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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C (2002) 4606 Betrifft:Staatliche Beihilfe N 573/ Deutschland Förderung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden- Württemberg (FIAF-Kofinanzierung) Sehr geehrter Herr Bundesminister, Verfahren Mit Schreiben vom 13. August 2002, dessen Eingang bei der Kommission am 6. September 2002 registriert wurde, hat die Ständige Vertretung Deutschlands den Entwurf einer Beihilferegelung zur Fördereung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden-Württemberg im Rahmen der aus dem FIAF in den Jahren 2001 bis 2008 kofinanzierten Strukturmaßnahmen notifiziert. Beschreibung Ziel der notifizierten Beihilferegelung sind Strukturverbesserungen im Fischereisektor in Baden-Württemberg. Durch den Ausbau des nationalen Sektors soll die in Deutschland generell hohe Abhängigkeit von eingeführten Erzeugnissen verringert werden. Die notifizierte Beihilferegelung soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur- und Fischereibetriebe zu steigern und umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern. Bei den zuschussfähigen Ausgaben handelt es sich um Investitionen in den Bereichen Aqualkultur und Binnenfischerei. Die Beihilfen werden als Zuschüsse und Zinszuschüsse gewährt. Die notifizierte Beihilferegelung wird entsprechend dem Einheitlichen Programmplanungsdokument für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor in Deutschland außerhalb von Ziel 1 ( ), das von der Kommission mit ihrer Entscheidung C(2000)2787 vom 28. September 2000 genehmigt wurde, aus dem FIAF kofinanziert. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles - Belgique. Téléphone: (32-2)

2 Die Zahl der voraussichtlich begünstigten Unternehmen wird auf 30 geschätzt. Veranschlagt wird ein Gesamtbetrag von 0,125 Mio. gezahlter Beihilfen jährlich, d.h. rund 1 Mio. für den gesamten Zeitraum Würdigung Die im Rahmen der notifizierten Regelung gewährten Zuwendungen berühren den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und können durch Begünstigung des deutschen Fischereisektors den Wettbewerb zwischen letzteren verfälschen; sie stellen damit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Beihilferegelung muss nach Maßgabe des genannten Artikels, der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 1 (nachstehend "Leitlinien) genannt) und gegebenenfalls der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor 2 (nachstehend "Verordnung Nr. 2792/1999" genannt) beurteilt werden. Die notifizierte Beihilferegelung gründet sich auf die Verordnung Nr. 2792/1999. Jede Förderung setzt voraus, dass die Zuwendungsempfänger die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz im Betrieb erfüllen. Die Zuwendungsempfänger müssen nachweisen, dass die gegebenenfalls für die Investitionen und den Betrieb von Anlagen notwendigen Genehmigungen erteilt wurden. Vorgesehene Beihilfen 1. Beihilfen zugunsten der Aquakultur Allgemein sind Sachinvestitionen zur Verbesserung der hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Bedingungen, zur Steigerung der Produktivität oder zur Verringerung der Umweltbelastungen sowie spezielle Maßnahmen zur Risikobeseitigung der Ausbreitung von Fischkrankheiten förderungswürdig. Eine Zuwendung ist möglich bei: dem Bau, dem Erwerb, der Erweiterung oder der Modernisierung von Gebäuden und Anlagen; Vorhaben zur Entwicklung oder Verbesserung der Wasserversorgung oder - aufbereitung sowie der Behandlung des Ablaufwassers; der Anschaffung und Installation von Ausrüstungsgegenständen und Geräten; technischen Maßnahmen zur Beseitigung des Seuchenrisikos, insbesondere Schutzeinrichtungen um eine Anlage oder über einer Anlage sowie in ihrem Einund Auslaufbereich. Die beurteilten Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Ziffer 2.7 der Leitlinien über Aquakulturbeihilfen sowie die Bedingungen von Artikel 13 und Ziffern 2.0 und 2.2 von Anhang III der Verordnung Nr. 2792/ ABl. C 19 vom , S ABl. L 337 vom , S.10. 2

3 2. Beihilfen zugunsten der Binnenfischerei Allgemein sind Sachinvestitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Arbeits- oder Sicherheitsbedingungen, zur Verringerung der Umweltbelastungen oder zur Verbesserung der Produktivität förderungswürdig. Eine Zuwendung ist möglich bei: der Anschaffung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen in der erwerbsmäßigen Fluss- und Seenfischerei; der Beschaffung oder Modernisierung von Geräten. Die beurteilten Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Ziffer 2.7 der Leitlinien über Binnenfischereibeihilfen sowie die Bedingungen von Artikel 13 und Ziffern 2.0 und 2.5 von Anhang III der Verordnung Nr. 2792/1999. Ausgeschlossene Maßnahmen Für die nachstehenden Maßnahmen werden im Rahmen der notifizierten Regelung keine Zuwendungen gewährt: Verwaltungs- und allgemeine Betriebskosten. Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Grunderwerb. Ausnahmsweise darf Grunderwerb gefördert werden, wenn besondere Umstände diese Förderung unabweisbar notwendig machen, z.b. wenn sonst die Gesamtfinanzierung oder Durchführung des Vorhabens nicht gesichert wäre. Für das Grundstück oder die Immobilie darf zuvor kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein 3. Privat genutzte Wohnbauten mit Zubehör sowie Anlagen einschließlich Außenanlagen, die keine direkte Beziehung zur Produktion oder Vermarktung der Erzeugnisse haben. Anschaffungskosten für Pkw, soweit sie nicht dem Direktabsatz dienen. Gebühren für Finanzgeschäfte, Sollzinsen, Erbbauzinsen; Mehrwertsteuer sowie die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren; Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken; Bussgelder, Geldstrafen oder Prozesskosten 4. Ersatzbeschaffungen vergleichbarer technischer Ausstattung. Gebrauchte Einrichtungen und Gegenstände, sofern die Bewilligungsbehörde nicht ausdrücklich eine Förderung zulässt; in diesem Fall hat der Verkäufer den Erwerb dieser Einrichtungen und Gegenstände durch geeignete Belege nachzuweisen und zu bestätigen, dass sie nicht in den vorangegangenen sieben 3 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Anhang, Regel 5. 4 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Anhang, Regel 3. 3

4 Jahren mit Hilfe nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschüsse erworben wurden. Ihr Preis muss unter dem entsprechenden Marktwert und unter den Kosten für gleichwertige neue Einrichtungen und Gegenstände liegen 5. Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit der Zielsetzung der Strukturverbesserung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Investitionen, die zu Überkapazitäten führen oder keine ausreichende Garantie für ihre Rentabilität bieten 6. Kosten für Fischbesatz. Die Anschaffung von nicht den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen entsprechenden Fischereifahrzeugen in der erwerbsmäßigen Seen- und Flussfischerei und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, wenn damit nicht rationellere Fangeinsätze verbunden sind 7. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können alle in Baden-Württemberg gelegenen fischwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe sein. Höhe der Zuwendung Die vom Land Baden-Württemberg gewährten Mittel belaufen sich auf 5 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Gesamtumfang an öffentlichen Zuwendungen (FIAF- Mittel sowie nationale oder regionale Mittel) übersteigt nicht 40 % der zuschussfähigen Ausgaben. Dieser Höchstsatz entspricht den Bedingungen von Ziffer 2 in Anhang IV der Verordnung Nr. 2792/99. Bei kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der entsprechenden EU- Empfehlung 8 kann der Zuschuss der EU um einen Betrag von maximal 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten angehoben werden. Dieser Betrag wird als Zinszuschuss zu Kapitalmarktdarlehen gewährt. Der Zinszuschuss wird kapitalisiert und in abgezinster Form in einer Summe ausbezahlt. Er darf jedoch den abgezinsten Betrag der tatsächlichen Zinsleistung nach dem Nominalzinssatz nicht überschreiten. Zinszuschüsse werden nicht bewilligt für Darlehen unter Diese Sonderbestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen den Bedingungen von Ziffer 2 in Anhang IV der Verodnung Nr. 2792/99. Die Art der bewilligten Beihilfen und die Finanzierungsbedingungen sind hiernach mit den Vorschriften vereinbar, die nach den genannten Leitlinien und der Verordnung Nr. 2792/99 für staatliche Beihilfen gelten. 5 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Anhang, Regel 4. 6 VGl. Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 13 Absatz 2. 7 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang III Ziffer 2.5 Buchstaben b) und c) und Anhang III Ziffer 1.3 Buchstabe a) sowie Ziffer 1.4 Buchstabe b). 8 Empfehlung der Kommission 96/280/EG vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4). 4

5 Beschluss Angesichts der obigen Ausführungen hat die Kommission beschlossen, die vorgesehenen Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Die Kommission weist darauf hin, dass ihre Würdigung nur die Vereinbarkeit der nationalen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt betrifft. Die Kommission fordert die deutsche Regierung auf, ihr einen Bericht über die Anwendung dieser Beihilfen mit einer Auflistung aller durchgeführten Maßnahmen einschließlich Beschreibungen sowie die bewilligten Beträge zu übermitteln, mit getrennter Aufführung der nationalen Beihilfen und der FIAF-Kofinanzierung. Sie behält sich die Möglichkeit vor, ihre Würdigung auf der Grundlage von Artikel 88 EG-Vertrag zurückzunehmen. Sollte dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthalten, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, so werden Sie gebeten, die Kommission hiervon binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen. Liegt der Kommission nach Ablauf der genannten Frist kein entsprechender, mit Gründen versehener Antrag vor, so geht sie davon aus, dass Sie sich mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite einverstanden erklären. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Fischerei GD FISH-D-3 Referat "Rechtsfragen" B-1049 BRÜSSEL Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission 5

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