1. Einleitung S Quellenlage S Die lex agraria S Die Absetzung des Tribuns M. Octavius S. 6

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1 Inhalt: Einleitung 1. Einleitung S Quellenlage S. 3 Hauptteil 3. Die lex agraria S Die Absetzung des Tribuns M. Octavius S Überlegungen zur Motivation des T. Gracchus S. 8 Schluß 6. Zusammenfassung S. 11 Literaturverzeichnis S. 12 1

2 1. Einleitung Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Volkstribun Tiberius Sempronius Gracchus ( v.chr.), welcher in der Literatur seit Theodor Mommsen meist im Zusammenhang mit dem Wort Revolution genannt wird. 1 Die politische Lage und Situation Roms, in denen Tiberius Gracchus aufwuchs, war folgende: Der große politische Gegner Roms, Karthago, war besiegt und zerstört worden. Rom war zur Weltmacht aufgestiegen. Die Nobilität, also die politische Führungselite Roms seit den Ständekämpfen, sah sich aber zunehmend dem Verfall der alten Ordnung ausgesetzt, die vor allem aus der Habgier oder Ehrsucht der Konsuln und Statthalter resultierte. 2 Der einzige Gedanke der führenden Konsuln galt laut Mommsen: [der] Erhaltung und womöglich Steigerung ihrer usurpierten Privilegien. 3 Um diesem Verfall entgegen zu wirken, wurden den Nobiles durch die lex Claudia (218 v.chr.) Handels- und Geldgeschäfte untersagt. Das Ergebnis war, daß sich die finanzielle Kraft der Senatoren auf den Agrarsektor konzentrierte, da es nun ihre einzige Einnahmequelle darstellte. 4 Durch verstärkte Besetzung des ager publicus bildete sich Großgrundbesitz. Dieses Land gehörte rechtlich dem Staat, konnte aber von jedem zum Zwecke der Fruchtbarmachung, gegen eine geringe Gebühr (vectigal) an den Staat, okkupiert werden, weshalb es auch ager occupatoris genannt wurde. Allerdings war der Senator dem Bauern durch seine finanziellen Möglichkeiten bei der Besitznahme überlegen, was von ihm auch ausgenutzt wurde. 5 Die gewonnenen Felder wurden, zu meist mit Sklaven, nach rationellen Anbaumethoden bearbeitet. Ebenfalls gefährdet wurden kleine und mittlere Bauern durch Aufkaufen und Einziehen ihres Gutes. 6 Erschwerend kam hinzu, daß die Bauern durch den langen Kriegsdienst nicht in der Lage waren, ihren Hof entsprechend zu bewirtschaften. Da 1 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, Darmstadt 1993, S vgl. Bleicken, Jochen: Geschichte der römischen Republik, 3.Auflage, München 1988, (OGG, 2), S zitiert nach: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, 2, Berlin 1903, S vgl. Bleicken, Jochen: OGG, S vgl. Heuss, Alfred: Römische Geschichte, Paderborn, München u.a 1998, S vgl. Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S. 81 2

3 Sklaven diesen jedoch nicht leisten mußten, war eine kontinuierliche Bewirtschaftung der Latifundien möglich. Diese Situation zwang viele Bauern, ihre Höfe zu verkaufen. Die so landlos gewordenen Bauern arbeiteten entweder als freier Arbeiter auf landwirtschaftlichem Großbesitz oder zogen in die Städte, vor allem nach Rom, um dort ein Unterkommen zu finden. 7 Deutlich wurden die veränderten Verhältnisse vor allem bei der Aushebung von Truppen. Da das römische Militär auf Selbstausrüstung der Soldaten basierte und die Bauern als Mindestvermögen in der Regel einen Hof besitzen mußten, sank die Zahl der wehrdienstfähigen Bürger. 8 Die Hausarbeit will nun, nach Darlegung der Quellenlage, Tiberius Reformprogramm, welches die Lage auf dem ager publicus ändern sollte, erläutern, um darauf aufbauend, den Bruch mit der römischen Verfassungstradition und die mögliche Motivation des Tiberius Gracchus näher zu untersuchen. 2. Quellenlage Die Behandlung der gracchischen Zeit ist relativ schwierig, da mit Ausnahme einiger Redefragmente, u.a. der beiden Gracchenbrüder und persönliche Darstellungen verschiedener Zeitgenossen, die Primärquellen verloren gegangen sind. Ein relativ umfassendes Bild war erst aus der Rekonstruktion späterer Geschichtswerke möglich. 9 Als wichtigste Hauptquellen zur Geschichte der Gracchen gelten bis heute die, weit von der Gracchenzeit entfernt entstandenen, Geschichtsdarstellung von Appian und die vitae des Plutarch. 10 Beide haben für die Darstellung der gesamten späten römischen Geschichte weitestgehend die gleichen Quellen benutzt. An einigen Stellen stimmen sie sogar wortwörtlich überein, was eine Bestätigung dieser These darstellt. Appians Ziel war es allerdings, ein übersichtliches Handbuch, statt der unübersichtlichen Geschichtswerke zu schaffen. Wo es ihm an Quellen 7 vgl. Heuss, Alfred: Römische Geschichte, S vgl. Bleicken, Jochen: OGG, S vgl. Rimscha, Hans von: Die Gracchen. Charakterbild einer Revolution und ihrer Gestalten, München 1947, S vgl. Molthagen, Joachim: Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, in: Historia, 22, 1973, S

4 fehlte, bringt er nicht selten die naivsten und wunderlichsten Vermuthungen vor. 11 Plutarch hingegen hat sich, da er u.a. über die Gracchen in Form einer Biographie schrieb, von Appians Quellen abgewandt und sich eher Biographie nahstehenden Darstellungen bedient. 12 Die Interpretation der vorhandenen Quellen stellt sich deswegen als schwierig dar, weil die Aussagen der Zeitzeugen stark von persönlichen Interessen beeinflusst waren. Außerdem sind, durch die überstürzten Entwicklungen, die Ereignisse oft nicht deutlich zu beobachten gewesen.. 3. Die lex agraria Die Lage auf dem ager publicus zeigte gravierende Mängel. Die geringe Abgabe an den Staat (vectigal) wurde nicht gezahlt, und die vorgeschriebenen Höchstgrenzen an okkupiertem Land von den Großgrundbesitzern nicht eingehalten. 13 Um die Situation der Kleinbauern und landlos gewordenen römischen Bürger zu verbessern, waren Reformen unumgänglich. So versuchte schon Konsul Gaius Laelius (140 v. Chr.) besetztes Land einzuziehen, um es unter der verfallenden italischen Bauernschaft zu verteilen, ließ aber von seinem Plan ab, da er auf erheblichen Widerstand der Senatoren traf, die sich nicht ihrer Einkommensquelle berauben lassen wollten. 14 Dieser Vorstoß Laelius zeigte, daß die Wiederaufnahme dieser Problematik die innere Ordnung Roms in Frage stellen würde und eine Lösung auf friedlichem Wege kaum möglich war. 15 Vorschub in dieser Frage leistete Tiberius Gracchus, der sich schon kurz vor Beginn seines Amtsjahres als Volkstribun, am 10. Dezember 134 v. Chr., der angestrebten Veränderungen auf dem ager publicus annahm. 16 Er beantragte die Erneuerung des in Vergessenheit geratenen Licinischen 11 zitiert nach: Meyer, Eduard: Untersuchungen zur Geschichte der Gracchen, Halle 1894, S ebd. 13 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S vgl. Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S ebd. S

5 Ackergesetzes (366 v. Chr.), das ein Höchstmaß von 500 iugera 17 Gemeindeland pro Person festsetzte. 18 Um die Besitzer des Großgrundbesitzes zu schonen, wurde das Höchstmaß auf 1000 iugera erhöht. Appian berichtet, das je 250 iugera für die ersten zwei Kinder des Besitzers angesetzt wurden. 19 Darüber hinaus wurde ihnen dieses Staatsland zum Eigentum gegeben. Was darüber hinaus an ager occupatoris übrig war, mußte zu Siedlungszwecken freigegeben werden. Etwaige Verbesserungen, wie Bepflanzungen oder Gebäude, wurden wahrscheinlich entschädigt. 20 Die freigewordenen Parzellen sollten so zu je 30 iugera 21 an mittellose Römer verteilt werden. Sie bekamen das Land als Erbpacht gegen eine geringe Anerkennungsgebühr. Jedoch waren diese Parzellen unveräußerlich, damit der Bauer das Land nicht dem Großgrundbesitzer verkaufen konnte. 22 Des weiteren beinhaltete der Gesetzesantrag die Gründung einer Behörde von drei, auf ein Jahr zu wählenden Männern, die das oben genannte Land einzogen, um es dann zu verteilen. In die Ansiedlungskommission (Triumviri agris dandis adsignandis) wurde nach erfolgreicher Abstimmung über die lex agraria, neben Tiberius Gracchus auch Gaius Gracchus 23 und Appius Claudius 24 gewählt. Kurze Zeit später bekam diese, durch ein Gesetz von Tiberius Gracchus, richterliche Kompetenzen (Triumviri agris iudicandis adsignandis), um bei Streitfällen mit den Großgrundbesitzern eigenständig Entscheidungen fällen zu können. Dies war nötig, weil die Besitzverhältnisse auf dem ager publicus alles andere als geklärt waren. Meist war das Land schon durch mehrere Hände gegangen und eine Unterscheidung zwischen Privatbesitz und ehemaligem ager publicus nur schwer möglich. 25 Das Gesetz, das vorher nicht, wie üblich, zu Vorberatung durch den Senat gegangen war, löste bei den Senatoren und Grundbesitzern Ablehnung aus, 17 ca. 125 ha 18 vgl. Ploetz, Karl: Auszug aus der alten, mittleren und neueren Geschichte, 12. Auflage, Berlin 1898, S vgl. Molthagen, Joachim: Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, S vgl. Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S. 86 -Frage der Entschädigung ist in der Literatur umstritten 21 ca. 7 ha, Literatur auch in diesem Wert uneinig ist 22 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S jüngerer Bruder des Tiberius 24 Schwiegervater des Tiberius 25 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S. 124 f. 5

6 da es größtenteils ihr Eigentum betraf. Bei den Plebejern und Kleinbauern hingegen fand es, wie vorauszusehen war, große Zustimmung. 26 Die Vorraussetzungen für Reformen waren günstig. Ein Mitglied des Reformkreises um Tiberius Gracchus, Publius Mucius Scaevola, war zum Konsul gewählt worden. Der zweite Konsul, der aus der Ämterteilung in der Römischen Republik resultiert, war mit dem Sklavenkrieg auf Sizilien ( v.chr.) beschäftigt. Auch der einflussreichste Gegner der Reformen Scipio Aemilianus, Konsul des Vorjahres, wurde durch den numantischen Krieg von Rom ferngehalten Die Absetzung des Tribuns M. Octavius Die Gesetzvorlage gelangte im Frühjahr 133 v.chr. zur Abstimmung vor die Volksversammlung (comitia). 28 Kurz vor Abstimmung des Antrages legte Marcus Octavius, ebenfalls Mitglied des zehnköpfigen Volkstribunates sein Veto ein und erreichte damit die Auflösung der Volksversammlung. Das Veto, oder Interzessionsrecht (ius intercessionis), eines anderen Volkstribun war ein legitimes Mittel zur Unterbrechung und Verschiebung der Abstimmung, Es war jedoch erst das zweite tribunizische Veto in der Geschichte der Römischen Republik, denn nach damaliger Tradition trat das Tribunat erst vor das Volk, wenn eine Vorentscheidung getroffen war. 29 Dienen sollte das Vetorecht der Kontrolle der Volkstribune untereinander. 30 Allerdings bemächtigte sich auch der Senat dieses Mittels, um unliebsame Gesetzesvorlagen zu blockieren. 31 Die Möglichkeit dazu resultierte aus der Einordnung der Plebejer in die Aristokratie, mit der zusammen sie die Nobilität bildeten. Die Volkstribune standen also nicht grundsätzlich im Gegensatz zu den Patriziern, da sie ja ebenfalls der Nobilität angehörten. Wenn also, wie bei Tiberius Gracchus 26 ebd. 27 ebd S in tribus unterteilte Versammlung des Volkes zur Bestätigung oder Ablehnung von Gesetzesanträgen (lex hortensia 287 v.chr.) 29 vgl. Heuss, Alfred: Römische Geschichte, S In der Literatur besteht die Frage, ob nicht schon die Interzession des Octavius als Bruch mit der römischen Verfassungstradition zu sehen sei, da sie zu einem falschem Zeitpunkt geschah. So wird der Verfassungsbruch des Tiberius Gracchus als dessen Folge interpretiert. Dies wird jedoch in: Bleicken, Jochen: Überlegungen zum Volkstribunat des Tiberius Gracchus, S widerlegt 31 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S

7 geschehen, ein Tribun gegen den Willen der Nobilität handelte, wurde ein Tribunatskollege zur Interzession aufgefordert. 32 Diese Person war in diesem Fall Marcus Octavius. 33 Die Reaktion des Tiberius war die Interzession seinerseits gegen alle anderen Magistrate und damit die Lahmlegung der gesamten Regierungstätigkeit. Die Situation spitzte sich so weit zu, daß Tiberius der durch seine Funktion sacrosanctus, also unverletzlich, war, symbolisch eine Waffe trug, während der Senat Trauer anlegte. 34 Auch bei einem Gespräch vor dem Senat, zu welchem ihm einige Männer rieten, stieß Tiberius auf Ablehnung. Da Octavius nicht bereit war, das Veto zurück zu ziehen, setzte Tiberius eine neue Volksversammlung an 35, auf der neben der Entscheidung über das Ackergesetz auch eine Entscheidung über die Abrogation 36 des Volkstribun Octavius getroffen werden sollte. 37 Dies war der Zeitpunkt, an dem Tiberius, da er sämtliche legalen Mittel zur Durchsetzung seiner Gesetzesvorlage versucht hatte, entweder auf die Reform überhaupt verzichten oder die Revolution beginnen mußte 38 - wie es Theodor Mommsen bezeichnete. Der Antrag des Tiberius wurde von allen 35 abstimmenden Tribus angenommen und Octavius somit als Volkstribun abgewählt. Als Begründung für diese, in der Römischen Republik erstmalig dagewesene, Abrogation eines Volkstribun führte Tiberius an, daß Octavius nicht im Sinne des Volkes gehandelt habe und somit sein Recht als Volkstribun verwirkt hätte. 39 Dieser Schritt, den der römische Senat als seditio, also Aufruhr, bezeichnete schadete Tiberius und seinen Reformgedanken beträchtlich. Viele Römer, die bereit waren, die auch in ihren Augen nötigen Reformen auf legalem Wege zu unterstützen, wurden von den Mitteln abgeschreckt und drängten 32 vgl. Bleicken, Jochen: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, 6. Auflage, München u.a. 1993, S. 87 f. 33 vgl. Rimscha, Hans v.: Die Gracchen, S. 118 f. 34 vgl. Münzer, Friedrich: Ti. Sempronius Gracchus, der Volkstribun von 621=133, in: RE 2A, 2, 1923, Sp Recht des Tribunen 36 lat. für Amtsenthebung 37 vgl. Münzer, Friedrich: RE, Sp zitiert nach: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S vgl. Bleicken, Jochen: OGG, S. 65 7

8 deswegen wieder auf die Seite der Gegner. 40 Tiberius hatte mit der Abrogation des Octavius eine der verwurzeltesten Grundlagen des römischen Staatsrechtes berührt, er hatte die religiös begründete Sakrotanz eines Tribunen verletzt. Das wusste auch das Volk. Daß es ihn trotzdem dabei unterstützte, erklärt Heuss mit der allgemeinen Stimmung im Volk und den rhetorischen Fähigkeiten des Tiberius. 41 Das Mittel der Abrogation war jedoch mehr als nur ein Weg zur Durchsetzung des Ackergesetzes, welches nach der Absetzung des Octavius problemlos angenommen wurde. Tiberius hatte, durch den Willen das Gesetz unbedingt durchbringen zu wollen, eine zweite Entscheidungsinstanz neben dem Senat begründet, was diesem die alleinige Entscheidungskompetenz nahm. Die Gefahr lag in den Augen der Senatoren vor allem darin, daß ein Volkstribun nach der selben Methode, neben seinem gesetzesnegierenden Interzessionsrecht, jetzt auch einen Konsul oder Prätor des Amtes entheben könne. 42 Das würde bedeuten, daß ein Tribun eigenständig Politik machen könne. Ein für senatorische Verhältnisse unfassbarer Gedanke. Da der Senat die Entscheidung des Volkes anerkennen musste, da er sonst selbst gegen die Sakrostanz des Tribunen hätte verstoßen müssen, drohte man Tiberius mit einer Klage wegen Absetzung eines sakrosankten Tribuns, wenn seine Amtsperiode abgelaufen sei. Außerdem verweigerte man der Ansiedlungskommission ausreichende Bezahlung und bewilligte nur ein geringes Tagegeld. 43 Es stellt sich nun die Frage, was Tiberius zu dieser hartnäckigen Durchsetzung der lex agraria bewegte. 5. Überlegungen zur Motivation des T. Gracchus Das Problem der kleinen und mittleren Bauern auf dem ager publicus schienen, wie Laelius beweist, auch andere zu bewegen. Warum wollte also ausgerechnet Tiberius Gracchus die Situation verändern, obwohl ihm klar 40 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S vgl. Heuss, Alfred: Römische Geschichte, S vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S vgl. Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S. 88 8

9 sein musste, daß er sich den Unmut des Senates zuzog, wenn er dessen Einkommensquelle beschneiden wollte? Schon die Frage der Motivation spiegelt die verschiedenen persönlichen Standpunkte zu Tiberius Vorgehensweise in den Quellen wider. Ein Teil der Zeitgenossen sieht Tiberius Beeinflussung durch politische Theorien aus Griechenland als Grund. Ein anderer macht den Ehrgeiz der Mutter für seinen Durchsetzungswillen verantwortlich. Auch die Eifersucht auf seinen Altersgenossen Sp. Postumius schloss man nicht aus. 44 Als geklärt gilt heute, daß die Reformen eher konservativer Natur waren, nämlich durch eine Stärkung des kleinen Bauerntums die Grundlagen des traditionellen römischen Heerwesens zu festigen. 45 Auch wenn Gaius Gracchus seiner Mutter in einem Brief erklärte, Tiberius hätte auf seiner Reise (137 v.chr.) durch Etrurien nach Numantia, wohin er als Quästor in den Krieg geschickt wurde, viele negative Eindrücke über die ländliche Situation gesammelt, die ihn zu seinem Reformprogramm bewogen. Tiberius sozialer Geist sei also ausschlaggebend gewesen. Andere Quellen, u.a. von Cicero und Vellius Paterculus, lassen noch andere Beweggründe in Erscheinung treten. 46 Diese benötigen einen Rückblick auf das Leben des Tiberius vor seinem Tribunat. Durch seine Familie gehörte er in den innersten Kreis der Nobilität. Er hatte eine Ausbildung genossen, sich durch seine Tapferkeit bei der Erstürmung Karthagos ausgezeichnet und wurde in jungen Jahren in das Augurenkollegium aufgenommen. 47 Eine erfolgreiche Karriere im Sinne der Nobilität, schien ihm bevor zu stehen. 48 Ein Rückschlag in seiner politischen Laufbahn war jedoch die Numantia-Affäre. Um sein eingeschlossenes Heer zu retten, hatte Konsul C. Hostilius Mancinus, dem Tiberius Gracchus als Quästor beistand, einen Vertrag mit den Numantinern geschlossen, an dem Tiberius großen Anteil hatte. Der Senat in Rom 44 vgl. Münzer, Friedrich: RE, Sp f. 45 zit. nach: Molthagen, Joachim: Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, S. 425 f. 46 vgl. Münzer, Friedrich: RE, Sp Rat von Männern, die den Willen der Götter anhand von Zeichen interpretierten (z.b. Vogelschau) vgl. Bleicken, Jochen: Die Verfassung der Römischen Republik, S vgl. Bleicken, Jochen: Überlegungen zum Volkstribunat des Tiberius Sempronius Gracchus, in: Historische Zeitschrift, 247, 1988, S

10 erkannte diesen, nach Abstimmung durch das Volk, aber nicht an und lieferte den Feldherren Mancinus an die Numantinern aus. 49 Die Rücknahme des Vertrages musste Tiberius in seiner fides (Treue) und dignitas (Würde), grundlegende Werte in der römischen Zeit, verletzt haben. Als weitere Kränkung musste es ihm erscheinen, nicht wie üblich ebenfalls ausgeliefert zu werden, was auf das Engagement des Senates oder der Konsuln zurück zu führen ist. Hierin sehen einige Historiker den eigentliche Grund für Tiberius Feindschaft mit der Nobilität bzw. vieler ihrer Mitglieder. 50 Er war politisch gescheitert und wollte nun über das Tribunat politisches Ansehen bekommen, da es, im Gegensatz zum Konsulat, lediglich einen abgeleisteten Militärdienst von 10 Jahren und eine plebejische Abstammung vorschrieb. Es schien der einzige Weg zu sein, sich als Politiker neu zu etablieren und die Schmach der Isolation durch den Senat, wie sie auch Quellen bestätigen, auszuräumen. 51 Warum sich Tiberius gerade der Agrarprobleme annahm, beantwortet Bleicken damit, daß diese Problematik schon unter Laelius die Zustimmung seiner Familie fand und deshalb, neben der nicht sicher bewiesenen Dringlichkeit, von ihm weitergeführt wurde. Auch wird die Initiative zu diesem Gesetz, laut Bleicken, eher von seinen Helfern, dem ehemaligen Konsul und Jurist Scaevola und dessen Bruder Crassus, ausgegangen sein. Diese sahen in ihm den geeigneten Mann zur Auseinandersetzung mit dem Senat, der gerade wegen seines politischen Scheiterns und seiner Kränkung im Zusammenhang mit dem Kapitulationsvertrag von Numantia besonders motiviert schien. 52 Auch die Dynamik bei der Durchsetzung seiner Gesetzesvorlage und die fehlende Abstimmung mit dem Senat ließen sich damit erklären. Wenn er an dem Veto Octavius gescheitert wäre, hätte dies das Ende seiner politischen Karriere bedeutet vgl. Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, S vgl. Bleicken, Jochen: Überlegungen zum Volkstribunat des Tiberius Sempronius Gracchus, S ebd. S ebd. 53 ebd. 10

11 6. Zusammenfassung Mit der Ausnutzung des, dem römischen Staat zu gefallenen, Attilischen Erbes für die Ausstattung der Bauern und seinem Versuch eine zweite Amtszeit belegen zu wollen, hat sich Tiberius Gracchus noch zwei weitere Male den Unmut des Senates zugezogen. Er hatte dadurch dem Senat eine weitere Hoheit, nämlich die der Finanzverwaltung in der Republik, genommen. Auch die Belegung einer folgenden Amtszeit war nur unter Ausnahme möglich und hätte ebenfalls gegen die Tradition der Römer verstoßen. 54 Die Frage des Erbes hatte er, wie die Frage der Abrogation, in Übergehung des Senates mit Hilfe der Volksversammlung für sich entschieden. Die Frage nach der Wiederwahl stellte sich deshalb nicht, weil Tiberius während der turbulenten Volksversammlung von Anhängern des Senates erschlagen und in den Tiber geworfen wurde ( 133 v.chr.). 55 Was hatte Tiberius also erreicht? Die Bauern wurden auch nach seinem Tod durch die Ansiedlungskommission, geführt von Gaius Gracchus, mit Land versorgt. 56 Viel wichtiger war jedoch, daß Tiberius Gracchus dem Senat die alleinige Entscheidungsgewalt im Staat genommen und damit eine neue Form der Opposition aufgezeigt hat. Da die Volksversammlung Anträge nur bestätigen oder ablehnen und keine eigenen einbringen konnte, hatte er die politische Entscheidungsgewalt auf den Volkstribun übertragen, der das Volk für die Sicht seiner Dinge begeistern musste, um Gesetzesanträge zu beschließen. Seiner Methode folgten andere Tribune und festigten damit das, was wir heute unter popularer Politik verstehen. 57 Die Motivation des Tiberius ist nicht eindeutig zu klären. Allerdings ist, aufgrund unseres Bildes vom römischen Menschen während der Zeit der späten Römischen Republik und der Quellenaussagen über Tiberius, der Grund für seinen Durchsetzungswillen wahrscheinlich eher bei seinem verletzten Stolz, als bei seinem sozialen Engagement zu finden. 54 vgl. Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, S vgl. Münzer, Friedrich: RE, Sp vgl. Molthagen, Joachim: Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, S vgl. Bleicken, Jochen: OGG, S

12 Literaturverzeichnis: Bleicken, Jochen: Geschichte der römischen Republik, 3.Auflage, München 1988, (OGG, 2) Bleicken, Jochen: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, 6. Auflage, München u.a Bleicken, Jochen: Überlegungen zum Volkstribunat des Tiberius Sempronius Gracchus, in: Historische Zeitschrift, 247, 1988, S Christ, Karl: Krise und Untergang der Römischen Republik, Darmstadt 1993 Heuss, Alfred: Römische Geschichte, Paderborn, München u.a 1998 Meyer, Eduard: Untersuchungen zur Geschichte der Gracchen, Halle 1894 Molthagen, Joachim: Die Durchführung der gracchischen Agrarreform, in: Historia, 22, 1973, S Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, 2, Berlin 1903 Münzer, Friedrich: Ti. Sempronius Gracchus, der Volkstribun von 621=133, in: RE 2A, 2, 1923, Sp Ploetz, Karl: Auszug aus der alten, mittleren und neueren Geschichte, 12. Auflage, Berlin 1898 Rimscha, Hans von: Die Gracchen. Charakterbild einer Revolution und ihrer Gestalten, München

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