SATZUNG DER GEMEINDE BORGSTEDT ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 14

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1 SATZUNG DER GEMEINDE BORGSTEDT ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 14 Eiderblick Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO) vom (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 Eiderblick, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl.I S.132) in der zuletzt geltenden Fassung. TEIL B TEXT Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

2 FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 9 Abs.1 Nr.1 BauGB Allgemeine Wohngebiete 4 BauNVO Gemäß 1 Abs.5 BauNVO sind Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke unzulässig, können nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß 1 Abs.6 BauNVO sind Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 9 Abs.1 Nr.1 BauGB Gemäß 20 Abs.3 BauNVO sind bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume sowie der für die Zugänglichkeit der Aufenthaltsräume erforderlichen Flure, jeweils einschließlich ihrer Umfassungswände, mitzurechnen. 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 9 Abs.1 Nr.6 BauGB Zulässig sind auf den in Aussicht genommenen Grundstücken 2 bis 11 höchstens zwei Wohnungen je Einzelhaus sowie auf den in Aussicht genommenen Grundstücken 1 und 12 bis 13 höchstens zwei Wohnungen je Einzelhaus oder höchstens eine Wohnung je Doppelhaushälfte. 4. Überschreitung der zulässigen Grundfläche 19 Abs.4 BauNVO Die zulässige Grundfläche kann durch die Summe der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden - auf in Aussicht genommenem Grundstück: um bis zu: %, 2 bis 3 90 %, 4 bis %, 7 bis %, 12 bis %. 5. Schutz vor Immissionen 9 Abs.1 Nr.24 BauGB Fenster der zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume sind als Schallschutzfenster der Klasse 3 nach DIN 4109 auszubilden sowie bei Räumen, die zum Schlafen dienen (Kinder- und Schlafzimmer) mit schallgedämmten Dauerlüftungen zu versehen. Außenwände und Dächer sind mit einem Schalldämm-Maß (RW) von mind. 35 db auszubilden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelästigung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren. 6. Anlagen für den privaten ruhenden Verkehr 9 Abs.1 Nr.4 BauGB 6.1. Erforderliche Anzahl Für Wohnungen ist je angefangene 75 qm Wohnfläche einer Wohnung mindestens ein Stellplatz oder eine Garage bzw. ein überdeckter Stellplatz zu erstellen. Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

3 6.2. Abstand zu Verkehrsflächen Garagen bzw. überdeckte Stellplätze müssen einen vorderen Abstand von mind. 3,00 m und / oder einen seitlichen Abstand von mind. 1,00 m sowie Stellplätze einen vorderen und / oder einen seitlichen Abstand von mind. 1,00 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten Abstand zu privaten Grünflächen Garagen, überdeckte Stellplätze und Stellplätze müssen auf den in Aussicht genommenen Grundstücken 4 bis 7 einen Abstand von mindestens 3,00 m von den zugeordneten privaten Grünflächen einhalten. 7. Nebenanlagen 14 Abs.1 BauNVO Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß 14 Abs.1 BauNVO müssen einen Abstand von mindestens 3,00 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf den in Aussicht genommenen Grundstücken 4 bis 7 einen Abstand von mindestens 3,00 m von den zugeordneten privaten Grünflächen einhalten. 8. Höhenlage der Baugrundstücke 9 Abs.1 Nr.20 BauGB Die Höhenlage der vorhandenen Oberfläche der Baugrundstücke ist außerhalb der jeweils festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu erhalten. Abgrabungen gegenüber der zu erhaltenden Oberfläche des vorhandenen Grundstücks sind unzulässig; Aufschüttungen sind nur im Rahmen der Verfahrensfreien Vorhaben gemäß 63 LBO zulässig. 9. Höhe baulicher Anlagen 16 BauNVO 9.1. Höhenentwicklung der Hauptbaukörper Die Gebäude dürfen nachfolgend aufgeführte Höhen, bezogen auf die mittlere fertige Krone der angegebenen Verkehrsfläche im Bereich des jeweiligen Grundstücks, nicht überschreiten - auf in Aussicht genom- Höhenbezug auf: Höhe der Schnittkante Gesamthöhe: menem Grundstück: von Gebäudeaußenwand und Dachhaut: 1 bis 5 Verkehrsfläche a, max. 6,00 m, max. 9,00 m; 6 Verkehrsfläche b, max. 6,00 m, max. 9,00 m; 7 HBP am Treidelweg, max. 7,00 m, max. 10,00 m; 8 bis 10 Verkehrsfläche b, max. 6,00 m, max. 9,00 m; 11 bis 13 Verkehrsfläche a, max. 6,00 m, max. 9,00 m Höhenentwicklung von Garagen, überdeckten Stellplätzen und Nebenanlagen Soweit Garagen, überdeckte Stellplätze und Nebenanlagen einen Abstand von 3,00 m zu den angrenzenden Baugrundstücken unterschreiten, darf eine mittlere Gesamthöhe von 2,75 m, bezogen auf den unter Abschnitt 9.1. benannten Höhenbezug, nicht überschritten werden. Davon abweichend ist für das in Aussicht genommene Grundstück 7 in diesem Fall die mittlere Höhenlage des Wendeplatzes der Verkehrsfläche b maßgebend 10. Gestaltung baulicher Anlagen 84 LBO Gestaltung der Hauptbaukörper Außenwände: Verblendmauerwerk, Putz oder Holz. Wintergärten, Giebeldreiecke und bis zu 15 % der verbleibenden Außenwandflächen können in anderen Materialien ausgeführt werden. Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

4 Dächer: Dachneigung - mindestens 25. Für Wintergärten und andere untergeordnete Bauteile kann als Ausnahme eine geringere Dachneigung zugelassen werden. Dachaufbauten - Gauben sind nur in der ersten Geschossebene oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Energie-Gewinnungsanlagen - Energie-Gewinnungsanlagen oberhalb und innerhalb der Dachfläche sind zulässig, soweit sie der jeweiligen Dachneigung entsprechen, die festgesetzte Höhenentwicklung nicht überschreiten und aus matten bzw. nicht reflektierenden Materialien bestehen Gestaltung von Garagen, überdeckten Stellplätzen und Nebenanlagen Außenwände: Verblendmauerwerk, Putz oder Holz sowie Glas. 11. Standplätze für Abfallbehälter 9 Abs.1 Nr.22 BauGB Nutzungszuordnung des in der Planzeichnung festgesetzten Standplatzes für Abfallbehälter - Lage : für in Aussicht genommene Grundstücke: Wendeplatz der Verkehrsfläche a 6 bis Führung von Versorgungsleitungen 9 Abs.1 Nr.13 BauGB Die Führung oberirdischer Versorgungsleitungen ist unzulässig. 13. Private Grünflächen - Böschungsbereich zum Treidelweg - 9 Abs.1 Nr.15 BauGB Eigentums- und Nutzungszuordnung Bezeichnung der privaten Grünfläche: Zuordnung zu in Aussicht genommenem Grundstück: PG 1 4, PG 2 5, PG 3 6, PG Gestaltung Die privaten Grünflächen sind flächendeckend als niedrig wachsende Bodendecke mit Gruppen aus höhengestaffelten Einzelgehölzen anzulegen und zu unterhalten. Zugänge oder Zufahrten zur Verkehrsfläche des Treidelweges sind unzulässig. Als niedrig wachsende Bodendecke sind Rasenflächen oder eine Bepflanzung mit Wildstauden und Gräsern zulässig. Im Bereich der privaten Grünflächen PG 1 bis PG 3 ist jeweils mindestens eine Gehölzgruppe, im Bereich der privaten Grünfläche PG 4 sind vier Gehölzgruppen, bestehend entweder aus mindestens einem Hochstamm oder Stammbusch standortgerechter Laubgehölze und jeweils mindestens drei Solitärsträuchern, anzuordnen. Die Anpflanzungspflicht umfasst auch den Ersatz abgängiger Bepflanzungen. Die privaten Grünflächen sind gegenüber der Grenze des Geltungsbereiches mit einer festen, durchgehenden Einfriedigung durch einen mind. 1,00 m und max. 1,20 m hohen Maschendrahtzaun ohne Türen bzw. Tore dauerhaft abzugrenzen. Der Geländeversatz entlang des Treidelweges ist in einer Höhe von mind. 0,90 m und max. 1,20 m als trocken aufgesetzte Feldsteinmauer mit einem Anlauf von % dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgang zu ersetzen sowie in der privaten Grünfläche PG 4 im Bereich der derzeit bestehenden Öffnung entsprechend den vorgenannten Vorgaben zu schließen. Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

5 14. Anpflanzen von Bäumen 9 Abs.1 Nr.25a BauGB i. V. mit 9 Abs.1 Nr.20 BauGB Die festgesetzten Bäume sind als Laubbäume einheimischer, standortgerechter Gehölzarten mit einem Stammumfang von mind. 14 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über Geländeoberfläche, anzupflanzen. Innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind wasserdurchlässige und unbefestigte Baumscheiben in einer Größe von mind. 6 qm auszubilden. Die Anpflanzungspflicht umfasst auch die Unterhaltung sowie den Ersatz abgängiger Bäume durch Neuanpflanzung in gleicher Gehölzart. 15. Erhaltung von Bäumen 9 Abs.1 Nr.25b BauGB Der in der Planzeichnung festgesetzte Baum ist zu erhalten und bei Abgang durch Neuanpflanzung in gleicher Gehölzart mit einem Stammumfang von mind. 18 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über Geländeoberfläche, zu ersetzen. 16. Anpflanzungen 9 Abs.1 Nr.25a BauGB Die innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Anpflanzungen sind als Gras, Magerrasen oder Strauchwerk mit einer max. Bewuchshöhe von 0,70 m über der mittleren fertigen Krone der jeweiligen Verkehrsfläche auszubilden und zu unterhalten. 17. Einfriedigungen 84 LBO Soweit Grundstücke zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen durch Hecken und andere Anpflanzungen begrenzt werden, darf ein Pflanzenabstand (Stammabstand) von 0,50 m zur Verkehrsfläche nicht unterschritten und eine Höhe von 0,70 m, bezogen auf die Oberfläche der jeweiligen Verkehrsfläche, nicht überschritten werden. Soweit Grundstücke zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen durch Mauern, Trockenmauern - Friesenwälle -, Erdwälle, Zäune oder Gitter begrenzt werden, ist ein Abstand von mind. 0,30 m zur Verkehrsfläche und eine Höhe von max. 0,70 m, bezogen auf die Oberfläche der jeweiligen Verkehrsfläche, einzuhalten. 18. Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 9 Abs.1a BauGB Außerhalb des Plangebietes sind als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu erbringen: Bereitstellung eines Flächenanteils mit einer Größe von qm aus dem gemeindlichen Öko- Konto auf den Flurstücken 13 und 14 der Flur 4 in der Gemarkung Holzbunge. Die vorgenannten Maßnahmen sind den in Aussicht genommenen Grundstücken 1 bis 13 sowie der Ausbildung der Verkehrsflächen a bis c zugeordnet. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Installierung von Beleuchtungs- und Werbeanlagen Gemäß 10 und 34 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig. Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

6 Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht dazu wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung vom gebilligt. Borgstedt, den Gemeinde Borgstedt - Der Bürgermeister - Diese Satzung über den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Borgstedt, den Gemeinde Borgstedt - Der Bürgermeister - Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der die Satzung einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes dazu sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs.4 BauGB auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden können und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind vom bis ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen ( 215 Abs.2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und auf das Erlöschen dieser Ansprüche ( 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des 4 Abs.3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Diese Satzung ist mithin am in Kraft getreten. Borgstedt, den Gemeinde Borgstedt - Der Bürgermeister - Planverfasser DIPL. - ING. MONIKA BAHLMANN Stadtplanerin Eckernförde Borgstedt B-Plan Nr. 14»Eiderblick«- Teil B Text

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