Kindertagespflege im Landkreis Nienburg / Weser Eine Information für Tagespflegepersonen Stand: Juli 2015
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- Mareke Dittmar
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1 Landkreis Nienburg / Weser Fachberatung Kindertagespflege Kindertagespflege im Landkreis Nienburg / Weser Eine Information für Tagespflegepersonen Stand: Juli 2015 Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis Der Gesetzgeber hat im Jahre 2005 die Erlaubnispflicht für die Tagespflege eingeführt. Das geschah mit dem Ziel des Kinderschutzes. Nur geeignete Personen sollen Kinder betreuen dürfen. Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege braucht demnach, wer Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will. Im Gesetz werden als geeignet Personen beschrieben, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, und über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben, oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Neben der persönlichen Eignung und den Räumlichkeiten, die kindgerecht eingerichtet sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: mindestens Hauptschulabschluss Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von allen im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden volljährigen Personen. Wird nicht im eigenen Haushalt betreut, ist das Führungszeugnis nur für die Tagespflegeperson erforderlich. In dem erweiterten Führungszeugnis werden auch Verurteilungen zu Sexualstraftaten im untersten Strafbereich aufgenommen, die in dem einfachen Führungszeugnis nicht enthalten sein dürfen. Das erweiterte Führungszeugnis kann nur ausgestellt werden, wenn Sie bei der Gemeinde oder der Stadt die Bescheinigung der Fachberatung Kindertagespflege vorlegen, dass Sie künftig mit Kindern arbeiten werden. - Seite 1 -
2 Eine Bescheinigung Ihres Hausarztes für die Tagespflegeperson, aus der hervorgeht, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Betreuung von Kindern im Rahmen von Tagespflege bestehen. Dies gilt auch für alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen Schweigepflichtentbindung gegenüber anderen Dienststellen des Landkreises und den Dozenten des Qualifizierungskurses Bewerberbogen Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege nach erfolgreichem Abschluss eines anerkannten Qualifizierungskurses Konzept für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Nachweis der Teilnahme an einem Kurs Erste Hilfe am Kind Keine Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß 27 SGB VIII Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Es dürfen ausnahmslos höchstens fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. In der Erlaubnis ist außerdem die Anzahl der Kinder festgelegt, die insgesamt betreut werden dürfen. Die Pflegeerlaubnis gilt nur für die überprüften Räumlichkeiten. Für den Zusammenschluss von Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle gelten außerdem weitere Bedingungen, die bei der Fachberatung Kindertagespflege zu erfragen sind. Grundqualifizierung Die Qualifizierung von Tagespflegepersonen wird im Landkreis Nienburg auf der Grundlage des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) durchgeführt. Die Ausbildung hat einen Umfang von bis zu 174 Unterrichtsstunden. Vom Bundesverband Kindertagespflege e.v. wird bei erfolgreicher Teilnahme ein bundesweit anerkanntes Zertifikat ausgestellt. Für pädagogische Fachkräfte ist nur die Teilnahme an insgesamt 94 Unterrichtsstunden verbindlich. Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs ist die abgeschlossene Überprüfung der persönlichen Eignung durch die Fachberatung Kindertagespflege. Tätigkeitsbegleitende Angebote Beratung und Begleitung in allen Fragen der Tagespflege durch die Fachberatung Kindertagespflege. Unterstützung bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzepts regionale Vernetzungsgruppen für Tagespflegepersonen gebührenfreie Fortbildungen Vermittlung Unterstützung bei kritischen Situationen in der Tagespflege. - Seite 2 -
3 Tätigkeitsbegleitende Anforderungen Es wird erwartet, dass Tagespflegepersonen jährlich Fortbildung im Umfang von 12 Stunden nachweisen. Dabei können bis zu 6 Stunden durch die Teilnahme an regionalen Vernetzungstreffen abgedeckt werden. Außerdem sind alle zweieinhalb Jahre die Kenntnisse in der Erste Hilfe am Kind in einem entsprechenden Kurs aufzufrischen. Eine Tagespflegeperson ist gesetzlich verpflichtet, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere: Anzeichen der Gefährdung des Wohls des/der betreuten Kindes/Kinder. Aufnahme eines Tagespflegekindes, Mitzuteilen sind ab dem 1. Tag der Eingewöhnung: Name und Geburtstag des Kindes, Betreuungsbeginn und ende, tägliche Betreuungszeiten. Dies gilt auch für Kinder, die nicht durch den Landkreis Nienburg gefördert werden. In diesen Fällen kann die Mitteilung ohne Nennung des Namens des Kindes nur mit Angabe von Geburtsmonat und -jahr gemacht werden. Änderung der regelmäßigen Betreuungszeiten Größere Unfälle von Tageskindern in der Tagesbetreuung, Beendigung eines Betreuungsverhältnisses, Änderungen der Rahmenbedingungen der Wechsel der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege ausgeübt wird, Zusammenschluss und Beendigung des Zusammenschlusses mit einer anderen Tagespflegeperson, die Geburt eines Kindes der Tagespflegeperson, Erkrankungen der Tagespflegeperson oder weiterer Haushaltsmitglieder, die das Wohl der Kinder gefährden könnten ( z.b. ansteckende Erkrankungen oder psychische Erkrankungen), akute Krisen (z.b. Trennung, Scheidung, Strafverfahren) in der Familie der Tagespflegeperson, die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII für die eigenen Kinder. Die Fachberatung Kindertagespflege ist jeweils unverzüglich zu informieren. Förderung der Kindertagespflege Im Sozialgesetzbuch VIII ist geregelt, dass sich die Geldleistung der Jugendhilfe folgendermaßen zusammensetzt: die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. - Seite 3 -
4 Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind pauschalierte Geldleistungen pro Stunde entsprechend den Festsetzungen in nachstehender Tabelle und unter Berücksichtigung der in der Entgeltordnung festgelegten Regelungen erbracht. Die Höhe der laufenden Geldleistung richtet sich nach der Qualifikation der Tagespflegeperson. Stufe Kriterien Sach- Förder.- Ausfall- Gesamt kosten leistung zeiten 1 keine abgeschlossene 1,80 1,40 0,60 3,80 Grundqualifizierung a) abgeschlossene Grundqualifizierung 2 b) oder Ausbildung Kinderpfleger/in, aber Grundqualifizierung noch nicht abgeschlossen 1,80 2,20 0,70 4,70 c) oder Ausbildung Sozialassistent/in, aber Grundqualifizierung noch nicht abgeschlossen a) Grundqualifizierung plus mind. 2 Jahre Berufserfahrung in der 3 Kindertagespflege innerhalb der 1,80 2,40 0,75 4,95 letzten 3 Jahre oder b) Grundqualifizierung plus Ausbildung Sozialassistent/in oder c) Grundausbildung plus Ausbildung Kinderpfleger/in 4 Ausbildung ErzieherIn 1,80 2,60 0,80 5,20 Die weiteren Voraussetzungen für die Zahlungen entnehmen Sie bitte der sowie der Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser. Die Dokumente sind für Sie auf der Homepage des Landkreises unter unter dem Navigationspunkt Leben im Landkreis / Familie / Kindertagespflege hinterlegt. Stand: Juli Seite 4 -
5 Anforderungsprofil des Landkreises Nienburg zur Kindertagespflege nach 23 Abs. 3 SGB VIII Formale Eignungsvoraussetzungen: - Volljährigkeit - Mindestens Hauptschulabschluss - Erfolgreicher Abschluss des Qualifizierungskurses nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes - Ärztliches Attest über physische und psychische Belastbarkeit - Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Kindertagespflegeperson und - sofern sie in ihrem eigenen Haushalt betreut der weiteren im Haushalt lebenden volljährigen Personen - Nachweis der Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe am Kind" - Ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens dem Niveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens entsprechend) - Vorlage eines Betreuungskonzepts - Die Verpflichtung, bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Fachberatung Kindertagespflege des Landkreises Nienburg bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzuzuziehen und sich fachlich beraten zu lassen. - Die Tagespflegeperson erhält keine Hilfe zur Erziehung nach den 27 ff SGB VIII. Persönliche Eignungsvoraussetzungen: - Die Fähigkeit, dem Tageskind und seiner Familie mit Achtung und Interesse zu begegnen - Die Fähigkeit, die individuellen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und darauf angemessen eingehen zu können - Die Fähigkeit, das eigene Handeln zu reflektieren und mit Konflikten konstruktiv umzugehen - Gewaltfreie Erziehungsvorstellungen und entsprechendes erzieherisches Handeln - Eine stabile familiäre Situation - Das Einverständnis der Familie mit der Betreuung von fremden Kindern im Haushalt (wenn die Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt betreut) - Die Fähigkeit, einen strukturierten Tagesablauf sowie die angemessenen Versorgung von Kindern zu gewährleisten - Die Bereitschaft und die Fähigkeit zu einer zuverlässigen und verbindlichen Kinderbetreuung - Die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Kooperation mit Eltern, dem Fachbereich Jugend und weiteren Institutionen Räumliche Eignungsvoraussetzungen: - Die Räumlichkeiten sind sauber, gut zu lüften, beheizbar und mit Tageslicht belichtet. - Die Räumlichkeiten sind rauchfrei. - Die Einrichtung ist kindgerecht und sicher im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. - Die Räumlichkeiten bieten Kindern ausreichend Platz und Möglichkeiten für Bewegung, Erkundung, Lernen, Spiel, Ruhe, Rückzug und Versorgung. - Altersgerechtes und entwicklungsförderndes Spielmaterial steht für jedes Kind zur Verfügung. - Möglichkeiten des Spielens und Erlebens in der Natur bestehen in erreichbarer Nähe ( z.b. Garten, Spielplatz oder Parkanlage) - Tierhaltung muss mit der Kindertagespflege vereinbar sein und im Einzelfall abgesprochen werden. - Seite 5 -
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