1434/2009 Inhalt. Redaktion Wilfried Henke, aid Carmen Menn, Bonn Wolfgang Neuerburg, MUNLV, Düsseldorf Dr. Martin Heil, aid

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1 1434/009 Inhalt Herausgegeben vom aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e. V. Heilsbachstraße Bonn mit Förderung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Text Dr. sc. Agr. Manon Haccius, Reinhard Langerbein, Dr. Jochen Neuendorff, Wolfgang Neuerburg, Eckhard Reiners, RA Hanspeter Schmidt, Dr. agr. Ulrich Schumacher Näheres siehe auch Autorenverzeichnis S. 6 Redaktion Wilfried Henke, aid Carmen Menn, Bonn Wolfgang Neuerburg, MUNLV, Düsseldorf Dr. Martin Heil, aid Bilder Digital Vision: S. 54 Peter Hensch: S. 6, S. 34, S. 41 Walter Kress: S. 17 Dr. Jochen Neuendorff: S. 45, S. 46, S. 49, S. 5 Wolfgang Neuerburg: S. 19, S. 8, S BLE/Dominic Menzler: S. 3 Peter Meyer, aid: Titelbild, S. 8, S. 10, S. 13, S. 30, S. 31, S. 39, S. 40, S. 48, S. 57 Susanne Padel: S BLE/ Thomas Stephan: S. 7, S. 16 Grafik Dung Marketing GmbH, Westerwaldstr., Sankt Augustin, Druck Druckerei Lokay e. K., Königsberger Str. 3, Reinheim Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise sowie Weitergabe mit Zusätzen, Aufdrucken oder Aufklebern nur mit Genehmigung des aid gestattet. Erstauflage ISBN Vorwort... 4 Einführung Entstehungsgeschichte...5. Anwendungsbereich Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Europäische Bio-Kennzeichnung Irreführende Bio-Kennzeichnung Ökologischer Pflanzenbau Umstellung Saat- und Pflanzgut Bodenfruchtbarkeit und Düngung Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz Ökologische Tierhaltung Umstellung Herkunft der Tiere Fütterung Krankheitsvorsorge und Tierbehandlung Tierhaltung, Ausläufe, Stallgebäude Flächenbindung der Tierhaltung Herstellung verarbeiteter Öko-Lebensmittel Grundsätze der Verarbeitung Zugelassene Stoffe und Erzeugnisse Kennzeichnung und Kontrolle Kennzeichnung Kontrolle Einfuhren aus Drittländern Kontrollen im Einfuhr- bzw. Importunternehmen Betriebsbeschreibung und erste Inspektion Drittlandsregelung Drittlandsliste Ermächtigung zur Vermarktung ( Vermarktungsermächtigung ) Gleichwertigkeit Inspektionen in Nicht-EU-Ländern ( Drittländer ) Wichtige Neuerungen Was ist neu in der Basisverordnung (EG) Nr. 834/007? Was ist neu in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/008? Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verord - nungen (EG) Nr. 834/007 und Nr. 889/008 vor? Anhang Literatur Adressen Internetadressen Autorenverzeichnis...6 aid-medien

2 Vorwort 1 Seit dem 1. Januar 009 gilt die neue EG-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Sie hat die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 09/91 mit ihren vielen Nachfolgeverordnungen abgelöst. Damit ist ein dreijähriger intensiver Novellierungsprozess auf europäischer Ebene zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen. Die EG-Öko-Basisverordnung enthält EU-weite, gemeinschaftliche Vorschriften zu Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Einfuhren von Öko-Produkten. Sie definiert einen Mindeststandard der ökologischen Erzeugung, beschränkt unter anderem den Einsatz von Dünge-, Pflanzenschutz- und Futtermitteln sowie von Lebensmittel-Zusatzstoffen, verbietet die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen und regelt ausführlich Kontrolle und Kennzeichnung von Ökolebensmitteln. Ziele der EG-Öko-Basisverordnung sind ein umfassender Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Irreführung, ein konsequenter Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Händlern vor unlauterem Wettbewerb und eine nachhaltige Profilierung und Stärkung des Öko-Sektors durch Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte. Die klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, das Vertrauen in die ökologische Landwirtschaft und in die angebotenen Ökolebensmittel zu stärken und dauerhaft zu erhalten. Erzeuger, Verarbeiter, Händler, Kontrollstellen, Überwachungs behör den und Gesetzgeber tragen eine große Verantwortung, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ökologisch erzeugte und gekennzeichnete Produkte nicht zu enttäuschen. Gerade angesichts der raschen Bio-Marktentwicklung ist es notwendig, dass alle Marktbeteiligten die detaillierten rechtlichen Bestimmungen kennen und sorgfältig einhalten. Mit diesem Heft werden Landwirtinnen und Landwirte, Verarbeiter, Händler und Importeure über die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007 und der dazu gehörenden Durchführungsverordnungen informiert. Autoren aus Beratung, Kontrolle und Wirtschaft sowie ein Jurist erläutern in möglichst praxisorientierter Darstellung die gesetzlichen Grundlagen der ökologischen Landwirtschaft. Verschiedene Beispiele aus der Praxis erleichtern eine sinnvolle Anwendung der umfangreichen Regelungen im eigenen Unternehmen. Detaillierte Informationen und Erläuterungen zur EG-Verordnung Ökologischer Landbau im Internet: 1) (Rubrik Landwirtschaft/Ökologischer Landbau/EG-Verordnung) ) (Rubrik Landwirtschaft/Ökologischer Landbau) 3) 4) (Rubrik Service/Gesetze und Verordnungen)

3 .1 Entstehungsgeschichte Vertreter einiger Ökoverbände aus EU-Ländern hatten 1986 Gespräche mit der EU-Kommission aufgenommen, um eine gesetzliche Grundlage für den wettbewerblichen Schutz und die Förderung ökologischer Landbaumethoden zu erreichen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 09/91, kurz die EG-Öko-Verordnung, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie war die erste gesetzliche Regelung der ökologischen Landwirtschaft auf EU-Ebene. Die Verordnung (EWG) Nr. 09/91 wurde in den 16 Jahren ihrer An - wen dung mit 76 Änderungsverordnungen fortgeschrieben. Zum Jahresbeginn 009 ist sie durch die EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007, eine Verordnung des Rates, und durch die Durchführungsverordnung (EG) 889/008, eine Kommissionsverordnung, vollständig ersetzt worden. Eine Durchführungsverordnung wird in absehbarer Zeit Regeln für die Produkte ökologischer Aquakultur festlegen. Weiterhin ist eine Verord nung mit Durchführungsvorschriften zu Einfuhren von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) erlassen worden (Verordnung (EG) Nr. 135/008). Im Nachfolgenden werden diese Gemeinschaftsvorschriften kurz als EG-Öko-Verordnung bezeichnet. 5

4 . Wann darf ein Produkt als Bioprodukt ausgelobt werden? Wenn a) die in der Verordnung vorgegebenen Produktionsvorschriften eingehalten werden und b) das Unternehmen auf diese Einhaltung kontrolliert worden ist. Getreide beispielsweise darf vom Landwirt nur dann als Ökogetreide vermarktet werden, wenn er seinen Hof von einer zugelassenen Kontrollstelle auf die Einhaltung der Verordnung hat prüfen lassen. Die Mühle, die sein Getreide vermahlt, kann das gemahlene Mehl nur dann als Ökomehl anbieten, wenn sie selbst auch kontrolliert wurde. Der Bäcker darf nicht schreiben, dass seine Brötchen mit Ökomehl gebacken wurden, wenn die Bäckerei nicht ebenfalls von einer der zugelas senen Öko-Kontrollstellen überprüft wird. Die Kombination von Erzeugungsregeln und definierter, objektiver Kontrolle durch sachverständige Fachleute macht die besondere Strenge der gesetzlichen Regelung aus. Anwendungsbereich Die neue EG-Öko-Verordnung grenzt zunächst ihren eigenen Anwendungsbereich produktbezogen ab. Sie ist für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur anwendbar, aber nur für lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse. Für verarbeitete Erzeugnisse ist sie zum anderen nur anwendbar, wenn es sich dabei um Lebensmittel oder Futtermittel handelt. Zu den Lebensmitteln gehören die Nahrungsergänzungsmittel, aber nicht Arzneimittel und nicht Kosmetika. Nicht in den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung fallen damit Ökophytopharmaka, Ökohautcreme, Ökozahnpasta, Ökoshampoo und Ökoparfüm. Tabak ist nach der Definition der Lebensmittel-Basisverordnung (EG) Nr. 178/00 ebenfalls kein Lebensmittel, so dass Tabak als verarbeitetes Erzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Die Verordnung gilt auch für Lebens- und Futtermittelhefen. Wenn ein Agrarerzeugnis noch nicht verarbeitet ist und mit einer Öko - auslobung auf dem Markt angeboten wird, fällt es in den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung. Auf Ökomöbel ist die Verordnung nicht anwendbar, auch wenn das Holz aus einer Produktion stammt, die als landwirtschaftlich eingestuft werden könnte, weil Möbel zwar verarbeitete Erzeugnisse, aber nicht zum Verzehr bestimmt sind. Unverarbeitetes Ökoholz fällt nicht in den Anwendungsbereich, weil Holz kein Agrarprodukt ist. 6

5 Ökoweihnachtsbäume dagegen sind wegen der kurzen Umtriebszeiten der Weihnachtsbaumkulturen als Agrarprodukte anzusehen und fallen daher in den Anwendungsbereich. In den Anwendungsbereich der neuen EG-Öko-Verordnung fallen nun auch Erzeugnisse der Aquakultur. Ergänzende Vorschriften werden noch erarbeitet. Auf Ökofisch aus Aquakultur ist die neue EG-Öko-Verordnung jetzt anwendbar. Für die Aquakultur hatten mehrere Öko-Verbände schon private Richtlinien und Prüfzeichen entwickelt. Für Algen (Spirulina etc.) ist die neue EG-Öko-Verordnung ebenfalls anwendbar. Die neue EG-Öko-Verordnung ist nicht für Erzeugnisse des Wildfangs oder der Jagd am Land und im Meer, wohl aber für Erzeugnisse aus kontrollierter pflanz licher Wildsammlung anwendbar. 7

6 Wann ist ein Produkt als Bio-Produkt gekennzeichnet? Nicht nur dann, wenn ausdrücklich die Begriffe biologisch, ökologisch, bio oder öko auf Etiketten genutzt werden, sondern schon dann, wenn Käufer den Eindruck haben, das Erzeugnis stamme aus ökologischem Landbau. Auch Angaben wie aus natürlichem Anbau, alternativ erzeugt oder organischer Anbau erwecken in der Regel bei Käufern den Eindruck, es handele sich um Bio-Produkte. Mit den Begriffen Biologisch und Ökologisch bzw. den Vorsilben Bio und Öko dürfen nur solche Produkte gekennzeichnet werden, die entsprechend der Verordnung hergestellt wurden..3 Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Die Anwendung von Gentechnik ist in der Ökologischen Lebensmittelwirtschaft verboten. Weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) selbst, noch aus GVO oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen als Lebens- oder Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermeh- 8

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