Qualifizierungsoffensive FAQ

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1 Qualifizierungsoffensive Qualifizierungsoffensive FAQ Allgemeines Was ist die Qualifizierungsoffensive? Die Qualifizierungsoffensive von Bundesminister Heil ist ein erster konkreter Schritt zur aktiven Gestaltung des Wandels in der Arbeitswelt. Wenn sich Berufe langsamer ändern als die technologische Entwicklung, entscheidet die Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer stärker über Arbeitsmarkt- und Beschäftigungschancen. Mit der Qualifizierungsoffensive sorgen wir dafür, dass die Beschäftigten die Chance haben zu lernen, um am Ball zu bleiben - und grundsätzlich unabhängig von Qualifikation, Alter und Betriebsgröße. Der erste Schritt ist das Qualifizierungschancengesetz, dass den Zugang zur Weiterbildungsförderung verbreitert und die Weiterbildungsberatung stärkt. Der Start der Nationalen Weiterbildungsstrategie ist am 12. November 2018 erfolgt. Worum geht es bei der Nationalen Weiterbildungsstrategie? Mit der Nationalen Weiterbildungsstrategie wollen wir eine neue Weiterbildungskultur etablieren, indem wir u.a. arbeitsmarkt- und bildungspolitische Instrumente besser verzahnen und Weiterbildungsprogramme von Bund und Ländern bündeln. Wir wollen erreichen, dass auch in Zukunft genug gut ausgebildete Fachkräfte dafür sorgen, dass "Made in Germany" weltweit gefragt ist. Hinter der Nationalen Weiterbildungsstrategie steht ein Gremium von Sozialpartnern, Ländern und Bundesregierung unter Federführung von BMAS und BMBF. Die Auftaktkonferenz hat am 12. November in Berlin stattgefunden. Was wird im Qualifizierungschancengesetz geregelt? Das Gesetz verbreitert den Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden kurz Beschäftigte). Zugleich werden die Förderleistungen verbessert, und die Weiterbildungsberatung wird deutlich ausgebaut. Die Maßnahmen zielen auf Beschäftigte, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht. Sie sollen ihre beruflichen Kompetenzen leichter fortentwickeln und anpassen können. Damit stärken wir die Fachkräftebasis und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im digitalen Strukturwandel. Außerdem wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung ausgeweitet und der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld erleichtert, der Beitragssatz zur Arbeitsförderung von 3,0 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt und die bis Jahresende befristet geltende Regelung, eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bis zu einer maximalen Beschäftigungsdauer von 70 Tagen oder drei Monaten (statt 50 Tage oder zwei Monate) anzuerkennen, dauerhaft fortgeführt. Was war am bisherigen Angebot mangelhaft? Was ist jetzt besser? Derzeit ist die Förderung grundsätzlich auf Beschäftigte ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte

2 Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrenzt. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte grundsätzlich unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch Zuschüsse zum während der Weiterbildung fortgezahlten Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Arbeitsentgeltzuschüsse werden derzeit nur an Arbeitgeber geleistet, die ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freistellen. Künftig sollen auch Arbeitsentgeltzuschüsse für berufliche Qualifizierungen geleistet werden können, die länger als 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Weiterhin flexibilisieren wir die berufliche Weiterbildungsförderung für Arbeitslose, in dem sie um eine Option, nämlich Erweiterungsqualifizierungen, erweitert wird und damit eine breitere berufliche Handlungsfähigkeit ermöglicht. Welche Arten von Qualifizierungsförderung gibt es? Die Förderung der Agenturen für Arbeit und Jobcenter konzentriert sich bislang auf die Teilnahme an sog. Anpassungsqualifizierungen, die nach Bildungsziel, Inhalt und Dauer berufliche Kompetenzen vermitteln, die zur beruflichen Eingliederung zwingend erforderlich sind. Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen von arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen zukünftig auch Erweiterungsqualifizierungen gefördert werden können. Sie ermöglichen es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich qualifikatorisch breiter und flexibler für den Arbeitsmarkt aufzustellen und ggfs. auch das Berufsfeld zu wechseln. Damit verbessern sich auch Aufstiegswege für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Warum ist es wichtig, die Weiterbildungsberatung zu stärken? Schon jetzt haben junge Menschen und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, die Möglichkeit, sich in der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zur beruflichen Entwicklung beraten zu lassen. Mit dem neuen Gesetz wird die Weiterbildungsberatung ausgebaut. Sie soll dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit u.a. vor dem Hintergrund des technologischen Wandels zu erhalten oder zu verbessern, berufliche Aufstiege zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu verhindern. Auch für Arbeitgeber wird das Beratungsangebot ausgebaut, um frühzeitig Qualifizierungsbedarfe bei der Belegschaft zu erkennen. Mit diesem Beratungsangebot wird der präventive Ansatz der Arbeitsmarktpolitik gestärkt. Wer profitiert davon? Die Weiterbildungsberatung richtet sich nicht nur an Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, sondern an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Berufsrückkehrende (etwa nach einer Erziehungspause) und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können sich mit dem Wunsch nach Beratung an die Agentur für Arbeit wenden. Die Qualifizierungsberatung richtet sich als Teil der Arbeitsmarktberatung an Arbeitgeber. Warum wird der Beitragssatz gesenkt? Könnte das Geld nicht auch noch für mehr Weiterbildung verwendet werden? Die positive Entwicklung der Rücklagen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und die gute Wirtschaftsentwicklung ermöglichen es, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung auf 2,5 Prozent zu senken. Auch mit dieser finanziellen Ausstattung ist die Bundesagentur für Arbeit für zukünftige Herausforderungen gerüstet. Mit der Senkung des Beitragssatzes um insgesamt 0,5 Prozentpunkte werden Beschäftigte und Arbeitgeber um rund 6 Mrd. Euro entlastet. Bleibt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung jetzt immer so niedrig? Voraussetzung für die Umsetzung des Qualifizierungschancengesetzes ist eine handlungsfähige Bundesagentur für Arbeit. Sie ist der zentrale Akteur, um stärker als bisher Qualifizierung zu fördern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser abzusichern. Dazu braucht die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Ressourcen

3 und einen Puffer für Krisenzeiten. Die positive Entwicklung der Rücklagen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeitund die gute Wirtschaftsentwicklung ermöglichen es jetzt, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung auf 2,5 Prozent zu senken. Davon erfolgt die Senkung auf 2,6 Prozent dauerhaft und die Senkung um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent befristet bis Ende des Jahres Als Arbeitnehmer Was brauche ich, um an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen? Die (betriebliche) Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt vorrangig in der Verantwortung von Arbeitgebern. Weiterbildung ist und bleibt Kernaufgabe der Unternehmen. Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Wenn eine Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht kommt, erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einen Bildungsgutschein. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen (Bildungsziel, Dauer, Geltungsbereich) kann der Gutscheininhaber diesen bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. In Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit auf die Ausgabe eines Bildungsgutscheines verzichten (z. B. weil vor Ort kein entsprechendes Weiterbildungsangebot vorhanden ist) und stattdessen Bildungsanbieter mit der Durchführung von Weiterbildungslehrgängen beauftragen. Informationen über zugelassene Maßnahmen enthält auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit. Wie oft kann eine Weiterbildung in Anspruch genommen werden? Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung, eine Förderung liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann allerdings nur gefördert werden, wenn der Erwerb eines Berufsabschlusses in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt. Außerdem ist eine erneute Förderung erst nach vier Jahren möglich. Muss ich eine Weiterbildung absolvieren? Grundsätzlich nein, aber Weiterbildung ist insgesamt wichtig, um die Beschäftigungschancen zu verbessern. Wegen des digitalen Strukturwandels kommt Weiterbildung noch einmal eine stärkere Bedeutung zu auch als Schutz angesichts neuer und flexibler Arbeitsformen. Um zu erfahren, ob und welche Weiterbildung notwendig ist, können Beschäftigte die Angebote der Agentur für Arbeit zur Weiterbildungsberatung in Anspruch nehmen. Ausgeschlossen von einer Förderung ist die Teilnahme an solchen Weiterbildung, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Wann habe ich einen Anspruch auf berufliche Weiterbildung? Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind grundsätzlich Ermessensleistungen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es daher nicht. Schon nach bislang geltendem Recht muss die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung notwendig sein, um bei späterer Arbeitslosigkeit wieder beruflich eingegliedert werden zu können, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Das heißt, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter mussprüfen, ob z.b. mit dem angestrebten Bildungsziel eine anschließende Beschäftigungsaufnahmeerwartet werden kann oder ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind. Die mit dem Qualifizierungschancengesetz geöffnete Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zielt vor allem auf die Verbesserung von Qualifikationen durch Weiterbildungen, die eine Dauer von vier Wochen (160 Stunden) übersteigen und außerhalb des Betriebes bzw. im Betrieb durch einen zertifizierten Träger durchgeführt werden. Im Fokus stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom technologischen Wandel durch Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse oder in sonstiger Weise durch Strukturwandel in einem Wirtschaftszweig betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Wie auch schon nach geltenden Recht müssen Maßnahmen und Träger zugelassen sein.

4 Kann ich neben der Arbeit eine Weiterbildung absolvieren? Das ist grundsätzlich möglich, hängt aber von der jeweils zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtengetroffenen Vereinbarungen bzw. generellen tarifvertraglichen bzw. betrieblichen Vereinbarungen zur Weiterbildung ab. Insbesondere durch die erweiterten Möglichkeiten, Arbeitsentgeltzuschüsse an Arbeitgeber zu leisten (siehe dazu unten), schafft das SGB III Spielräume, um Arbeit und Weiterbildung flexibel nebeneinander zu absolvieren. Kann ich meine Arbeit auch ganz unterbrechen? Auch das hängt letztlich von den im Betrieb getroffenen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich setzt schon das geltende Recht Anreize dafür, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitstätigkeit für eine Weiterbildung ruhen zu lassen. So können Arbeitsentgeltzuschüsse schon jetzt an Arbeitgeber geleistet werden, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freistellen. Was ist ein Arbeitsentgeltzuschuss für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer? Schon nach bisheriger Rechtslage können Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit während der Zeit einer beruflichen Weiterbildung ihrer geringqualifizierten Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Weiterbildung muss dazu unter anderem wegen eines fehlenden Berufsabschlusses als notwendig anerkannt worden sein und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Mit der Qualifizierungsoffensive wird nun neu geregelt, dass grundsätzlich künftig für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen bzw. 160 Stunden dauern, Arbeitsentgeltzuschüsse an Arbeitgeber geleistet werden können (siehe dazu unten). Welche Rolle spielen die Betriebsräte bei der Weiterbildung? Die Betriebsräte können ihre Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nutzen. Diese finden sich insbesondere in den 96 bis 98 BetrVG. So ist der Arbeitgeber zum Beispiel nach 96 BetrVG verpflichtet, auf Initiative des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln und anschließend die sich aus dem Ergebnis ergebenden Fragen zu beraten. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen hat der Betriebsrat nach 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung. Der im BetrVG verwendete Begriff "Berufsbildung" umfasst dabei sämtliche Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten. In größeren Betrieben mit Beschäftigten oder mehr kann der Zuschuss der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zu den Lehrgangskosten bis zu 20% (statt bis zu 15%) betragen, wenn eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung besteht oder ein Tarifvertrag, der betriebsbezogen berufliche Weitebildung vorsieht, gilt. Kann ich trotz Ablehnung des Arbeitgebers bewirken, dass eine Weiterbildung etc. stattfindet? Da es keinen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsförderung gibt und die Übernahme von Weiterbildungskosten bzw. Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraussetzt, kann eine Weiterbildung grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber absolviert werden. Wo finde ich Ansprechpartner bzw. wer berät mich? Ansprechpartner finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer jeweiligen Agentur für Arbeit bzw. bei ihrem Jobcenter vor Ort. Informationen über zugelassene Weiterbildungsangebote enthält auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

5 Das Gesetz soll auch mehr Schutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung bringen. Wie wird das erreicht? Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert. Derzeit muss die für einen Anspruch vorgeschriebene Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt sein. Diese Rahmenfrist soll von zwei Jahren auf 30 Monate erweitert werden. Von der Neuregelung profitieren insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wiederholt nur Beschäftigungen mit einer kurzen Dauer ausüben, z. B. weil sie nur für Projektarbeit angestellt werden. Diese Neuregelung tritt erst zum 1. Januar 2020 in Kraft, weil die Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung der Regelung eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt. Läuft die befristete Sonderregelung für überwiegend kurzbefristet Beschäftigte aus? Nein, die Sonderregelung wird befristet bis zum fortgeführt. Außerdem werden die Anspruchvoraussetzungen so verändert, dass mehr Betroffene von der Sonderregelung Gebrauch machen können. Damit wird die Absicherung von überwiegend kurzbefristet Beschäftigten in der Arbeitslosenversicherung verbessert. Profitieren von der Neuregelung auch Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist? Nein. Die auf 30 Monate erweiterte Rahmenfrist gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2019 mindestens einen Tag versicherungspflichtig waren und dann auch die sonstigen Voraussetzungen für einen (erneuten) Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen. Diese Übergangsregelung hat in erster Linie verwaltungspraktische Gründe. Welche Folgen hat die Absenkung der Sozialversicherungspauschale für das Arbeitslosengeld? Durch Senkung der für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent auf 20 Prozent, steigt das Arbeitslosengeld an. Habe ich als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer auch etwas von der Beitragssatzsenkung zur Arbeitsförderung? Da der Beitrag zur Arbeitsförderung je zur Hälfte vom Beschäftigten und Arbeitgeber geleistet wird, zahlen Sie nun 0,25 Prozentpunkte weniger in die Arbeitslosenversicherung ein. Als Unternehmer Was bringt mir eine Weiterbildung der Angestellten? Angesichts des digitalen Wandels und des Einsatzes neuer Technologien ist es wichtig, dass sich auch Beschäftigte weiterbilden und ihre fachlichen Qualifikationen und Kompetenzen erweitern. Je besser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf neue Anforderungen vorbereitet sind, umso besser ist das für das Unternehmen. Im Übrigen kann sich das Angebot von Weiterbildungsförderung auch motivierend auf die Angestellten auswirken. Muss ich Weiterbildung erlauben, kann ich sie vorschreiben? Antwort: Nein, eine entsprechende Verpflichtung gibt es nicht. Umgekehrt können Arbeitgeber aber z.b. in betrieblichen oder dienstlichen Vereinbarungen obligatorische Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorsehen.

6 Wie verhindere ich, dass ein Arbeitnehmer nach der Qualifizierung mein Unternehmen verlässt? Die (betriebliche) Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt in der vorrangigen Verantwortung der Arbeitgeber und Betriebe. Die mit dem Qualifizierungschancengesetz erweiterten Fördervoraussetzungen für die berufliche Weiterbildungsförderung nach dem SGB III sollen insbesondere dazu beitragen, dass betrieblich finanzierte Weiterbildung, insbesondere kürzere und innerbetriebliche Weiterbildungen, weiterhin vorrangig von den Betrieben finanziert werden. Damit liegt letztlich die Möglichkeit und Verantwortung bei den Unternehmen, ihre Beschäftigten durch Weiterbildungsangebote so zu fördern, dass sie ihre Qualifizierung in ihre Tätigkeit im Unternehmen einbringen können. Wie kann ich als Unternehmer gefördert werden? Welche finanziellen Anteile müssen Arbeitgeber übernehmen/beachten? Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen. Arbeitsentgeltzuschüsse werden derzeit nur an Arbeitgeber geleistet, die ihre Beschäftigten unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freistellen. Künftig sollen für alle Qualifizierungen, die länger als 4 Wochen bzw. 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind, Arbeitsentgeltzuschüsse geleistet werden können (max. 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Mitarbeiten, 50 Prozent für KMU und bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen). Für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent. Weiterbildungskosten sollen künftig ebenfalls für Beschäftigte aller Betriebsgrößen und unabhängig vom Qualifizierungsziel übernommen werden können: bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen wie bisher 100 Prozent, KMU bis zu 50 Prozent und bei größeren Betrieben grundsätzlich bis zu 25 Prozent. In größeren Betrieben mit Beschäftigten oder mehr können bis zu 15% der Lehrgangskosten übernommen werden, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, bis zu 20%. Bei älteren Beschäftigten (ab vollendetem 45. Lebensjahr) oder AN mit einer Schwerbehinderung kann in KMU von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden. Als Arbeitgeber: Wo finde ich Ansprechpartner bzw. wer berät mich? Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird auch für Arbeitgeber das Beratungsangebot ausgebaut. Die sog. Qualifizierungsberatung richtet sich als Teil der Arbeitsmarktberatung an Arbeitgeber und dient dazu, frühzeitig Qualifizierungsbedarfe bei Belegschaft zu erkennen. Mit diesem Beratungsangebot wird der präventive Ansatz der Arbeitsmarktpolitik gestärkt. Erster Ansprechpartner für den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber-Service (AGS) der Betriebssitz-Agentur für Arbeit. Im Falle einer Großkundenbetreuung sind die Ansprechpartner regional gebündelt: Region Nord-Ost (Standort Berlin): Für Arbeitgeber mit Betriebssitz in Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen Region West (Standort Bonn): Für Arbeitgeber mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen Region Süd (Standort München): Für Arbeitgeber mit Betriebssitz in Bayern, Baden-Württemberg Habe ich als Arbeitgeber auch etwas von der Beitragssatzsenkung zur Arbeitsförderung? Da der Beitrag zur Arbeitsförderung je zur Hälfte vom Beschäftigten und Arbeitgeber geleistet wird, zahlen Sie nun 0,25 Prozentpunkte weniger in die Arbeitslosenversicherung ein. Barrierefrei

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