F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

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1 F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 K 12040/17 In dem Rechtsstreit der bevollmächtigt: gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Einkommensteuer 2009 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Senat - ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt: Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Aufwendungen gemäß 35a EStG in Höhe von insgesamt 216,42 berücksichtigt werden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr wurde ein Bescheid mit Datum vom 11. März 2016 erlassen, Steuerermäßigungen gemäß 35a Einkommensteuergesetz (EStG) waren hier weder berücksichtigt, noch bei der zugehörigen Steuererklärung beantragt worden. Dieser Bescheid wurde durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2016 geändert, da einheitlich und gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen geändert worden waren. Hierdurch wurde die Einkommensteuer um 244 erhöht festgesetzt. Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin, a) 20% der Straßenreinigungskosten i. H. v. 100,36 als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. 35a Abs. 2 EStG b) 20% der Aufwendungen für Tischlerleistungen i. H. v ,40 sowie c) 20% der Aufwendungen für Klempnerleistungen i. H. v. 104,42 als Handwerkerleistungen gem. 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 23. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen zu c), lehnte aber die Berücksichtigung der Aufwendungen zu a) und b) ab. Zu a) wurde dies damit begründet, dass die Straßenreinigung durch die C auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Zu b) wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit nicht haushaltsnah" seien. Ferner fehle ein Ausweis des Lohnanteils. Mit Einspruch vom 23. Dezember 2016 wandte sich die Klägerin hiergegen und beantragte weiterhin die Berücksichtigung der Straßenreinigungskosten in unveränderter Höhe sowie die Berücksichtigung der Aufwendungen für Tischlerleistungen, nunmehr i. H. v. 981,75, da die ausführende Firma zwischenzeitlich eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Lohn und Material vorgenommen hatte. Diesen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 zurück. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach 35a EStG nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und einzelner Finanzgerichte. Auf die Ausführungen der Klägerin wird Bezug genommen

3 - 3 - Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen gemäß 35a EStG in Höhe von insgesamt 216,42 berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Für die von der Klägerin geltend gemachten Straßenreinigungskosten von 100,36 (dazu 1) und Reparaturkosten für das Hoftor von 981,75 (dazu 2) ist die Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren. 1. Nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. a. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/ , BStBl I 2014, 75, Tz. 9; BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). b. Die Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gewähren, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem - 4 -

4 - 4 - Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (Abs. 4). aa. Unter einem "Haushalt" im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151, m.w.n.). bb. "In" einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" geleistet wird. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten "auf dem Grundstück" ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Nach Auffassung des BFH ist der Begriff "im Haushalt" daher räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). cc. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.) und deshalb nicht nur anteilig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 9), soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). c. Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen der Klägerin für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von 20,07 zu gewähren

5 - 5 - aa. 35a EStG findet nach der Rechtsprechung des BFH auch Anwendung auf Dienstleistungen, die vor dem eigenen Grundstück geleistet werden, so an der am Grundstück entlangführenden öffentlichen Straße bzw. Gehweg. bb. Die Klägerin war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und (Geh)Weg verpflichtet. Dies folgt aus den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin (StrReinG). Danach besteht gemäß 1 StrReinG eine allgemeine Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Wege. Zwar obliegt die Durchführung der Reinigung für Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis A die B -straße ist im Straßenreinigungsverzeichnis A unter Reinigungsklasse 4 aufgeführt gemäß 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe dies allerdings für die Anlieger. Gemäß 7 StrReinG werden die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt. Damit verbleibt die Reinigungsverpflichtung bei dem jeweiligen Anlieger, mithin bei der Klägerin. 2. Nach 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um Nach 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. a. Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.b. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.b. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). b. Auch die Handwerkerleistung muss "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen - 6 -

6 - 6 - abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). c. Danach sind auch die Aufwendungen der Klägerin für die Reparatur des Hoftores als Handwerkerleistungen i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von 196,36 zu gewähren. aa. Unstreitig handelt es sich um Handwerkerleistungen. bb. Diese wurden auch im Haushalt der Klägerin erbracht. Zwar wurde ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Denn das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272). Folglich ist es unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch B e s c h w e r- de angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen euro

7 - 7 - päischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. - -

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