung vertreten wurde, dass sich der Regelungsinhalt einer Feststellung nach 10 d Abs. 3 EStG darin erschöpfe, die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen, könne nicht gefolgert werden, dass es sich in jedem Fall um bloße betragsmäßige Feststellungen handele. Festzustellen sei der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den abziehbaren Beträgen und nicht lediglich der absolute Betrag des Verlustvortrages. 12 Zur wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf vgl. auch BFH-Urteil vom I R 112/03, BStBl. II S. 1085: 1. Die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft ist keine Zuführung neuen Betriebsvermögens i. S. des 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 (Abgrenzung zum Senatsurteil vom I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl. II 2002, 392). 2. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nicht gegeben, wenn die GmbH zunächst ihren Unternehmenszweck umgestellt und die neue Tätigkeit mit verändertem Betriebsvermögen aufgenommen hat und mehr als acht Jahre später die Geschäftsanteile veräußert werden. 140

3 Gewerbeverlust 10a GewSt Mit der Aussage des BFH, dass bei gleich bleibender Gesetzeslage die steuerliche Abziehbarkeit des Verlustbetrages für das spätere Abzugsjahr verbindlich festgestellt wird, ist im Umkehrschluss auch die in Tz. 35 des BMF-Schreibens vom , a. a. O., dokumentierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung als bestätigt anzusehen. Danach besteht wegen der ab 1997 geänderten gesetzlichen Voraussetzungen für einen schädlichen Mantelkauf im Sinne des 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des UntStRefG vom , BGBl. I S. 928, keine Bindungswirkung an den auf den gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlust. Die Entscheidung über die Anwendung des 8 Abs. 4 KStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu treffen, in dem die Voraussetzungen des 8 Abs. 4 KStG erstmals vorliegen. Sofern eine abschließende rechtliche Beurteilung der Anwendung des 8 Abs. 4 KStG bei der Veranlagung des betreffenden Veranlagungszeitraums nicht möglich erscheint, kann durch Verlustfeststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß 164 Abs. 1 AO eine spätere Korrektur innerhalb der Festsetzungsfrist erreicht werden. Eine fehlerhafte, nicht nach den Vorschriften der AO änderbare Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach 10 d Abs. 3 EStG kann nicht zum nächsten Feststellungszeitpunkt korrigiert werden. Wird in Sanierungsfällen der Geschäftsbetrieb nicht in fünf Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt, liegt hingegen ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor, das zur Änderung der Körperschaftsteuer- Bescheide, Gewerbesteuer-Messbescheide und der Feststellungsbescheide nach 10 d Abs. 3 EStG sowie nach 10 a Satz 2 führt. Anl b zu R 10a.4 noch

4 GewSt 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag R H Steuermesszahl und Steuermessbetrag Steuermesszahl und Steuermessbetrag 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des 2 Abs. 3 und des 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. (2) 1 Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. (3) 1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte ( 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum Euro nicht übersteigen. 142 Übersicht Rz GewStR. Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften; H , 6 22 GewStDV. Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen GewStR. Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen; H , 9 R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 1Der Freibetrag im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 ist für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften betriebsbezogen zu gewähren. 2Der Freibetrag ist auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn die Betriebseröffnung oder Betriebsschließung im Laufe des Kalenderjahres erfolgt. 3Wechselt lediglich die Steuerschuldnerschaft zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder umgekehrt, ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Steuerschuldnern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. 4Diese zeitliche Abgrenzung und zeitraumbezogene Erfassung des Besteuerungsguts bedeutet, dass jedem der Steuerschuldner nur der Teil des Steuermessbetrags zugerechnet werden darf, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. 5Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, dass für jeden der Steuerschuldner eine Steuermessbetragsfestsetzung auf Grund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt wird und dabei der Freibetrag nach 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von EUR auf jeden von ihnen entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird. 6Aus Vereinfachungsgründen kann bei jedem der Steuerschuldner für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht ein Freibetrag von 2042 EUR berücksichtigt werden. 7Die Steuermesszahl nach 11 Absatz 2 wird nach Abzug des anteiligen Freibetrages auf den verbleibenden Gewerbeertrag des jeweiligen Steuerschuldners angewendet. H 11.1 Atypische stille Gesellschaft. Der Freibetrag im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen natürliche Personen als atypische stille Gesellschafter beteiligt sind ( BFH vom BStBl II S. 27). In diesen Fällen ist er grundsätzlich auch dann nur einmal zu gewähren, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypische stille Gesellschafter beteiligt sind ( BFH vom BStBl. II S. 764). Sind jedoch die der atypischen stillen Gesellschaft und die dem Inhaber des Handelsgeschäftes allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen, ist der Freibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu gewähren ( BFH vom BStBl II S. 685) und R 2.4 Abs. 5, nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist ( BFH vom BStBl II S. 200). 1 Anzuwenden ab EZ 2008 ( 36 Abs. 9 a ).

5 Steuermesszahl und Steuermessbetrag 11 GewSt Wechsel des Steuerschuldners. BFH vom BStBl. II S. 664; BFH vom BStBl II S. 791; R 5.1 Abs Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen 1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag. GewStDV 7 R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen 1Die auf 56 Prozent ermäßigte Steuermesszahl (= 1,96 Prozent) gilt nach 11 Abs. 3 bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach Buchstabe c gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, dass ihre Entgelte ( 10 Abs. 1 UStG) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum EUR nicht übersteigen Abs. 3 Satz 1 knüpft unmittelbar an das Heimarbeitsgesetz an. 3Ob jemand die Steuerermäßigung des 11 Abs. 3 Satz 1 beanspruchen kann, richtet sich demzufolge allein danach, ob er Hausgewerbetreibender i. S. des 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz oder einem solchen Unternehmer nach 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d Heimarbeitsgesetz gleichgestellt ist. 4Den Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen sind nach 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes: b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften ( 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern ( 2 Abs. 1) arbeiten; c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen; d) Zwischenmeister ( 2 Abs. 3) ; Zwischenmeister ist nach 2 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. 5Personen, die auf Grund des 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt sind, sind die für Hausgewerbetreibende vorgesehenen gewerbesteuerrechtlichen Vergünstigungen ohne weitere Prüfung zu gewähren. 6Die Finanzämter sind daher nicht befugt, im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit noch besonders nachzuprüfen. 7Nach 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes wird die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Hausgewerbetreibende vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet. 8Vorübergehend in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, die nur gelegentlich oder wenn auch ständig nebenbei ausgeübt wird und deshalb für die Gesamtleistung unwesentlich ist. 9Einen Anhalt für die Feststellung einer vorübergehenden Tätigkeit bilden die Stückzahlen der hergestellten Erzeugnisse. ABetreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit, z. B. als selbständiger Schneidermeister, und sind beide Tätigkeiten als Einheit zu behandeln ( R 2.4), ist die Vergünstigung des 11 Abs. 3 für den Gesamtertrag zu gewähren, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt ( 22 GewStDV). BDas gleiche gilt, wenn die bezeichneten Personen die Voraussetzungen des Heimarbeitsgesetzes im Erhebungszeitraum vorübergehend nicht erfüllen, z. B. bei gelegentlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstzahl fremder Arbeitskräfte, die begünstigte Tätigkeit im Erhebungszeitraum insgesamt aber überwiegt ( Vorübergehende Tätigkeit). 8 R 11.2 H 11.2 Allgemeines. R 15.1 Abs. 2 EStR; H 15.1 EStH. Fremde Hilfskraft. Als fremde Hilfskraft bezeichnet 2 Abs. 6 Heimarbeitsgesetz denjenigen, der als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach 1 Abs. 2 Buchstabe b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Fremde Hilfskräfte des Hausgewerbetreibenden sind alle aufgrund von Arbeitsverträgen auch aushilfsweise bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich solcher, die nahe Angehörige i. S. von 2 Abs. 5 Buchstabe a bis c Heimarbeitsgesetz sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben ( BFH vom BStBl II S. 31). Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen. Wegen der Gleichstellung nach 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes ( BFH vom BStBl III S. 66 und vom BStBl III S. 144). 2 Sind Personen in einer Doppelfunktion tätig, können sie nach 1 Abs. 2 Buchstaben b und d gleichgestellt sein. Ein Ge- 2 Vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom IV 154/61 U, BStBl. III S H

6 GewSt 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag H 11.2 noch 9 werbetreibender, der nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten lässt, ist kein Zwischenmeister ( BFH vom BStBl II S. 385). Ein Gewerbetreibender ist nicht Hausgewerbetreibender, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt möglicherweise nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht ( BFH vom BStBl. II S. 719). Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlass mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, auf Dauer aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann ( BFH vom BStBl. II S. 534). Personenzusammenschlüsse. Als Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlüsse dieser Personen zu behandeln ( BFH vom BStBl. III S. 160 und vom BStBl II S. 385). Vorübergehende Tätigkeit. Die unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10% nicht wesentlich übersteigen ( BFH vom BStBl III S. 66). 3 3 BFH-Urteil vom VIII R 11/69, BStBl II S. 265: Beträgt die Arbeitszeit der im Betrieb einer Hausgewerbetreibenden Beschäftigten für die unmittelbar auf dem Absatzmarkt zu veräußernde Ware 13,1 v. H. der Gesamtarbeitszeit, so entfällt die Vergünstigung des 11 Abs

7 Festsetzung des Steuermessbetrags GewSt Festsetzung des Steuermessbetrags Festsetzung des Steuermessbetrags Abschnitt III. Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital 12, 13 (weggefallen) 23, 24 (weggefallen) GewStDV Abschnitt IV. Steuermessbetrag 14 Festsetzung des Steuermessbetrags 1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). 1 R 14.1 Festsetzung des Steuermessbetrags 1Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs besteht. 2Der Steuermessbetrag wird jeweils für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 3Der Steuermessbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Euro nach unten abzurunden. 4Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, braucht mit der Festsetzung des Steuermessbetrags nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet zu werden. 5In diesem Fall kann der Steuermessbetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden. H 14.1 Gewerbliche Einkünfte Keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid. Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus selbständiger Arbeit, behandelt, ist in dem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. Die nachträgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher ohne die Einschränkung des 173 AO zulässig. Es ist darin auch grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken ( BFH vom BStBl. III S. 281). Wegen der Verwirkung des Anspruchs auf Erlass eines Gewerbesteuermess- oder Gewerbesteuerbescheids ( BFH vom BStBl. II S. 793 und vom BStBl. II S. 769). Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen ( BFH vom BStBl. II S. 647). R H a) Erlass betr. (keine) vorläufige Festsetzung ( 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 Vom 11. Mai 2011 (BStBl. I S. 468) (Gleich lautender Ländererlass) Anl a zu 14 Das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BStBl. I S. 310) hat innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember BvR 758/07 eingeräumten Übergangsfrist die Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit derjenigen Normen beseitigt, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführt und seit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht geändert worden sind. Die gleich lautenden Erlasse vom 22. Juni 2009 (BStBl. I S. 669) zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist, kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht

8 GewSt 14a, 14b Steuererklärungspflicht; Verspätungszuschlag Anl b zu 14 b) Kleinbetragsverordnung (KBV) 1 Auszug Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt. Fn 1 (oben) 14a, 14b Steuererklärungspflicht; Verspätungszuschlag Steuererklärungspflicht; Verspätungszuschlag 14 a 1 Steuererklärungspflicht 1Der Steuerschuldner ( 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. GewStDV GewStDV 25 Gewerbesteuererklärung (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von Euro überstiegen hat; 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind; 3. 2, 3 1für Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. 2Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgenommen Land- und Forstwirtschaft unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5000 Euro überstiegen hat; 4. 3 für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5000 Euro überstiegen hat; 5. 3 für Unternehmen im Sinne des 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5000 Euro überstiegen hat; 6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind; 7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird. (2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. 3 Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. 14 b Verspätungszuschlag 1Ein nach 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden. 26 (weggefallen) 1 Neugefasst durch Art. 26 StEuglG vom (BGBl. I S. 1790, 1805) mwv Die KBV ist vollständig abgedruckt im AO-Handbuch als Anlage zu 156 AO a anzuwenden ab EZ 2011 ( 36 Abs. 9 b) Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GewStDV geändert durch SEStEG vom (BGBl. I S. 2728) mwv EZ Freibetrag erhöht durch 3. Mittelstandsentlastungsgesetz vom (BGBl. I S. 550) mwv EZ

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder BETREFF Änderungen

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