Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen A. Problem und Ziel B. Lösung UnerwünschteTelefonwerbunghatsichinderletztenZeitzueinemdieVerbraucherinnenundVerbrauchererheblichbelästigendenProblementwickelt.Bereits nachgeltendemrechtistwerbungmitunerwünschtentelefonanrufengegenüberverbraucherinnenundverbrauchernunlauterunddamitrechtswidrig, wennsieohnedereneinwilligungerfolgt.diedurchsetzungdesgeltenden RechtsstößtinderPraxisallerdingsaufSchwierigkeiten.DiesemZustandsoll entgegengewirktwerden.darüberhinausklagenverbraucherinnenundverbraucherübervermeintlichodertatsächlich untergeschobene Verträge,insbesondereimZusammenhangmitTelefonwerbung,aberauchimZusammenhang mitsogenanntenkostenfalleniminternet.gegendiehierausresultierendenfolgensollensichverbraucherinnenundverbraucherbesserzurwehrsetzenkönnen. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsollesVerbraucherinnenundVerbrauchernermöglichtwerden,sichmittelseinesWiderrufsvonbestimmten,insbesondereamTelefongeschlossenenVerträgenzulösen.Diesgiltzumeinenfür telefonischgeschlosseneverträgeüberdielieferungvonzeitungen,zeitschriftenundillustriertensowieüberdieerbringungvonwett-undlotterie-dienstleistungen.zumanderensollverbraucherinnenundverbrauchernbeiallen FernabsatzverträgenüberdieErbringungvonDienstleistungennochbiszur vollständigenvertragserfüllungeinwiderrufsrechtzustehen,wennkeineordnungsgemäßewiderrufsbelehrungvorliegt.beiersetzungeinesbestehenden DauerschuldverhältnissesdurcheinneuesunterVerwendungbesondererVertriebsformensollzusätzlichdieKündigungdesbestehendenVertragsoderdie VollmachtdazuderTextformbedürfen.WeiterhinsollenVerstößegegendasbestehendeVerbotderunerlaubtenTelefonwerbungkünftigmiteinerGeldbuße geahndetwerdenkönnen.schließlichsolldierufnummernunterdrückungbei WerbungmiteinemTelefonanrufverbotenwerden,undVerstößehiergegen sollen ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden können. C. Alternativen Keine
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DurchdenGesetzentwurfwerdenzweineueBußgeldregelungeneingeführt.Als zuständigebehördefürdieverfolgungderordnungswidrigkeitenistdiebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postundeisenbahnen (BNetzA)vorgesehen.MitderÜbertragungderAufgabenaufdieBNetzAentstehtPersonalmehrbedarfimhöheren,gehobenenundmittlerenDienst.Hierfür fallenpersonalausgabenvonjährlichetwa750000euroan.hinzukommen Sachausgabenvonjährlichrund150000Euro.DerPersonalmehrbedarfim mittlerendiensterfolgtdurchumschichtunginnerhalbderbnetza.einteildes Aufwands,dermitderDurchführungeinesBußgeldverfahrensverbundenist, könntegedecktwerdenauseinnahmendurchgeldbußenundausderpflichtder Betroffenen,beiAuferlegungeinerGeldbußedieKostendesVerfahrenszu tragen.einequantifizierungdiesereinnahmenistzumjetzigenzeitpunktnicht möglich.überweitereeinzelheitendespersonellenundsächlichenbedarfs wirdimrahmenderparlamentarischenberatungendesbundeshaushalts2009 entschieden. ImFallvongerichtlichenBußgeldverfahrensindAuswirkungenaufdieLänder nicht ausgeschlossen. E. Sonstige Kosten Kostensteigerungensindnichtzuerwarten.AufGrundderklarstellendenRegelung,dasseinWerbeanrufnurbeieinervorherigenausdrücklichenEinwilligung indenjeweiligenanrufrechtmäßigist,entstehtmöglicherweiseeinerhöhter DokumentationsaufwandbeidenbetroffenenUnternehmen.Damiteventuell verbundene,nichtnäherbezifferbaremehrkostenmüssenjedochiminteresse derbekämpfungunerlaubtertelefonwerbunghingenommenwerden.dasselbe giltinbezugaufetwaigemehrkostendurchdiepflichtzurbelehrungüberdas WiderrufsrechtbeiFernabsatzverträgenindenFällen,diebishervomWiderrufsrechtausgenommensind,sowiedurchdasTextformerfordernisfürdieKündigungoderdieVollmachtdazuimFallderErsetzungeinesbestehenden DauerschuldverhältnissesdurcheinneuesunterVerwendungbesondererVertriebsformen.GeringfügigeEinzelpreisänderungenkönnennichtausgeschlossenwerden.AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesondereauf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten HinsichtlichderFrage,obderGesetzentwurfneueInformationspflichtenim SinnedesGesetzeszurEinsetzungeinesNationalenNormenkontrollrates (NKR-Gesetz) schafft, besteht noch Prüfungsbedarf.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10734
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10734 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909,2003I S.738),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 312fdurch folgende Angaben ersetzt: 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung 312gAbweichende Vereinbarungen d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DasWiderrufsrechterlischtbeieinerDienstleistungauchdann,wennderVertragvonbeidenSeitenaufausdrücklichenWunschdesVerbrauchers vollständigerfülltist,bevorderverbraucherseinwiderrufsrecht ausgeübt hat. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.zurLieferungvonZeitungen,Zeitschriften undillustrierten,esseidenn,dassderverbraucherseinevertragserklärungtelefonisch abgegeben hat,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.zurErbringungvonWett-undLotterie-Dienstleistungen,esseidenn,dassder VerbraucherseineVertragserklärungtelefonisch abgegeben hat,. c)inabsatz6wirddaswort Finanzdienstleistungen durch das Wort Dienstleistungen ersetzt. 3. Nach 312e wird folgender 312f eingefügt: 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung WirdzwischeneinemUnternehmerundeinemVerbrauchernachdiesemUntertiteleinDauerschuldverhältnisbegründet,daseinzwischendemVerbraucherund einemanderenunternehmerbestehendesdauerschuldverhältnisersetzensoll,undwirdanlässlichderbegründungdesdauerschuldverhältnissesvondemverbraucher 1.dieKündigungdesbestehendenDauerschuldverhältnisseserklärtundderUnternehmerodereinvonihm beauftragterdritterzurübermittlungderkündigung andenbisherigenvertragspartnerdesverbrauchers beauftragt oder 2.derUnternehmerodereinvonihmbeauftragterDritterzurErklärungderKündigunggegenüberdembisherigenVertragspartnerdesVerbrauchersbevollmächtigt, bedarfdiekündigungdesverbrauchersoderdievollmacht zur Kündigung der Textform. 4. Der bisherige 312f wird 312g. Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerbvom3.Juli 2004 (BGBl.IS.1414),zuletztgeändertdurchArtikel5des Gesetzesvom21.Dezember2006 (BGBl.IS.3367),wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.beiWerbungmiteinemTelefonanrufgegenüber einemverbraucherohnedessenvorherigeausdrücklicheeinwilligungodergegenübereinemsonstigen Marktteilnehmerohnedessenzumindestmutmaßliche Einwilligung;. 2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften. 3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen. 4. Die 20 bis 22 werden durch folgenden 20 ersetzt: 20 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigentgegen 7Abs.1inVerbindungmitAbs.2Nr.2 gegenübereinemverbraucherohnedessenvorherigeausdrücklicheeinwilligungmiteinemtelefonanrufwirbt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Abs.1Nr.1 desgesetzesüberordnungswidrigkeitenistdiebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation, PostundEisenbahnen.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes DasTelekommunikationsgesetzvom22.Juni2004 (BGBl.IS.1190),zuletztgeändertdurchArtikel2des Gesetzesvom21.Dezember2007 (BGBl.IS.3198),wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2und3eingefügt: (2)AbweichendvonAbsatz1Satz1dürfenAnrufendebeiWerbungmiteinemTelefonanrufihreRufnummernanzeigenichtunterdrückenoderbeidem Diensteanbieterveranlassen,dassdieseunterdrückt wird.abweichendvon 66jAbs.2Satz1dürfenAnrufendebeiWerbungmiteinemTelefonanrufauchdie RufnummerderPerson,inderenNamenoderAuftrag diewerbungmiteinemtelefonanruferfolgt,aufsetzenundindasöffentlichetelefonnetzübermitteln. 66j Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3)DieAbsätze1und2geltennichtfürDiensteanbieter,dieihreDienstenurdenTeilnehmerngeschlossener Benutzergruppen anbieten. c)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze4 und 5. d)derbisherigeabsatz4wirdabsatz6undinsatz2 wirddieangabe Absatz1Satz3 durchdieangabe Absatz 3 ersetzt. e)derbisherigeabsatz5wirdabsatz7unddiewörter Absätze1und4 werdendurchdiewörter Absätze 1 bis 3 und 6 ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachnummer17folgendenummer 17a eingefügt: 17a.entgegen 102Abs.2Satz1dieRufnummernanzeigeunterdrücktoderveranlasst,dassdiese unterdrückt wird,. b)inabsatz2satz1wirddieangabe indenfällendes Absatzes1Nr.16bis18 durchdieangabe inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18 ersetzt. Artikel 4 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung Anlage2zurBGB-Informationspflichten-Verordnungin derfassungderbekanntmachungvom5.august2002 (BGBl.IS.3002),diezuletztdurchArtikel1derVerordnungvom4.März2008 (BGBl.IS.292)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.ImGestaltungshinweis6wirddasWort Finanzdienstleistungen durch das Wort Dienstleistungen ersetzt. 2.ImGestaltungshinweis9werdendiebeidenHinweisezu einemwiderrufsrechtnach 312dAbs.1desBürgerlichenGesetzbuchsmitdemjeweilseinleitendenSatzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:,beieinemwiderrufsrechtgemäß 312dAbs.1desBürgerlichenGesetzbuchs,dasfüreinenFernabsatzvertrag überdieerbringungeinerdienstleistunggilt,isthierfolgender Hinweis aufzunehmen: IhrWiderrufsrechterlischtvorzeitig,wennderVertrag vonbeidenseitenaufihrenausdrücklichenwunschvollständigerfülltist,bevorsieihrwiderrufsrechtausgeübt haben. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10734 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs DieBelästigungvonVerbraucherinnenundVerbrauchern durchunerwünschtetelefonwerbunghatsichinderletzten ZeitzueinemerheblichenProblementwickelt.Besonders beklagtwirdunerwünschtetelefonwerbungindenbereichenlieferungvonzeitungen,zeitschriftenundillustriertensowieerbringungvonwett-undlotterie-dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen. BereitsnachgeltendemRecht ( 7Abs.2Nr.2ersteAlternativedesGesetzesgegendenunlauterenWettbewerb UWG)istWerbungmitTelefonanrufengegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchernunlauterunddamitrechtswidrig,wennsieohnederenEinwilligungerfolgt.DieDurchsetzungdesgeltendenRechtsstößtinderPraxisallerdings aufschwierigkeiten.oftmalsliegendieerforderlichenangabengarnichtoderjedenfallsnichtinderfüreinegerichtlicheauseinandersetzungnotwendigenformvor.diesgilt inbesondererweise,wenndieanrufendenvondermöglichkeit Gebrauch machen, ihre Rufnummer zu unterdrücken. DiesemZustandsollgesetzgeberischentgegengewirktwerden.DerGesetzentwurfwillesVerbraucherinnenundVerbrauchernermöglichen,sichbessergegenunerwünschte TelefonwerbungzurWehrzusetzenundsichinbestimmten, vontelefonwerbungbesondersbetroffenenbereichenvon Vertragserklärungenzulösen,diesieimRahmeneinesTelefonats abgegeben haben. DarüberhinaussollenVerbraucherinnenundVerbraucher beiallenbesonderenvertriebsformen,insbesonderebei Fernabsatzgeschäften,besservordenFolgensolcherVerträgegeschütztwerden,dieihnenetwaimRahmeneinerWerbungmiteinemTelefonanrufoderübereinesogenannte KostenfalleimInternet untergeschoben wordensind.dies betrifftsowohlfälle,indenenverbraucherinnenundverbrauchereinenvertraggeschlossenhaben,densienicht schließenwollten,alsauchkonstellationen,indenenunternehmerinnenundunternehmereinenvertragsschlusslediglich behaupten. II. Wesentlicher Inhalt Gegenstand des Gesetzentwurfs sind folgende Regelungen: 1. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs UnseriöseAnbieter (insbesonderevontelekommunikationsdiensten)betreibenunerlaubtetelefonwerbungvor allemmitdemziel,verbraucherinnenundverbraucherzu einemvertragsabschluss (insbesonderezueinemanbieterodertarifwechsel)zuveranlassen.auchinanderenlebensbereichen,indenenverbraucherinnenundverbrauchermit UnternehmerinnenundUnternehmernDauerschuldverhältnisseunterVerwendungbesondererVertriebsformenabschließen,werdensolcheundähnlicheunlautereGeschäftspraktikeneingesetzt.VerbraucherinnenundVerbraucher berichtenindiesemzusammenhangimmerwieder,man habeihnendenvertragsschluss (insbesonderedenanbieterodertarifwechsel)einfachdurchübersendungeiner Auftragsbestätigung nachdemwerbetelefonat untergeschoben.zudemnutzeneinigeunseriöseunternehmerinnenund UnternehmerdieRegelungdes 312dAbs.3Nr.2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)aus,umVerbraucherinnen undverbraucherniminternet (Abonnement-)Verträge unterzuschieben.zurbekämpfungdiesermissständesindfolgende Maßnahmen vorgesehen: ZumeinensollkünftigdasWiderrufsrechtbeiFernabsatzverträgennichtnurbeiFinanzdienstleistungen,sondernbei allendienstleistungenerstdannerlöschen,wenndervertrag vonbeidenseitenaufausdrücklichenwunschdesverbrauchersoderderverbraucherinvollständigerfülltist,bevor dieseroderdiesedenvertragwiderrufenhat.nachgeltendemrechtstehtverbraucherinnenundverbrauchernbei sonstigendienstleistungenimfallevorzeitigerleistungserbringungmitihrerausdrücklichenzustimmungoderaufihre VeranlassungüberhauptkeinWiderrufsrechtmehrzu.Der Gesetzentwurfhingegensiehtvor,dasssichVerbraucherinnenundVerbrauchervonFernabsatzverträgenüberdieErbringungvonDienstleistungennochbiszurvollständigen VertragserfüllungdurchbeideVertragsparteienlösenkönnen,wennsievorhernichtordnungsgemäßüberihrWiderrufsrechtbelehrtwordensind.WertersatzfürdiebiszurAusübungdesWiderrufsrechteserbrachteDienstleistungsollen sienurschulden,wennsievorabgabeihrervertragserklärungaufdieserechtsfolgehingewiesenwordensindund trotzdieseshinweisesderausführungderdienstleistung vorendederwiderrufsfristausdrücklichzugestimmthaben. Bei untergeschobenen Verträgen,z.B.aufgrundvonunerlaubterTelefonwerbungoderaufgrundvon Kostenfallen iminternet,leistenunternehmerinnenundunternehmer damitaufeigenerechnung,solangedervertragnochnicht vollständigerfülltist.dieserscheintalssanktionausreichend.dieregelungsollunabhängigdavongelten,obes sichumeinezwei- (=Tarifwechsel)oderDreipersonenkonstellation (=Anbieterwechsel) handelt. ZumanderensollallgemeinfürdiebesonderenVertriebsformenfestgeschriebenwerden,dassdieKündigungeinesDauerschuldverhältnisses (etwaeinesenergielieferungsvertrages)oderdievollmachtdazuinbestimmtenfällender Textformbedarf.BegründeteinUnternehmerodereineUnternehmerinmiteinemVerbraucherodereinerVerbraucherinunterVerwendungbesondererVertriebsformen (etwa Fernabsatz)einDauerschuldverhältnis,daseinbestehendes gleichartigesdauerschuldverhältnisersetzt,istdievonseitendesverbrauchersoderderverbraucherinerfolgende Kündigunggrundsätzlichformlosmöglich.Gleichesgiltfür dievollmachtzurkündigung.diessollsichiminteresse eineseffektivenverbraucherschutzesändern.mitdembeabsichtigtentextformerforderniswirddas Unterschieben vonverträgenerschwertundverbraucherinnenundverbraucherndeutlicheralsbishervoraugengeführt,dasssiebei WiderrufdesneuabgeschlossenenVertragesdennochandie KündigungdesbestehendenDauerschuldverhältnissesgebundenbleiben,siealsowederdenaltennochdenneuen Vertraghaben.SchließlichwerdenbestimmtebisherbestehendeAusnahmenvomWiderrufsrechtbeiFernabsatzverträgengemäß 312bff.BGBbeseitigt.DiesesWiderrufs-
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rechtberuhtaufverbindlichenvorgabendereuropäischen GemeinschaftundberücksichtigtdiebesondereSchutzbedürftigkeitvonVerbraucherinnenundVerbrauchernbeibestimmtenGeschäften.BishersindjedochinÜbereinstimmungmitdeneuroparechtlichenVorgabenVerträgezur LieferungvonZeitungen,ZeitschriftenundIllustriertensowiezurErbringungvonWett-undLotterie-Dienstleistungen vomwiderrufsrechtausgenommen ( 312dAbs.4Nr.3 und4bgb).daoffenbargeradediesegeschäfteingroßem UmfangGegenstandunerlaubterTelefonwerbungsind,sollendieseAusnahmenfürtelefonischvonVerbraucherinnen undverbrauchernabgegebenevertragserklärungenbeseitigt werden. 2.ÄnderungdesGesetzesgegendenunlauterenWettbewerb BeiVerstößengegendasbestehendeVerbotderunerlaubten Telefonwerbungin 7Abs.2Nr.2ersteAlternativeUWG drohtkünftigeinegeldbußevonbiszufünfzigtausendeuro. ZudemwirdderGesetzestextdahingehendpräzisergefasst, dasswerbeanrufenurdannzulässigsind,wennderverbraucheroderdieverbraucherinausdrücklichvorhereingewilligt hat,undnichtschon,wennsicheineeinwilligungschlüssig aus seinem oder ihrem Verhalten ergibt. 3.Änderung des Telekommunikationsgesetzes IndasTelekommunikationsgesetz (TKG)wirdeinVerbot derrufnummernunterdrückungbeiwerbeanrufenaufgenommen.verstößegegendiesesverbotkönnenmiteiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 4.Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung DieAnlage2zurBGB-Informationspflichten-Verordnung (MusterfürdieWiderrufsbelehrung)istandieÄnderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch anzupassen. III. Problem der untergeschobenen Betreibervorauswahl (Preselection) EineSonderregelungfürFälleder untergeschobenen BetreibervorauswahlenthältderEntwurfeinesErstenGesetzes zuränderungdestelekommunikationsgesetzes.dieregelung,derenanwendungsbereichaufdentelekommunikationssektorbeschränktist,stehtinengemzusammenhang mitdemdurchdiesengesetzentwurfverfolgtenzweck,verbraucherinnenundverbraucherbesservor untergeschobenen Verträgenzuschützen (sieheunterabschnittiinr.1). Siesetztjedoch andersalsdievorgesehenewiderrufsregelungimbgb nichtbeidemmitdemanderenanbieterzustandekommendenvertragüberdieeinstellungderbetreibervorauswahl (Preselection-Vertrag)an,sondernbeidem WunschderTeilnehmerinoderdesTeilnehmersnacheiner UmstellungderBetreibervorauswahl.InderSachehandeltes sichumeintextformerfordernisfürdieerklärungderteilnehmerinoderdesteilnehmersanihrenbzw.seinenanbietervontelekommunikationsdienstleistungenfürdieöffentlichkeit,eineumstellungderbetreibervorauswahlaufeinen anderenanbietervontelekommunikationsdienstleistungen vorzunehmen.einsolcherwunschderteilenhmerinoder desteilnehmersnachtatsächlicherumstellungwirdinder PraxisregelmäßigvondemAnbietervonTelekommunikationsdienstleistungenübermittelt,aufdendieBetreibervorauswahlumgestelltwerdensoll.DurchdasTextformerfordernissollverhindertwerden,dassdieBetreibervorauswahl aufeigenmächtigenzurufeinesanbietersvontelekommunikationsdienstenfürdieöffentlichkeitumgestelltwird,obwohldieteilnehmerinoderderteilnehmerdiesnicht wünscht.dazuistes wiezahlreicheverbraucherbeschwerdenzeigen indervergangenheithäufigergekommen. Gemäß 312dAbs.3BGB (neu)werdenverbraucherinnen undverbraucherinzukunfteinen untergeschobenen VertragüberdieErbringungvonVerbindungsleistungenmittels Betreibervorauswahlwiderrufenkönnen.DieRegelungim EntwurfeinesErstenGesetzeszurÄnderungdesTelekommunikationsgesetzessorgtzusätzlichdafür,dasssichdie TeilnehmerinoderderTeilnehmernichtmehrumeine RückumstellungderBetreibervorauswahlkümmernmuss, dadieumstellungvonvornhereinnurerfolgt,wennihrbzw. seinwunschnachtatsächlicherumstellungintextformvorliegt. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichhinsichtlichderArtikel1und4 (ÄnderungdesBürgerlichen GesetzbuchsundderBGB-Informationspflichten-Verordnung)ausArtikel74Abs.1Nr.1desGrundgesetzes GG (bürgerlichesrecht)undimübrigenausartikel74abs.1 Nr.11GG (RechtderWirtschaft).HauptzweckdesGesetzentwurfsistdieVerbesserungderSituationderVerbraucherinnenundVerbraucher.DiesesollenindieLageversetzt werden,sichinzukunftgegenunerlaubtetelefonwerbung undihrefolgenbesserwehrenzukönnen.danebendientder GesetzentwurfauchdemSchutzderMitbewerberundMitbewerberinnensowiedersonstigenMarktteilnehmerund -teilnehmerinnenvorunlauteremwettbewerbdurchunerlaubtetelefonwerbung.bestimmungenüberdenwirtschaftlichenwettbewerbunddenverbraucherschutzfallenunter dasrechtderwirtschaftimsinnedesartikels74abs.1 Nr. 11 GG (BVerfGE 26, 246, 254). DieWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitmachtim gesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelungimsinnedesartikels72abs.2ggerforderlich.die RegelungeneineslauterkeitsrechtlichenVerbotsvonTelefonwerbunggegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchern ohnederenvorherigeausdrücklicheeinwilligung,einesverbotsderrufnummernunterdrückungbeiwerbungmiteinem TelefonanrufsowiediebeiVerstoßgegendieseVerbotevorgesehenenBußgeldtatbeständemüssenbundesweiteinheitlicherfolgen.EineGesetzesvielfaltaufLänderebenewürde denrechtsverkehrdazuzwingen,sichaufeinevielzahl unterschiedlicherregelungeneinzustellen.einesolche RechtszersplitterungwürdezuerheblichenRechtsunsicherheitenführen.DiesistinsbesondereimBereichderOrdnungswidrigkeitennichthinnehmbar.Unterschiedliche RegelungenindiesenBereichenwürdenzuunzumutbaren BehinderungenfürdenländerübergreifendenRechtsverkehr führen. NachArtikel87Abs.3Satz1GGkönnenfürAngelegenheiten,fürdiederBunddieGesetzgebungskompetenzhat, selbständigebundesoberbehördenundneueunmittelbare KörperschaftendesöffentlichenRechtsdurchBundesgesetz errichtetwerden.dievorschriftermöglichtesauch,eine neueaufgabeaufbereitsbestehendebundesoberbehörden undbundesunmittelbarerechtsträgerzuübertragen,wenn essichumeineaufgabehandelt,dienachihrentypischen
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10734 MerkmalenvoneinerfürdasgesamteBundesgebietzuständigenzentralenStelleerledigtwerdenkann.Diesistbeider VerfolgungunerlaubterTelefonwerbungderFall,dasich Hinweisedaraufschriftlich,übertelefonischeAnzeigenoder mittelseingabenaufderinternetseitederbehördeentgegennehmenlassenunddasbußgeldverfahrenauchimübrigen schriftlicherfolgenkann.daherkannderbundderbundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,post undeisenbahnen (BNetzA)dieAufgabederVerfolgungdes neuenbußgeldtatbestandesin 20UWGzurHerausbildung einer einheitlichen Verfolgungspraxis zuweisen. V.Gesetzesfolgenabschätzung DieNeuregelungenimBürgerlichenGesetzbuch,imGesetz gegendenunlauterenwettbewerbundimtelekommunikationsgesetzerhöhendenschutzvonverbraucherinnenund VerbrauchernvorunerlaubterTelefonwerbungundvorsogenanntenuntergeschobenenVerträgen.DiebetroffenenWirtschaftskreisewerdensichaufdieneueRechtslageeinstellen müssen;insbesonderemüssenlaufendewerbekampagnen odermarketing-undvertriebskonzeptedaraufhinüberprüft werden,obsiemitdeneinzelregelungendesneuenrechts imeinklangstehen.daskannvorübergehendzugewissen Kostensteigerungenführen.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindaber nicht zu erwarten. VI. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdenGesetzentwurfwerdenzweineueBußgeldregelungeneingeführt.AlszuständigeBehördefürdieVerfolgungderOrdnungswidrigkeitenistdieBNetzAvorgesehen. DiesewirdinderPraxisregelmäßigtätigwerden,wennsie vondenbetroffenenverbraucherinnenundverbrauchern oderdenverbraucherzentralenkenntniserlangtüberdie konkretenumständeeinersolchenordnungswidrigkeit. ZurzeitwendensichVerbraucherinnenundVerbrauchermit BeschwerdenüberunerlaubteTelefonwerbunginvielenFällenandieVerbraucherzentralen.Beidiesengehenjährlich etwa60000beschwerdenüberunerwünschtewerbeanrufe ein.diezahldervontelefonwerbungbetroffenenverbraucherinnenundverbraucherdürfteweitaushöhersein,dasich erfahrungsgemäßnureingeringeranteilderbetroffenenan dieverbraucherzentralenwendet.esistzuerwarten,dass sichzumindesteinerheblicherteildieseraktivwerdenden VerbraucherinnenundVerbraucherinZukunftandie BNetzAwendenwird.MitderÜbertragungderAufgaben entstehtpersonalmehrbedarfimhöheren,gehobenenund mittlerendienst.aufdergrundlageeinesangenommenen Arbeitsvolumensvon60000Beschwerden,dieproJahrbei derbnetzaerhobenwerden,fallenpersonalmehrausgaben vonjährlichetwa750000euroan.hinzukommensachausgabenvonjährlichrund150000euro.derpersonalbedarf immittlerendienstwirddurchumschichtunginnerhalbder BNetzAgedeckt.FürdieBearbeitungderzusätzlichenAufgabenistnachEinschätzungderBNetzAdarüberhinaus voraussichtlichpersonalinhöhevonvierstellen/planstellendeshöherenundneunstellen/planstellendesgehobenen Diensteserforderlich.DieseEinschätzungberuhtaufdenErfahrungenderBNetzAbeiderBekämpfungvonRufnummernmissbrauchundimRahmenderVerfolgungvonOrdnungswidrigkeiten.Hierbeiistzubedenken,dassdie VerfolgungunerlaubterTelefonwerbungdanneinenweiterenerheblichenAufwandverursacht,wenndieRufnummer der anrufenden Person unterdrückt worden ist. EinTeildesAufwands,dermitderDurchführungeinesBußgeldverfahrensverbundenist,könntegedecktwerdenaus EinnahmendurchGeldbußenundausderPflichtderBetroffenen,dieKostendesVerfahrenszutragen,wennihneneine Geldbußeauferlegtwird.EineQuantifizierungdieserEinnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. ÜberweitereEinzelheitendespersonellenundsächlichen BedarfswirdimRahmenderparlamentarischenBeratungen des Bundeshaushaltes 2009 entschieden. VII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AusgleichstellungspolitischerSichtsinddieRegelungen neutral. VIII.Bürokratiekosten HinsichtlichderFrage,obderGesetzentwurfneueInformationspflichtenimSinnedesGesetzeszurEinsetzungeines NationalenNormenkontrollrates (NKR-Gesetz)schafft,besteht noch Prüfungsbedarf. IX. Vereinbarkeit mit europäischem Recht DerGesetzentwurfistmitdemRechtdereuropäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtdesBürgerlichenGesetzbuchsistanzupassen, da ein neuer 312f BGB eingefügt wird. Zu Nummer 2 ( 312d BGB) Zu Buchstabea (Absatz3) DurchdieNeufassungdes 312dAbs.3BGBwirderreicht, dassdaswiderrufsrechtzukünftigbeiallendienstleistungen erstdannerlischt,wenndervertragvonbeidenseitenauf ausdrücklichenwunschdesverbrauchersoderderverbraucherinvollständigerfülltist,bevordieseroderdiesedenvertragwiderrufenhat.diesentsprichtderbishernurfür FinanzdienstleistungengeltendenRegelungin 312dAbs.3 Nr.1BGB.BislangkamesbeisonstigenDienstleistungen bereitsdannzumerlöschendeswiderrufsrechtes,wennder UnternehmeroderdieUnternehmerinmitderAusführung derdienstleistungmitausdrücklicherzustimmungdesverbrauchersoderderverbraucherinvorendederwiderrufsfristbegonnenoderderverbraucheroderdieverbraucherin dieausführungselbstveranlassthat.daserlöschendes WiderrufsrechteszudiesemfrühenZeitpunkthatsichinder PraxisalszuweitgehenderwiesenundkritikwürdigeGeschäftsmodellegeradeauchimZusammenhangmitunerlaubterTelefonwerbungundsogenanntenKostenfallenim Internet erleichtert. GeradebeitelefonischoderüberdasInternetabgeschlossenenFernabsatzverträgenübersonstigeDienstleistungen
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode handeltessichoftmalsumdauerschuldverhältnisse.dies giltetwafürverträgeüberdieerbringungvontelekommunikationsdiensten (z.b.tarifwechseloderanbieterwechsel) sowiefürabonnementsvondienstleistungen,dieüberdas Interneterbrachtwerden.EinigeunseriöseInternetanbieter nutzenoffensichtlichgezieltdiebisherfürsonstigedienstleistungengeltenderegelungin 312dAbs.3Nr.2BGB aus.siehabensichdaraufspezialisiert,verbraucherinnen undverbrauchernabonnementverträgeübersonstige Dienstleistungenunterzuschieben.DiesgeschiehtetwaanlässlichderInanspruchnahmeeinesvermeintlichkostenlosenAngebotesoderanlässlichderangeblichunverbindlichenTeilnahmeaneinemGewinnspiel.DasVerhaltender VerbraucherinnenundVerbraucher,dieregelmäßigdarüber imunklarengelassenwerden,dassessichumeineentgeltpflichtigeleistunghandelt,wirdimstreitfallalsausdrücklichezustimmungzur (zunächstteilweisen)ausführungder DienstleistungoderalsderenVeranlassungdargestellt.GeradebeidengenanntenDauerschuldverhältnissenhatdienach geltendemrechtunterschiedlicheregelungin 312d Abs.3Nr.1BGBeinerseitsund 312dAbs.3Nr.2BGB andererseits praktische Auswirkungen. BeisonstigenDienstleistungenerlischtdasWiderrufsrecht nachgeltendemrechtbereitsdann,wennderunternehmer oderdieunternehmerinmitzustimmungdesverbrauchers oderderverbraucherinmitderausführungderdienstleistungbegonnenhat.diesgiltnachderrechtsprechungdes Bundesgerichtshofes (BGH,NJW2006,1971,1974)auch dann,wennderverbraucheroderdieverbraucherinüber dieserechtsfolgenichtoderunzureichendbelehrtwurde. DerVerbraucheroderdieVerbraucherinistdannauf SchadensersatzansprücheodersonstigeRechte,wieetwadie AnfechtungdesVertrages,angewiesen,diedeutlichschwererdurchzusetzensindalsdasWiderrufsrecht.BeiFernabsatzverträgenüberFinanzdienstleistungenerlischtdas WiderrufsrechtnachgeltendemRechtdemgegenübererst dann,wenndervertragaufausdrücklichenwunschdesverbrauchersoderderverbraucherinvollständigerfülltist,ohne dassdaswiderrufsrechtausgeübtwurde.beidauerschuldverhältnissenistdieserstnachvollständigerabwicklungder Fall.BisdahinhatderVerbraucheroderdieVerbraucherin einwiderrufsrechtvon14tagenodereinemmonat.erkennt erodersiealsoerstaufgrundderwiderrufsbelehrungin Textform,dassüberhaupteinVertraggeschlossenwurde, kanndervertraginnerhalbdergenanntenfristenwiderrufen werden.dieseregelungsollnunmehraufallefernabsatzverträge über Dienstleistungen erstreckt werden. DieNeuregelungstelltsicher,dassdieerstmaligeInanspruchnahmeeinersonstigenDienstleistungnichtgleich zumerlöschendeswiderrufsrechtesunddamitzueinerdauerhaftenbindungführt.zukünftigstehtdenverbraucherinnenundverbraucherninnerhalbderwiderrufsfristbiszur vollständigenvertragserfüllungdurchbeidevertragsparteieneinwiderrufsrechtzu,undzwarunabhängigdavon,obes sichumeinenanbieter-odertarifwechselhandelt.imfall deswiderrufsmüssenverbraucherinnenundverbraucher fürdiebisdahinerbrachtedienstleistungnurdannwertersatzleisten,wennsievorabgabeihrervertragserklärung aufdiewertersatzpflichthingewiesenwordensindund dennocheinerausführungderdienstleistungvorendeder Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. ErgänztwirddieVorschriftdurcheineNeuregelungder WertersatzpflichtbeiWiderruf (untenzubuchstabec)und speziellfürdiefälledesanbieterwechsels durchein TextformerfordernisfürdieKündigungdesAltvertrages (unten zu Nummer 3). Zu Buchstabeb (Absatz4) DurchdieErgänzungderNummern3und4des 312d Abs.4BGBinArtikel1wirdsichergestellt,dassVerbraucherinnenundVerbrauchern,dieihreVertragserklärungzum AbschlusseinesVertragesüberdieLieferungvonZeitungen, ZeitschriftenundIllustrierten (Nummer3)oderdieErbringungvonWett-undLotterie-Dienstleistungen (Nummer4) telefonischabgegebenhaben,einwiderrufsrechtodergegebenenfallsrückgaberechtgemäß 312dAbs.1BGBzusteht.Bislangistfürdiein 312dAbs.4BGBgenannten VerträgeeinWiderrufsrechtausgeschlossen,soweitnichtetwas anderes bestimmt ist. EinesolcheanderweitigeBestimmungfindetsichlediglich fürzeitschriftenabonnementsalsratenlieferungsverträgein 505Abs.1Satz1BGB.DanachstehtVerbraucherinnen undverbrauchernunteranderembeiverträgenüberdie regelmäßigelieferungvonsachengleicherarteinwiderrufsrechtzu.dieseswiderrufsrechtistabernurgegeben, wenndiefürverbraucherkreditegeltendebagatellgrenze von200euroüberschrittenwird,wobeieshieraufdiesummeallervomverbraucherodervonderverbraucherinbis zumfrühestenkündigungszeitpunktzuentrichtendenteilzahlungenankommt, 505Abs.1Satz2inVerbindungmit 491Abs.2Nr.1BGB.EineRegelungslückebestehtim BereichderZeitschriftenabonnementsfürVerträge,diediesenBetragnichterreichen.DieseRegelungslückelässtsich zielgerichtetnichtdurcheineänderungdes 505BGB schließen.diegenanntevorschriftstelltaufdasvorliegen einesratenlieferungsvertragesabundsetztkeinenfernabsatzvertragvoraus.imzugeunerlaubtertelefonwerbunggeschlosseneverträgesindaberstetsfernabsatzverträge,so dasszielgerichteteregelungenbeidenausnahmetatbeständen des 312d Abs. 4 BGB ansetzen sollten. DieseAusnahmetatbeständesindzwarunterBerücksichtigungderberechtigtenInteressenvonVerbraucherinnenund VerbrauchernsowieUnternehmerinnenundUnternehmern grundsätzlichgerechtfertigt.sieberuhendarauf,dassder Verbraucherbzw.dieVerbraucherindemUnternehmerbzw. derunternehmerinnachausübungdeswiderrufsrechtsnur einengegenstandzurückgebenkann,derfürdenunternehmerbzw.dieunternehmerinwirtschaftlichweitgehend wertlosist.dieausnahmenentsprechenauchderrichtlinie 97/7/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 20.Mai1997überdenVerbraucherschutzbeiVertragsabschlüssenimFernabsatz (ABl.EGNr.L144S.19),dieentsprechendeAusnahmenvomWiderrufsrechtinArtikel6 Abs.3 vorsieht. EinegenerelleBeseitigungdieserAusnahmenkanndaher nichtbefürwortetwerden.gleichwohlsprechengewichtige GründefürdieAnnahme,dassgeradehinsichtlichdervon denausnahmenerfasstenverträgezurlieferungvonzeitungen,zeitschriftenundillustriertensowiezurerbringung vonwett-undlotterie-dienstleistungeningroßemumfang unerlaubtetelefonwerbungbetriebenwird.solässtsich eineruntersuchungderforsagesellschaftfürsozialfor-
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10734 schungundstatistischeanalysenmbh (forsa-institut)vom August2007entnehmen,dassunerwünschteWerbeanrufe von53prozentderangerufenenderwirtschaftsbranche LotterienoderTippgemeinschaften zugeordnetwurden sowievon25prozentderangerufenendembereich ZeitungenoderZeitschriften (Mehrfachnennungenwaren möglich). Dahererscheintessachgerecht,hiereineRückausnahmefür telefonischvonverbraucherinnenundverbrauchernabgegebenevertragserklärungenvorzusehen.einebeschränkung derrückausnahmeaufimzugeunerlaubterwerbetelefonate abgegebenevertragserklärungenwärezukompliziertund erscheintauchwegenderdamitverbundenenbeweisproblemenichtsinnvoll.durchdierückausnahmeistsichergestellt,dassverbraucherinnenundverbrauchernbeitelefonischgeschlossenenverträgenüberdielieferungvon Zeitungen,ZeitschriftenundIllustriertenunddieErbringung vonwett-undlotterie-dienstleistungeneinwiderrufsrecht gemäß 355BGBodergegebenenfallseinRückgaberecht gemäß 356BGBzusteht.DieWiderrufsfristvonzwei Wochen (odereinemmonatbeibelehrungintextformerst nachvertragsschluss,wasbeitelefonischgeschlossenen VerträgenregelmäßigderFallseindürfte)beginntnichtvor demzeitpunkt,zudemverbraucherinnenundverbrauchern einedeutlichgestaltetewiderrufsbelehrung,dieihnenihre Rechtedeutlichmacht,inTextformmitgeteiltwordenist. DamitverbleibtihnenbeidiesenGeschäfteneineausreichendeBedenkzeit,undsieerhaltendieMöglichkeit,sich nachträglich von ihrer Vertragserklärung zu lösen. DievorgeschlageneRegelungisteuroparechtlichunbedenklich.ZwarsiehtArtikel6Abs.3derFernabsatzrichtlinie (97/7/EG)vor,dassVerbraucherinnenundVerbrauchernunteranderembeiFernabsatzverträgenüberdieLieferungvon Zeitungen,ZeitschriftenundIllustriertenbzw.dieErbringungvonWett-undLotterie-DienstleistungenkeinWiderrufsrechtzusteht,wenndieParteiennichtetwasanderesvereinbarthaben.JedocherlaubtArtikel14derRichtlinieden Mitgliedstaatenausdrücklich,strengereBestimmungenzu erlassenoderaufrechtzuerhalten,umeinhöheresschutzniveaufürverbraucherinnenundverbrauchersicherzustellen. Zu Buchstabec (Absatz6) BeiderÄnderungdes 312dAbs.6BGBhandeltessichum einefolgeänderungzuderneufassungvon 312dAbs.3 BGB.DanacherlischtdasWiderrufsrechtbeiFernabsatzverträgenübersämtlicheDienstleistungenzukünftigerstdann, wenndervertragvonbeidenseitenaufausdrücklichen WunschdesVerbrauchersoderderVerbraucherinvollständigerfülltwordenist,bevordasWiderrufsrechtausgeübt wurde.bishergiltdieseregelungnurfürfernabsatzverträge überfinanzdienstleistungen.beisonstigendienstleistungen erlischtdaswiderrufsrechtnachgeltendemrecht ( 312d Abs.3Nr.2BGB)bereitsdann,wennderUnternehmeroder dieunternehmerinmitderausführungderdienstleistung mitausdrücklicherzustimmungdesverbrauchersoderder VerbraucherinvorEndederWiderrufsfristbegonnenoder derverbraucherbzw.dieverbraucherindieausführungder Dienstleistung selbst veranlasst hat. InAnbetrachtderNeuregelungzumErlöschendesWiderrufsrechtes ( 312dAbs.3BGB)istjetztauchzuregeln,ob undunterwelchenvoraussetzungenverbraucherinnenund VerbrauchereineGegenleistungdafürschulden,dasssiebis zumwiderrufdiesonstigedienstleistunggenutzthaben odernutzenkonnten.beifernabsatzverträgenüberfinanzdienstleistungensieht 312dAbs.6BGBalsAusgleichfür denspäterenerlöschenszeitpunktunterbestimmtenvoraussetzungeneinewertersatzpflichtderverbraucherinnenund Verbrauchervor.Diesehabenabweichendvon 357Abs.1 BGBWertersatzfürdieerbrachteDienstleistungnachden VorschriftenüberdengesetzlichenRücktrittzuleisten,wenn sievorabgabedervertragserklärungaufdieserechtsfolge hingewiesenwordensindundwennsie (nachdiesemhinweis)ausdrücklichzugestimmthaben,dassderunternehmer bzw.dieunternehmerinvorendederwiderrufsfristmitder AusführungderFinanzdienstleistungbeginnt.DieseRegelungistsachgerecht.NurVerbraucheroderVerbraucherinnen,dieinKenntnisderWertersatzpflichteinerAusführung derfinanzdienstleistungvorendederwiderrufsfristzustimmen,sindauchzumwertersatzverpflichtet.damitistsichergestellt,dassverbraucherinnenundverbraucher,welchedie Finanzdienstleistungsofort (alsovorendederwiderrufsfrist)inanspruchnehmenwollen,diesauchkönnen.denn UnternehmerinnenundUnternehmermüssenimFalleines ordnungsgemäßenhinweisesaufdiewertersatzpflichtnicht befürchten,ihrenochvorablaufderwiderrufsfristerbrachten Finanzdienstleistungen nicht vergütet zu erhalten. DanunmehrdasWiderrufsrechtbeisämtlichenDienstleistungeneinheitlicherlischt (nämlicherstdann,wenndervertragvonbeidenseitenaufausdrücklichenwunschdesverbrauchersoderderverbraucherinvollständigerfülltist, bevordieseroderdiesedaswiderrufsrechtausgeübthat),ist esfolgerichtig,auchdiewertersatzregelungaufsämtliche FernabsatzverträgeüberDienstleistungenauszudehnen.Bei allenfernabsatzverträgenüberdienstleistungenhabenverbraucherinnenundverbraucherzukünftigwertersatzfürdie erbrachtedienstleistungnachdenvorschriftenüberdengesetzlichenrücktrittzuleisten,wennsievorabgabeihrer VertragserklärungaufdieseRechtsfolgehingewiesenwordensindundausdrücklichzugestimmthaben,dassderUnternehmeroderdieUnternehmerinvorEndederWiderrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. VerlangenUnternehmeroderUnternehmerinnenWertersatz, habensiedievoraussetzungendafürdarzulegenundzubeweisen.siemüssensowohldarlegenundbeweisen,dasssie rechtzeitigaufdiewertersatzpflichthingewiesenhaben,als auch,dassdieverbraucherinnenundverbraucherdannder AusführungderDienstleistungausdrücklichzugestimmt haben.inderpraxiswirddiesdazuführen,dasssichunternehmerjedenfallsdann,wenndieerbringungderdienstleistungfürsiemitnichtunbeträchtlichenaufwendungenverbundenist,dasvorliegendervoraussetzungenvonden VerbraucherinnenundVerbrauchernbestätigenlassen.Sie gehensonstdasrisikoein,fürbiszumwiderruferbrachte DienstleistungenkeinenWertersatzzuerhalten.UntergeschobeneVerträgeaufgrunderlaubteroderunerlaubterTelefonwerbungoderaufgrundunklarerInternetauftrittewerden damitwirtschaftlichuninteressant.verbraucherinnenund Verbrauchersinddadurchgeschützt,dasssiedieWertersatzpflichtnurtrifft,wennsiedaraufhingewiesenwordensind undausdrücklichzugestimmthaben,dassderunternehmer vorendederwiderrufsfristmitderausführungderdienstleistungbeginnt.indiesenfällenistdenverbraucherinnen
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode undverbrauchernderabschlusseineskostenpflichtigen Vertrages bewusst und sie sind nicht weiter schutzbedürftig. Zu Nummer3 (neuer 312f BGB) Derneueingefügte 312fBGB-EdientdemSchutzderVerbraucherinnenundVerbrauchervorbestimmtenunseriösen Geschäftspraktiken.UnternehmerinnenundUnternehmer,die mitverbraucherinnenundverbrauchernunterverwendung besonderervertriebsformen (etwafernabsatz)eindauerschuldverhältnisbegründen,daseinbestehendesgleichartiges Dauerschuldverhältnisersetzt,sindbislangnichtverpflichtet, dievonseitenderverbraucherinnenundverbrauchererfolgendekündigunggegenüberihrenbisherigenvertragspartnernineinerbestimmtenformnachzuweisen.gleichesgilt fürdievollmachtzurkündigung.künftigsollindengenanntenfällendiekündigungoderdievollmachtzurkündigung dertextformbedürfen.mitdemtextformerfordernissolldas Unterschieben vonverträgenerschwertunddenverbraucherinnenundverbraucherndeutlicheralsbishervoraugen geführtwerden (Warnfunktion),dasssiebeiWiderrufdesneu abgeschlossenenvertragesandiekündigungdesbestehenden Dauerschuldverhältnissesgebundenbleiben,siealsoweder den alten noch den neuen Vertrag haben. DieneueVorschriftistnureinschlägig,wenneinzwischen demverbraucheroderderverbraucherinundeinemanderen UnternehmerodereinerUnternehmerinbestehendesDauerschuldverhältnisdurcheinneuesersetztwerdensoll,wenn alsoeinanbieterwechselstattfindet.sieerfasstsowohldie Fälle,indenenderVerbraucheroderdieVerbraucherindie KündigungdesbestehendenDauerschuldverhältnissesselbst erklärtundderunternehmeroderdieunternehmerinodereine beauftragtedrittepersonalsbotemitderübermittlungder KündigungserklärungandenbisherigenVertragspartnerdes VerbrauchersoderderVerbraucherinbeauftragtwird (Nummer1),alsauchdieFälle,indenenderUnternehmeroderdie UnternehmerinodereinebeauftragtedrittePersonzurErklärungderKündigunggegenüberdembisherigenVertragspartnerbevollmächtigtwird (Nummer2).DieneueVorschriftsoll nurimverhältniszwischenunternehmernbzw.unternehmerinnenundverbraucherinnenbzw.verbraucherngelten.für eineanwendungaufsämtlichevertragsverhältnisse,dieim elektronischengeschäftsverkehrzustandekommen,besteht kein Bedürfnis. AnlassfürdieEinfügungderneuenVorschriftistfolgender Hintergrund:InsbesondereimTelekommunikationsbereich sehensichverbraucherinnenundverbraucherteilweiseaggressiverwerbungetwaamtelefonoderanderhaustürausgesetzt.hierkommteszusituationen,indenenverbraucherinnenundverbrauchernnichthinreichendbewusstist,dass sietatsächlicheinenneuenvertraggeschlossenundanlässlichderbegründungdesdauerschuldverhältnissesdiekündigungeinesbestehendenvertragsveranlassthaben.denn der Verbraucher oder die Verbraucherin hat in der Regel nur (überwiegendtelefonischen)kontaktmitdemneuenanbieter.inbezugaufdenneuenvertragergebensichkeineprobleme,dadieentsprechendevertragserklärungregelmäßig widerrufenwerdenkann.letzteresgiltabernichtfürdie KündigungdesursprünglichbestehendenVertrages.Die KündigungserklärungkannnachihremZugangnichtmehr widerrufenwerden.dasursprünglichbestehendedauerschuldverhältnislebtfolglichbeiwiderrufdesneuenvertra- gesnichtwiederauf.zurvermeidungeinesvertragslosen ZustandeskönntensichVerbraucherinnenundVerbraucher daherveranlasstsehen,vonihremwiderrufsrechtkeinen Gebrauchzumachen.Esistdahersicherzustellen,dasssich VerbraucherinnenundVerbraucherbeiAbgabeihrerWillenserklärungenderReichweitegeradederKündigungserklärungbewusstsind.DeshalbsollhierfürTextformimSinnedes 126bBGBvorgeschriebenwerden.DieRegelung des 174BGBgewährtkeinenausreichendenSchutz.Sie berechtigtzwardenursprünglichenvertragspartneroderdie -partnerindesverbrauchersoderderverbraucherinimeigeneninteressezurzurückweisungderkündigung,wenndie bevollmächtigtepersonkeinevollmachtsurkundevorlegt, verpflichtetihnabernichtdazu.außerdemkannesdem ursprünglichenvertragspartneroderder-partnerinnach derrechtsprechungdesbundesgerichtshofes (BGH, NJW-RR2007,1705ff.)auskartellrechtlichenGründen versagtsein,sichaufdievorschriftzuberufen.dahersollin dengenanntenfällendiewirksamkeitderkündigungoder dervollmachtzurkündigungeinesbestehendendauerschuldverhältnissesvondereinhaltungdertextformabhängen.damitbleibt 312fBGB-EzwarhinterderSchriftform des 174BGBzurück.Diesistaberunproblematisch,da 174BGBdanebenanwendbarbleibtunddieTextformfür denverbraucheroderdieverbraucherinjedenfallshinsichtlichderwarnfunktionausreicht.darüberhinauskannder bisherigevertragspartnerderverbraucherinoderdesverbrauchersvondemunternehmeroderderunternehmerin oderderbeauftragtendrittenpersondievorlagederkündigungoderdievollmachtzurkündigungindervon 312f BGB-E vorgeschriebenen Form verlangen. Zu Nummer4 (bisheriger 312f BGB) Derbisherige 312fBGBwird 312gBGB-E.Dadurch wirdsichergestellt,dassabweichendevereinbarungenauch hinsichtlichdesregelungsgehaltesderneueingefügtenvorschrift (vgl.dievorstehendenausführungen)unzulässig sind, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zu Artikel 2 (ÄnderungdesGesetzesgegenden unlauteren Wettbewerb) Zu Nummer 1 ( 7 UWG) Nach 7Abs.2Nr.2ersteAlternativeUWGinderbisher geltendenfassunggiltdiewerbungmitunerwünschten TelefonanrufengegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchernalsunlauter,wennsie ohnedereneinwilligung erfolgt.demgegenüberreichtbeisonstigenmarktteilnehmerinnenundmarktteilnehmerngemäß 7Abs.2Nr.2zweite AlternativeUWGdiezumindestmutmaßlicheEinwilligung. TerminologischhandeltessichbeiderEinwilligungnicht umeineeinwilligungimsinnederlegaldefinitiondes 183Satz1BGB (vorherigezustimmung),dasichdiese VorschriftnuraufRechtsgeschäftebezieht,währendesbei 7Abs.2Nr.2ersteAlternativeUWGdarumgeht,einen EingriffindiePrivatsphärezugestatten.NachderinRechtsprechungundLiteraturherrschendenMeinungmussessich dennochauchimfalledes 7Abs.2Nr.2UWGumeine vorherige Einwilligunghandeln.Allerdingssollesausreichen,wenndieerforderlicheEinwilligungdurchschlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgt.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10734 DiesentsprichtderdurchdieRechtsprechungkonkretisiertenRechtslagevorderUWG-Reformvon2004durchdas GesetzgegendenunlauterenWettbewerbinderFassungder Bekanntmachungvom3.Juli2004 (BGBl.IS.1414).Die obengenannte,nachderuwg-reformherrschendemeinungwirddamitbegründet,dassdergesetzgeberder UWG-Reformvon2004keineVerschärfungderRegelungen zurtelefonwerbunggegenüberdervorderreformgeltendenrechtslagebeabsichtigthabe.dieseaussagefindetsich sowohlinderbegründungdesgesetzentwurfsderbundesregierung (Bundestagsdrucksache15/1487,S.21)alsauch indergegenäußerungderbundesregierungzuderstellungnahmedesbundesrates (Bundestagsdrucksache15/1487, S.42). Allerdingsistumstritten,obausdenMaterialienzur UWG-Reform2004daraufgeschlossenwerdenkann,der GesetzgebererachteeinekonkludenteEinwilligungfürausreichend. ZurbesserenBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungsoll nunmehrausdrücklichbestimmtwerden,dasseinwettbewerbsverstoßvorliegt,wenneinwerbeanrufgegenüberverbraucherinnenundverbraucherngetätigtwird,ohnedass einevorherigeausdrücklicheeinwilligungindiesenanruf vorliegt.hiervonunberührtbleibteinanrufeinesunternehmersodereinerunternehmerinbeieinemkundenodereiner Kundin,umimRahmeneinesbestehendenVertragsverhältnisseseinevertraglicheNebenpflichtzuerfüllen.Einsolcher Anruf beidemessichnichtumwerbunghandelt bleibt auch weiterhin möglich. DasErforderniseinerausdrücklichenEinwilligungsorgtdafür,dasssichsowohldereinwilligendeVerbraucheroderdie VerbraucherinalsauchdasUnternehmen,dasaufgrunddieserEinwilligunganrufenwill,vonvornhereinimKlarendarübersind,dasseinAnrufzuWerbezweckenimkonkreten Fallerlaubtist.UmgekehrtistsowohldemVerbraucheroder derverbraucherinalsauchdemunternehmenbewusst,dass einanrufzuwerbezweckenohneeineausdrücklicheeinwilligungserklärungnichtgestattetist.dieseergänzungist zudemerforderlich,umdenzuregelndenbußgeldtatbestand sozuformulieren,dasserdemstraf-undbußgeldrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. DieErsetzungderin 7Abs.2Nr.2UWGverwendeten PluralformendurchSingularformendientderKlarstellung, dassbereitswerbungmitnureinemtelefonanrufeineunzumutbare Belästigung darstellen kann. ZuNummer2 (ÄnderungderÜberschriftvonKapitel4) DurchNummer4wirdeinBußgeldtatbestandindasUWG eingeführt.dieüberschriftvonkapitel4istentsprechend anzupassen. Zu Nummer 3 (StreichungderÜberschriftvonKapitel5) DieBestimmungendesKapitels5entfallen (siehenummer4).ausdiesemgrundistauchdieüberschriftzukapitel5zustreichen. Zu Nummer 4 (Ersetzung der 20 bis 22 UWG) DiebisherigenSchlussbestimmungeninKapitel5 ( 20bis 22UWG)habensichvollständigerledigtundkönnenentfallen.SosinddieÄnderungsanordnungenaus 20UWGsowiedieInkrafttretensvorschriftdes 22UWGbereitsvollzogenunddiesogenannteEntsteinerungsklauseldes 21 UWGhatkeineBedeutungmehr (vgl.bverfge114, 196bis257). Zu 20 neu Zu Absatz 1 UnlauteresVerhaltenimWettbewerbbegründetnachgeltendemRechtinsbesondereUnterlassungs-undSchadensersatzansprüche ( 8,9UWG).Nach 7Abs.2Nr.2UWG istwerbungmittelefonanrufengegenüberverbraucherinnenundverbrauchernohnedereneinwilligungunlauter. Anspruchsberechtigtsinddiein 8Abs.3UWGaufgeführtenVerbändeundInstitutionensowieMitbewerberundMitbewerberinnen. InderPraxisgehtdemgerichtlichenVerfahrenregelmäßig eineabmahnungvoraus.führtdieabmahnungnichtzum Erfolg,weilderSchuldnerkeinestrafbewehrteUnterlassungserklärungabgibt,kannderGläubigerschnellmiteiner einstweiligenverfügungreagieren.einegerichtlicheentscheidungergehtinderregelohnemündlicheverhandlung amgleichentag.entscheidetdasgerichtantragsgemäß, wirddiegegenseiteunterandrohungeinesordnungsgeldes (biszuzweihundertfünzigtausendeuro,ersatzweisehaft) zurunterlassungverpflichtet.dieseswirdohneweitere Voraussetzungenfällig,wennderSchuldnerdenselbenVerstoß erneut begeht. ZusätzlichzudieserfortbestehendenzivilrechtlichenSanktionierungvonLauterkeitsverstößensollunerlaubteTelefonwerbunggegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchern künftigauchmiteinervonderbnetzazuverhängenden Geldbußesanktioniertwerdenkönnen.AufdieseWeise kanningeeignetenfällenohneabmahnungunmittelbargegendenrechtsverstoßvorgegangenwerden.dieformulierungdes 20Abs.1UWGberücksichtigtbereitsdieim GesetzentwurfderBundesregierungfüreinErstesGesetz zuränderungdesgesetzesgegendenunlauterenwettbewerbvorgeseheneausgestaltungdes 7UWGalseigenständigeVorschrift,diesichnichtmehrauf 3UWGbezieht. DerTatbestanddes 20Abs.1UWGkannimEinzelfall sowohlvonanrufendenmitarbeiternundmitarbeiterinnen einescall-centersalsauchvonbetreibernundbetreiberinneneinescall-centers,diedenangestelltendenauftragzu solchenanrufengegebenhaben,alsauchvondenauftraggebernundauftraggeberinnendescall-centers,inderen Namentelefonischgeworbenwurde,erfülltwerden.DiegenanntenPersonenwerdenregelmäßiginAusübungeines Handels,Gewerbes,HandwerksoderfreienBerufshandeln mitdemziel,denabsatzvonwarenoderdieerbringung vondienstleistungenzufördern.ersterehandelndabeizur FörderungfremdenAbsatzes,letzterezurFörderungeigenen Absatzes.ZwarrufennurdieAngestelltendesCall-Centers eigenhändigan,jedochwirkendieanderenpersonenbeispielsweisedurchbeauftragung,schaffungderorganisatorischenrahmenbedingungenundbereitstellungdertechnischen Voraussetzungen wesentlich an dieser Tat mit.
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VorraussetzungfürdieBeteiligunganderOrdnungswidrigkeiteineranderenPersonistgemäß 14desGesetzesüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG),dassauchdieanderePerson vorsätzlichhandelt.zusätzlichkommtaberauchimordnungswidrigkeitenrechtdiemittelbaretäterschaftalseigenständigetäterschaftinbetracht,dienichtunter 14OWiG fällt. Nichtnurfürvorsätzliche,sondernauchfürfahrlässigeVerstößegegendasVerbotunerlaubterTelefonwerbungsolleine Geldbußeangedrohtwerden.AuchfahrlässigeVerstößestellenfürdieBetroffenenerheblicheEingriffeinihrePrivatsphäredar,dieunterbundenwerdensollen.DenAnrufenden bzw.denpersonen,diedenauftragzumanruferteilthaben, istesaufderanderenseitezumutbar,voreinemanrufzu WerbezweckenmitderverkehrsüblichenSorgfaltzuüberprüfen,obdieerforderlicheEinwilligungindiesenAnrufaktuellvorliegt.WürdemannurfürvorsätzlichesVerhalteneineGeldbußeandrohen,bestündeaußerdemdieGefahr,dass dertatbestandimergebnisinsleereläuft.fürdiebetroffenenwäreesohneweiteresmöglichzubehaupten,siehätten imeinzelfallübersehen,dasseinevorherigeausdrückliche Einwilligung nicht oder nicht mehr vorgelegen habe. Zu Absatz 2 DasVerbotunlautererTelefonwerbunggegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchernistnichtlediglicheinegesetzlicheNebenpflichtwiez.B.eineAuskunfts-,MitteilungsoderMeldepflicht.EinVerstoßgegeneinesolcheNebenpflichtrechtfertigtregelmäßignureinegeringfügigeSanktion.AufderanderenSeiteistaberderUnrechtsgehaltunerlaubterTelefonwerbungdeutlichgeringeralsderjenigeeiner strafbarenwerbungimsinnedes 16UWG.Währenddas VerbotunlautererTelefonwerbungbereitsdenAnrufansich unddasdamitverbundeneeindringenindieprivatsphäre verbietet,betrifft 16UWGinhaltlicheVerstößegegendie VerboteirreführenderWerbungundprogressiverKundenwerbung.VordiesemHintergrundistdieAndrohungeiner GeldbußebiszufünfzigtausendEurobeieinemVerstoßgegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung angemessen. Zu Absatz 3 DieBNetzAistbereitsfürdieVerfolgungvonrufnummernbezogenerunlautererTelefonwerbungsowierufnummernbezogenerunlauterer -Werbung (Rufnummern- Spam)zuständig.Eine -Werbungistrufnummernbezogen,wennsieversendetwird,umdenEmpfängeroderdie EmpfängerinderWerbungzumAnrufeinerbestimmten Rufnummerzuveranlassen.ZurHerausbildungeinereinheitlichenVerfolgungspraxissolldieBNetzAauchfürdie VerfolgungderneuenOrdnungswidrigkeitin 20UWGzuständig sein. UmeineeffektiveVerfolgungvonVerstößengegendasVerbotunerlaubterTelefonwerbungzuermöglichen,istzusätzlichdieTeilnahmederDienststellenderBNetzA,dieOrdnungswidrigkeitennachdemTelekommunikationsgesetz (TKG)unddemGesetzgegendenunlauterenWettbewerb verfolgen,amautomatisiertenauskunftsverfahrenvorgesehen.eineentsprechendeänderungdes 112TKGsollmit dementwurfeineserstengesetzeszuränderungdestelekommunikationsgesetzes erfolgen. Zu Buchstabe a (Aufhebung des Absatzes 1 Satz 3) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassung.Diebisher imabsatz1satz3enthalteneregelungbefindetsichjetzt im neuen Absatz 3. Zu Buchstabe b (Absatz 2 und 3) Zu Absatz 2 Zu Artikel 3 (ÄnderungdesTelekommunikationsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 102 TKG) WerbungmiteinemTelefonanrufohneEinwilligungderangerufenenPersonistzwarnach 7Abs.2Nr.2UWGeine nach 7Abs.1UWGunzumutbareBelästigung,dieVerfolgungvonVerstößenhatsichinderPraxisaberausunterschiedlichenGründenalsschwierigerwiesen.EinbesonderesProblembereitetdieDurchsetzungdesgeltendenRechts, wenndieanrufendenvondermöglichkeitgebrauchmachen,ihrerufnummerzuunterdrücken.diesemöglichkeit istbislangjedemundjederanrufendenüber 102Abs.1 Satz1TKGeröffnet.DieVorschriftgehtaufeuropäische Vorgabenzurück.DerSchutzpersonenbezogenerDatenund derprivatsphärewirdfürdieelektronischekommunikation aufgemeinschaftsrechtlicherebenedurchdierichtlinie 2002/58/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom12.juli2002überdieverarbeitungpersonenbezogener DatenunddenSchutzderPrivatsphäreinderelektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtliniefürelektronische Kommunikation edrl,abl.egnr.l201s.37)geregelt. NachArtikel8Abs.1eDRLmussderDiensteanbieterdem anrufendenteilnehmerbzw.dernutzerindiemöglichkeit geben,dierufnummernanzeigeanschlussbezogen (Artikel8 Abs.1Satz2eDRL)oderimEinzelfall (Artikel8Abs.1 Satz1eDRL)zuunterdrücken.DieUnterdrückungderRufnummerdientdabeidemRechtaufPrivatsphäre.DemkollidierendenInteressederangerufenenPerson,möglichstfrühzeitigüberdieIdentitätderanrufendenPersoninformiertzu werden,wirdmitdergesetzlichvorgegebenenmöglichkeit, AnrufemitunterdrückterRufnummerabzuweisen,entsprochen (vgl. 102 Abs. 1 Satz 2 TKG). ZurbesserenBekämpfungderunerlaubtenTelefonwerbung istesnotwendig,erforderlichundverhältnismäßig,diemöglichkeitderrufnummernunterdrückungbeiwerbungmit einemtelefonanrufauszuschließen.derbegriffder WerbungmiteinemTelefonanruf entstammt 7Abs.2Nr.2 UWG.DerAusschlussderRufnummernunterdrückungerfolgtimInteressedesGemeinwohls.Andernfallskönntedas bestehendeverbotunerlaubtertelefonwerbungauchinzukunftinvielenfällennichtdurchgesetztwerdenbzw.wäre dieverfolgungvonunerlaubtertelefonwerbungauchweiterhinnurschweroderüberhauptnichtmöglich.dasverbot derrufnummernunterdrückungbelastetdieinredlicherabsichtanrufendepersonauchnichtinunzumutbarerweise, zumalbeigesprächenmitwerbendemcharakterkeinanerkennenswertesinteressedaranfestzustellenist,sichnichtzu erkennengebenzumüssen.beigesprächenohnewerbenden Charakter,beiPrivatgesprächen,darfdieRufnummerauch weiterhinunterdrücktwerden.auchüberreineprivatgesprächehinausgehendsindfallgestaltungendenkbar,indenenes sichnichtumtelefonwerbunghandeltunddemnachauch weiterhindiemöglichkeitzurunterdrückungderrufnum-
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10734 mernanzeigebesteht.dieskannfürknappe,beschreibende Informationen,dieinsbesonderekeinenBezugzumAbsatz vonwarenoderdienstleistungenhaben,gelten (zumbeispieldererstekontakteinerpersonalberaterinmiteinem Kandidaten,beidemeineinRedestehendeStelleknappumschriebenwirdundgegebenenfallseineKontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet wird). DieRegelungistauchmitdeneuropäischenVorgabenvereinbar.GemäßArtikel15Abs.1Satz1eDRLinVerbindung mitartikel13abs.1buchstabegderrichtlinie95/46/eg deseuropäischenparlamentsunddesratesvom24.oktober1995zumschutznatürlicherpersonenbeiderverarbeitungpersonenbezogenerdatenundzumfreiendatenverkehr (ABl.EGNr.L281S.31)habendieMitgliedstaatendie Möglichkeit,dieRechteundPflichtenausArtikel8eDRLzu beschränken,soferneinesolchebeschränkungunteranderemfürdenschutzderrechteundfreiheitenandererpersonennotwendigist (sieheaucheugh,urteilvom29.januar 2008,Rs.C-275/06 (Promusicae),GRUR2008,241,243). WenngleichdieBestimmungdesArtikels15Abs.1eDRL diebetreffendenrechteundfreiheitennichtbenennt,istsie nachderrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofsdahingehendauszulegen,dasssiekeinesituationvonihrem Anwendungsbereichausschließt,diedenSchutzderRechte andererpersonenbetrifft.derschutzderverbraucherinnen undverbrauchervorunerlaubtertelefonwerbungundihr Bedürfnis,sichgegendiesezurWehrzusetzenunddamitihr RechtaufPrivatsphärezuschützen,machtesnotwendig,bei WerbungmiteinemTelefonanrufdieMöglichkeitzurUnterdrückungderRufnummereinzuschränken.DenneineVerfolgungdesVerstoßesgegendasVerbotunerlaubterTelefonwerbungsetztvoraus,dassdieangerufenePersondie Identität der anrufenden Person erfährt. DasVerbot,dieRufnummerbeiWerbungmiteinemTelefonanrufzuunterdrücken,solldazubeitragen,anrufende Personenidentifizierenzukönnen.Indemgleichzeitigfür denfalldesverstoßesgegendasbestehendeverbotunerwünschtertelefonwerbungeinegeldbußeangedrohtund diemöglichkeitderrufnummernunterdrückungeingeschränktwerden,solldeutlicheralsbisherzumausdruck kommen,dasswerbeanrufeohnevorherigeeinwilligung unzulässig sind. WirddieRufnummerunterdrückt,stelltbereitsdieseine Ordnungswidrigkeitdar.DassdiezuständigeBehördezur VerfolgungeinersolchenOrdnungswidrigkeitaufAngaben desbetroffenenverbrauchersoderderverbraucherin (etwa NamedesAnrufers/deswerbendenUnternehmens,Uhrzeit desanrufsetc.)angewiesenist,liegtindernaturdersache. DieVerfolgungsbehördehatjedochimBußgeldverfahren grundsätzlichdieselbenrechtewiediestaatsanwaltschaft beiderverfolgungvonstraftaten (vgl. 46Abs.2OWiG). Deshalbistdavonauszugehen,dassdieAndrohungeiner Geldbuße eine abschreckende Wirkung entfaltet. WirddieRufnummerangezeigt,kannsichdieangerufene PersonsowohlandieBehördewenden,diedenVerstoßgegendasmiteinerGeldbußebedrohteVerbotderunerwünschtenTelefonwerbungverfolgt,alsauchandiein 8 Abs.3UWGgenanntenStellen,dieunteranderemeinenUnterlassungsanspruchgeltendmachenkönnen.Umeineeffek- tiveverfolgungvonverstößengegendasverbotunerlaubter Telefonwerbungzuermöglichen,istzusätzlichdieTeilnahmederDienststellenderBNetzA,dieOrdnungswidrigkeiten nachdemtelekommunikationsgesetzunddemgesetzgegen denunlauterenwettbewerbverfolgen,amautomatisierten Auskunftsverfahrenvorgesehen.EineentsprechendeÄnderungdes 112TKGsollmitdemEntwurfeinesErstenGesetzeszurÄnderungdesTelekommunikationsgesetzeserfolgen.Denin 8Abs.3UWGgenanntenStellenstehtein solcherauskunftsanspruchnach 13desUnterlassungsklagengesetzes (UKlaG)inVerbindungmit 8Abs.5UWGzu. GrundsätzlichkönnenTelefonteilnehmerund-teilnehmerinnenselbstfestlegen,welcheNummerbeiderangerufenen Personangezeigtwerdensoll ( user-provided-callingline-identification ).VordiesemHintergrundwirdderanrufendenPersonmitdemneuenAbsatz2Satz2dieMöglichkeiteingeräumt,beieinerWerbungmiteinemTelefonanruf dierufnummerderjenigenpersonanzeigenzulassen,dieihr denauftragzumanruferteilthat.eincall-center,dasfür verschiedeneunternehmentätigwird,hatalsodiemöglichkeit,entwederseineeigenerufnummeroderdieseinesvertragspartnersoderseinervertragspartnerin,dessenoderderenproduktebeworbenwerden,anzeigenzulassen.die übermittelterufnummermussdemunternehmen,indessen NamenoderAuftragdieTelefonwerbungerfolgt,zugewiesensein.SiekanninderServicenummerbestehen,dieden KundinnenundKundenfürAnrufebeidemUnternehmen zurverfügunggestelltwird.mitdieserwahlmöglichkeitsoll denunternehmenermöglichtwerden,gegenüberdenverbraucherinnenundverbrauchernauchinzukunftmiteiner einheitlichenservice-rufnummeraufzutreten.dievorschriftdes 66jAbs.2Satz2TKGbleibtvondieserMöglichkeitunberührt.RufnummernfürAuskunftsdienste,Massenverkehrsdienste,neuartigeDiensteoderPremiumdienste sowienummernfürkurzwahlsprachdienstedürfennicht übermittelt werden. AuchBereiche,diegrundsätzlicheinembesonderenVertraulichkeitsschutzunterliegen,wiebeispielsweiseBankenoder Rechtsberatung,fallenunterdasVerbotderRufnummernunterdrückungindenFällen,indenenderAnrufzuWerbezweckenerfolgt.EinWerbeanrufunterliegtinkeinemFall einembesonderenvertraulichkeitsschutz,sodasseineausnahmeregelung für bestimmte Anrufe nicht erforderlich ist. DieVorschriftdientimSinnedes 44Abs.2TKGdem SchutzderVerbraucherinnenundVerbraucher,sodassdiein 3desUKlaGgenanntenStelleneinenUnterlassungsanspruch geltend machen können. Zu Absatz 3 EshandeltsichzumeinenumeineredaktionelleAnpassung. ZumanderenwerdenbestimmteDiensteanbieterauchvon derregelungdesneuenabsatzes2ausgründenderverhältnismäßigkeit ausgenommen. Zu den Buchstaben c bis f EshandeltsichumFolgeänderungenaufgrundderEinfügung der neuen Absätze 2 und 3.
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 ( 149 TKG) Zu Buchstabe a VerstößegegendasVerbotderUnterdrückungderRufnummernanzeigebeiWerbungmiteinemTelefonanrufwerden mit einer Geldbuße bedroht. Zu Buchstabe b ZuwiderhandlungengegendasVerbotderUnterdrückung derrufnummernanzeigeinnummer17akönneninzukunft miteinergeldbußebiszuzehntausendeurogeahndetwerden ( 149Abs.2Satz1TKG).Eshandeltsichhierbeium einegesetzlichenebenpflicht,vergleichbarmiteinerauskunfts-,mitteilungs-odermeldepflicht.invergleichbaren FällenderVerletzungsolcherAuskunfts-,Mitteilungs-oder MeldepflichtenimTelekommunikationsgesetzistebenfalls einegeldbußebiszuzehntausendeuroangedroht.infolge desvergleichbarenunrechtsgehaltsbeieinemverstoßgegen dasverbotderunterdrückungderrufnummernanzeigeist dieser Bußgeldrahmen angemessen. Zu Artikel4 (ÄnderungderBGB-Informationspflichten-Verordnung) DasMusterfürdieWiderrufsbelehrunginAnlage2zur BGB-Informationspflichten-Verordnungbedarfinzwei PunktenderAnpassungandieÄnderungenimBürgerlichen Gesetzbuch. Zu Nummer1 (Gestaltungshinweis6) InGestaltungshinweis6lautetderEinleitungssatzzukünftig BeiFernabsatzverträgenüberDienstleistungenistfolgenderSatzeinzufügen:.BishergiltGestaltungshinweis6nur fürfernabsatzverträgeüberfinanzdienstleistungen.dieänderungimgestaltungshinweis6berücksichtigtdieänderungin 312dAbs.6BGB.Dortistzukünftiggeregelt,dass VerbraucherinnenundVerbraucherbeiFernabsatzverträgen übersämtlichedienstleistungenabweichendvon 357 Abs.1BGBWertersatzfürdieerbrachtenDienstleistungen nachdenvorschriftenüberdengesetzlichenrücktrittzu leistenhaben,wennsievorabgabeihrervertragserklärung aufdieserechtsfolgehingewiesenwordensindundausdrücklichzugestimmthaben,dassderunternehmeroderdie UnternehmerinvorEndederWiderrufsfristmitderAusführungderDienstleistungbeginnt.Nachbishergeltendem RechtkommtbeisonstigenDienstleistungeneineWertersatzpflichtnichtinBetracht,weil 312dAbs.3Nr.2BGB indergeltendenfassungbestimmt,dassbeieinersonstigen DienstleistungdasWiderrufsrechterlischt,wennderUnternehmeroderdieUnternehmerinmitderAusführungder DienstleistungmitausdrücklicherZustimmungdesVerbrauchersoderderVerbraucherinvorEndederWiderrufsfristbegonnenoderderVerbraucheroderdieVerbraucherindie Ausführungselbstveranlassthat.DurchdieNeufassungdes 312dAbs.3BGBerlischtdasWiderrufsrechtzukünftig beiallendienstleistungenerstdann,wenndervertragvon beidenseitenaufausdrücklichenwunschdesverbrauchers oderderverbraucherinvollständigerfülltist,bevordas Widerrufsrechtausgeübtwurde.DemzufolgekommtzukünftigauchbeisonstigenDienstleistungeneinWertersatzanspruchdesUnternehmersoderderUnternehmerininBetracht,wenndieseroderdiesedenVerbraucheroderdie VerbraucherinvorAbgabederVertragserklärungaufdiese RechtsfolgehingewiesenhatundwennderVerbraucheroder dieverbraucherinausdrücklichzugestimmthat,dassvorendederwiderrufsfristmitderausführungderdienstleistung begonnenwird.gestaltungshinweis6gibtdemunternehmeroderderunternehmerindeshalbzukünftigauf,beisämtlichenfernabsatzverträgenüberdienstleistungendendort genanntensatz ( Dieskanndazuführen,dassSiedievertraglichenZahlungsverpflichtungenfürdenZeitraumbis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. ) einzufügen. Zu Nummer2 (Gestaltungshinweis9) Gestaltungshinweis9istandieNeufassungdes 312d Abs.3BGBanzupassen.NachdergenanntenVorschrift erlischtdaswiderrufsrechtzukünftigbeiallendienstleistungenerstdann,wenndervertragvonbeidenseitenauf ausdrücklichenwunschdesverbrauchersoderderverbraucherinvollständigerfülltist,ohnedassderverbraucheroder dieverbraucherindenvertragwiderrufenhat.zurbegründungdieseränderungwirdaufdieausführungenzu Artikel1Nr.2Buchstabeaverwiesen.DiegeänderteFormulierungimGestaltungshinweis9entsprichtderneuen Rechtslage. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/10734 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, erneut geprüft. MitdemGesetzwerdenfürdieWirtschafteineInformationspflichteingeführtundeinebereitsbestehendeInformationspflichtkonkretisiert.EineweitereInformationspflicht wirdfürbürgerinnenundbürgereingeführt.fürdieverwaltungwerdenkeineinformationspflichteneingeführt,geändert oder aufgehoben. DasBundesministeriumderJustizistderAnsicht,dasses sichbeidengenannteninformationspflichtennichtuminformationspflichtenimsinnevon 2Abs.1NKR-Gesetz handelt,dadiesenichtgegenüberdrittenbestünden.eshat dieinformationspflichtendahernichtinderbegründungdes Gesetzentwurfsdargestelltundnichtquantifiziert.Diesist umsobedauerlicher,alsinsbesonderedieindemgesetzentwurfenthalteneinformationsverpflichtungaus 312fBGB (neu)nachschätzungendesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologiealleinfürdentelekommunikationsbereichzubürokratiekosteninhöhevon4,65mio.euro jährlichführt.da 312fBGB (neu)nachdemvorgelegten EntwurfaberaufalleDauerschuldverhältnisse alsoauch anderealsimtelekommunikationsbereich anwendbarist, dürftendiemitdieserregelungverbundenenbürokratiekosten insgesamt deutlich höher liegen. DadasBundesministeriumderJustizdiein 312fBGBenthalteneInformationspflichtnichtalsInformationspflichtim Sinnedes 2Abs.1desNKR-Gesetzesansieht,fehlen AussagenzudendamitverbundenenBürokratiekostenim allgemeinenteildergesetzesbegründung.dieerwünschte Kostentransparenz über die Regelung ist nicht vorhanden. DerRathatinseinemJahresbericht2008deutlichgemacht, dasserdieeinschätzungdesbundesministeriumsderjustiz zurfragederinformationspflichtenbeideranbahnungund im Rahmen von Vertragsverhältnissen nicht teilt.
18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner847.Sitzungam19.September 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.ZuArtikel1Nr.2a neu ( 312eAbs.1a neu BGB) InArtikel1istnachNummer2folgendeNummer2aeinzufügen:,2a.In 312ewirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1a eingefügt: (1a)DeraufeineentgeltlicheGegenleistunggerichteteVertragimelektronischenGeschäftsverkehr wirdnurwirksam,wennderverbrauchervorabgabeseinerbestellungvomunternehmereinenhinweisaufdieentgeltlichkeitunddiemitdemvertrag verbundenengesamtkostenindeutlicher,gestaltungstechnischhervorgehobenerformerhaltenund diekenntnisnahmedieseshinweisesineinervon derbestellunggesondertenerklärungbestätigt hat. Begründung DievorgeschlageneRegelungeröffneteineMöglichkeit, derbislanginhohemmaßeausgenutzten Grauzone der Kostenfallen iminternetzubegegnenundgleichzeitig redlicheonlineanbieterzuunterstützen.dieerfahrungen derletztenjahrehabendeutlichaufgezeigt,dassgroßer Bedarfbesteht,derunseriösenGeschäftspraxisimInternetEinhaltzugebieten.VerbraucherinnenundVerbraucherwerdenvielfachmitgezielten Eye-Catchern und unklaren,irreführendengestaltungsweisenaufinternetseitenneugieriggemachtundmerkennicht,dasssiemit einemklickaufein einmaligesgratisangebot unbewusstbeispielsweisekostenpflichtigeleistungenbestellen.dieseüberrumpelungwirdmöglich,weilsichnur imkleingedrucktenoderinseparatenallgemeinengeschäftsbedingungendiehinweiseaufdengleichzeitigen AbschlusseineskostenpflichtigenVertragesbefinden. DurchdieEinfügungdesneuenAbsatzes1awerdenUnternehmerverpflichtet,denVerbrauchervorAbgabeseinerBestellungaufdieEntgeltlichkeitunddiemitdem VertragverbundenenGesamtkosteninbesondererForm hinzuweisen.diegewählteformulierung,wonachnur eindeutlicher,gestaltungstechnischhervorgehobener Hinweisausreichensoll,nimmtUnternehmerndieMöglichkeit,denHinweisinunübersichtlichenKlauselwerkenzu verstecken.andererseitswirdesderunternehmerischengestaltungsfreiheitüberlassen,überdiekonkreteumsetzungdiesesdeutlichenhinweises,wiez.b. durchverwendungvonbesondersauffälligenschrifttypenund-größen,selbstzuentscheiden.damitwird demunternehmerischeninteresseaneinerindividuellen GestaltungvonInternetangebotenRechnunggetragen undgleichzeitigverhindert,dassfüreineggf.notwendige AnpassungbestehenderInternetangeboteunverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. UmdieVerbrauchervoreinemvoreiligenVertragsschlusswirksamzuschützen,hatsichderdeutlicheHinweisauchaufdieGesamtkostendesVertragschlusseszu erstrecken.beidengesamtkostenhandeltessichinder RegelumdieausVerbrauchersichtwichtigsteInformation,dievoreinervertraglichenBindungdemVerbraucher bewusstgemachtwerdensollte.sicherlichkönnenim EinzelfallauchnochweitergehendeVertragsinformationenfürdenVerbrauchervonInteressesein.Umnichtdie besonderewarnfunktiondurchüberfrachtungmitweiterenzusatzinformationenzugefährden,istesgerechtfertigt,sichbeidemhiergeforderten,gestaltungstechnisch besondershervorgehobenenhinweisaufdiesekerninformationenzukonzentrieren.inhaltlichneueinformationspflichtenwerdendadurchnichtbegründet,dader UnternehmerheuteschonzurAbgabedieserInformationenverpflichtetist.DieallgemeinenvorvertraglichenInformationspflichtengemäß 312eAbs.3i.V.m. 312c BGB,deneneinUnternehmernachkommenmuss,bleiben von dieser Regelung also unberührt. DerInternetauftrittimelektronischenGeschäftsverkehr istdurchdenunternehmerinderweisezugestalten,dass derverbrauchervorabgabeseinerwillenserklärungdie KenntnisnahmedesHinweisesaufdieEntgeltlichkeit unddiegesamtkostengesondertzubestätigenhat.die gesondertebestätigungmusssichdamitsowohlinhaltlichalsauchzeitlichvonderspäterenbestellungunterscheiden.zumschutzvonverbrauchernvorübereilten Entschlüssenistesnotwendig,dassBestätigungs-und Vertragserklärungnichtdurcheinengemeinsamen Klick andenunternehmerübermitteltwerden.denn nurbeieinhaltungdiesesgestuftenverfahrenserhalten VerbraucherausreichendGelegenheit,sichinbewusster KenntnisderKostenpflichtigkeiteinerangebotenenLeistungfürodergegeneinenVertragsschlusszuentscheiden. AuchistesimInteresseeineseffektivenVerbraucherschutzes,wennRechtssicherheitüberdieVoraussetzungenfüreinenwirksamenVertragsschlussimelektronischenGeschäftsverkehrgeschaffenwird.DieNeuregelungstelltklar,dasseinwirksamerVertragsschlussbei einemverstoßgegendiegesetzlichneueingeführten Hinweis-undBestätigungspflichtenimelektronischen GeschäftsverkehrinjedemFallausgeschlossenist. DurchdieseRegelungwirdgleichzeitigeinAnreizfür Unternehmengeschaffen,ihreAngebotedengesetzlichenAnforderungenentsprechendaufzubauen.Diemit derneuregelunggeschaffenerechtssicherheitkommt damitnichtnurdenverbrauchern,sondernauchdenlauterhandelndenunternehmernzugute.diesekönnen sichinzukunftaufdiegesetzeskonformeausgestaltung ihresangebotesberufen.diesfördertletztendlichdie TransparenzdeselektronischenGeschäftsverkehrsinsgesamtunddasVertrauenderVerbraucherindieseVermarktungsform.
19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/10734 DievorgeschlageneRegelungstellteinenotwendigeErgänzungzudenAnsätzenderBundesregierungzurVerbesserungdesVerbraucherschutzesbeibesonderenVertriebsformendar,wonacheinstärkererSchutzderVerbrauchervor untergeschobenen Verträgenvorallem überneuregelungenzumwiderrufsrechtunddenfolgen nachdessenausübungerreichtwerdensoll.allerdings sinddieseansätzemitblickaufdiemassivenbeschwerdenüber untergeschobene Verträgenichtweitreichend genug.verbrauchernkannindiesenfällennichtzugemutetwerden,sichgegenuntergeschobeneverträgenur durchdieausübungeineswiderrufsrechtsselbstzur WehrzusetzenundimFalledesnichtfristgemäßerfolgtenWiderspruchsaufdenwirtschaftlichenFolgendes Vertragsschlusses hängen zu bleiben. 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( 312f Nr. 1, 2 BGB) InArtikel1Nr.3 312fNr.1und2sindjeweilsdie Wörter von ihm beauftragter zu streichen. Begründung IndenRegelungsbereichdes 312fBGB-Esindalle Fälleeinzubeziehen,indeneneinDrittermitderÜbermittlungderKündigungandenbisherigenVertragspartnerdesVerbrauchersbeauftragtwordenist.Dabeidarfes keinerollespielen,obderdrittevomunternehmer förmlichbeauftragtwurde,einebeauftragungdurch einenkundenvorgibtoderbeispielsweisealsunabhängigervermittlerauftritt.zurvermeidungvonumgehungsmöglichkeitenundauslegungsschwierigkeitensolltedaherderzusatz vonihmbeauftragter gestrichenwerden. 3. Zu Artikel 1a neu ( 43 Abs. 2a neu, 3 BDSG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes 43desBundesdatenschutzgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom14.januar2003 (BGBl.I S.66),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgtgeändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigunbefugtpersonenbezogenedatendes BetroffenenfürZweckederWerbungmittelsTelefonanrufenoderunterVerwendungvonautomatischen Anrufmaschinen,FaxgerätenoderelektronischerPost nutzt. 2.InAbsatz3werdennachdenWörtern zweihundertfünfzigtausendeuro diewörter undimfalledes Absatzes2amiteinerGeldbußebiszufünfzigtausend Euro eingefügt. Begründung WerdieDateneinesBetroffenenohnedessenEinwilligungnach 4aBDSGzuWerbezweckenmittelsTelefonanrufenoderunterVerwendungvonautomatischenAnrufmaschinen,FaxgerätenoderelektronischerPostnutzt, verstößt (auch)gegendievorschriftendesbundesdatenschutzgesetzes.dieaufsichtsbehördenfürdendatenschutzimnichtöffentlichenbereich,andiesichdiebe- troffenenzunehmendmitbeschwerdenwenden,sindin solchenfällendaraufbeschränktfestzustellen,dassdie nichtöffentlichestellegegendatenschutzrechtlichevorschriftenverstoßenhat.einbußgeldkönnensienicht festsetzen,weildietatbestandlichenvoraussetzungendes 43Abs.2Nr.1BDSGnichtvorliegen.Dieunerlaubte Nutzung vondatenistbislangnichtbußgeldbewehrt. AuchhandeltessichbeidenDaten,diegenutztwerden, zumindestteilweiseumallgemeinzugänglichedaten, dieinöffentlichenverzeichnissen (z.b.telefonbüchern) enthaltensind.diebloßefeststellungeinesdatenschutzverstoßesgenügtjedoch wiedieerfahrungenderdatenschutzaufsichtsbehördenzeigen häufignicht,umauf diediedatennutzendennichtöffentlichenstellennachhaltigeinzuwirkenundsiezueinerkünftigendatenschutzkonformenverhaltensweisezubewegen.diefehlendensanktionsmöglichkeitenderdatenschutzaufsichtsbehördenstoßenauchbeidenbetroffenenaufunverständnis. Mit 43Abs.2aBDSG-EsolldenDatenschutzaufsichtsbehördendieMöglichkeiteröffnetwerden,derartigeDatenschutzverstößekünftigmiteinemBußgeldzuahnden. DieBestimmungsollnichtnurfürunerlaubteTelefonanrufe,sondernauchfürdieunerlaubteZusendungvonTelefaxenoderelektronischerPostgelten,dievondenBetroffenengleichermaßenalserheblicheBelästigungangesehen werden. 43Abs.3BDSG-EsiehtinteilweiserAnlehnungan 20Abs.2UWG-Evor,dassunerlaubteTelefon-,Faxund -WerbungmiteinerGeldbußebiszufünfzigtausend Euro geahndet werden kann. 4.Zu Artikel2Nr. 1 ( 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) Nr. 4 ( 20 Abs. 1 UWG) InArtikel2Nr.1 7Abs.2Nr.2undArtikel2Nr.4 20 Abs.1sindjeweilsnachdenWörtern vorherigeausdrücklicheeinwilligung diewörter intextform einzufügen. Begründung DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerbsolldahingehendpräzisergefasstwerden,dassWerbeanrufenur dannzulässigsind,wennderverbraucherausdrücklich vorhereingewilligthat,undnichtschondann,wennsich seineeinwilligunglediglichschlüssigausseinemverhaltenergibt.dassnunmehraufeineausdrücklicheeinwilligungabgestelltwerdensoll,erscheintzwargrundsätzlichbegrüßenswert,reichtallerdingsnichtaus,umden imzusammenhangmitdereinwilligungdesverbrauchersgegebenenmissbrauchsmöglichkeitenundnachweisschwierigkeitenzubegegnenundzueinerverbesserungderrechtsdurchsetzungzugelangen.umklarheit hinsichtlichderfragezuschaffen,obtatsächlicheine EinwilligungdesVerbraucherszuWerbeanrufenvorgelegenhat,wäreeserforderlich,einTextformerfordernisbezüglichderentsprechendenErklärungdesVerbrauchers einzuführen.dieswäreauchimhinblickdaraufsinnvoll, dassunerlaubtetelefonanrufenachdemvorliegenden EntwurfkünftigeinenOrdnungswidrigkeitentatbestand erfüllensollen,dessenverfolgungfürdiebundesnetzagenturmiteinemnichtunerheblichenermittlungsaufwandverbundenseinwird.durcheinentsprechendes
20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode TextformerforderniswürdeeineBeweiserleichterunggeschaffen,diedenErmittlungsaufwandjedenfallsbezüglichderFragederEinwilligungdesVerbrauchersdeutlich einschränken würde. DievorgeschlageneErgänzungin 7Abs.2Nr.2UWG übernimmtdenbeschlussdesbundesrateszumgesetzentwurfzuränderungdesuwg Bundesratsdrucksache 345/08 (Beschluss).DerBundesrathattesichinNummer5desBeschlussesdafürausgesprochen,dassdievorherigeEinwilligunginWerbeanrufenichtnurausdrücklich,sonderndarüberhinausinTextformgemäß 126b BGB erfolgen muss. FürdieseRegelungsprechenzweiGründe.Zumeinen wirdderverbraucherdurchdieerhöhungdergesetzlichenanforderungenvorerschlicheneneinwilligungen bessergeschützt.zumanderenmüssenwegendesstrafundbußgeldrechtlichenbestimmtheitsgebotsdieanforderungenandiekünftigbußgeldbewehrteunerlaubte Telefonwerbung gesetzlich klar umrissen sein. AusdengenanntenGründenistessinnvoll,fürdieEinwilligungeinesVerbraucherszurTelefonwerbungzusätzlichzufordern,dassdieseinTextformgemäß 126b BGBvorliegt.DieEinwilligungdesVerbrauchersin TextformsorgtfürmehrRechtsklarheitund-sicherheit, dagegenstandundreichweitedervomverbrauchererteilteneinwilligungaufeinemdokumentnachzuweisen sind.auchdientesdemverbessertenschutzdesverbrauchers,wennsicheinunternehmernichtmehrauf einemündlicherteilteeinwilligungzumwerbeanrufberufenkann.bisheristeineumgehungdesverbotsunerlaubtertelefonwerbungdenkbar,indemderverbraucher ohneseineeinwilligung pertelefonangesprochen undüberredetwird,mündlichseineinverständniszu weiterenwerbeanrufenzuerklären.damitbelästigende TelefonwerbungnichtzurLegalisierungderselbenausgenutztwerdenkann,istdaherdieTextformfüreine wirksame Einwilligung des Verbrauchers zu fordern. AuchnachEinführungderTextformfürdieEinwilligungserklärungkanneinederFormvorschriftgenügende ErklärungaussonstigenGründenunwirksamsein.Dies giltinsbesonderefüreinwilligungeninvorformulierten Erklärungen (wiez.b.inallgemeinengeschäftsbedingungen,agb)ohnedeutlichegestaltungundhervorhebung,dienachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofs regelmäßig unwirksam sind. 5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b neu ( 7 Abs. 4 neu UWG) Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:,1. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: < wie Gesetzentwurf >. * b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DieaufeinenVertragsschlussgerichtete Willenserklärung,dieeinVerbraucherbeieinem TelefonanrufnachAbsatz2Nr.2abgibt,wird * Vgl. hierzu Nummer 4. erstwirksam,wennderverbrauchersiedurcheinenachfolgendeerklärungintextforminnerhalb vonzweiwochenbestätigt.derunternehmer trägtdiebeweislastdafür,dasseineunzumutbare BelästigungdesVerbrauchersgemäßAbsatz2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat. Begründung BeieinemtelefonischabgeschlossenenVertragzwischen VerbraucherundUnternehmen,dergemäß 312bBGB denregelungendesfernabsatzrechtsunterfällt,besteht nachgeltendemrechtein14-tägigeswiderrufsrechtdes Verbrauchers, 312d,355BGB.Dabeiwirktsichder Umstand,dassderVertragsschlussdurcheinunlauteres Marktverhaltenzustandekommt,dassichunmittelbar undzielgerichtetandeneinzelnenverbraucherrichtet,de legelatanichtaufdierechtswirksamkeitdesvertrages aus.dieunlauterkeitbleibtvertragsrechtlichsanktionslos. ErstmitderEinfügungeinesneuenAbsatzes4in 7 UWGwirddemberechtigtenInteressedesVerbrauchers aneinemschutzvorübereiltenvertragsschlüsseningeeigneterweiserechnunggetragen.einerseitswirdder VerbrauchervoreinerÜbervorteilungdurchdenÜberraschungseffekteinesunaufgefordertenWerbeanrufsgeschützt;erwirddurchdieNotwendigkeiteinernachträglichenZustimmungnochmalsgewarnt,bevordievertraglicheBindungeintritt.Andererseitswirddurchdensehr niedrigendokumentationsaufwandfürdiebestätigung sichergestellt,dasseingewünschtervertragdurcheine einfache,aberaktivdurchdenverbraucherabgegebene Willenserklärungauchproblemloszustandekommen kann. FürdieAbgabederBestätigungwirddemVerbraucher einefristvonzweiwocheneingeräumt.erhatdamitausreichendzeit,sichfürodergegeneinenvertragsschluss zuentscheiden.undeinunternehmerbleibtdamit abweichendvon 147Abs.1Satz2BGB spätestensbis zumablaufderbestätigungsfristanseinetelefonischabgegebenen Vertragserklärungen gebunden. EntscheidetsichderVerbraucherinnerhalbderFristfür denvertragsschluss,kommtdervertragerstabbestätigungintextformgemäß 126bBGBwirksamzustande. EineBeeinträchtigungschutzwürdigerInteressendes Verbrauchersistdamitnichtverbunden.Istderkonkrete ZeitpunktdesVertragsschlussesfürdenVerbraucherausnahmsweise wiebeiabschlusseinesversicherungsvertrages vonbesondererbedeutung,kannunterstelltwerden,dasssichderverbraucherselbstaktivumeinenvertragsschlusskümmert.einverständigerverbraucherwird nichtdaraufvertrauen,dassihmeindringendnotwendigervertragsschlusszufälligmittelsunerbetenertelefonwerbung angetragen wird. DieRegelungistauchgeeignet,unlautereGeschäftspraktikenwirksamzubekämpfen.EinUnternehmerkanndie UnsicherheiteinesüberraschendangerufenenVerbrauchersnichtmehrausnutzen,indemerimNachgangzu demunerlaubtgeführtentelefonat,z.b.informeines perpostübersandtenbestätigungsschreibens,einetelefonischevertragszusagedesverbrauchersbehauptet.die nachderzeitgeltendemrechtbestehendeunsicherheit,
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