Aktuelle Fragestellungen und kontroverse Rechtsprechung zur Vergütung in Insolvenzverfahren

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1 Aktuelle Fragestellungen und kontroverse Rechtsprechung zur Vergütung in Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung - Praxisfragen Ulrich Keller Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Fachbereich 4 - Rechtspflege Wustrauer Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. Potsdam; 13. April 2018

2 Vortragsübersicht I. Aktuelle Entscheidungen zu Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 1. Späterer Massezufluß und weitere Vergütung 2. Zuschlagsgewährung nach 3 Abs. 1 InsVV 3. Vergütung und Kosten bei Unternehmensfortführung II. Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Maßstab einer Verwirkung entsprechend 654 BGB 3. BGH, Beschl. v IX ZB 28/14 III. Rechtliches Gehör und öffentliche Bekanntmachung 1. Das Verfahren zur Vergütungsfestsetzung 2. BGH, Beschl. v IX ZB 103/15: Keine Vergütungsfestsetzung im Insolvenzplan 3. Aspekte zum Verfahren der Vergütungsfestsetzung 4. Die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung 5. BGH, Beschl. v IX ZB 67/14 6. BGH, Beschl. v IX ZB 65/16 IV. Vergütungsabschlag im Verbraucherverfahren und bei geringer Tätigkeit 1. Grundsätze zu 13 InsVV und 3 Abs. 2 InsVV 2. BGH, Beschl. v IX ZB 48/16 3. LG Münster, Beschl. v T 557/16 V. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des endgültigen Sachwalters 1. BGH, Beschl. v IX ZB 70/14 und Beschl. v IX ZB 71/14 2. Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage 3. Der angemessene Bruchteil von 2 InsVV als Regelvergütung 4. Die Erhöhung und Kürzung der Vergütung nach 3 InsVV 5. Exemplarischer Fall: AG Dortmund, Beschl. v IN 13/14 6. Exemplarischer Fall: AG Münster, Beschl. v IN 65/14

3 VI. Die Vergütung bei sogenannter kalter Zwangsverwaltung 1. Die rechtlichen Grundlagen der kalten Zwangsverwaltung 2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters 3. Die Haftung für die Vergütung 4. Grundsätze nach BGH, Beschl. v IX ZB 31/14 5. Exemplarischer Fall: LG Frankfurt/Oder, Beschl. v T 20/16 6. Praxisbeispiele VII. Der Degressionsausgleich nach 3 Abs. 1 lit. c) InsVV 1. Zweck des Tatbestandes 2. Voraussetzungen zur Gewährung 3. Keine Vermischung mit anderen Tatbeständen 4. Die Frage der Berechnung des Degressionsausgleich

4 I. Aktuelle Entscheidungen zu Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 1. Späterer Massezufluß und weitere Vergütung BGH, Beschl. v IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 = ZIP 2017, 932 Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlußverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen. BGH, Beschl. v IX ZB 75/16, NZI 2017, 822 = ZIP 2017, Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluß stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. 2. Die Schlußverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht. Ist die Schlußverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlußverzeichnisses oder nach der Seite 1; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Schlußverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht. Anmerkung (EWiR 2017, 633): In einem im September 2014 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren beantragte der Insolvenzverwalter im Dezember 2015 die Festsetzung seiner Vergütung, diese erfolgte im Januar Als Schlußtermin im schriftlichen Verfahren wurde der bestimmt. Im April beantragte der Insolvenzverwalter eine ergänzende Vergütungsfestsetzung auf Grund Massezuflusses. Das Insolvenzgericht bemängelte dagegen, weshalb die Schlußverteilung noch nicht erfolgt sei und wies den Antrag auf ergänzende Festsetzung im wesentlichen zurück. Die Zurückweisung der ergänzenden Festsetzung erfolgte mit dem Argument, der Insolvenzverwalter habe den weiteren Massezufluß durch pfändbare Beträge des Arbeitseinkommens schon bei Erstellung der Schlußrechnung berücksichtigen können. Eine spätere Antragstellung auf ergänzende Vergütungsfestsetzung sei daher nicht mehr möglich. Dies läßt der BGH im Ergebnis nicht gelten. Er wiederholt seine Rechtsprechung zur ergänzenden Vergütungsfestsetzung bei Massezufluß und betont auch, daß eine bereits eingetretene Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der ergänzenden Festsetzung wegen späteren Massezuflusses nicht entgegensteht (zuletzt ebenso BGH, Beschl. v IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 = DZWIR 2017, 344 m. Anm. Keller, dazu EWiR 2017, 471 (Prasser)). Offen war dabei, ob hinsichtlich der im Zeitpunkt der Schlußrechnungslegung sicher zu erwartenden Zuflüsse gegenüber einer späteren Geltendmachung eine Präklusion eintritt. Der BGH verneint dies ausdrücklich mit folgenden Worten: Selbst wenn der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zu-künftige Massezuflüsse nicht berücksichtigt, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergän- Seite 2; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

5 zenden Festsetzungsantrag. Dies gilt insbesondere für zukünftige Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners. Der BGH begründet dies mit 196 Abs. 1 InsO, der die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens als Voraussetzung der Beendigung des Insolvenzverfahrens regelt, sowie mit 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, der andererseits auf die Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung abstellt und damit Massezuflüsse gerade zuläßt. Zudem geben die gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage für eine Präklusion gegenüber einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung Der BGH gibt zu, daß es bei sicher feststehenden Zuflüssen, wie insbesondere der Erstattung der Umsatzsteuer aus der Vergütung, sinnvoll ist, diese bereits in die Vergütung einzuberechnen. Aus dieser praktisch sinnvollen Handhabung folgt aber keine Unzulässigkeit einer späteren Festsetzung, etwa wenn der Zufluß tatsächlich erst erfolgt ist (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, 3 Rn. 58). In diesem Sinne sei nach Aussage des BGH auch die frühere Rechtsprechung zu verstehen (BGH, Beschl. v IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 = ZIP 2010, 1403; BGH, Beschl. v IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334, = NZI 2014, 238 m. Anm. Stoffler, dazu EWiR 2014, 183 (Zimmer); BGH, Beschl. v IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115). Dem BGH ist zuzustimmen. Hinsichtlich späterer Massezuflüsse ist unstreitig, daß diese Teil der Berechnungsgrundlage der Vergütung sind. Es ist eine Frage praktischer Handhabung, ob die Berechnung bereits im Vergütungsantrag oder erst später erfolgt. Bei künftigem Arbeitseinkommen des Schuldners und dem pfändbaren Teil hieraus als Teil der Insolvenzmasse können auch gute Gründe dafür sprechen, erst nach dem tatsächlich erfolgten Zufluß die ergänzende Festsetzung zu beantragen. Der BGH hat das Verfahren an das Insolvenzgericht - nicht an das Beschwerdegericht - zurückverwiesen. In der Segelanweisung weist er auf den möglichen Abschlagstatbestand des 3 Abs. 2 lit. e) InsVV hin, der deshalb zu beachten ist, weil das Insolvenzverfahren nach dem eröffnet worden ist (ähnlich im Falle bei BGH, Beschl. v IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 = DZWIR 2017, 344 m. Anm. Keller, dazu EWiR 2017, 471 (Prasser)). Er weist ferner an die Adresse der Insolvenzgerichte darauf hin, daß spätere Massezuflüsse kein Grund sind, mit der Vornahme der Schluß-verteilung und der Aufhebung des Verfahrens zu Seite 3; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin warten. Gegebenenfalls ist eine Nachtragsverteilung nach 203 InsO anzuordnen. Diese wird seitens der Insolvenzgericht oft als lästig empfunden, bereitet aber in Wirklichkeit weit weniger Aufwand als befürchtet. Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter warten daher gerne mit der Vornahme der Schlußverteilung, bis die Zuflüsse insbesondere aus Steuererstattung erfolgt sind. Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung wird dadurch aber nicht berührt. Würde das Verfahren nach unverzüglicher Vornahme der Schlußverteilung aufgehoben, würde dann eben mit der Nachtragsverteilung auch die ergänzende Festsetzung der Vergütung erfolgen müssen. Seite 4; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

6 2. Zuschlagsgewährung nach 3 Abs. 1 InsVV BGH, Beschl. v IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 = ZIP 2017, Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 2a. Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht. 2b. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, daß die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Seite 5; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin LG Konstanz, Beschl. v T 96/16, ZInsO 2016, Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters gilt im Ausgangspunkt, daß die Übernahme des Amtes eines Insolvenzverwalters stets unter der gesetzlichen und vergütungsrechtlichen Voraussetzung erfolgt, daß für die gesamte, in dem konkreten Verfahren zu erbringende Tätigkeit der einfache Staffelsatz die angemessene Vergütung ist und nicht etwa irgendeine Form von Sockel- oder Grundvergütung darstellt. 2. Nicht jede Abweichung vom Regelfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag. Die Abweichung muß vielmehr so signifikant sein, daß erkennbar ein Mißverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Bei der wertenden Betrachtung ist der ganz erhebliche Schweregrad, den die benannten Regelbeispiele des 3 Abs. 1 InsVV aufweisen, zu berücksichtigen. 3. Die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Diese Tätigkeit ist deshalb regelmäßig mit der Regelvergütung abgegolten. Seite 6; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

7 Hinweis: Der Zuschlagstatbestand ist zu differenzieren nach Zahl der Anfechtungsansprüche bzw. Schwierigkeiten einzelner Sachverhalte (Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 2 Rdn. 167; eingehend auch Ganter, ZInsO 2016, 677). Zur Delegationsfähigkeit der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen (Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 2 Rdn. 167): Die Ermittlung von Sachverhalten, die der Insolvenzanfechtung unterliegen, soll gesondert abrechenbar sein (LG Aachen, Beschl. v T 67/07, ZInsO 2007, 768; Stoffler, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 4 InsVV Rz. 87). Dem kann allgemein nicht zugestimmt werden. Die Prüfung möglicher Anfechtungstatbestände gehört zu den originären Aufgaben des Insolvenzverwalters. Sie kann nur dann delegationsfähig sein, wenn besonders viele Tatbestände zu prüfen sind oder wenn Tatbestände mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten behaftet sind (Zu allgemein Hess, InsO, 5 InsVV Rz. 9; Amberger, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, 4 Rz. 17). Delegiert der Insolvenzverwalter die Prüfung möglicher Insolvenzanfechtungen in gewöhnlichem Umfang, sollte mindestens eine Kürzung der Vergütung nach 3 Abs. 2 InsVV angezeigt sein. Eine besonders hohe Zahl an Anfechtungen oder rechtlich besonders schwierige Tatbestände rechtfertigen allgemeine eine Vergütungserhöhung, die aber wieder nicht gewährt werden kann, wenn die Tätigkeiten delegiert werden. Zur Prüfung rechtlich besonders schwieriger Tatbestände ist im übrigen aber die Beauftragung eines externen Anwalts oder Beauftragung eines Sachverständigen angemessen. Seite 7; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin 3. Vergütung und Kosten bei Unternehmensfortführung AG Freiburg, Beschl. v IN 144/06, ZInsO 2016, Wie die Betriebsfortführung gehören auch die Bemühungen um eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und sind damit u.u. vergütungserhöhend zu berücksichtigen. 2. Die Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters und die Suche nach geeigneten Investoren, einschließlich durchgeführter Kaufverhandlungen sind einheitlich zu betrachten. Eine Trennung der Bereiche läßt sich nicht vornehmen, insbesondere wenn die Umstrukturierung des Unternehmens mit dem Ziel der Übertragung erfolgte. 3. Die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum rechtfertigen regelmäßig die Erhöhung der Vergütung. Jedoch ist hier begrifflich zu differenzieren, denn die übertragende Sanierung mit allen in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten ist - im Gegensatz zur operativen Eigensanierung - keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht. Daher ist auch eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten, als eine tatsächliche operative Sanierung. Seite 8; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

8 Hinweis: Es ist kritisch zu bewerten, daß das Gericht die übertragende Sanierung als eine eher den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehörende Verwertungshandlung ansah. Allein begriffsdogmatisch ist dem Insolvenzgericht darin zuzustimmen, daß die übertragende Sanierung als besondere Form der Liquidation der Insolvenzmasse angesehen werden kann. Den Begriff prägte Karsten Schmidt, der die übertragende Sanierung als besondere Form der Liquidation der Unternehmensgesamtheit beschreibt. K. Schmidt, ZIP 1980, 328, 337; K. Schmidt, ZGR 1986, 198; K. Schmidt, ZIP 1988, K. Schmidt, Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, Köln 1990, S. 137 ff.; K. Schmidt in Leipold, Insolvenzrecht im Umbruch KTS-Schriften zum Insolvenzrecht, Band 1, Köln 1991, S. 67. Siehe auch den Gebrauch der Terminologie im Zusammenhang mit der Haftung des Konkursverwalters für Unternehmensfortführung in Ansehung einer künftigen Unternehmensveräußerung BGH, Urt. v IX ZR 47/86, BGHZ 99, 151, 155. Seite 9; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Als Einzelaspekte der Arbeitsbelastung bei Vorbereitung einer Sanierung des schuldnerischen Unternehmens sind insbesondere zu nennen: - Strukturierung des Investorenprozesses. - Identifizierung der möglichen Interessenten. - Ansprache von möglichen Investoren. - Beauftragung eines M&A-Beraters. - Abschluß von Vertraulichkeitsvereinbarungen. - Aufarbeitung der Unternehmensdaten und -dokumente und Erstellung eines (virtuellen) Datenraumes. - Prüfung und Auswahl von Investorenkonzepten. - Durchführung einer Due Diligence (Prüfung der Unternehmensdaten durch mögliche Investoren). - Managementpräsentationen und Betriebsbesichtigungen für Investoren. - Prüfung rechtlicher und tatsächlicher Probleme, insbesondere steuerlicher Fragestellungen, Übernahme von Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Bewertungen, Überleitung von Dauerschuldverhältnissen. Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsVV, 11 InsVV Rdn. 94; Graeber/Graeber, InsVV, 11 Rdn Keller, Vergütung, 5 Rdn. 125, 7 Rdn Seite 10; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

9 LG Duisburg, Beschl. v T 27/16, NZI 2017, 86 = ZIP 2017, 148 Für die Erhebung der Gerichtskosten soll ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters im einheitlichen Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein. OLG München, Beschl. v W 2/17, NZI 2017, 547 = ZIP 2017, 1035 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren ist bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter der Wert der Insolvenzmasse anhand des gesamten Umsatzes zu ermitteln, ohne daß die in diesem Zeitraum entstandene Kosten für die Betriebsfortführung in Abzug zu bringen sind. Ebenso: OLG München, Beschl. v , 11 W 832/12, ZInsO 2012, Anders: OLG Dresden, Beschl. v , 3 W 739/13, ZInsO 2013, 1859; OLG Hamm, Beschl. v , 25 W 262/12, ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v , 3 W 20/14, ZInsO 2015, 1581; OLG Stuttgart, Beschl. v , 8 W 149/14, ZInsO 2014, Dazu auch Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 15 Rdn. 10 m.w.n. Seite 11; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin II. Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschl. v IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 = NZI 2004, 440 = ZIP 2004, Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. 2. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. 3. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach 64 InsO geltend machen. BGH, Beschl. v IX ZB 248/09, NZI 2011, 760 = ZIP 2011, 1526 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein. Seite 12; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

10 BGH, Beschl. v IX ZR 52/15, NZI 2016, 892 = Rpfleger 2017, 50 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Bestellung verschweigt, daß er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwidrig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat. 2. Maßstab einer Verwirkung entsprechend 654 BGB 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Tatbestände der Verwirkung: - Umfassender Verwirkungstatbestand. - Verletzung der Treuepflicht. - Verletzung in ganz schwerwiegender Art und Weise. - Vorsätzlich oder grob fahrlässig. Seite 13; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin 3. BGH, Beschl. v IX ZB 28/14 BGH, Beschl. v IX ZB 28/14, NZI 2017, 988 = ZIP 2017, 2063 Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht. Anmerkung (DZWIR 2018, 129): Der Leitsatz, den der IX. Zivilsenat des BGH selbst so formulierte, ist knapp gehalten, er gibt die Bandbreite der Fragestellungen des Sachverhaltes und der Entscheidung nur ansatzweise wieder. Schon der Sachverhalt ist vielschichtig und ob des zeitlichen Rahmens fast befremdlich: Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter beantragte im Jahre 2000 die Festsetzung seiner Vergütung, sie erfolgte antragsgemäß. Auf Beschwerde und Rechtsbeschwerde eines Gläubigers wurde die Festsetzung durch den BGH im Dezember 2006 aufgehoben. Im März 2007 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung erneut fest, auch hiergegen wurde erfolgreich Beschwerde eingelegt. Im April 2011 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erneut fest und entschied über einen Vorschußantrag zur Vergütung für die Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren. Es wies die Anträge ab und stellte fest, daß die Vergütungsansprüche verwirkt seien. Der Insolvenzverwalter und ein Gläubiger legten Beschwerde und Rechtsbeschwerde ein. Das Beschwerdegericht entschied drei Jahre später, der Bundesgerichtshof nach weiteren drei Jahren. Durch die sicherlich notwendige Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist das Verfahren nach siebzehn Jahren noch immer nicht beendet. Seite 14; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

11 In der Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter können hinsichtlich einzelner Verfahrensaspekte durchaus Differenzen entstehen. Auch kann es passieren, daß das Gericht Fehlverhalten des Insolvenzverwalters festzustellen glaubt. Dies kann im Hinblick auf 58, 59 InsO oder auch bei der Vergütungsfestsetzung zu Unstimmigkeiten führen. Sowohl für die Entlassung des Verwalters als auch für die Feststellung einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs bestehen aber sehr hohe Hürden. 1 Das Instrument der Verwirkung des Vergütungsanspruchs scheint in diesem Zusammenhang auch deshalb zunehmend weit ausgelegt zu werden, weil im Rahmen der Vergütungsfestsetzung das Insolvenzgericht nicht mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter aus 60 InsO aufrechnen darf. 2 Dies wird schon an den zahlreichen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage deutlich, die in der vorliegenden Entscheidung unter Rdn. 10 zitiert werden. Der BGH betont aber stets, daß die Verwirkung nur dann in Betracht komme, wenn der Verwalter vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht in besonders schwerwiegender Weise verletze. In Betracht kommen insbesondere strafbare Handlungen gegen die Insolvenzmasse oder das Vortäuschen persönlicher Eignung durch strafbares Führen akademischer Titel. Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gericht und Verwalter ist für sich weder Entlassungsgrund noch erfüllt es den Tatbestand der Verwirkung des Vergütungsanspruchs. 3 Allerdings kann die Summe an Verstößen eine Entlassung rechtfertigen. 4 Auch das Unterlassen der Anzeige an das Gericht, ein Unternehmen zu beauftragen, an welchem er selbst beteiligt ist, soll eine Entlassung rechtfertigen. 5 Ob in diesen Fällen auch eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs vorliegt, ist fraglich und darf keinesfalls pauschal beurteilt werden Zur Entlassung des Insolvenzverwalters Frege/Keller/Riedel, HRP-Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 818 ff. BGH, Beschl. v IX ZB 90/12, DZWIR 2015, 194 = NZI 2015, 48 m. Anm. Keller; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, 14 Rdn. 43 ff. Zur Entlassung BGH, Beschl. v IX ZB 21/11, DZWIR 2012, 420 = ZIP 2012, 583 = KTS 2012, 469 m. Anm. Preuß. BGH, Beschl. v IX ZB 11/14, DZWIR 2015, 84 = NZI 2015, 543 m. Anm. Antoni = ZIP 2014, 2399, dazu EWIR (Römermann). BGH, Beschl. v IX ZB 31/11, DZWIR 2012, 508 = ZIP 2012, 1187, dazu EWiR 2012, 489 (Römermann); grundlegend BGH, Urt. v IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262; dazu auch Keller, DZWIR 2000, 265. Seite 15; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH nun zu Recht klar, daß die Verwirkung des Vergütungsanspruchs hohen Hürden unterliegt. Maßstab der Verwirkung eines Honoraranspruchs ist die Generalklausel des 654 BGB, die für den Makler eine Verwirkung regelt, wenn er vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist, durch die Rechtsprechung aber um weitere Tatbestände treuwidrigen Verhaltens erweitert wurde. 6 Zu beachten ist ferner, daß der Vergütungsanspruch als Ausfluß der Berufsausübungsfreiheit dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt und daher nicht leichtfertig vorenthalten werden darf. 7 Die Worte der Begründung unter Rdn. 10 am Ende sind daher zutreffend und müssen in ihrem engen Wortlaut stets beachtet werden: Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Im Verhältnis zwischen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren bestehen Unterschiede und Zusammenhänge. Letzterer ergibt sich wesentlich aus dem Kürzungstatbestand des 3 Abs. 2 lit. a) InsVV. 8 Im Wesen dürfen aber beide Vergütungen nicht miteinander verrechnet oder verglichen werden. So stellte der BGH bereits fest, daß eine Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht mit dem Argument erfolgen dürfe, die Vergütung als vorläufiger Verwalter sei schon zu hoch gewesen. 9 Aus der Begründung der vorliegenden Entscheidung geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen das Insolvenzgericht eine Verwirkung annahm, eine erwähnte unklare Rechnungslegung oder fehlende Belege genügen selbstverständlich nicht. Daß die Tätigkeiten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten und damit die Vergütungen nicht miteinander vermischt werden dürfen, wird auch bereits an einer Kontrollüberlegung deutlich, die gerade für den vorliegenden Sachverhalt treffend ist: Wäre die Vergütungsfestsetzung nach Abschluß des Eröffnungsverfahrens nicht angefochten und damit rechts Roth in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, 654 Rdn. 2. Allgemein Keller, Vergütung, (Fn. 2), 2 Rdn. 81 ff. Dazu Keller, Vergütung, (Fn. 2), 5 Rdn. 177 ff. BGH, Beschl. v. 10. Oktober IX ZB 38/11, DZWIR 2014, 133 = NZI 2013, 1016 m. Anm. Keller = ZIP 2013, 2164, dazu EWiR 2015, 21 (Prasser). Seite 16; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

12 kräftig geworden, hätte mögliches Fehlverhalten im eröffneten Verfahren gar nicht berücksichtigt werden können. Ob Verwirkungstatbestände des eröffneten Verfahrens Einfluß auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hätten, wäre mithin eine Frage des Zufalls. Über diese Fragestellung hinaus sind aber weitere Hinweise des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Praxis der Vergütungsfestsetzung beachtenswert: Zur Anwendung des 11 InsVV in der im Jahre 2000 geltenden Fassung betreffend die Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten in der Berechnungsgrundlage weist der BGH auf seine Rechtsprechung vom Dezember 2005 und Juli hin, wonach 11 InsVV in der seinerzeit geltenden Fassung auch unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verordnung vom Oktober dahin anzuwenden sei, daß die betreffenden Vermögenswerte nur mit einem möglichen Zuschlag nach 3 Abs. 1 lit. a) InsVV, nicht aber in der Berechnungsgrundlage, zu berücksichtigen seien. 12 Die Änderung des 11 InsVV durch die Verordnung vom Dezember mit der unglücklichen Übergangsregelung des 19 Abs. 2 InsVV solle nicht rückwirkend angewendet werden, es müsse daher bei Altfällen die Rechtsprechung von 2005 und 2006 gelten. 14 Ähnlich versagt der BGH auch der heute geltenden Regelung des 11 InsVV mit 63 Abs. 3 InsO rückwirkende Geltung. 15 Die diesbezüglichen Übergangsregelungen des 19 Abs. 4 InsVV und des BGH, Beschl. v IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266 = DZWIR 2006, 413 = NZI 2006, 284 = ZIP 2006, 621; BGH, Beschl. v IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 = DZWIR 2006, 432 = NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak = ZIP 2006, 1403; dazu Andres, Rpfleger 2006, 517; Andres, NZI 2006, 567; Blersch, ZIP 2006, 1605; Förster, ZInsO 2006, 785; Graeber, ZInsO 2006, 794; Keller, NZI 2006, Heft 9, S. V; Schmahl, NZI 2006, Heft 10, S. VIII; Schmidt, ZInsO 2006, 791; Vallender, NJW 2006, Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung InsVVÄndVO, v , BGBl. I 2004, Keller, Vergütung, (Fn. 2), 7 Rdn. 26 ff. Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 2. InsVV-ÄndVO, v , BGBl. I 2006, BGH, Beschl. v IX ZB 35/05, DZWIR 2009, 164 = NZI 2009, 54 = ZIP 2008, 2323; BGH, Beschl. v IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495; BGH, Beschl. v IX ZB 105/08, NZI 2010, 300; BGH, Beschl. v IX ZB 181/06, NZI 2010, 227; BGH, Beschl. v IX ZB 128/07, NZI 2010, 527; BGH, Beschl. v IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128; Keller, Vergütung, (Fn. 2), 7 Rdn. 30. BGH, Beschl. v IX ZB 46/14, DZWIR 2017, 78 = NZI 2016, 886 m. Anm. Stoffler = ZIP 2016, 1601, dazu EWiR 2017, 667 (Blersch). Seite 17; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Art. 103h Satz 3 EGInsO sind wegen des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 2013 nicht weniger unglücklich geraten. 16 Zur Bewertung von verwertetem Anlagevermögen bekräftigt der BGH frühere Rechtsprechung, wonach eine zeitnahe Verwertung nach Insolvenzeröffnung bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts des Anlagevermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Zur Zuschlagsgewährung insbesondere für die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten nach 3 Abs. 1 lit. a) InsVV hält diese der BGH im konkreten Fall für denkbar und weist auf entsprechende Erschwernisse des vorläufigen Verwalters hin. Den Zuschlag für Unternehmensfortführung nach 3 Abs. 1 lit. b) InsVV macht er von der Vorlage einer Einnahmen-/Überschußrechnung abhängig, aus der sich der Abzug von Masseverbindlichkeiten nach 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV ergibt. Einen Zuschlag für die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und insbesondere die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld macht der BGH von einem entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers abhängig. Hier ist bemerkenswert, daß der Aufwand bei Vorfinanzierung von Insolvenzgeld nach 3 Abs. 1 lit. d) InsVV stets Erhöhungstatbestand ist. Der BGH erkennt ihn auch für den vorläufigen Sachwalter an, 17 auch hier ist die in der Insolvenzpraxis unabdingbare Vorfinanzierung von Insolvenzgeld nicht Tatbestand eines vergütungsrechtlichen Normalverfahrens sondern stets Erhöhungstatbestand. 18 Einen Zuschlag wegen der langen Dauer des Festsetzungsverfahrens lehnt der BGH selbstverständlich ab, er weist nur allgemein auf einen möglichen Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters hin. Immerhin ist das Verfahren nach siebzehn Jahren noch nicht abgeschlossen Dazu Keller, Vergütung, (Fn. 2), 7 Rdn. 49 ff.; Keller, NZI 2014, 833. BGH, Beschl. v IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 = DZWIR 2016, 540 = NZI 2016, 796 = ZIP 2016, 1592, dazu EWiR 2016, 514 (Beck); BGH, Beschl. v IX ZB 71/14, NZI 2016, 963 = ZIP 2016, 1981, dazu EWiR 2016, 763 (Körner/Rendels); dazu Graeber, DZWIR 2016, 514; Keller, NZI 2016, 753. Keller, Vergütung, (Fn. 2), 4 Rdn. 22, 35, 5 Rdn. 11, 14, 66, 7 Rdn. 64, 95, 153. Seite 18; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

13 III. Rechtliches Gehör und öffentliche Bekanntmachung 1. Das Verfahren zur Vergütungsfestsetzung - Keine Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung des Vergütungsantrags (Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rdn. 1686a; Keller, Rpfleger 2011, 66). - Im übrigen sollte der Insolvenzverwalter vor der Bestellung des Sachverständigen zur Schlußrechnungsprüfung gehört werden (Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rdn. 1685c). - Rechtliches Gehör an den Insolvenzverwalter vor einer Kürzung der beantragten Vergütung ( 139 ZPO). - Wann und wie ist den Gläubigern rechtliches Gehör zu geben? Gilt Art. 103 GG unmittelbar für die Gläubiger? Anhörung im Schlußtermin? Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung im schriftlichen Verfahren? Keine Übersendung des Vergütungsantrags an jeden Gläubiger! Vergütungsfestsetzung nach dem Schlußtermin mit gesondertem Beschluß und gesonderter Bekanntmachung? Eingehend: Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 14 Rdn. 32, 36 ff. Seite 19; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Veröffentlichung der Gläubigeranhörung: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [ ] beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf # EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von # EUR jeweils zuzügllich Umsatzsteuer. Der Vergütungsberechnung legt er eine Berechnungsgrundlage von # EUR zugrunde. Er beantragte Zuschläge in Höhe gesamt # für folgende Tatbestände: Erschwernisse bei der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, Unternehmensfortführung, Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit Investorenprozeß, Insolvenzplangverfahren, besonders hohe Zahl der Arbeitnehmner. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgericht eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, zu dem Vergütungsantrag bis [Datum] schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen. Seite 20; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

14 2. BGH, Beschl. v IX ZB 103/15 BGH, Beschl. v IX ZB 103/15, NZI 2017, 260 = Rpfleger 2017, Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden. 2. Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. 3. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt. Hinweise: - 64 InsO ist zwingend für jede Art der Verfahrensbeendigung. Wer ist für Vergütungsfestsetzung bei Insolvenzplanverfahren funktionell zuständig? Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 2 Rdn. 210 ff. Seite 21; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin 3. Die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 14 Rdn. 62: Nur eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung setzt die Beschwerdefrist in Lauf. Ist die Bekanntmachung widersprüchlich oder werden Verfahrensbeteiligte falsch bezeichnet, löst diese nicht den Lauf der Beschwerdefrist aus. Im Sachverhalt einer Entscheidung des BGH vom wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, veröffentlicht wurde aber die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der BGH ließ eine Auslegung des Veröffentlichungstextes nicht zu und verneinte auch einen Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten nach 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil anders als im Zivilprozeß die Beteiligten keine Entscheidung des Gerichts zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarten dürften. Bedauerlicherweise wies der BGH aber nicht auf eine mögliche Verwirkung der Beschwerde im Einzelfall hin. Diese greift ein, wenn zwar der Lauf der Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß nachweisbar ist, der konkrete Beschwerdeführer aber nachweislich Kenntnis von der Entscheidung hatte und Beschwerde längst hätte einlegen können BGH, Beschl. v IX ZB 165/10, ZIP 2011, 2479 = NZI 2011, 974. Zöller/Heßler, ZPO, 569 Rz. 4, 567 Rz. 10. Seite 22; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

15 5. BGH, Beschl. v IX ZB 67/14 BGH, Beschl. v IX ZB 67/14, NZI 2016, 397 = Rpfleger 2016, 440 Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. 6. BGH, Beschl. v IX ZB 65/16 BGH, Beschl. v IX ZB 65/16, NZI 2018, 235 = ZIP 2018, Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluß selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen. 2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluß über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse. 3a. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlußtenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlußgründe selbst veröffentlicht werden. Seite 23; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin 3b. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Begründung Rdn. 21, 22, 23: Weder 9 Abs. 1 Satz 1 InsO noch 64 Abs. 2 Satz 2 InsO gestatten es, anstelle des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur einen Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß ein Beschluß ergangen sei. 64 Abs. 2 Satz 2 InsO schreibt vor, daß die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden (BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Die Bestimmung geht jedoch - wie die ausdrückliche Anordnung in 64 Abs. 2 Satz 1 InsO - davon aus, daß der Beschluß selbst öffentlich bekannt gemacht wird. Das Gesetz sieht insoweit die Bekanntmachung eines unvollständigen Beschlusses vor, wie auch der Wortlaut des 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO zeigt. Es bestehen keine Schwierigkeiten, diese gesetzliche Anordnung bei der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung unter einzuhalten. Sie betrifft nur die vom Insolvenzgericht im Vergütungsbeschluß festgesetzten Beträge, also die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen (vgl. 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Das Insolvenzgericht kann für die öffentliche Bekanntmachung eine Abschrift des Beschlusses erstellen, die diese Beträge nicht enthält. Hierzu genügt es, wenn die entsprechenden Beträge im Beschlußtenor und in den Beschlußgründen wie bei einer anonymisierten Abschrift durch Leerstellen oder in ähnlicher Form gekennzeichnet werden. Zu entfernen sind gemäß 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO nur die festgesetzten Beträge selbst sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse. Dies genügt Seite 24; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

16 den gesetzlichen Vorschriften, ohne daß damit eine erhebliche Mehrbelastung für das Insolvenzgericht verbunden wäre. Da die Veröffentlichung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO stets im Internet zu erfolgen hat, führt die Veröffentlichung des Beschlusses in einer um die festgesetzten Beträge anonymisierten Fassung weder zu zusätzlichen Veröffentlichungskosten noch zu Platzproblemen. Verfährt das Insolvenzgericht auf diese Weise, liegt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor. 64 Abs. 2 Satz 2 InsO ermöglicht keine weitere Kürzung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Begründung Rdn. 26 (Hervorhebung durch Referent): Das Insolvenzgericht kann von der Möglichkeit des 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO Gebrauch machen. Ein Beteiligter muß jedoch wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlaß besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen. Eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, bei welcher der Beschluß in einer über das von 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO vorgeschriebene Ausmaß hinausgehenden Weise verkürzt worden ist, ist daher nur wirksam, wenn der auszugsweise veröffentliche Text folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt: Enthalten sein muß der vollständige - lediglich um die festgesetzten Beträge anonymisierte - Beschlußtenor. In der öffentlich bekannt gemachten Fassung müssen aus den - um die festgesetzten Beträge anonymisierten - Beschlußgründen zumindest enthalten sein die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere 1 InsVV), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwn) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind. Seite 25; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Hinweise und Fragestellungen: - Geltungsbereich der Entscheidung für jede öffentliche Bekanntmachung oder nur dort, wo auch jeder Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht hat? - Veröffentlichung des Tenors ohne Beträge (Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 14 Rdn. 113): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzverfahren Möbeltischler Kohler GmbH & C. KG, Leipzig Friederikenstr Leipzig, Beschluß vertreten durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin Kohler Verwaltung GmbH, ebenda, Konrad Kohler, werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters [Name und Anschrift] festgesetzt auf: Vergütung Umsatzsteuer Auslagen Umsatzsteuer # EUR # EUR # EUR # EUR Seite 26; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

17 - Veröffentlichung der Entscheidungsgründe: Angabe der Berechnungsgrundlage zur Vergütung Angabe des Zuschlags nach Gesamtbetrachtung (diese ist ohnehin abzulehnen!)? Angabe der Zuschlagstatbestände ohne Nennung der Prozentsätze? Problem: Angabe der Zuschläge kann Rückrechnung der Vergütung ermöglichen, dann aber Verstoß gegen 64 Abs. 2 Satz 2 InsO. - Veröffentlichung der Begründung ohne Beträge (Keller, Vergütung, 4. Aufl. 2016, 14 Rdn. 113): Gründe Der Insolvenzverwalter legt in seinem Vergütungsantrag der Vergütungsberechnung eine Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage in Höhe von # EUR zugrunde. Bei einer Erhöhung der Vergütung um den Faktor # errechnet er einen ihm zustehenden Vergütungsbetrag von # EUR. Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage zutreffend dargestellt und bewertet. Dem Insolvenzverwalter kann eine Erhöhung der Vergütung insgesamt jedoch nur im Umfang des Faktors # gewährt werden. Tatbestände einer Vergütungserhöhung sind Erschwernisse bei der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, Unternehmensfortführung, Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit Investorenprozeß, Insolvenzplanverfahren, besonders hohe Zahl der Arbeitnehmner. - Rechtsbehelfsbelehrung nicht vergessen (Frege/Keller/Riedel, HRP-Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rdn. 232)! Seite 27; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin Zeitliche Geltung der Entscheidung Haben wir in den letzten zehn Jahren falsche Veröffentlichungen gemacht? - Die Vergütungsfestsetzungen seit 2007 (Einführung der Internet-Veröffentlichung als amtliches Organ) wurden nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht; die Berufungsfrist ist jeweils nie in Gang gesetzt worden. - Besteht die Gefahr, daß jetzt noch ein Gläubiger Beschwerde einlegt? Das Beschwerderecht kann auch verwirkt sein, wenn der Beschwerdeführer Kenntnis von der Entscheidung hatte oder auch hätte nachfragen müssen. - Könnte nach Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung den Gläubigern dies entgegengehalten werden? - Kann der Insolvenzverwalter verlangen, daß seine Festsetzung nochmals öffentlich bekanntgemacht wird? Seite 28; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

18 Anmerkung (NZI 2018, 235): Man kann dem Beschluß des BGH jovial begegnen, man kann ihn aber auch differenziert analysieren und bewerten. Der Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, erscheint mißlungen, der Ärger des BGH ist daher verständlich. Das Insolvenzgericht verwendete für seine Beschlußfassung zur Festsetzung der Vergütung sowie zur öffentlichen Bekanntmachung ein bei den Gerichten der Länder übliches Textverarbeitungsprogramm (JUDICA oder Forum-Star). Die Kritik des BGH ist daher weniger an das Insolvenzgericht gerichtet als an die verantwortlichen Programmierer. Der BGH entschied nicht das erste Mal über die Frage der öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung: Im Beschluß vom (NZI 2011, 974) entschied er zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, daß eine unrichtige Bekanntmachung keine Zustellungswirkung entfalte und weitergehend gegenüber den Insolvenzgläubigern die Regelung des 569 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO, wonach die Beschwerdefrist spätestens fünf Monate nach Beschlußfassung beginnt, nicht gilt, da sie von einer entsprechenden Beschlußfassung nicht ausgehen mußten. Im vorliegenden Beschluß nimmt er darauf ausdrücklich Bezug und relativiert dies für die Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters mit Verfahrensbeendigung. Weiter erörtert er im vorliegenden eine mögliche Verwirkung des Beschwerderechts (allgemein Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, 569 Rn. 4, 567 Rn. 10). Im Beschluß vom ging er darauf nicht ein, obgleich der seinerzeitige Sachverhalt dazu durchaus Anlaß gab. Im Beschluß vom (NZI 2016, 397) äußerte er sich zu den Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung bei der Bekanntmachung und stellte klar, daß dies die Bekanntmachung nicht unwirksam werden läßt, aber zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Unverschulden an der Fristversäumnnis vermutet wird. Entscheidend ist zunächst festzuhalten, daß das Insolvenzverfahren ein nichtöffentliches gerichtliches Verfahren im Sinne des 169 GVG ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist nicht Selbstzweck sondern ermöglicht insbesondere im Verfahrensrecht mit der Zustellungsfunktion des 9 Abs. 3 InsO die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, bei welchen jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt ist. Öffentlich bekannt- Seite 29; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin zumachen sind nur diejenigen Entscheidungen oder Tatsachen, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind und bei welchen die Zustellungsfiktion wegen des Beschwerderechts eines jeden Gläubigers erforderlich ist (beispielsweise auch bei 57 Satz 4 InsO). Da die öffentliche Bekanntmachung auch für jedermann zugänglich ist, sind bei der Vergütungsfestsetzung nach 64 Abs. 2 InsO im besonderen personen- und unternehmensbezogene Interessen zu berücksichtigen. Es ist dies das Interesse des Insolvenzverwalters, den Vergütungsbetrag nicht zu veröffentlichen. Gerade in Zeiten der Internetbekanntmachung wäre es technisch ein leichtes, festzustellen, welcher Verwalter in der Summe der von ihm übernommenen Verfahren wieviel verdient. Auch kann im Einzelfall die Veröffentlichung zu einer unnötigen und nicht sachgerechten Skandalisierung und Diskreditierung einzelner Beteiligter führen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf diesen Aspekt des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ausdrücklich hingewiesen (BT-Drucks 12/7302, S. 162). 64 Abs. 2 Satz 2 InsO stellt deshalb einen sachgerechten Kompromiß zwischen dem Informationsinteresse der Gläubiger und den Persönlichkeitsrechts des Insolvenzverwalters innerhalb eines nichtöffentlichen Verfahrens her. Der BGH geht eingehend auf das Gesetzgebungsverfahren zu 64 Abs. 2 und zu 9 InsO ein, erwähnt diesen Gesichtspunkt aber nicht. Seine Forderung, den Beschlußtenor zu veröffentlichen, entspricht dem Wortlaut des 64 Abs. 2 Satz 1 InsO. Seine Kritik trifft aber eher die erwähnten Textprogramme als das Insolvenzgericht, das faktisch gezwungen ist, diese zu verwenden. Freilich mag man fragen, wo für einen verständigen Leser der Unterschied liegen mag zwischen Veröffentlichung des Beschlußtenors und der Bekanntmachung daß die Vergütung festgesetzt worden sei ; indes ist der Wortlaut des 64 Abs. 2 Satz 1 InsO eindeutig. Die Forderung, auch die Begründung mit Berechnungsgrundlage, Zuschlägen und Auslagen zu veröffentlichen, entspringt dem Gedanken, daß ein Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden soll, zu entscheiden, ob er gegen die Festsetzung Beschwerde einlegen wolle oder nicht. Das offensichtliche Bedauern darüber, daß nur wenige Gläubiger Beschwerde einlegen, erscheint zum einem befremdlich und verkennt zum anderen die Realität: Daß Insolvenzgläubiger sich eher selten gegen die Vergütungsfestsetzung wehren, liegt an dem Mißverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag für den einzelnen Gläubiger (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, 14 Rn. 59). Seite 30; Aktuelle Fragestellungen zur Vergütung in Insolvenzverfahren; Prof. U. Keller, HWR Berlin

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