für das Gebiet der Fl. Nr. 7167/1, 7167/2, 7167, 7168, 7168/1 und 7164 an der Andreas-Grieser-Straße, Gemarkung Heidingsfeld

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1 Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Heidingsfeld Nord" - Heidingsfeld 05.4 gem. 13a BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung für das Gebiet der Fl. Nr. 7167/1, 7167/2, 7167, 7168, 7168/1 und 7164 an der Andreas-Grieser-Straße, Gemarkung Heidingsfeld Inhalt: 1. Verfahrensablauf Lage im Stadtgebiet Belange der Raumordnung Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Planungsrechtliche Situation Anlass und Ziel der Planung Planinhalt Städtebauliche Kennwerte Erschließung Stellplätze Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Umweltverträglichkeitsprüfung Artenschutzrechtliche Belange Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger er Belange Abwägung... 6 Seite 1 von 7

2 1. Verfahrensablauf Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) m.w.v In der Sitzung des Stadtrates vom wurde ein Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Heidingsfeld Nord" - Heidingsfeld 05.4 für das Gebiet der Fl. Nr. 7167/1, 7167/2, 7167, 7168, 7168/1 und 7164 an der Andreas-Grieser-Straße, Gemarkung Heidingsfeld gefasst. Die Aufstellung des aufgeführten Bebauungsplanes wurde am in der Ausgabe Nr. 99 der Mainpost und des Volksblatts vert. Das Bauleitplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gemäß 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, da die festgesetzte Grundfläche insgesamt weniger als m² beträgt und weil keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Das beschleunigte Verfahren ist weiterhin anwendbar, weil durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Von der frühzeitigen Beteiligung an der Planung gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (Unterrichtung und Erörterung) wird gem. 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Nach 4a Abs. 2 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger er Belange gleichzeitig zum Auslegungsverfahren an der Planung beteiligt. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom die e Auslegung beschlossen. Gemäß 3 Abs. 2 BauGB wurde das Planungskonzept nach ortsüblicher Bekanntmachung am in der Ausgabe Nr. 99 zur en Einsichtnahme im Zeitraum vom bis einschließlich ausgelegt. 2. Lage im Stadtgebiet Der überplante Bereich befindet sich östlich des Heidingsfelder Städtles an der Andreas-Grieser-Straße zwischen Wendelweg und Reuterstraße. Städtebaulich ist das Gebiet im Wesentlichen durch Einzelhäuser geprägt. 3. Belange der Raumordnung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sieht der Regionalplan Wohnbaufläche vor. Die Ziele und Belange der Raumordnung bleiben durch die Planung unberührt. Seite 2 von 7

3 4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Würzburg ist der zu überplanende Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplante Maßnahme widerspricht nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Würzburg und ist somit gem. 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 5. Planungsrechtliche Situation Für den zu überplanenden Bereich sind derzeit die Festsetzungen des Bebauungsplans Heidingsfeld Nord Heidingsfeld 05 - maßgeblich. Das Gebiet ist mit Einzelhäusern vollständig bebaut. Im genannten Bebauungsplan sind die GRZ mit 0,2, die GFZ mit 0,35 und die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse mit II festgesetzt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind von den Bestandsgebäuden bereits ausgeschöpft. 6. Anlass und Ziel der Planung Im Planungsumgriff ist die städtebauliche Struktur weitestgehend geprägt durch Gebäude für Geschosswohnungsbau mit 3 Vollgeschossen. Das Plangebiet hingegen ist gemäß den niedrigen Nutzungsziffern des bisherigen Bebauungsplanes mit Einzelhäusern bebaut. In dieser innerstädtischen Lage ist die bisherige planungsrechtliche Zielsetzung für das Plangebiet mit dem kleinteiligen Bestand und den niedrigen Nutzungsziffern zu überdenken. Die Stadt Würzburg verfolgt den städtebaulichen Grundsatz: Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Eine städtebauliche Verdichtung ist für den Planungsbereich bei geplanter Nachnutzung der vorhandenen Gebäude sehr gut vorstellbar. Mit Verdichtungsmaßnahmen innerstädtischer Siedlungsbereiche kann ein Beitrag zur Vermeidung von weiteren Versiegelungen der freien Landschaft geleistet werden. Die Häusergruppe ist für eine bauliche Weiterverdichtung geeignet. Es ist vorgesehen, die vorhandene städtebauliche Struktur der offenen Bauweise beizubehalten und ein weiteres Vollgeschoss zuzulassen. Die Festsetzungen der Nutzungsziffern (GRZ/GFZ) werden an die Anforderungen der weiteren baulichen Verdichtung angepasst. Der Neuordnungsbedarf der Bebauungsplanänderung besteht in erster Linie darin, die Gebäudestruktur in ihrem Bestand zu sichern und die Zulässigkeit der geplanten Aufstockungsmöglichkeit um ein Vollgeschoss zu regeln. 7. Planinhalt In der Bebauungsplanänderung ist gemäß 4 BauNVO die Nutzungsart allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet ist die Errichtung von Wohnungen, der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetrieben zulässig. Abweichend von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Nutzungen gem. 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO es handelt sich um Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - nicht zulässig. Die Errichtung von Imbissbuden wird für den vorliegenden Bereich ausgeschlossen. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal III begrenzt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Werbeanlagen nur zulässig sind, soweit diese an dem Ort der Leistung aufgestellt bzw. angebracht werden. Hierdurch soll Seite 3 von 7

4 die Entstehung von solitären Werbeeinrichtungen bzw. Bündelungen von diesen im Stadtbild verhindert werden, die nicht im direkten Bezug zu der beworbenen Einrichtung stehen. 8. Städtebauliche Kennwerte Geltungsbereich m² Baufläche GE m² GRZ 0,4 GFZ 0,6 Vollgeschosse III 9. Erschließung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden keine en Erschließungsmaßnahmen veranlasst. Es entstehen der Stadt Würzburg keine Erschließungskosten. 10. Stellplätze Die für die geplanten Nutzungen erforderlichen Stellplätze sind auf den Privatgrundstücken nachzuweisen. Es gelten die Regelungen der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg. Der exakte Nachweis zum Stellplatzbedarf wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage der endgültigen Flächenberechnungen durchgeführt. 11. Brandschutztechnische Belange Gemäß Überprüfung des Amtes für Zivil- und Brandschutzes ist nach Umsetzung der geplanten ZuIässigkeit der Aufstockung um ein Geschoss fast jedes Gebäude von der en Verkehrsfläche mit der Drehleiter erreichbar. Lediglich bei dem Gebäude Andreas-Grieser-Straße 3 (FI.-Nr. 7168/1) kann aufgrund der Lage auf dem Grundstück der zweite Rettungsweg nicht mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr sichergestellt werden. Hier wäre entweder ein zweiter baulicher Rettungsweg zu errichten oder auf dem Grundstück eine Feuerwehrzufahrt mit Drehleiter-Aufstellfläche herzustellen. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen eines konkreten Bauantrages in Abstimmung mit dem Amt für Zivil- und Brandschutz festzulegen. 12. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auf eine Grünordnungsplanung sowie auf den Nachweis von Ausgleichsflächen im Sinne des 1 a Abs. 3 BauGB kann verzichtet werden, da gem. 13a Abs. 2 Nr. 4 Eingriffe, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Damit ist ein Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft nicht erforderlich. Seite 4 von 7

5 Durch die Änderungen des Bebauungsplanes sind keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, zumal das Plangebiet bereits vollständig bebaut ist. Diese Änderung hat zur Folge, dass nur sehr geringfügige, zusätzlich zu den jetzt schon vorhandenen, Versiegelungen vorgenommen werden können. 13. Umweltverträglichkeitsprüfung Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich keine förmliche Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB erforderlich Bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet und Anschluss an den geplanten Anschlussknoten an die B19 - Lengfeld 36a.1 gem. 13 a BauGB wird daher gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen. 14. Artenschutzrechtliche Belange Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass durch die vorgesehene Planung Eingriffe in artenschutzrechtliche Belange zu erwarten sind. Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht geändert und keine Änderungen des Gebietscharakters begründet. Insofern sind mögliche Eingriffe lediglich auf den Zeitraum der Baumaßnahmen beschränkt. Die aufgrund der grünordnerischen Festsetzungen zu erfolgende Eingrünung des Plangebietes gewährleistet einen dauerhaften Erhaltungszustand für eine gebietstypisch Flora und Fauna. 15. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger er Belange Von der frühzeitigen Beteiligung an der Planung gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (Unterrichtung und Erörterung) wurde gem. 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Rahmen der Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB nach der ortsüblichen Bekanntgabe in der Mainpost und im Volksblatt Nr. 99 vom in der Zeit vom bis einschließlich Während dieser Frist sind keine Schreiben von Bürgern mit Anregungen eingegangen. Folgende Behörden und sonstige Träger er Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, wurden gemäß 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom über die Planung unterrichtet und gebeten, ihre Stellungnahme bis zum abzugeben: Nr. Behörden und sonstige Träger er Belange Anregung 1 Deutsche Telekom Technik GmbH -- 2 Kabel Deutschland -- 3 E-Pius Mobilfunk GmbH & Co. KG -- 4 N-ERGIE AG -- 5 Vermessungsamt Würzburg -- 6 Landratsamt Würzburg -- 7 Regierung von Unterfranken -- 8 Regionaler Planungsverband -- Seite 5 von 7

6 9 E.ON Bayern AG Bund Naturschutz Landesbund für Vogelschutz Stadtwerke Würzburg AG Mainfranken Netze GmbH Behindertenbeauftragter Stadtheimatpfleger Bürgerverein Heidingsfeld -- Nr. Städtische Fachdienststellen Anregung 15 Referat I Finanz- und Personalwesen FA Kämmerei FA Steuern, Gebühren FA Beiträge/Wohnungsbauförderung/Umlegungsstelle FB Immobilienmanagement Amt für Zivil- und Brandschutz + 22 FB Jugend und Familie Allgemeiner Sozialdienst - Beratungsstelle für Senioren CTW - Congress-Tourismus-Wirtschaft FA Bauaufsicht FA Stadtentwicklung FA Tiefbau - Geodaten und Vermessung FA Tiefbau - Verkehrsregelung FA Tiefbau - Verkehrsplanung Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg EBW/Gewässerschutzbeauftragter (GSB) Abt. E I Die Stadtreiniger Gartenamt FA Naturschutz und Landschaftspflege FA Wasser- und Bodenschutzrecht FA Immissionsschutz- und Abfallrecht Abwägung Im Rahmen der Auslegung hat nur das Amt für Zivil- und Brandschutz mit Schreiben vom folgende Anregungen vorgebracht: Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Amtes für Zivil- und Brandschutz keine Einwände. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer möglichen Aufstockung des Gebäudes Andreas-Grieser-Straße 3 (FI.-Nr. 7168/1) aufgrund der Lage auf dem Grundstück der zweite Rettungsweg nicht mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Hier wäre entweder ein zweiter baulicher Rettungsweg zu errichten oder auf dem Grundstück eine Feuerwehrzufahrt mit Drehleiter-Aufstellfläche herzustellen. Die übrigen Gebäude können von der en Verkehrsfläche mit der Drehleiter erreicht werden. Seite 6 von 7

7 Stellungnahme der FA Bauleitplanung: Der o.g. Hinweis bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen zum Flurstück Nr. 7168/1 fällt generell nicht in den Regelungsumfang eines Bebauungsplanes gem. 9 BauGB. Daher ist in der Planunterlage zum Bebauungsplan keine Änderung vorzunehmen. In die Begründung zu Bebauungsplan wird ein entsprechender Punkt aufgenommen. Bei einem konkreten Bauantrag auf dem genannten Grundstück sind dann die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Würzburg, Stadt Würzburg Christian Schuchardt Oberbürgermeister Seite 7 von 7

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