VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

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1 1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember I 3 T 17/16 - und b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar I 3 T 17/ Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 16. Oktober 2017 einstimmig b e s c h l o s s e n: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember I 3 T 17/16 - wegen der Nichtberücksichtigung des Schreibens vom 15. Dezember 2016 geltend macht. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2 - 2 - Gründe: Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung und den Beschluss über die nachfolgende Anhörungsrüge richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich wegen der Nichtberücksichtigung seiner Rücknahme der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2016 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht (unter a). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 richtet, offensichtlich unbegründet (unter b). a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG, insofern der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Rücknahme rügt. Eine genügende Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom VB 75/15 -, Juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde zwar zunächst die Kopie eines Schreibens vom 15. Dezember 2016 vorgelegt, in dem es heißt Die Beschwerde wird zurückgezogen., und ausgeführt, dass er mit diesem Schreiben von seinem Stellungnahmerecht fristgerecht Gebrauch gemacht habe. In den nach 19 Satz 3 VerfGHG beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens findet sich das Schreiben jedoch nicht. Um der Frage nachgehen zu können, ob das Schreiben zum Entscheidungszeitpunkt am Gericht vorlag und seine Nichtberücksichtigung einen Gehörsverstoß begründete, hätte es daher näherer Ausführungen des Beschwerdeführers dazu bedurft, wann und wie er das Schreiben dem Landgericht übermittelt hat. Die auf der Rückseite der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Kopie zu

3 - 3 - findende handschriftliche Notiz Einwurf P.S., die durch die Verfassungsbeschwerde keinerlei Erörterung erfährt, genügte insoweit nicht. Ob die mit Schreiben vom 19. September 2017 vorgebrachten ergänzenden Ausführungen für eine andere Bewertung ausreichen, braucht nicht entschieden zu werden. Sie sind erst nach Ablauf der Monatsfrist des 56 Abs. 2 VerfGHG erfolgt und können zudem schon aus Gründen des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. 55 Abs. 2 VerfGHG) keine Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründen. Der Beschwerdeführer wäre, falls es ihm unbekannt gewesen sein sollte, dass sich das Schreiben nicht in den Akten des Ausgangsverfahrens befand, zur Beseitigung des Gehörsverstoßes gehalten gewesen, dies durch Erhebung einer neuen Anhörungsrüge vor dem Landgericht geltend zu machen. Die die Frist in Lauf setzende Kenntnis von dem etwaigen Gehörsverstoß hätte mit Kenntnis des Schreibens des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2017 vorgelegen. b) Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch einen unterbliebenen Hinweises geltend macht. Entgegen seiner Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, neben der Verfügung vom 29. November 2016, wonach die sofortige Beschwerde nach 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sein dürfte, weil der Streitwert der Hauptsache den in 511 ZPO genannten Betrag von 600 Euro nicht übersteige, weitergehende Hinweise zu erteilen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG kann zwar in Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Gerichts begründen, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, nämlich dann wenn auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter, der die Vielfalt möglicher Auffassungen in Erwägung zieht, mit der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH, Beschluss vom VB 46/16 -, Juris, Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die Position des Landgerichts, wonach eine höhere Beschwer als der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert jedenfalls nicht in Betracht komme, zumal eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhe, in der Regel mit maximal 5 Prozent der Klageforderung zu bewerten sei, war nicht überraschend, auch weil der Beschwerdeführer dies im Verfahren vor dem

4 - 4 - Amtsgericht selbst vertreten hatte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mangels weitergehender Hinweise des Landgerichts an entscheidungserheblichem tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag gehindert worden wäre. Er macht insoweit lediglich geltend, dass er in diesem Fall seine sofortige Beschwerde zurückgenommen hätte. Es bestand hier aber keine verfassungsrechtliche Pflicht, vorab auf den genauen Entscheidungsinhalt hinzuweisen, nur um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, sein Rechtsmittel zurückzunehmen und so die von ihm zu tragenden Gerichtskosten (von im konkreten Fall 60 Euro) zu reduzieren oder zu vermeiden. 3. Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 13. Februar 2017 richtet, mit der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde. a) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist offensichtlich nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Rüge eingegangen ist, wonach die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 enthaltene Rücknahme der sofortigen Beschwerde übergangen worden sei. aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem

5 - 5 - Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VerfGH, Urteil vom 13. April VB 83/15 -, Juris Rn. 41). Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15. Dezember VB 46/15 -, Juris Rn. 16). bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann ersichtlich nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden, auch wenn sich das Landgericht in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht zu dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Rücknahme der Beschwerde nachweislich am erfolgt sei, äußert. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Vortrag als eine für das Verfahren zentrale Frage qualifiziert werden kann. Dagegen spricht allerdings die nur nachgeordnete Geltendmachung dieses Einwands, zudem mit der relativierenden Einleitung Im Übrigen, obwohl die tatsächlich erfolgte Rücknahme die vorangestellten Überlegungen zu der Hinweispflicht des Landgerichts entbehrlich gemacht hätte. Der Sache nach erscheint es durchaus nahe liegend, dass das Landgericht die Akte aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers auf eine Rücknahmeerklärung durchgesehen hat und mangels Vorliegens einer solchen diesen Aspekt im Beschluss nicht angesprochen hat. Eine Gehörsverletzung läge dann aber nicht vor. Vor allem beruht die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht auf dem behaupteten Gehörsverstoß. Der allgemeine Hinweis, dass die Rücknahme nachweislich am erfolgt sei, konnte für sich der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Um einen Gehörsverstoß annehmen zu können, wäre vielmehr konkreter Tatsachenvortrag erforderlich gewesen, also jedenfalls die Vorlage des Schreibens und mindestens Angaben dazu, dass, wann und in welcher Form das Schreiben am Landgericht eingereicht worden war. Angaben hierzu sind aber im Anhörungsrügeverfahren nicht erfolgt. Ob das Landgericht vor seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge darauf hätte hinweisen müssen, dass sich in den Gerichtsakten keine Rücknahmeerklärung befand, um dem Beschwerdeführer dann seinerseits die Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu verschaffen, kann dahin gestellt bleiben, weil ein solcher Gehörsverstoß mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt ist und innerhalb der Monats-

6 - 6 - frist des 56 Abs. 2 VerfGHG auch kein Vortrag des Beschwerdeführers erfolgt ist, was er im Falle eines solchen Hinweises ergänzend ausgeführt hätte. b) Auch im Übrigen ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge offensichtlich nicht verletzt. Insbesondere setzt sich die Entscheidung mit dem Einwand, dass ein über die Verfügung vom 29. November 2016 hinausgehender Hinweis erforderlich gewesen sei, detailliert auseinander. Von einer weitergehenden Begründung wird nach 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar. gez. Stilz gez. Dr. Mattes gez. Gneiting

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