ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ANTI-KORRUPTIONSAKADEMIE (IACA)

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1 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ANTI-KORRUPTIONSAKADEMIE (IACA) ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN ANTI-KORRUPTIONSAKADEMIE IN ÖSTERREICH Präambel Die Republik Österreich und die Internationale Anti-Korruptionsakademie (im Folgenden als Akademie bezeichnet) UNTER BEZUGNAHME auf das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1 vom 2. September 2010 (im Folgenden als Übereinkommen zur Errichtung der Akademie bezeichnet); IM HINBLICK auf das Bekenntnis der Akademie zu höchsten akademischen und edukativen Standards; MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel III des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet; IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Akademie in der Republik Österreich festzulegen und der Akademie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen; IN ANBETRACHT der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Akademie durch die Republik Österreich; SIND wie folgt übereingekommen: In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff: Artikel 1 Begriffsbestimmungen a) Übereinkommen zur Errichtung der Akademie das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation vom 2. September 2010, in Kraft getreten am 8. März 2011, sowie alle Zusatzbestimmungen; 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2011.

2 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 b) österreichische Behörden die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind; c) Akademie die Internationale Anti-Korruptionsakademie, abgekürzt IACA ; d) Mitarbeiter der Akademie die wissenschaftlichen und administrativen Angestellten der Akademie sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an die Akademie entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal; e) amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben der Akademie, die im Übereinkommen zur Errichtung der Akademie festgelegt sind, erforderlich sind; f) amtliche Besucher" die von der Akademie eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Akademie zusammenarbeitet, sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragende; g) amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die von der Akademie bei der Durchführung ihrer Aufgaben verwendet werden. Artikel 2 Rechtsfähigkeit und Status (1) Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der Akademie in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit: a) Verträge abzuschließen; b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern; c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind. (2) Das Spektrum der Studien- und Weiterbildungsangebote der Akademie umfasst: a) Bachelorstudien auf der Basis einer abgeschlossenen Sekundarschulausbildung; b) Masterstudien auf der Basis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums; c) PhD-Studien auf der Basis eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums;

3 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 d) Lehrgänge, Seminare, Kurse und Konferenzen. (3) Insofern die Studierfähigkeit eines Bewerbers aufgrund seiner bisherigen persönlichen Qualifikationen und seines beruflichen Werdegangs eindeutig gegeben scheinen, kann die Akademie ausnahmsweise die Zulassung zu einem in Absatz 2 lit. a oder b genannten Studium ohne Erfüllung der dortigen Kriterien erwägen, wobei in diesem Fall jedenfalls eine Zulassungsprüfung vorzusehen ist. (4) Im Hinblick auf die unter Absatz 2 genannten Studien anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts, wobei die absolvierten Studien und verliehenen akademischen Grade als gleichwertig zu denen an Bildungseinrichtungen gelten, die im Sinne des Bologna-Prozesses akkreditiert sind. (5) Zum Zweck der Überprüfung höchster akademischer Qualitätsstandards beabsichtigt die Akademie, sich regelmäßigen Prozessen zur Qualitätssicherung, insbesondere Peer-Reviews, zu unterziehen. Artikel 3 Amtssitz (1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Akademie und der Regierung der Republik Österreich festgelegt. (2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen. Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes (1) Der Amtssitz der Akademie ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Dekans der Akademie und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind. (2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Akademie, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich. (3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

4 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen (1) Die Akademie ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit: a) wenn die Akademie in einem bestimmten Fall, vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2, ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat; b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Akademie befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit. (3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit. (4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Akademie und privaten Parteien stimmt die Akademie zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie. Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der Akademie sind unverletzlich. Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

5 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Artikel 9 Nachrichtenverkehr (1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen. (2) Die Akademie genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt. Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zöllen (1) Die Akademie und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit. (2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Akademie gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Akademie insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. (3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Akademie beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. (4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche die Akademie ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Akademie für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist. (5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Akademie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

6 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 (6) Die Akademie ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit. Artikel 11 Finanzielle Erleichterungen Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist: a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern; b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren. Artikel 12 Sozialversicherung (1) Die Akademie sowie die Mitarbeiter der Akademie sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. (2) Die Mitarbeiter der Akademie haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. (3) Die Mitarbeiter der Akademie können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes an der Akademie durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen. (4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes an der Akademie, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag. (5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes an der Akademie. (6) Die Mitarbeiter der Akademie haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten. (7) Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Akademie abzugebenden Erklärungen werden von der Akademie für den Mitarbeiter der Akademie der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Akademie erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

7 Artikel 13 Durchreise und Aufenthalt (1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird: a) die Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie; b) die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie; c) die Mitarbeiter der Akademie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; d) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Akademie eingeladen werden; e) die amtlichen Besucher und BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 f) die Teilnehmer an den von der Akademie angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen. (2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt. (3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Akademie verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern. (4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird. Artikel 14 Mitarbeiter der Akademie (1) Die Mitarbeiter der Akademie genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Akademie sind;

8 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Mitarbeiter(in) unter Artikel 15 fällt, und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks; c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien; d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Akademie für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten; e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen; f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für inländische Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Mitarbeiter der Akademie und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten; g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen; i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen: i. ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und ii. alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug; j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden; k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und

9 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Anhang eingeräumt. (2) Die Mitarbeiter der Akademie sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind. Artikel 15 Dekan der Akademie Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Dekan der Akademie sowie, während dessen Abwesenheit, sein Vertreter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben. Artikel 16 Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie (1) Während der Dauer eines dienstlichen Aufenthalts genießen Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Ihre Funktion in der Akademie ausüben; b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien; c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks; d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht. (2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Insbesondere sind diese Personen von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie während eines derartigen Dienstzeitraumes bezahlten Gehälter, Bezüge, Entlohnungen und Zulagen sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

10 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Artikel 17 Amtliche Besucher (1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten: a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind; b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien; c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks; d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten. (2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Akademie bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit. Artikel 18 Notifikation von Dienstzuteilungen, Identitätsausweise (1) Die Akademie übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter der Akademie und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit. (2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern der Akademie und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden. Artikel 19 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal (1) Die Republik Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben von österreichischen Staatsbürgern und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich zu achten und jede Tätigkeit oder Maßnahme, die sich nachteilig auf ihren internationalen Auftrag auswirkt, zu vermeiden.

11 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 (2) Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c), (d), Artikel 16 (1) (a), (b), (c), (d) und Artikel 17 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten. (3) Dieses Abkommen findet auf an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal keine Anwendung. Artikel 20 Zweck der Privilegien und Immunitäten (1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Akademie zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Die Akademie verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. (2) Die Akademie verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Akademie nicht beeinträchtigt. Die Akademie stimmt zu, im Falle der Pfändung der von der Akademie an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht die Akademie den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen der Akademie nachteilig wäre. Artikel 21 Streitbeilegung Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und Staaten ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

12 BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Artikel 22 Meistbegünstigung Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Akademie aus. Artikel 23 Inkrafttreten und Dauer des Abkommens (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Akademie einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt. (2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 8. März 2011 angewendet. (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz der Akademie vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt wird. (4) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft. (5) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Wien am 10. Oktober 2011 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen. Für die Republik Österreich: Johannes Kyrle m.p. Für die Internationale Anti-Korruptionsakademie: Martin Kreutner m.p.

13 Anhang BGBl. III - Ausgegeben am 21. Juni Nr von 13 Zugang zum Arbeitsmarkt 1. Die Ehegatten der Mitarbeiter der Akademie und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition "Mitarbeiter der Akademie" gemäß Artikel 1 (d) berücksichtigt die besonderen Strukturen der Akademie. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet. 2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert. 3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden. 4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. 5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich. 6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

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