VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
|
|
- Greta Falk
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember I 3 T 17/16 - und b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar I 3 T 17/ Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 16. Oktober 2017 einstimmig b e s c h l o s s e n: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember I 3 T 17/16 - wegen der Nichtberücksichtigung des Schreibens vom 15. Dezember 2016 geltend macht. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2 - 2 - Gründe: Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung und den Beschluss über die nachfolgende Anhörungsrüge richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich wegen der Nichtberücksichtigung seiner Rücknahme der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2016 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht (unter a). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 richtet, offensichtlich unbegründet (unter b). a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG, insofern der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Rücknahme rügt. Eine genügende Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom VB 75/15 -, Juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde zwar zunächst die Kopie eines Schreibens vom 15. Dezember 2016 vorgelegt, in dem es heißt Die Beschwerde wird zurückgezogen., und ausgeführt, dass er mit diesem Schreiben von seinem Stellungnahmerecht fristgerecht Gebrauch gemacht habe. In den nach 19 Satz 3 VerfGHG beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens findet sich das Schreiben jedoch nicht. Um der Frage nachgehen zu können, ob das Schreiben zum Entscheidungszeitpunkt am Gericht vorlag und seine Nichtberücksichtigung einen Gehörsverstoß begründete, hätte es daher näherer Ausführungen des Beschwerdeführers dazu bedurft, wann und wie er das Schreiben dem Landgericht übermittelt hat. Die auf der Rückseite der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Kopie zu
3 - 3 - findende handschriftliche Notiz Einwurf P.S., die durch die Verfassungsbeschwerde keinerlei Erörterung erfährt, genügte insoweit nicht. Ob die mit Schreiben vom 19. September 2017 vorgebrachten ergänzenden Ausführungen für eine andere Bewertung ausreichen, braucht nicht entschieden zu werden. Sie sind erst nach Ablauf der Monatsfrist des 56 Abs. 2 VerfGHG erfolgt und können zudem schon aus Gründen des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. 55 Abs. 2 VerfGHG) keine Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründen. Der Beschwerdeführer wäre, falls es ihm unbekannt gewesen sein sollte, dass sich das Schreiben nicht in den Akten des Ausgangsverfahrens befand, zur Beseitigung des Gehörsverstoßes gehalten gewesen, dies durch Erhebung einer neuen Anhörungsrüge vor dem Landgericht geltend zu machen. Die die Frist in Lauf setzende Kenntnis von dem etwaigen Gehörsverstoß hätte mit Kenntnis des Schreibens des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2017 vorgelegen. b) Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch einen unterbliebenen Hinweises geltend macht. Entgegen seiner Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, neben der Verfügung vom 29. November 2016, wonach die sofortige Beschwerde nach 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sein dürfte, weil der Streitwert der Hauptsache den in 511 ZPO genannten Betrag von 600 Euro nicht übersteige, weitergehende Hinweise zu erteilen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG kann zwar in Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Gerichts begründen, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, nämlich dann wenn auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter, der die Vielfalt möglicher Auffassungen in Erwägung zieht, mit der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH, Beschluss vom VB 46/16 -, Juris, Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die Position des Landgerichts, wonach eine höhere Beschwer als der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert jedenfalls nicht in Betracht komme, zumal eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhe, in der Regel mit maximal 5 Prozent der Klageforderung zu bewerten sei, war nicht überraschend, auch weil der Beschwerdeführer dies im Verfahren vor dem
4 - 4 - Amtsgericht selbst vertreten hatte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mangels weitergehender Hinweise des Landgerichts an entscheidungserheblichem tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag gehindert worden wäre. Er macht insoweit lediglich geltend, dass er in diesem Fall seine sofortige Beschwerde zurückgenommen hätte. Es bestand hier aber keine verfassungsrechtliche Pflicht, vorab auf den genauen Entscheidungsinhalt hinzuweisen, nur um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, sein Rechtsmittel zurückzunehmen und so die von ihm zu tragenden Gerichtskosten (von im konkreten Fall 60 Euro) zu reduzieren oder zu vermeiden. 3. Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 13. Februar 2017 richtet, mit der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde. a) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist offensichtlich nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Rüge eingegangen ist, wonach die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 enthaltene Rücknahme der sofortigen Beschwerde übergangen worden sei. aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
5 - 5 - Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VerfGH, Urteil vom 13. April VB 83/15 -, Juris Rn. 41). Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15. Dezember VB 46/15 -, Juris Rn. 16). bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann ersichtlich nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden, auch wenn sich das Landgericht in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht zu dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Rücknahme der Beschwerde nachweislich am erfolgt sei, äußert. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Vortrag als eine für das Verfahren zentrale Frage qualifiziert werden kann. Dagegen spricht allerdings die nur nachgeordnete Geltendmachung dieses Einwands, zudem mit der relativierenden Einleitung Im Übrigen, obwohl die tatsächlich erfolgte Rücknahme die vorangestellten Überlegungen zu der Hinweispflicht des Landgerichts entbehrlich gemacht hätte. Der Sache nach erscheint es durchaus nahe liegend, dass das Landgericht die Akte aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers auf eine Rücknahmeerklärung durchgesehen hat und mangels Vorliegens einer solchen diesen Aspekt im Beschluss nicht angesprochen hat. Eine Gehörsverletzung läge dann aber nicht vor. Vor allem beruht die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht auf dem behaupteten Gehörsverstoß. Der allgemeine Hinweis, dass die Rücknahme nachweislich am erfolgt sei, konnte für sich der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Um einen Gehörsverstoß annehmen zu können, wäre vielmehr konkreter Tatsachenvortrag erforderlich gewesen, also jedenfalls die Vorlage des Schreibens und mindestens Angaben dazu, dass, wann und in welcher Form das Schreiben am Landgericht eingereicht worden war. Angaben hierzu sind aber im Anhörungsrügeverfahren nicht erfolgt. Ob das Landgericht vor seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge darauf hätte hinweisen müssen, dass sich in den Gerichtsakten keine Rücknahmeerklärung befand, um dem Beschwerdeführer dann seinerseits die Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu verschaffen, kann dahin gestellt bleiben, weil ein solcher Gehörsverstoß mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt ist und innerhalb der Monats-
6 - 6 - frist des 56 Abs. 2 VerfGHG auch kein Vortrag des Beschwerdeführers erfolgt ist, was er im Falle eines solchen Hinweises ergänzend ausgeführt hätte. b) Auch im Übrigen ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge offensichtlich nicht verletzt. Insbesondere setzt sich die Entscheidung mit dem Einwand, dass ein über die Verfügung vom 29. November 2016 hinausgehender Hinweis erforderlich gewesen sei, detailliert auseinander. Von einer weitergehenden Begründung wird nach 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar. gez. Stilz gez. Dr. Mattes gez. Gneiting
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 62/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen a) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 58/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: VerfGH Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 23.01.2018 AZ: VGH B 18/17 Rechtsgebiet: Verfassungsrecht R e c h t s n o
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 26/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführerin - gegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 70/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 84/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 896/16 11 K 460/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 42/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführer - a) das Urteil des Verwaltungsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 108/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 48-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 172/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Aloys Poggemann und Koll., Neumarkt 14, 49074
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 189/01-1. der Frau R... 2. des Herrn R... 3. der Firma M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 56.06 OVG 15 A 2202/00.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3135/07-1. des Herrn H..., 2. der Frau H... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Koerver & Kirch, August-Schmidt-Platz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 17-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1350/08 - des Herrn R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Kiesswetter, in Sozietät Wolff, Kiesswetter, Deplewski, Zielemann, Gablenberger Hauptstraße 75, 70186
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 14-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 69/11 BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 122/13 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - gegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg
MehrGrundsätzliches zu Rechtsbehelfen
Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen Ziel von Rechtsbehelfen ist die Anfechtung und erneute Kontrolle einer Entscheidung Prüfungsumfang Tatsachenfeststellung (z.b. Beschwerde) Rechtsfehler (z.b. Revision)
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 52/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 16/10 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn M H, H, S, Beschwerdeführer, gegen a) den Bescheid der Stadt Arnstadt vom 28.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-
MehrDie Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2055/97 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss, Schützallee 16, Berlin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 2.08 OVG 11 LB 131/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. August 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1388/15 - des Herrn Z, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 80/15 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 18-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Wohnungsgenossenschaft T. eg L., vertreten durch die Vorstände
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Abschrift BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 A 13.16 (9 A 9.15) In der Verwaltungsstreitsache des Landesnaturschutzverbandes vertreten durch den Vorstand, Burgstraße 4, 24103 Kiel, Schleswig-Holstein
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 382/00 2 Ca 5878/96 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn R.ittmann, Richrather Str. 98, 40764 Langenfeld - Kläger und Beschwerdeführer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 227/09 11 K 2363/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen den
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 428/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch die Richterin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - Beschwerdeführerin - verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
MehrOberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15
Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Tenor Gründe 1 2 3 4 5 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2190/00 - des Herrn G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Kolb in Sozietät Rechtsanwälte Werner
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
Mehr