Berichtsvorlage Nr öffentliche Betreff: Inklusionskonzept für Dinslaken - aktueller Stand -

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1 Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Berichtsvorlage Nr Beratungsfolge TOP Schulausschuss für öffentliche Sitzung Datum: bearbeitet von: Heidrun Kerz Fachdienst Schule und Sport Betreff: Inklusionskonzept für Dinslaken - aktueller Stand - Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung: Beschlussvorschlag Der Schulausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis. Christa Jahnke-Horstmann I. Beigeordnete

2 Seite 2 I. 9. Schulrechtsänderungsgesetz Der nordrhein-westfälische Landtag hat am das Erste Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (9. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet, das zum in Kraft tritt. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land den Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz ermöglicht es nun, dass in Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2014/2015 Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam lernen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird zum gesetzlichen Regelfall. Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung müssen die Aufnahme an einer allgemeinen Schule nicht länger eigens beantragen. Eltern haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen mindestens eine allgemeine Schule für ihr Kind als Lernort vorgeschlagen wird. Die Schulaufsicht benennt bei Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das gemeinsame Lernen sächlich und personell ausgestattet ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Eltern sollen jedoch für ihr Kind auch weiterhin eine Förderschule wählen können, wenn ein entsprechendes Angebot vorhanden ist. Die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird künftig in der Regel durch die Eltern beantragt. Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Die an dieser Stelle vorgesehene Beteiligung der Eltern (Information, Gespräch) hat das Ziel, dass die Schulaufsichtsbehörde möglichst einvernehmlich mit ihnen über die künftige Förderung ihres Kindes entscheidet. Insbesondere im Falle der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung) werden sonderpädagogische Förderbedarfe häufig erst nach Eintritt in die Grundschule festgestellt. Da hier künftig Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung bereitgestellt werden sollen, sind förmliche Verwaltungsakte, mit denen ein Bedarf festgestellt wird, nicht mehr erforderlich, um die zusätzliche personelle Unterstützung zur (sonderpädagogischen) Förderung dieser Kinder sicherzustellen, d.h., die sonderpädagogische Lehrkräfte sollen künftig bereits zu dem Zeitpunkt an der Schule vorhanden sein, an dem die Schülerinnen und Schüler eingeschult werden. Durch eine neue Lernausgangslagendiagnostik soll eine individuelle Förderung von Anfang an vorbereitet werden. In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag auf Feststellung eines Förderbedarfs stellen, insbesondere wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder

3 Seite 3 bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zeitlichen Möglichkeiten der Schuleingangsphase der Grundschule (Verweildauer bis zu drei Schulbesuchsjahren) genutzt werden, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob ein Kind künftig im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gefördert wird. Gleichwohl wird es auch zukünftig Kinder geben, die sehr bald nach dem Schuleintritt sonderpädagogische Unterstützung brauchen. Die Grundschule soll dabei durch Stellenzuweisung aus dem Stellenbudget unterstützt werden. II. Auswirkungen für den Schulträger Die Einrichtung des gemeinsamen Lernens erfordert die Zustimmung des Schulträgers, die dieser pauschal oder im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde erteilen kann. Die Zustimmung hängt von dem Vorliegen der sächlichen und personellen Voraussetzungen ab. Schulträger können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Das sind allgemeine Schulen, die neben den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen noch mindestens in einem weiteren Förderschwerpunkt sonderpädagogische Unterstützung anbieten. Schwerpunktschulen sind sinnvoll, da für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen geschaffen werden können. Zudem kann eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein. Die Profilierung der Schwerpunktschule als Ort sonderpädagogischer Förderung soll zu einer Bündelung sonderpädagogischer Expertise im Kollegium dieser Schule führen. Insofern können Schwerpunktschulen insbesondere dann, wenn es für Förderschulen (und ehemalige Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung) aufgrund des Elternwillens in der Region keinen Bedarf mehr geben sollte eine unterstützende, koordinierende Funktion auch für andere allgemeine Schulen in der Region auf dem Weg zu inklusiven Schulen übernehmen. Die Kommunalen Spitzenverbände kritisieren, dass der Landtag das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen, aber gleichzeitig Regelungen zur Konnexität offen gelassen hat. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat in seiner Sitzung am dem Abschluss einer Verfahrensvereinbarung zur Ermittlung der kommunalen Kosten bei der Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zugestimmt. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Beratungen in der gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden bis zum 31. Januar 2014 zu einem Abschluss gebracht werden. Bis dahin wird die Entscheidung über die Einlegung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz zurückgestellt.

4 Seite 4 III. Umsetzung in Dinslaken 1. Erarbeitung eine Inklusionskonzeptes Ziel der Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist insbesondere, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen von inklusivem Lernen zukünftig mindestens genauso gut gefördert werden wie bislang in den Förderschulen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, zu einem späteren Zeitpunkt ein kommunales Inklusionskonzept für den Schulbereich vorzulegen. Die konkrete Ausgestaltung auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot muss mit allen Beteiligten und mit Blick auf die Bedingungen vor Ort abgestimmt werden. Während die Dinslakener Grundschulen bereits über weitreichende Erfahrungen mit inklusivem Lernen verfügen, konzentrierte sich die Thematik im Bereich der weiterführenden Schulen bisher nur auf einen Teil der Schulen. Nach mehreren Arbeitstreffen mit den weiterführenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Dinslaken seit 2012 fand zuletzt am ein Gespräch über den weiteren Weg zur Entwicklung eines Inklusionskonzeptes für die weiterführenden Schulen in Dinslaken statt, zu dem die Verwaltung neben den Schulleitungen auch Vertreter der Bezirksregierung Düsseldorf und des Schulamtes des Kreises Wesel eingeladen hatte. Frau Frücht, Dezernentin und Ansprechpartnerin für sonderpädagogische Förderung bei der Bezirksregierung Düsseldorf, berichtete zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und informierte die TeilnehmerInnen des Arbeitstreffens über die wesentlichen Neuerungen, die sich aus dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz in der Praxis ergeben: Ab dem Schuljahr 2014/2015 besteht, wie bereits oben dargestellt, ein Rechtsanspruch auf gemeinsames Lernen. Bei der weiteren Umsetzung hat das Wahlrecht der Eltern, auch eine Förderschule auswählen zu können, erste Priorität. Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Schulen können einen entsprechenden Antrag nur im Ausnahmefall von Klasse 3 bis längstens Klasse 6 stellen, über den die Schulaufsicht berät und im Regelfall einen Förderort an einer allgemeinen Schule vorschlägt. Die vorgeschlagene Schule ist zur Aufnahme verpflichtet. Orte der Förderung sollen in erster Linie die allgemeinen Schulen und in zweiter Linie die Förderschulen sein, wobei berücksichtigt werden soll, dass Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf ausgewogen auf die Regelschulen verteilt werden. Aus dem Anspruch auf Beschulung an einer allgemeinen Schule ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Beschulung an einer Wunschschule der jeweiligen Schulform. 2. Regionalkonferenz Am 16. Januar 2014 fand in der Fröbelschule an der Windmühle eine Netzwerkkonferenz statt mit dem Ziel, einen transparenten und möglichst reibungslosen Übergang für die Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu gewährleisten, die zum Schuljahr 2014/2015 von der Klasse 4 der Primarstufe in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe I wechseln. Dabei handelt es sich sowohl um zielgleich als auch um zieldifferent lernende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Im Rahmen der Netzwerkkonferenz musste für insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Platz im Gemeinsamen Lernen zum Schuljahr 2014/2015 gefunden werden. Unter Berücksichtigung der Elternwünsche und der

5 Seite 5 räumlichen und sächlichen Voraussetzungen an den aufnehmenden Schulen nehmen die Dinslakener weiterführenden Schulen wie folgt auf: EBGS: 12 Schüler/Schülerinnen Sekundarschule: 8 Schüler/Schülerinnen Gymnasium im GHZ: 1 Schüler OHG: 1 Schüler Im Falle einer Schülerin mit den Förderschwerpunkten Lernen und Körperliche und Motorische Entwicklung konnte noch keine abschließende Aufnahmeentscheidung getroffen werden. Hier sind noch Gesprächs-/bzw. Prüfungsergebnisse offen, die letztlich zur Entscheidungsfindung beitragen müssen. Im Falle eines Schülers war am Tag der Netzwerkkonferenz das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs noch nicht abgeschlossen, so dass hier noch nicht bekannt war, ob eine Aufnahmeentscheidung getroffen werden muss. 3. Fröbelschule Der Schulversuch Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW, an dem die Förderschulen des Kreises Wesel, u.a. auch die Fröbelschule an der Windmühle, im Rahmen eines landesweiten Modellversuchs beteiligt waren, endet mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014. Die an dem Modellversuch beteiligten Förderschulen werden als reguläre Förderschule ab dem Schuljahr 2014/2015 fortgeführt. Zeitgleich mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention trat die Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) in Kraft. Bedingt durch die mit der MindestgrößenVO festgesetzte Übergangsphase bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 bleibt die Fröbelschule an der Windmühle zunächst als Förderschule erhalten. Aufgrund der MindestgrößenVO und der Schülerzahlprognosen ist die Fröbelschule als Förderschule in Trägerschaft einer kreisangehörigen Kommune nach Ablauf der Übergangsfrist unmittelbar im Bestand gefährdet. Dies gilt gleichermaßen für alle Förderschulen in Trägerschaft kreisanhöriger Kommunen. Wenn kommunale Förderschulen aufgelöst werden, hat der Kreis Wesel eine Versorgungspflicht. Aus diesem Grunde beabsichtigt der Kreis Wesel in Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen ein gemeinsames Schulentwicklungskonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf im Kreis Wesel zu erstellen. Derzeit werden verschiedene Varianten für eine künftige Struktur der Förderschulstandorte diskutiert. Die Stadt Dinslaken hat als Beteiligte an diesem Prozess ihr Interesse an einer möglichst wohnortnahen Beschulung bzw. dem Erhalt des Standortes in die Gespräche eingebracht. Ein weiteres Arbeitsgespräch zur Schulentwicklungsplanung Förderschulen im Kreisgebiet Wesel ist für Ende Januar terminiert. 4. Weitere Schritte Im weiteren Verlauf des Entwicklungsprozesses ist gemeinsam mit den beteiligten Schulen zu klären, welche räumlichen und sächlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Dabei kann es um Differenzierungsräume, Ruheräume und Pflegemöglichkeiten gehen. Für die Frage der Kostenträgerschaft sind die oben erwähnten Beratungen zur Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes von maßgeblicher Bedeutung.

6 Seite 6 Zu einem späteren Zeitpunkt sollte eine Entscheidung über die Festlegung von Schwerpunktschulen getroffen werden. Aufgrund der gegebenen Barrierefreiheit ist denkbar, dass die GGS Hühnerheide, das Otto-Hahn-Gymnasium und die Sekundarschule Schwerpunktschulen für körperbehinderte Kinder werden könnten. Bei den Sanierungsund Umbauplanungen der zunächst in die Sanierungsgesellschaft aufgenommenen Schulen wird das Thema Barrierefreiheit außerdem jeweils vorrangig berücksichtigt werden. Im Kontext der Inklusion gewinnt auch das Thema der Integrationshilfen an Schulen zunehmend an Bedeutung. Sogenannte Integrationshelfer kümmern sich im Unterricht um einzelne Kinder, die aufgrund einer Behinderung intensiver Unterstützung bedürfen. Rechtsgrundlage für die Unterstützung seelisch behinderter Kinder ist im Regelfall 35a SGB VIII. Kostenträger ist die Jugendhilfe. Im Zuge der Inklusionsbemühungen ist zu erwarten, dass der Bedarf an Integrationshilfen, für die schon in 2013 Mittel i. H. v aus dem Jugendhilfeetat bereitgestellt werden mussten, weiter steigen wird. Um dieser Entwicklung zu begegnen, bedarf es neuer Ansätze und Kooperationen, um der aufgezeigten Problematik entgegenzusteuern. Hierzu stehen Gespräche zwischen Schulverwaltung, Schulaufsicht, den einzelnen Schulen sowie dem Jugendamt an.

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