EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER LUFTSICHERHEIT UND MARITIMEN SICHERHEIT Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 um 00:00 Uhr (MEZ) (im Folgenden das Austrittsdatum ) 1 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor 2. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland 3. Die Vorbereitung auf den Austritt ist nicht nur eine Angelegenheit der EU und der nationalen Behörden, sondern betrifft auch private Akteure. Angesichts der erheblichen Ungewissheit insbesondere hinsichtlich des Inhalts eines möglichen Austrittsabkommens, sind betroffene Akteure auf rechtliche Auswirkungen hinzuweisen, die zu berücksichtigen sind, wenn das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird. Im Hinblick auf den Bereich der Luftsicherheit gilt dies insbesondere für Flughafenbetreiber in der EU, Erbringer von Dienstleistungen auf solchen Flughäfen sowie Stellen, die für oder über diese Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen. Im Hinblick auf den Bereich der maritimen Sicherheit zählen insbesondere Erbringer von Seeverkehrsdiensten zu den betroffenen Akteuren. Vorbehaltlich etwaiger Übergangsbestimmungen, die in einem möglichen Austrittsabkommen enthalten sein können, gelten ab dem Austrittsdatum die EU- Vorschriften im Bereich der Luftsicherheit und maritimen Sicherheit nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Dies hat insbesondere folgende Auswirkungen 4 : Der Europäische Rat kann im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, dass die Verträge zu einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Derzeit werden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich geführt, um zu einem Austrittsabkommen zu gelangen. Ein Drittland ist ein Land, das nicht Mitglied der EU ist. Die betroffenen Akteure werden darauf hingewiesen, dass die Dienststellen der Kommission Mitteilungen zu anderen Aspekten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs und den Folgen für den Luft- und Seeverkehr, einschließlich Verkehrssicherheit, Zugang und

2 1. LUFTSICHERHEIT In der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind gemeinsame Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit sowie Verfahren zur Überwachung der Anwendung dieser gemeinsamen Vorschriften und Standards festgelegt. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 6 sind detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gemäß Artikel 4 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegt. Die für Fluggäste, Gepäck und Fracht aus Drittländern geltenden EU- Luftsicherheitsvorschriften und -standards, vor allem im Hinblick auf die Weiterleitung zu Anschlussflügen, sind ab dem Austrittsdatum auch auf Fluggäste, Gepäck und Fracht anwendbar, die aus dem Vereinigten Königreich ankommen. Dies hat ab dem Austrittsdatum insbesondere folgende Auswirkungen: Durchsuchung von Luftfahrzeugen: Im Einklang mit Nummer des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden Luftfahrzeuge, die aus dem Vereinigten Königreich in einem sensiblen Teil ankommen, zu einem Zeitpunkt nach dem Aussteigen der Fluggäste aus dem zu durchsuchenden Bereich und/oder dem Entladen des Frachtraums einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen. Anlage 3-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Aufgegebenes Gepäck: Im Einklang mit Kapitel 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird das Gepäck ankommender Flüge aus dem Vereinigten Königreich bei der Weiterleitung auf einen Anschlussflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Dies bedeutet, dass das aufgegebene Gepäck vor der Verladung in das nächste Luftfahrzeug einer erneuten Kontrolle nach EU-Standard unterzogen werden muss. Anlage 5-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Fluggäste und Handgepäck: Im Einklang mit Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen aus dem Vereinigten 5 6 Passagierrechten, veröffentlicht haben. Alle Mitteilungen sind unter folgender Adresse abrufbar: Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 97 vom , S. 72). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom , S. 1). 2

3 Königreich ankommende Fluggäste einer Reihe weiterer Sicherheitskontrollen unterzogen werden, wenn sie auf einen Anschlussflug umsteigen. Anlage 4-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Fracht und Post Zulassung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender in der EU: Gemäß den Nummern 6.3 und 6.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden in der EU niedergelassene Stellen, die von einem EU-Mitgliedstaat als reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender zugelassen sind, in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Dies gilt ab dem Austrittsdatum nicht mehr für Zulassungen, die durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erteilten wurden. Reglementierte Beauftragte und bekannte Versender, die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, sind dann nicht mehr Teil der sicheren EU-Lieferkette. Fracht und Post sowie Flughafenlieferungen und Bordvorräte Zulassungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit: Gemäß Kapitel 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Nummer ) werden natürliche und juristische Personen, die von einem EU-Mitgliedstaat als EU- Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen wurden, in allen EU- Mitgliedstaaten anerkannt. Die Anerkennung in allen Mitgliedstaaten der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erteilten Zulassungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gilt ab dem Austrittsdatum nicht mehr. Die Inhaber solcher Zulassungen werden nicht mehr befugt sein, EU-Validierungen der Luftsicherheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen. Fracht und Post Benennung von Luftfahrtunternehmen: Im Einklang mit Nummer des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, ob sie in der EU, im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Drittland ansässig sind für die Beförderung von Luftfracht und Luftpost von einem Flughafen im Vereinigten Königreich in die EU von der zuständigen Behörde eines EU-27-Mitgliedstaats als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert (ACC3) benannt werden und die Umsetzung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten. Die ACC3- Benennung basiert auf dem als EU-Validierung der Luftsicherheit bezeichneten Verfahren, das aus einer Bewertung des Sicherheitsprogramms des Betreibers und einer Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen vor Ort (Abflughafen oder Lager) besteht. Dies würde nicht mehr gelten, sollte das Vereinigte Königreich in Anlage 6-Fi oder 6-Fii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführt sein. 3

4 Fracht und Post Benennung der Stellen und Betreiber, die Teil der Lieferkette des ACC3-Luftfahrtunternehmens sind: Gemäß den Nummern und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen Stellen und Betreiber, die Teil der Lieferkette des vorgenannten ACC3- Luftfahrtunternehmens sind, von der zuständigen Behörde eines EU-27- Mitgliedstaats als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) oder als reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) benannt werden. Die RA3/KC3-Benennungen basieren auf dem als EU-Validierung der Luftsicherheit bezeichneten Verfahren, das aus einer Bewertung des Sicherheitsprogramms des Betreibers und einer Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen vor Ort (Abflughafen oder Lager) besteht. Dies würde nicht mehr gelten, sollte das Vereinigte Königreich in Anlage 6-Fi oder 6-Fii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission aufgeführt sein. Fracht und Post Anerkennung von ACC3/KC3/RA3-Benennungen: Gemäß den Nummern , , und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden ACC3/KC3/RA3- Benennungen der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats in allen EU- Mitgliedstaaten anerkannt. Die Anerkennung von Benennungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in allen Mitgliedstaaten erlischt am Austrittsdatum. Folglich müssen alle Luftfahrtunternehmen und Frachtdienstleister in Drittländern, die von der Behörde des Vereinigten Königreichs benannt wurden, ab dem Austrittsdatum den von der zuständigen Behörde eines EU-27-Mitgliedstaats zuzuerkennenden Status ACC3/KC3/RA3 besitzen. Reglementierte Lieferanten: Gemäß Nummer des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen reglementierte Lieferanten (einige Flughafenzulieferer sowie Lieferanten von Bordvorräten) von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Gemäß Nummer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird die Zulassung reglementierter Lieferanten durch einen EU-Mitgliedstaat in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Die Anerkennung von Zulassungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in allen Mitgliedstaaten erlischt am Austrittsdatum. Reglementierte Lieferanten, die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, müssen deshalb ab dem Austrittsdatum eine Zulassung durch die zuständige Behörde eines EU-27-Mitgliedstaats besitzen. 2. MARITIME SICHERHEIT In der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen 7 sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und 7 ABl. L 129 vom , S. 6. 4

5 des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen 8 sind die EU-Vorschriften über die maritime Sicherheit festgelegt. Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ist die für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zuständige Behörde des Mitgliedstaats verpflichtet, von Schiffen, die die Absicht bekunden, in einen Hafen einzulaufen, bestimmte sicherheitsbezogene Angaben zu verlangen. Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 können die Mitgliedstaaten einander ersuchen, internationale Liniendienste, die zwischen ihnen durchgeführt werden, von diesem Erfordernis freizustellen. Diese nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehene Möglichkeit besteht für das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum nicht mehr. Dies wiederum bedeutet, dass ab dem Austrittsdatum für alle Liniendienste, die unter Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallen, z. B. Fährverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten, die darin vorgeschriebenen sicherheitsbezogenen Angaben bereitzustellen sind. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG muss für Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen befasst sind (einschließlich Mitarbeitern von anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, siehe Artikel 11 der Richtlinie 2005/65/EG), eine Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat vorliegen, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter, deren Sicherheitsüberprüfung durch das Vereinigte Königreich durchgeführt wurde, die in der Richtlinie genannten sicherheitsrelevanten Inspektionen nicht mehr durchführen dürfen. Dasselbe gilt auch für Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (betreffend die Einhaltung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code)), wie sich aus Artikel 12 jener Verordnung ergibt. Auf den Websites der Kommission für die Luftsicherheit ( und die maritime Sicherheit ( sind allgemeine Informationen über die Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs in der Union (auf Englisch) verfügbar. Die entsprechenden Seiten werden erforderlichenfalls mit weiteren Informationen aktualisiert. Europäische Kommission Generaldirektion Mobilität und Verkehr 8 ABl. L 310 vom , S

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