Kirchenasyl: Stand 11. Juli Hintergrund 18-Monatsfrist
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- Marie Brodbeck
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4 Stand 11. Juli 2018 Kirchenasyl: Hintergrund 18-Monatsfrist Wenn im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt wird, dass für die Prüfung des Asylantrags ein anderer europäischer Staat zuständig ist, hat Deutschland ab Erteilung der Zustimmung durch diesen Staat sechs Monate Zeit, den Asylsuchenden in den angefragten Mitgliedstaat zu überstellen. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist kann nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylsuchende während der sechs Monate flüchtig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat angekündigt, in bestimmten Fällen von der Möglichkeit einer solchen Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch zu machen. Dies wird für alle Kirchenasyle gelten, die ab dem 1. August 2018 begonnen werden. Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise: Formales Vorgehen: 1. Meldung des Kirchenasyls Die Aufnahme einer Person ins Kirchenasyl muss sofort, d.h. noch am selben Tag, gemeldet werden. Aus der Meldung muss eindeutig hervorgehen, dass Kontakt zu dem jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF besteht. (Eine mögliche Formulierung finden Sie im Anhang.) Die Meldung muss an o die BAMF-Zentrale in Nürnberg (die adresse wird Ihnen von dem zuständigen Ansprechpartner mitgeteilt), o die jeweilige BAMF-Außenstelle und o die zuständige Ausländerbehörde erfolgen. Die Meldung an die BAMF-Zentrale in Nürnberg kann sowohl durch die Kirchengemeinde/Ordensgemeinschaft als auch durch den Ansprechpartner erfolgen. Sollte die Meldung nicht am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl erfolgen oder nicht erkennen lassen, dass Kontakt zu einem kirchlichen Ansprechpartner besteht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert. 2. Einreichung des Dossiers Das Dossier mit der Begründung, warum es sich um einen individuellen Härtefall handelt, und allen relevanten Unterlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Meldung des Kirchenasyls beim BAMF eingereicht werden. Das Datum, bis zu dem das Dossier spätestens eingereicht worden sein muss, wird nach Meldung des Kirchenasyls durch das BAMF mitgeteilt. Wird das Dossier nicht innerhalb dieser Frist beim BAMF eingereicht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert. Das Dossier muss über den jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF eingereicht werden. Sollte die sechsmonatige Überstellungsfrist in weniger als sechs Wochen ab Beginn des Kirchenasyls ablaufen, muss das Dossier spätestens zwei Wochen und einen Werktag
5 Stand 11. Juli 2018 vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist beim BAMF eingereicht werden. Auch über diesen Termin wird das BAMF informieren. Das BAMF geht also von einer durchschnittlich erforderlichen Bearbeitungszeit der Dossiers von mindestens zwei Wochen und einem Werktag aus. In diesen Fällen ist es also möglich, dass zur Erstellung des Dossiers nur wenig Zeit verbleibt. Sollte es nicht möglich sein, ein Dossier innerhalb dieser Frist an das BAMF zu senden, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin-III Verordnung auf 18 Monate verlängert. Ein Dossier kann danach weiterhin eingereicht werden und wird vom BAMF auch bearbeitet. Grundsätzlich können Dokumente (wie etwa ärztliche Atteste) nicht nachgereicht werden. 3. Negative Entscheidung des BAMF Eine negative Entscheidung des BAMF wird künftig sowohl dem Ansprechpartner als auch der Kirchengemeinde bzw. der Ordensgemeinschaft mitgeteilt werden. Wird das Kirchenasyl nicht innerhalb von drei Tagen nach dieser Mitteilung beendet, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert. Der Schutzsuchende soll sich innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde melden bzw. sich in der Unterkunft einfinden, in der er vor Beginn des Kirchenasyls untergebracht war. Ist ein Dossier eingereicht worden, um ein Kirchenasyl zu vermeiden, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung von vornherein auf 18 Monate verlängert, wenn das Kirchenasyl erst nach einer negativen Entscheidung des BAMF begonnen worden ist.
6 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat DU1 Operative Steuerung, Dublinverfahren Frankenstraße Nürnberg Per Datum Betreff: Kirchenasyl, Gesch.-Z.: xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxxxxxx, geb. xx.xx.xxxx Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass sich (alle Personen auflisten) xxxxxxxxxx, xxxxxxxx, geb. xx.xx.xxxx, Gesch.-Z.: xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxxxxxx, geb. xx.xx.xxxx, Gesch.-Z.: xxxxxxxxxxxx seit dem heutigen Tag (xx.xx.xxxx) im Kirchenasyl in der katholischen/evangelischen Kirchengemeinde/Ordensgemeinschaft (nicht zutreffendes streichen) xxx, in xxx (Adresse der Kirchengemeinde/Ordengsgemeinschaft und ggf. die abweichende Adresse der Unterbringung des Schutzsuchenden einfügen) aufhält. Die zuständige Ausländerbehörde und die zuständige Außenstelle des BAMF werden zeitgleich ebenfalls informiert. Der für uns zuständige Ansprechpartner (benennen) ist über das Kirchenasyl informiert und war in die Entscheidung einbezogen. Kommentiert [KB1]: Bennennen? Kommentiert [KB2]: Benennen? Kommentiert [DK3R2]: Ich hätte gedacht, der Hinweis auf die zuständigen Stellen reicht. Mit freundlichen Grüßen
Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf 34 a AsylVfG n. F.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg Per Email an alle Innenministerien der Bundesländer nachrichtlich: BMI (MI4, MI5, B2), Bundespolizeipräsidium Potsdam (Referat 25) Änderung der Verfahrenspraxis
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