7 Gebührenpflichtiger. 8 Entstehung und Fälligkeit. 9 Aufsicht

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5 (9) (10) (11) Eingewöhnung in die Kindertageseinrichtung bringen. Für diese Zeit wird die monatliche Betreuungsgebühr in der das Kind ab dem 3. Geburtstag betreut werden soll, erhoben. Für Schulanfänger, welche die Kindertageseinrichtung verlassen und aus der Betreuung der Gemeinde ausscheiden oder im Anschluss nach Verlassen der Kindertageseinrichtung eine Betreuung nach 1 Abs. 2 e) oder f) besuchen, ist die Gebühr der jeweiligen Betreuungsform jeweils anteilig für den Monat zu bezahlen, in dem das Kind eingeschult wird. In Härtefällen kann gemäß dem Tagesbetreuungsausbaugesetz {TAG)/ Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) eine Übernahme des Elternbeitrags bei der für die wirtschaftliche Jugendhilfe zuständigen Behörde beantragt werden. Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrags durch eine staatliche Stelle gemäß dem TAG / SGB VIII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann die Gebühr in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Gäufelden, Sachgebiet Kindertageseinrichtungen, Rathausplatz 1, Gäufelden, ermäßigt werden. 7 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt sowie der- bzw. diejenige, der/die das Kind zum Besuch der Kindertageseinrichtung anmeldet. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht nach Maßgabe von 6 Abs. 1-3 bei Aufnahme des Kindes bis zum 14. eines Monats zum 01. des Kalendermonats, bei Aufnahme ab dem 15. eines Monats zum 15. des Kalendermonats. Die Gebührenpflicht endet nach Ablauf des Monats, in dem die Betreuung des Kindes gemäß der 3 und 4 beendet wird. Bei einer wöchentlich festgesetzten Gebühr entsteht die Gebührenpflicht zu Beginn der Kalenderwoche und endet mit Ablauf der Kalenderwoche. (2) Grundsätzlich ist die Gebühr mit Ausnahme der Regelungen in 8 Abs. 1, bis zum 01. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Mit der Anmeldung des Kindes ist der Gemeinde eine Ermächtigung zum Bankeinzug zu erteilen. 9 Aufsicht (1) Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Auf dem Weg zur und von der Betreuungseinrichtung sind die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. (3) Insbesondere tragen die Eltern/Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind, ausgenommen Schulkinder, ordnungsgemäß von der Betreuungseinrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. (4) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter in den Räumen der Betreuungs inrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Bei Schulkindern endet die Aufsichtspflicht mit dem Verlassen der Betreuungseinrichtung. 5/10

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7 nachrichtlich: - Öffentliche Bekanntmachung in den Gäufeldener Nachrichten am Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch das Landratsamt Böblingen am

8 / Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Kindern der Gemeinde Gäufelden (KiBS) ab Benutzuogsgebühr {Elternbeitrag) Staffelung nach der ZahJ der Kinder unter 18 Jahren dn der Ramilie (Erläuteruog: o,e. = ohne Mittagessen In der VÖ; Vö = Verlängerte Öffnungszeil) 1 Kind 2 Kinder 3-Klnder 4 und mehr Kinder pro Kind/Monat pro Kind/Monat pro Kind/Monat - in - - in - - in - pro Kind/Monat - in e - 1 Krippenbetreuung ab dem 2. L::ebensmonat Halbtagsbetreuung Krippe ( 5 Abs. 4 Buchst. a Ziff. 1 KiBS), 8.00 Uhr Uhr, ohne Mittagessen 234, , ,401 93,60 Krippenbetreuung ( 5 Abs. 4 Buchst. a Ziff. 2 KiBS), 7.30 Uhr Uhr, ohne.mittagessen a) Einschließlich Mittagessen 417, , , ,40 b) Ohne Mittagessen 351, , , ,40 Verlängerte Öffnungszeit+1 Krippe( 5 Abs. 4 Buchst. a Ziff. 3 KiBS), 7.00 Uhr Uhr a) Einschließlich Mittagessen I 393, , ,80 b) Ohne Mittagessen 409,49 I 327, , ,80 Ganztagesbetreuung in der Krippe ( 5 Abs. 4 Buchst. c KiBS), 7.00 Uhr Uhr, mit Mittagessen durchgehend 3 Tage/ 2 Tage VÖ+1 3 Tage/ 2 Tage VÖ+1 o.e. 2 Tage/ 3 Tage VÖ+1 2 Tage/ 3 Tage VÖ+ 1 o.e. 666,64 546,51 426,39 306,26 590,18 485,35 380,51 275,67 563,78 458,95 354, ,27 551,95 A,54,76 357,57 260,38 512,35 415, ,97 220,78 8/10

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