Transparenz der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/2398 Transparenz der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Vorbemerkung der Fragesteller DieKassenzahnärztlichenVereinigungensind,wieauchKrankenkassenund KassenärztlicheVereinigungen,verpflichtet,dieBezügeihrerVorständejährlich imbundesanzeigerundineigenenpublikationenoffenzulegen.diebezüge wurdeninden ZahnärztlichenMitteilungen Nr.5/2006vom1.März2006, S. 126 bis 130 veröffentlicht. Vorbemerkung der Bundesregierung MitdemGesetzzurModernisierungderGesetzlichenKrankenversicherung (GMG)wurdendieKassenärztlichenundKassenzahnärztlichenVereinigungen undihrebundesvereinigungenverpflichtet,jährlichzum1.märz (erstmalszum 1.März2005)dieHöhederjährlichenVergütungendereinzelnenVorstandsmitgliedereinschließlichNebenleistungensowiediewesentlichenVersorgungsregelungenineinerÜbersichtimBundesanzeigerundgleichzeitiggetrenntnachkassenärztlichenundkassenzahnärztlichenOrganisationeninden jeweiligenärztlichenmitteilungenderkassenärztlichenbundesvereinigungen zuveröffentlichen.dieseregelungdes 79Abs.4FünftesBuchSozialgesetzbuch (SGBV)bildetdieRechtsgrundlagefürdievorzunehmendenVeröffentlichungen. ZurVerbesserungderÜbersichtlichkeitundzurErhöhungderTransparenzhabensichdieAufsichtsbehördenderSozialversicherungsträgerdesBundesund derländerdaraufverständigt,dassabdem1.märz2006dieveröffentlichung nacheinheitlichen,vondenaufsichtsbehördenvorgegebenenübersichtenzu erfolgenhat.diesekonkretisierendievorgabendes 79Abs.4SGBVdurch entsprechendedifferenzierungenundvereinheitlichendiedarstellungimerforderlichen Maße. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom31.August2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode TrotzdieserbereitssehrdetailliertenDifferenzierungkönnenauchdieseÜbersichtendenkomplettenInhaltderVorstandsverträgezudenBereichenVergütung,NebenleistungenundVersorgungnaturgemäßnurvereinfachendzusammenfassendwiedergeben.DerzwischendenAufsichtsbehördender SozialversicherungsträgerdesBundesundderLändergefundeneKompromiss zuminhaltundzurartundweisederveröffentlichungenstelltnachauffassungderbundesregierungeinengeeignetenmittelwegzwischenderforderung nachmöglichstumfassenderinformationeinerseitsunderhaltungeinerfürdie VergleichbarkeitnotwendigenÜbersichtandererseitsdar.Weitervertiefende AngabenderjeweiligenOrganisationenwürdendiemitderÜbersichterreichte Vergleichbarkeit letztlich wieder konterkarieren. A. Zur Spalte Variable Bestandteile gezahlter Betrag 1.WasbedeutetdieAngabe Funktionszulage (30000Euround19742 Euro)inBezugaufdenVorsitzendenunddenstellvertretendenVorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein? 2.WielautendieRechenformeln,nachdenensichdievariablenVergütungsbestandteilefürdieMitgliederderVorständederKassenzahnärztlichenVereinigungen Sachsen und Thüringen errechnen? SoweitAngabeneinzelnerKassenzahnärztlichenVereinigungenvertiefendhinterfragtwerden,liegenderBundesregierungüberdieveröffentlichtenAngaben inderübersichthinauskeineweiterenerkenntnissezudeneinzelnenregelungenindenverträgendervorstandsmitgliedervor.diekassenzahnärztlichen VereinigungenunterliegenderjeweiligenzuständigenLandesaufsicht.Esist AufgabederLandesaufsichtdieVeröffentlichungspflichtzuüberwachenund nötigenfallsaufdieerforderlichekonkretisierungbzw.klarstellungderangaben hinzuwirken. 3.ErhaltendieMitgliederderVorständederKassenzahnärztlichenVereinigungenundderKassenzahnärztlichenBundesvereinigung (KZBV)ZahlungenfürdieVor-undNachbereitungvonunddieTeilnahmeanSitzungenim Auftrag einer KZV und/oder der KZBV? 4.WerdendiefürdieKassenzahnärztlichenVereinigungenunddieKZBVzuständigenAufsichtsbehördenimWegederAufsichtsprüfungnach 274 Abs.1Satz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)prüfen,obdie inderobengenanntenveröffentlichunggemachtenangabenüberdenerhalt oder Nichterhalt von variablen Vergütungsbestandteilen zutreffen? FürdieVor-undNachbereitungvonSitzungenderKZBVerhaltendieVorstandsmitglieder der KZBV keine Zahlungen. VorstandsmitgliederderKZBVerhaltenjedochSitzungsgelder,wennessich umsitzungen,tagungen,besprechungenoderveranstaltungendervertreterversammlungodereinesvonihrinstalliertengremiums (z.b.fachausschüsse dervertreterversammlung)handelt,dienach19uhroderaneinemwochenendebzw.aneinemamdienstsitzderkzbvgeltendenfeiertagstattfinden. DarüberhinauskönnendieVorstandsmitgliederderKZBVSitzungsgelderabrechnen,wennessichumSitzungen,Tagungen,BesprechungenoderVeranstaltungenhandelt,zudenenvonDritten undnichtvonderkzbv eingeladen worden ist. ImÜbrigensehendieVorstandsverträgederKZBVkeinevariablenVergütungsbestandteile vor.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2484 DasBundesministeriumfürGesundheitalszuständigeAufsichtsbehördefür diekzbvhatsichdieabgeschlossenenvorstandsverträgevorlegenlassenund dieeinhaltungderveröffentlichungspflichtüberwacht.überdiemindestens alle5jahrevombundesversicherungsamt (BVA)durchzuführendenPrüfungen dergeschäfts-,rechnungs-undbetriebsführungnach 274SGBVistdie Möglichkeitgegeben,diesenBereichmitzuüberprüfen.ImÜbrigenwirdin BezugaufdieKassenzahnärztlichenVereinigungenaufdieAntwortzuden Fragen A1 und A2 verwiesen. B. Zur Spalte Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden 1.GenügtdieAngabe Nebentätigkeitgemäß 79Abs.4SGBV inbezug aufdie3mitgliederdesvorstandsderkzbv,denvorsitzendenderkassenzahnärztlichenvereinigungsaarlandund2von3mitgliederndesvorstandsderkassenzahnärztlichenvereinigungschleswig-holsteindem Transparenzgebot des 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V? DieBundesregierunghältdieAngabederKZBVinderÜbersichtfürausreichend.ImÜbrigenwirdinBezugaufdieKassenzahnärztlichenVereinigungen auf die Antwort zu den Fragen A1 und A2 verwiesen. 2.GenügtdieAngabe erlaubt inbezugauf2von3mitgliederndesvorstandsderkassenzahnärztlichenvereinigungbrandenburgdemtransparenzgebot des 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V? 3.GenügtdieAngabe K.A. inbezugauf2von3mitgliederndesvorstands der KZV Hamburg dem Transparenzgebot des 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V? 4.GenügtdieAngabeunterFußnote2 keinekonkretestundenzahlvereinbart inbezugaufdie3mitgliederdesvorstandsderkzvniedersachsen dem Transparenzgebot des 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V? 5.GenügtdieAngabe inbegrenztemumfang inbezugauf2von3mitgliederndesvorstandsderkzvnordrheindemtransparenzgebotdes 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V? 6.BedeutetdieAngabe keineregelung inbezugaufdiemitgliederdesvorstandsderkzvsachsen-anhalt,dassdiesekeinenebentätigkeitausüben dürfen? 7.BedeutetdieAngabe nichtbestimmt inbezugaufdiemitgliederdesvorstandsderkzvthüringen,dassdiesekeinenebentätigkeitausübendürfen? 8.WelchenVorstandsmitgliedernwirdinfolgederAusübungeinerNebentätigkeit die Vorstandsvergütung um welchen Betrag gekürzt? BeiderKZBVerfolgtkeineKürzungdervertraglichvereinbartenVorstandsvergütungeninfolgederAusübungeinerNebentätigkeit.ImÜbrigenwirdin BezugaufdieKassenzahnärztlichenVereinigungenaufdieAntwortzuden Fragen A1 und A2 verwiesen.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.WelcheVorstandsmitgliederunterliegenimHinblickaufdievonihnenfür eine KZV oder die KZBV zu leistende Arbeitszeit der Zeiterfassung? VorstandsmitgliederderKZBVunterliegenwedereinerfestenArbeitszeit, nochderfürdieübrigenmitarbeiterderkzbvgeltendengleitzeitordnung. WiebeileitendenAngestelltenüblichhabendieVorstandsmitgliederihreArbeitszeitdenwechselndenErfordernissenanzupassen.Hierzugehörtesauch, dassregelmäßigeinevielzahlexternerterminewahrzunehmenist.imübrigen wirdinbezugaufdiekassenzahnärztlichenvereinigungenaufdieantwortzu den Fragen A1 und A2 verwiesen. 10.WerdendiefürdieKassenzahnärztlichenVereinigungenunddieKZBVzuständigenAufsichtsbehördenimWegeeinerAufsichtsprüfungnach 274 Abs.1Satz2SGBVprüfen,inwelchemzeitlichenUmfangdieMitglieder dervorständederkassenzahnärztlichenvereinigungenundderkzbvfür diejeweiligekzvoderdiekzbvundinwelchemzeitlichenumfangsie in ihrer Praxis arbeiten? 11.Wennja,werdensieimRahmendieserPrüfungenauchdieUnterlagen überdieabrechnungvertragszahnärztlicherleistungendurch Vorstandsmitglieder,diebeidenKassenzahnärztlichenVereinigungen aufbewahrt werden, heranziehen? Überdiemindestensalle5JahrevomBVAdurchzuführendenPrüfungender Geschäfts-,Rechnungs-undBetriebsführungnach 274SGBVistdieMöglichkeitgegeben,diesenBereichmitzuüberprüfen.ImÜbrigenwirdinBezug aufdiekassenzahnärztlichenvereinigungenaufdieantwortzudenfragena1 und A2 verwiesen. C. Zur Spalte Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein 1.WasbedeutetdieAngabe Pauschalerstattung inbezugaufdenvorsitzenden des Vorstands der KZV Nordrhein? 2.WerdendiefürdieKassenzahnärztlichenVereinigungenunddieKZBV zuständigenaufsichtsbehördenkontrollieren,obdiestellungvondienstwagenauchzurprivatennutzungdenfinanzämtern,diefürdiebegünstigten Vorstandsmitglieder zuständig sind, mitgeteilt wird? DieVorstandsmitgliederderKZBVmachenvondervertraglicheingeräumten MöglichkeitderBereitstellungeinesDienstwagenskeinenGebrauch.StattdessenwirdeinfinanziellerAusgleichgeleistet,derversteuertwird.ImÜbrigen wirdinbezugaufdiekassenzahnärztlichenvereinigungenaufdieantwortzu den Fragen A1 und A2 verwiesen. D.ZurSpalte ÜbergangsregelungnachAblaufderAmtszeit Höhe/Laufzeit 1.ZähleninallendenFällen,indenendieHöheunddieZahlungsdauerdes ÜbergangsgeldesvonderZahlderzurückgelegten Dienstjahre abhängiggemachtwird,als Dienstjahre auchdiejahre,dievoneinemderzei-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2484 tigenhauptamtlichenvorstandsmitgliedbiszum1.januar2005nachder seinerzeitigenrechtslagealsehrenamtlichesvorstandsmitgliedzurückgelegt wurden? BeiderKZBVwirdindenVorstandsverträgenbeiderBerechnungderÜbergangsentschädigungnuraufdiehauptamtlicheVorstandstätigkeitabgestellt.Im ÜbrigenwirdinBezugaufdieKassenzahnärztlichenVereinigungenaufdie Antwort zu den Fragen A1 und A2 verwiesen. 2.WiehochistdasÜbergangsgeldfür2von4MitgliederndesVorstandsder KZV Baden-Württemberg? Wie lange wird es gezahlt? 3.WasbedeutetdieAngabe FortsetzungdesvorherigenDienstverhältnisses inbezugauf2von4mitgliederndesvorstandsderkzvbaden-württemberg? 4.Erhaltendie2MitgliederdesVorstandsderKZVBremennachAblaufihrer AmtszeiteineeinmaligeZahlunginHöhevon50ProzentderGrundvergütungeinesJahresoderinHöhevon50ProzentderGrundvergütungfür 6 Jahre (Länge einer Amtszeit)? 5.WasbedeutetdieAngabe WiederauflebendesDienstvertragesvon1991 für ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen? E. Zur Spalte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ja/nein 1.WasbedeutetdieAngabe BeamtenversicherungBBO/B7 inbezugauf 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg? 2.WasbedeutetdieAngabe Pensionsrückstellungnachbeamtenähnlichen Regelungen inbezugaufeinmitglieddesvorstandsderkzvbrandenburg? F.ZurSpalte berufsständischeversorgung jährlichaufzuwendenderbetrag in Euro 1.WasbedeutetdieAngabe HöchstbetragdergesetzlichenRentenversicherung in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern? 2.WasbedeutetdieAngabe ZuschussanaloggesetzlicherRentenversicherung in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Hessen? 3.WasbedeutetdieAngabe gesetzlicherentenversicherung inbezugauf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Schleswig-Holstein?

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode G. Zur Spalte vertragliche Sonderregelung der Versorgung Höhe/Laufzeit 1.WasbedeutetdieAngabe 2Prozent/anno inbezugaufdiemitgliederdes Vorstands der KZV Bayern? 2.WasbedeutetdieAngabe beamtenähnlichegesamtversorgung inbezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Berlin? 3.WasbedeutetdieAngabe PensionszusagenachHamburgerRecht inbezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Hamburg? 4.WasbedeutetdieAngabe nachbeamtenrechtlichenregelungen inbezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Mecklenburg-Vorpommern? 5.Wasistein versorgungsfähigesdienstjahr imsinnederangabe 1,8ProzentdermonatlichenGrundvergütungfürjedesversorgungsfähigeDienstjahr in Bezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Nordrhein? 6.WasbedeutetdieAngabe beamtenähnlichegesamtversorgung inbezug aufjeweilseinmitglieddervorständederkassenzahnärztlichenvereinigungen Saarland, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe? 7.WasbedeutetdieAngabe Sitzungsgeldpauschale12000,00Euro inbezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen? H.ZurSpalte RegelungenfürdenFallderAmtsenthebungoder-entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes 1.IstdieHöheunddieDauerderZahlungdesÜbergangsgeldesimFalleder AmtsenthebungoderderAmtsentbindunginBezugauf2von4Mitgliedern desvorstandsderkzvbaden-württemberg,diemitgliederdesvorstands derkzvbayern,2von3mitgliederndesvorstandsderkzvberlinund diemitgliederdesvorstandsderkzvthüringenauchdavonabhängig,ob dievorgenanntenvorstandsmitgliederschuldhaftihreamtsenthebungoder Amtsentbindung herbeigeführt haben? 2.NachwievielenJahrenAmtsdauererhaltendieMitgliederdesVorstands derkzvbayern24monatsgehälteralsübergangsgeldimfalleeiner Amtsenthebung oder Amtsentbindung? I.ZurKontrollederEinhaltungdesTransparenzgebotsnach 79Abs.4Satz6 SGB V 1.Istsichergestellt,dassdiefürdieKassenzahnärztlichenVereinigungenund diekzbvzuständigenaufsichtsbehördendurchstetigeeinsichtnahmein diezwischendenkassenzahnärztlichenvereinigungenundderkzbveinerseitsundvorstandsmitgliedernandererseitsgeschlossenendienstverträge sowieindiebeschlüssederorganederkassenzahnärztlichenvereinigungen undderkzbvkontrollieren,obdiedenvorstandsmitgliederngewährten Leistungen im Sinne des 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V veröffentlicht werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen A1 bis A4 verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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