Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen

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1 Anforderungen an die Herstellung und sichere Verwendung von mobilen Hubarbeitsbühnen Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen Straßburg, 28. November 2018 Seite 1

2 Vorstellung Dr. Nico Krekeler Leiter Entwicklung und Konstruktion Seite 2

3 Übersicht Ruthmann Seite 3

4 Gliederung Kurze Vorstellung Rechtliche Rahmenbedingung Einordung mobiler Hubarbeitsbühnen nach Maschinenrichtlinie Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie Anwendung der Typ C-Norm EN280 Erläuterung der Möglichkeiten zur Reduzierung des Risikos des Kippens und der Überschreitung zulässiger Beanspruchungen Bühnenlasterfassung Lastmomentenbegrenzung / Stellungsüberwachung Stetige Weiterentwicklung der normativen Produktanforderung Beispiel Anschlagpunkte in der Bühne Konformitätsbewertungsverfahren Seite 4

5 Einordung mobiler Hubarbeitsbühnen Fahrbare Hubarbeitsbühnen fallen unter die Definition Maschine der Maschinenrichtlinie (MRL) Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind Maschinen nach Anhang IV der MRL 17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht Pflichten des Herstellers nach MRL Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine die a) grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen; Risikobeurteilung b) technischen Unterlagen verfügbar haben c) erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d) Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; e) EG-Konformitätserklärung ausstellen und beilegen; f) die CE-Kennzeichnung anbringen. Seite 5

6 iterativer Prozess Risikobeurteilung und -minimierung Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikobewertung Risiko ausreichend minimiert? nein Risikominimierung 1. Inhärent sichere Konstruktion 2. Technische Schutzmaßnahme 3. Benutzerinformation ja Vorgehen nach Maschinenrichtlinie bzw. EN ISO Iterativer Prozess zur Identifikation, Bewertung und Minimierung von Gefährdungen Ziel: Konstruktion und Bau einer sicheren Maschine Glücklicherweise liegt eine harmonisierte Typ C-Norm für Fahrbare Hubarbeitsbühnen vor: EN 280 Vermutungswirkung, dass durch Normerfüllung auch Erfüllung der Maschinenrichtlinie gegeben ist. Ende EN280 beschreibt technische Anforderungen für Fahrbare Hubarbeitsbühnen, die der Risikominimierung gemäß Stand der Technik dienen! Es folgt ein Beispiel für Möglichkeiten zur Reduzierung des Risikos des Kippens und der Überschreitung zulässiger Beanspruchungen Seite 6

7 Beispiel techn. Anforderung Möglichkeiten zur Reduzierung des Risikos eines Kippens und der Überschreitung zulässiger Beanspruchungen nach EN280 Zulässige Beanspruchungen: Lastmesseinrichtung (wieviel in der Bühne?) Erweiterte Überlastkriterien (kleine Bühne; 1,5x Nennlast) Vermeidung Kippen: Stellungsüberwachung (wo stehe ich im Raum?) Momentmesseinrichtung (wie groß ist mein Kippmoment?) Erweiterte Stabilitätskriterien (kleine Bühne; 1,5x Nennlast) m M Seite 7

8 Beispiel techn. Anforderung Möglichkeiten zur Reduzierung des Risikos eines Kippens und der Überschreitung zulässiger Beanspruchungen nach EN280 Zulässige Beanspruchungen: Lastmesseinrichtung (wieviel in der Bühne?) Erweiterte Überlastkriterien (kleine Bühne; 1,5x Nennlast) Vermeidung Kippen: Stellungsüberwachung (wo stehe ich im Raum?) Momentmesseinrichtung (wie groß ist mein Kippmoment?) Erweiterte Stabilitätskriterien (kleine Bühne; 1,5x Nennlast) Bewährte Kombinationsmöglichkeiten zur geeigneten Risikominimierung A B Seite 8

9 Beispiel normativer Weiterentwicklung Dank der sehr aktiven Arbeitsgruppe wird kontinuierlich der Stand der Technik abgebildet. Normative Anforderungen an Anschlagpunkte in der Bühne nach EN 280 EN280:2001+A2:2009 keine Anforderungen an Anschlagpunkte pren 280:2009 (D) Anschlagpunkte für das Einhaken von Personenrückhalteeinrichtungen müssen bei Ausleger gestützten FHABn vorgesehen werden. Für Scheren und Mast geführten FHABn können diese vorgesehen werden. EN 280: Anschlagpunkte für das Einhaken von Personenrückhalteeinrichtungen müssen vorgesehen werden. Auslegung auf 3kN EN 280:2013/FprA1:2015 d) Anschlagpunkte dürfen nicht mehr als 750 mm über dem Boden der Arbeitsbühne angebracht werden. Weitere intensive Arbeitsgruppenarbeit mit differenzierten Risikobeurteilungen, Analyse von Unfallmeldungen (z.b. ipaf-unfalldatenbank) und praktischen Versuchen. Seite 9

10 Beispiel normativer Weiterentwicklung W. Schäper, FB PSA, BG BAU Aktueller Stand: pren 280-1: Gruppe A: Hubarbeitsbühnen mit Anschlagpunkten für Systeme zum Rückhalten von Personen; Auslegung auf 3kN Gruppe B: Hubarbeitsbühnen mit Anschlagpunkten für Systeme zum Auffangen von Personen; Auslegung auf 6kN Seite 10

11 Beispiel normativer Weiterentwicklung Der beste Anschlagpunkt in der Bühne ist aber nur der, an dem man sich anschlägt! Seite 11

12 Konformitätsbewertung Pflichten des Herstellers nach MRL Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine die a) grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen; b) technischen Unterlagen verfügbar haben c) erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d) Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; e) EG-Konformitätserklärung ausstellen und beilegen; f) die CE-Kennzeichnung anbringen.??? Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen 3. Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; Seite 12

13 Konformitätsbewertung... d) Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; e) EG-Konformitätserklärung ausstellen und beilegen; f) die CE-Kennzeichnung anbringen. Seite 13

14 ... im Ergebnis eine sichere Maschine Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 14

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