AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT

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1 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Niesgrau, Pommerby, Quern, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche, Sterup, Stangheck und Stoltebüll Nr. 7 Steinbergkirche, 28. März 2008 Jahrgang 1 Inhalt: Seite 126 Seite 127 Seite 128 Seite 129 Seite 130 Seite 131 Seite 133 Einladung zur 2. Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Gelting Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kronsgaard Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Rabenholz Einladung zur Birkhallen- und Bürgerparkausschusssitzung der Gemeinde Gelting Bekanntmachung über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Geltinger Bucht am 11. April (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Kanzlei der Gemeinde Steinbergkirche -öffentliche Auslegung- Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer Dieses Mitteilungsblatt wird vom Amt Geltinger Bucht und den oben bezeichneten Gemeinden gemeinsam herausgegeben. Es erscheint am Freitag jeder Woche sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davorliegenden Werktag. Das Mitteilungsblatt ist beim Amt Geltinger Bucht zu folgenden Bezugsbedingungen erhältlich: Abonnement: vierteljährlich 3,50 einschl. Porto, zahlbar im voraus, Einzelbezug: durch Abholung beim Amt zum Preis von 1,00 je Ausgabe. Das Mitteilungsblatt kann kostenlos unter eingesehen werden.

2 126 Erholungsort, Luftkurort Kneipp-Kurort GEMEINDE GELTING Der Bürgermeister Gemeinde Gelting * Süderholm 18 * Gelting An alle Gemeindevertreter/innen Süderholm 18 der Gemeinde Gelting Gelting Telefon / Telefax / (Amt Geltinger Bucht, Außenstelle Gelting, Süderholm 18, Gelting) Datum: 26. März 2008 Einladung Hiermit lade ich Sie ein zur 2. Gemeindevertretersitzung 2008 der Gemeinde Gelting am Montag, den 07. April 2008, um Uhr in den Gasthof Gelting. Einwohnerfragestunde Tagesordnung: 1. Protokoll der letzten Sitzung ( ) 2. Bericht des Bürgermeisters 3. Berichte/Terminbekanntgaben der Ausschussvorsitzenden 4. Beratung und Beschlussfassung über den Kindergartenvertrag mit der evangelischen Kichengemeinde Gelting 5. Beratung und Beschlussfassung über einen Willkommensbonus für Kinder 6. Renovierungsarbeiten am Haus Rickert 7. Erschließungskosten Mühlenfeld 8. Beratung über die öffentlichen Toiletten in Wackerballig 9. Geltinger Tage Landesentwicklungsplan (Gemeinsame Stellungnahme Aufgabenübertragung auf das Amt) 11. Beratung über den Neubau des Fußweges Stenderup 12. Lichtzeichenanlage Nordstraße Antrag an die Straßenbauverwaltung 13. Beratung und Beschlussfassung über die Sanierung der Straßenbeleuchtung 14. Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung Bestellung von 3 Schöffen 16. Verschiedenes Nicht öffentlich 17. Grundstücksangelegenheiten 18. Vertragsangelegenheiten Mit freundlichen Grüßen gez. Uwe Linde Bürgermeister Vorschlag Termin nächste Sitzung: Montag, den

3 127 GEMEINDE KRONSGAARD anerkannter Erholungsort Der Bürgermeister Az: Gemeinde Kronsgaard * Kronsgaard An die Gemeindevertretung Kronsgaard der Gemeinde Kronsgaard Telefon / / (Amt Geltinger Bucht) Kronsgaard Telefax / (Amt Geltinger Bucht) Datum: 28. März 2008 Tagesordnung: Einladung zu einer Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kronsgaard am 08. April 2008 um 19:30 Uhr im Landhaus Ostseeblick Pottloch 1. Einwohnerfragestunde 2. Genehmigung der Niederschrift vom Genehmigung der Jahresrechnung Beschluss Baumaßnahme Strandpromenade Hasselberg-Kronsgaard 5. Sanierungsarbeiten Alte Schule 6. Sanierung Parkplatz Schumacher 7. Stellungnahme Landesentw. Plan, Übertragung der Aufgaben gem. 5 (1) Amtsordnung 8. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des WZV Ostangeln u. Neugründung Wasserverband Ostangeln 9. Bau- u. Wegeangelegenheiten 10. Beratung und Beschlussfassung über den Kindergartenvertrag mit der ev. Kirchengemeinde Gelting 11. Bestellung eines Schöffen 12. Verschiedenes Nicht öffentlich: 13. Mietangelegenheiten 14. Pachtverträge 15. Kaufverträge Mit freundlichem Gruß gez. H.-W. Jens

4 Gemeinde Rabenholz Rabenholz, den 28. März 2008 Der Bürgermeister Kuno v. Kaehne Telefon: 04642/2348 Fax Einladung zur Gemeindevertretersitzung am Montag, den 31. März 2008 um Uhr im Gemeinderaum (Alte Schule) Begrüßung/Beschlussfähigkeit Tagesordnung: 1. Einwohnerfragestunde 2. Protokollgenehmigung der Gemeindevertretersitzung vom Beratung und Beschlussfassung über den Kindergartenvertrag mit der Kirchengemeinde Gelting 4. Anschaffung einer Abwassertauchpumpe für die Klärteichanlage 5. Übertragung der Aufgabe der Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan auf das Amt Geltinger Bucht gem. 5 Abs. 1 AO 6. Bericht des Bürgermeisters 7. Verschiedenes Mit freundlichem Gruß gez. Kuno von Kaehne Bürgermeister

5 129 Erholungsort, Luftkurort Kneipp-Kurort GEMEINDE GELTING Der Bürgermeister - Birkhallen- und Bürgerparkausschuss - Gemeinde Gelting * Süderholm 18 * Gelting An die Mitglieder des Birkhallen- und Süderholm 18 Bürgerparkausschusses der Gemeinde Gelting Gelting sowie an an den Fachberater Herrn Rolf Ahrens Telefon / Telefax / (Amt Geltinger Bucht, nachrichtlich: Außenstelle Gelting, Süderholm 18, Gelting) an alle Gemeindevertreter/innen Datum: 27. März 2008 Einladung Hiermit möchte ich Sie recht herzlich zur Sitzung des Birkhallen- und Bürgerparkausschusses der Gemeinde Gelting am Mittwoch, den 09. April 2008, um Uhr, in den Landkrog Gelting einladen. 1. Begrüßung 2. Protokollgenehmigung 3. Planung der Festtage Geltinger Tage 2008 Hier: vom 17. bis 20. Juli Verschiedenes Tagesordnung: Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Kratz Vorsitzender

6 130 Amt Steinbergkirche Der Gemeindewahlleiter Bekanntmachung über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Geltinger Bucht am 11. April 2008 Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Geltinger Bucht tritt am Freitag, dem 11. April 2008 um Uhr im großen Sitzungssaal der Amtsverwaltung Geltinger Bucht zu seiner 2. Sitzung zusammen, um über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2008 zu entscheiden. Zu dieser öffentlichen Sitzung lade ich hiermit ein. Steinbergkirche, den gez. Aloe Gemeindewahlleiter

7 131 AMT GELTINGER BUCHT Der Amtsvorsteher B E K AN N T M AC H U N G Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Steinbergkirche in der Sitzung am gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der "Kanzlei" 3. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Steinbergkirche für das Gebiet Gebiet südlich der Straße An der Kanzlei, nordwärtig der Schulstraße und ostwärtig der Straße Schöne Aussicht am nordöstlichen Rand des Ortskernes sowie der Entwurf der Begründung dazu liegen nach 3 Abs. 2 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch vom 07. April 2008 bis zum 09. Mai 2008 in der Amtsverwaltung des Amtes Geltinger Bucht in Steinbergkirche, Holmlück 2, während folgender Zeiten: montags bis freitags von Uhr bis Uhr und mittwochs von Uhr bis Uhr öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierte die Planunterlagen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der räumliche Geltungsbereich der 3. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Kanzlei" ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor. Steinbergkirche, den Im Auftrage gez. Kirstein

8 132

9 133 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). (2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird. (2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern. (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hunde abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr. (5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. (1) Die Steuer beträgt jährlich: für den 1. Hund für den 2. Hund für jeden weiteren Hund 4 Steuersatz 40 EUR 60 EUR 90 EUR für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund (Abs. 3) 500 EUR (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt; wird ( 5), gelten als erste Hunde. (3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden weiterer Rassen, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus 3 Absatz 2 Gefahrhundegesetz (GefHG) in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus 2 Absatz 1 Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Als gefährlich gelten ebenfalls die in 3 Absatz 3 Gefahrhundegesetz (GefHG) genannten Hunde.

10 134 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von der nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; b) Hunden, die nachweislich von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden; (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. (3) Für Hunde nach 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rassen, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken hält, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewahren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl; 3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden; 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergebend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 6. Hunden, die für den Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen unentbehrlich sind. Sonst hilfebedürftige sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BI, ag oder H besitzen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. (2) Für Hunde nach 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

11 135 8 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind; 2. in den Fällen des 5 Abs. 2, 6 und 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde Nachweise geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Entsprechende Nachweise bzw. Erklärungen sind bei Antragstellung vorzulegen. 9 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde. die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern. 10 Meldepflichten (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Rasse des Hundes anzugeben. Bei angeschafften Hunden ist der Name und die Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 3 Abs. 2 nach Ablauf eines Monats. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung und Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus. 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr. (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , , und jeden Jahres fällig. (3) Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten. (4) Hundesteuern, die für vergangene Kalendervierteljahre zu veranlagen sind, sind in voller Höhe innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. 12 Datenverarbeitung/Datenschutzbestimmungen (1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die beim örtlichen Tierschutzverein, beim Ordnungsamt bzw. bei der Polizei vorhanden sind sowie aus Hundesteuerkontrollmitteilungen anderer Gemeinden bekannt geworden sind, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen und Ämtern übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig. (4) Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung der Hundesteuer.

12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer vom in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft. Steinbergkirche, den gez. Völkel (Bürgermeister)

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