Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

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1 84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 vom 5. März 997 (Stand. August 0). Allgemeines Zuständigkeit Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind. Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus. Zusammenarbeit, Koordination Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zusammen. Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen abschliessen. Aufsicht Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz. Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. 4 * Zutrittsrecht Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutztechnischen Anlagen. ) SR 84.0 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

2 84.0 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG). Aufgaben der Gemeinden 5 Genereller Entwässerungsplan Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates. Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären. 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen * Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Departements. * Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. 7 * Abwasserreglement Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement.. Verfahren 8 * Bewilligungen Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:. die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser;. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern;. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 000 Litern je Lagerbehälter in besonders gefährdeten Bereichen; 4. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als Litern je Lagerbehälter ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche; 5. die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen;

3 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG) die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen für Hof- und Recyclingdünger; 7. Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nutzung der Erdwärme; 8. der Abbau von Bodenschätzen; 9. das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer; 0. das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen ist;. das Einleiten von Abwasser aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Schmutzwasserkanalisationen;. Düngerabnahmeverträge;. das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser; 4. der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen; 5. Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; 6. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken) in besonders gefährdeten Bereichen; 7. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Bereichen; 8. Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen; 9. Mietverträge für Hofdüngerlager. Eine Bewilligung nach 8 Absatz Ziffer 9 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktionstüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt. Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss 8 Absatz Ziffer befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des Bundesamtes für Landwirtschaft lückenlos erfasst werden. 9 Öffentliche Auflage, Einsprache Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungspläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. * Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den 9 bis des Planungs- und Baugesetzes ). * ) 700

4 84.0 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG) 9a * Inkraftsetzung Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz. 9b * Meldepflicht Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach 8 Absatz nicht bewilligungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden. Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden. Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450 Litern. 4 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüglich Meldung erstatten. 4. Finanzierung 0 Grundsatz Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben. Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären. Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabepflichtigen nicht zumutbar ist. * Gebühren Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. * Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Baugesetz erhoben werden. Grundgebühr, Verbrauchsgebühr Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. 4

5 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG) 84.0 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutzstofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen. * Genehmigungspflicht Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement. 4 Kostenüberwälzung Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen. 5 Subsidiäre Staatshaftung Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Regierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 0 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermeidung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten. Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten. 5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Strafbestimmung Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach 8 Absatz oder die Meldepflicht nach 9b Absatz 4 verstösst, wird mit Busse bis Fr bestraft. * Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr Strafverfolgung * Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. * 5

6 84.0 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG) 8 Fristen Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:. die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz;. den Generellen Entwässerungsplan. Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken. 9 Beiträge des Kantons An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungsplans bezahlt der Kanton Beiträge von 5 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird. 9a... ) 0 Aufhebung bisherigen Rechtes Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 6. März 955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom. April 959 wird aufgehoben. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft ). ) ) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 0, Seite 77. In Kraft gesetzt auf den. Oktober

7 EG zum BG Schutz der Gewässer (EG GSchG) 84.0 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung ABl. 5/ geändert 4/ Titel geändert 4/0 6 Abs geändert 4/ geändert 4/ geändert 4/0 9 Abs geändert 48/00 9 Abs geändert /0 9a eingefügt 4/0 9b eingefügt 4/ geändert 48/00 Abs geändert 4/ geändert 48/00 6 Abs geändert 4/ Titel geändert 4/0 7 Abs geändert 4/0 7

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