KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/ Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans e) Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 19. September 2002 notifizierte die Bundesregierung die im Betreff genannten Maßnahmen der Errichtung oder des Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall. Die Kommission ersuchte um weitere Information am 9. Oktober 2002 und 17. Januar Die Bundesregierung antwortete am 18. November 2002, 11. und 12. Februar Eine Sitzung zwischen den deutschen Behörden und den Kommissionsdienststellen fand am 3. April 2003 in Brüssel statt. Die deutschen Behörden reichten weitere Präzisierungen am 29. April 2003 nach. Mit dem Schreiben vom erklärte Die Bundesregierung sichert zu, ab sofort alle Infrastrukturvorhaben aus dem Bereich Entsorgung, Beseitigung und Verwertung von gewerblichen Abfällen vor deren Bewilligung bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Notifizierung bezieht sich damit nur noch auf den Bereich der Reinigung von Abwasser. Deutschland notifiziert diese Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit, geht aber davon aus, dass sie keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 darstellt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 2. DIE BEIHILFEREGELUNG HAT FOLGENDE MERKMALE: 2.1. Zielsetzung Die Regelung sieht die Errichtung bzw. den Ausbau von Anlagen für die Reinigung von Abwasser in ausgewählten Fördergebieten vor. Diese Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie im Einklang mit den regionalpolitischen Förderzielen der GA stehen und für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind Rechtsgrundlage Die Regelung beruht auf dem Gesetz über die GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II Nummer 7 des jeweils geltenden Rahmenplans der GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Laufzeit Die Regelung gilt vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember Haushaltsmittel Die Gesamtbeihilfe für Maßnahmen im Bereich der GA, die Infrastrukturmaßnahmen inbegriffen, wird in den Jahren 2004 bis 2006 auf 5 Mia EUR angesetzt; nur ein Bruchteil dieser Mittel wird für die vorliegende Maßnahme eingesetzt (siehe Staatliche Beihilfen Nr. 642 und Nr. 644 a-h) Förderfähige Vorhaben Förderfähig ist die Errichtung / der Ausbau von Anlagen zur Reinigung von Abwasser. Der Bereich der Abwasserreinigung wird von Deutschland als eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge betrachtet und unterliegt hoheitlich den kommunalen Trägern. Der Markt ist nicht liberalisiert Förderfähige Kosten Förderfähig sind die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Ausbau von förderfähigen Anlagen Art der Förderung Die Bundesregierung erläutert, dass der Bereich Abwasserentsorgung eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge ist, die in der Verantwortung der kommunalen Träger durchgeführt wird. Die Gebietskörperschaften entscheiden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungautonomie in welcher Form und Art sie diese Aufgabe wahrnehmen. Aufgrund steigender umweltrechtlicher Mindestanforderungen, auch ausgelöst von gemeinschaftsweit einheitlichen Anforderungen durch EU-Richtlinien, können die Kommunen die hierfür notwendigen Anlagen und Systeme oftmals nur mit Hilfe von Zuweisungen und 2

3 Finanztransfers von übergeordneten Länderministerien errichten. Die GA- Infrastrukturförderung leistet insoweit einen Beitrag zur Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe. Es handelt sich dabei um eine interne Verteilung der Finanzierungsverantwortung auf die verschiedenen öffentlichen Haushalte. Für den Bereich der gewerblichen Abwasserentsorgung können durch die GA- Infrastrukturförderung der Bund und die Länder anteilig in die in erster Linie in kommunaler Verantwortung liegende Finanzierungspflicht für derartige Anlagen einbezogen werden. Die Bundesregierung erinnert daran, dass im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 (Strukturfondsverordnung) und Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit von Ausgaben) der Europäischen Kommission sowie in Verbindung mit den von der Kommission genehmigten bzw. ihr zur Kenntnis vorliegenden Programmierungsdokumenten in diesem Bereich weitergehende Fördermöglichkeiten bestehen Förderhöchstsätze Die Förderung beträgt bis zu 90% der förderfähigen Kosten Begünstigte Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme. Träger der Maßnahme eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, welcher der Kommunalaufsicht untersteht. Der Träger kann die Durchführung der Arbeiten und den Betrieb der Kläranlagen auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen übertragen (Betreiber). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Auswahl des Bauunternehmens/Betreibers der Anlage erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung unter Beachtung der öffentlichen Vergabevorschriften; Der Träger muss die Gesamtverantwortung für das Projekt tragen. Dies wird beispielsweise durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Träger und Betreiber gewährleistet. Zwischen Träger/Betreiber und Nutzer dürfen keine rechtlichen, wirtschaftlichen noch personellen Verflechtungen bestehen. 3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 3.1. Vorhandensein einer Beihilfe Im Rahmen der vorliegenden Maßnahmen werden staatliche Mittel zur Errichtung bzw. zum Ausbau von Anlagen zur Reinigung von Abwasser bereitgestellt. 3

4 Wird die Förderung als Zuschuss mit Fördermitteln aus dem GA-Haushalt an Gebietskörperschaften gewährt, die keine Wirtschaftsunternehmen sind, stellt dies einen internen staatlichen Finanztransfer und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Der Bereich Abwasserentsorgung ist eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge, die den kommunalen Trägern obliegt. Ist der Träger ein kommunaler Zweckverband, liegt kein Beihilfeelement vor, da er der Kommunalaufsicht untersteht und eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse übernimmt. Diese Operation beinhaltet auch keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des mit der Errichtung / dem Ausbau von Anlagen zur Reinigung von Abwasser im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beauftragten Unternehmens. Schlussfolgerung: Auf der Grundlage obiger Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, keine Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 4. BESCHLUSS Die Kommission hat daher beschlossen, dass die gemäß dem Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans, Teil e) Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung zw. Reinigung von Abwasser gewährten Förderungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Die Kommission bittet die deutschen Behörden, ihr einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung zu übermitteln, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen kann, ob alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden außerdem daran, dass sie von jeder beabsichtigten Neubewilligung, Umgestaltung oder Änderung dieser Regelung zu unterrichten ist, soweit dadurch eine Beihilfe entstünde. 4

5 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen I Registratur für Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (32 2) Wir bitten Sie, in jedem Schreiben die Bezeichnung und die Nummer der Sache anzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 5

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