BESCHLUSSVORLAGE Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße in Mannheim-Neuostheim Aufstellungsbeschluss

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1 Dezernat IV Az BESCHLUSSVORLAGE Datum: Nr. V 279/2017 Betreff Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße in Mannheim-Neuostheim hier: Aufstellungsbeschluss Betrifft Antrag/Anfrage Nr. Antragsteller/in: Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit TOP 1. Ausschuss für Umwelt und Technik öffentlich Entscheidung Stadtteilbezug: Neuostheim / Neuhermsheim Einladung an Bezirksbeirat / Sachverständige: Neuostheim / Neuhermsheim Vorgeschlagene Maßnahme zur Bürgerbeteiligung: Ja / Nein Beschluss / Antrag: 1. Für den in der Beschlussanlage Nr. 1 gekennzeichneten Bereich in Mannheim-Neuostheim wird ein Bebauungsplan aufgestellt (Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße ). Eine sich aus städtebaulichen Erfordernissen ergebende Anpassung des Geltungsbereichs bleibt vorbehalten. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines (eingeschränkten) Gewerbegebiets (GE) sowie eines Sondergebietes (SO) für Bildungszwecke unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. 2. Der Bebauungsplan Nr ersetzt nach seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich die bestehenden Bebauungspläne Nr Gewerbegebiet zwischen Seckenheimer Landstraße (B37), Hans-Thoma-Str., Rhein-Neckar-Schnellweg (B 38-neu) und Karl-Kuntz-Weg (rechtskräftig seit ) und Nr Sondergebiet südlich der Hans-Thoma-Straße (rechtskräftig seit ) teilweise. Seite 1 von 4

2 3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß 3 Abs. 1 BauGB) erfolgt durch eine Auslegung der Planunterlagen beim Beratungszentrum Bauen und Umwelt im Collini-Center. Die in ihrem Aufgabenbereich durch die Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden informiert und zur Äußerung aufgefordert ( 4 Abs. 1 BauGB). Seite 2 von 4

3 BESCHLUSSVORLAGE Nr. V279/2017 1) Welches strategische Ziel wird durch die Leistung bzw. Maßnahme unterstützt? Ziel 1: Mannheim bietet mit einer ökologisch und sozial ausgewogenen Urbanität die Vorzüge einer Metropole auf engem Raum ohne die damit sonst verbundenen negativen Eigenschaften von Großstädten. Begründung: Der Bebauungsplan sichert die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Im Bebauungsplanverfahren werden die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Belange gegen- und untereinander abgewogen. 2) Welches Managementziel wird durch die Leistung bzw. Maßnahme angesprochen? Leistungsziel 4: Sobald und soweit es die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erfordern, ist verbindliches Planungsrecht geschaffen. Begründung: Der Bebauungsplan setzt die städtebaulichen Ziele der Stadt in verbindliches Planungsrecht um. 3) Welche Kennzahl wird direkt oder indirekt beeinflusst? Anzahl der Vorlagen im Rahmen der Bauleitplanung Falls durch die Maßnahme eine Änderung des Zielwertes erfolgt, bitte nachfolgend eintragen: Kennzahl Zielwert bisher Zielwert neu Die Leistung ist eine Pflichtaufgabe ja 4) Welche über- bzw. außerplanmäßigen Ressourcen sind zur Durchführung der Leistung bzw. Maßnahme erforderlich? Ergebnishaushalt Ertrag Personalaufwand Sachaufwand Transferaufwand Zuschüsse Saldo Aktuelles HH-Jahr jährlich ab xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx in Erläuterungen Die Auswirkungen der Maßnahme auf den Teilfinanzhaushalt sind auf Seite dargestellt. 5) Die Deckung erfolgt durch Mehrertrag/Minderaufwand (Mehreinzahlung/Minderauszahlung) in der Dienststelle bzw. beim Dezernat bei Jahr Betrag Produkt-Nr. xxxxx Projekt-Nr. / Investitionsauftrag xxxxx 20xx 20xx Seite 3 von 4

4 Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Sachverhalt Sachverhalt Übersichtslageplan Gegenstand der Vorlage ist die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße in Mannheim-Neuostheim. Das Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Neuostheim westlich der Bundesautobahn 6 zwischen der Seckenheimer Landstraße und der Hans-Thoma-Straße. Es umfasst eine Fläche von ca. 23,8 ha und wird wie folgt begrenzt: - Im Norden und Osten durch die Seckenheimer Landstraße; - im Süden durch die Hans-Thoma-Straße, die westliche und südliche Grenze des Flurstücks Nr , die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr , und 57365/1 sowie die südliche und östliche Grenze des Flurstücks Nr ; - im Westen durch den Rhein-Neckar-Schnellweg (B 38-neu). Das Plangebiet ist bereits heute baulich genutzt. Im Geltungsbereich liegt ein Bebauungsplan (Nr Gewerbegebiet zwischen Seckenheimer Landstraße (B37), Hans-Thoma-Str., Rhein- Neckar-Schnellweg (B 38-neu) und Karl-Kuntz-Weg ) für den westlichen Teil bis zum Karl-Kuntz-Weg

5 Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Sachverhalt vor. Die Grundstücke südlich der Hans-Thoma-Straße liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr Sondergebiet südlich der Hans-Thoma-Straße. Im sonstigen Bereich ist planungsrechtlich von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. 34 BauGB auszugehen. Im Plangebiet befinden sich u.a. großflächige Einzelhandelsbetriebe (Verbrauchermarkt mit Tankstelle, Lebensmittel-Discountmärkte, Gartencenter, Möbelhaus und weitere), produzierendes und verarbeitendes Gewerbe und Handwerksbetriebe (Kunststoffe, Kfz-Branche, Gastronomie etc.) sowie die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), verschiedene Dienstleistungsbetriebe, kirchliche Einrichtungen und ein Hotel. Daneben sind einzelne Wohnnutzungen im Gebiet vorhanden. Ein im Plangebiet vorhandenes großflächiges Möbelhaus bereitet die Standortverlagerung und den Neubau innerhalb Mannheims vor. Nach Abstimmung mit der Oberen Landesplanungsbehörde beim RP Karlsruhe ist eine Voraussetzung für dieses raumordnerisch bedeutsame Vorhaben, dass weitere zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe im Gebiet ausgeschlossen werden. Dabei sind bestandsschützende Sondergebietsfestsetzungen für vorhandene Betriebe erforderlich. Vorgesehen ist ansonsten die Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE), das ggf. hinsichtlich des zulässigen emissionsseitigen Störgrades in Bezug auf die umgebenden Nutzungen eingeschränkt wird. Daneben erfolgen Regelungen zum Umgang mit den vorhandenen Wohnnutzungen im Gewerbegebiet; neue Wohnnutzungen werden nicht zugelassen. Der Bebauungsplan dient darüber hinaus der Umsetzung des Zentrenkonzepts der Stadt Mannheim. Der Geltungsbereich befindet sich insgesamt in nicht integrierter Lage. Nach dem Zentrenkonzept soll die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentren-/ nahversorgungsrelevanten Warensortimenten dort abgewendet werden, um die Erhaltung und Stärkung der umliegenden Stadtteilzentren zu ermöglichen und die verbrauchernahe Versorgung sicherzustellen. Weiter erfolgt mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Sicherung der Weiterentwicklung der DHBW durch die Festsetzung eines Sondergebietes für Bildungszwecke, anteilig auch für studentisches Wohnen. Bebauungsplanverfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt aufgrund der Größe des Geltungsbereich sowie der bestehenden und geplanten Nutzungen im Regelverfahren gemäß Baugesetzbuch (BauGB) mit Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird ein Umweltbericht nach 2a BauGB erarbeitet. Zunächst erfolgt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen gem. 4 Abs. 1 BauGB. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren im Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt. Beschlussanlagen 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs 2 Begründung (Sachstand Aufstellungsbeschluss)

6 Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage 1: Geltungsbereich Abgrenzung des Geltungsbereichs N ohne Maßstab

7 Beschlussanlage Nr. 2 Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße in Mannheim Neuostheim BEGRÜNDUNG Aufstellungsbeschluss

8 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung Übersichtslageplan Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) Billigungs-/Auslegungsbeschluss... Öffentliche Bekanntmachung... Planauslegung ( 3 Abs. 2 BauGB)... Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB)... Satzungsbeschluss ( 10 BauGB)... Öffentliche Bekanntmachung / Inkrafttreten... Projektleitung Stadt Mannheim: Projektleiter: Markus Grein (0621/ ) - markus.grein@mannheim.de Projektassistenz: Anna Kulik (0621/ ) - anna.kulik@mannheim.de Seite 2

9 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung INHALT 1. ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets Erfordernis der Planaufstellung Ziel der Planung BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES Vorhandene Nutzungen Verkehrserschließung des Plangebietes Übersicht Plangebiet und benachbarten Gebiete PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET Bestehende Bebauungspläne Flächennutzungsplan 2015/ Seite 3

10 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung 1. ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 1.1 Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets Lage des Plangebietes: Das Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Neuostheim westlich der Bundesautobahn 6 zwischen Seckenheimer Landstraße und Hans-Thoma-Straße. Größe des Plangebietes: Ca m² Abgrenzung Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab) Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke im Bereich Hans-Thoma-Straße, Seckenheimer Landstraße, Coblitzallee, Karl-Kuntz-Weg und Trübnerstraße: Flurst.-Nr. Größe (m²) / / / / / / / / / / / / / Seite 4

11 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung Flurst.-Nr. Größe (m²) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / Gesamtgröße Flurstücke im Geltungsbereich Eine Anpassung des Geltungsbereichs im Rahmen des Aufstellungsverfahrens bleibt vorbehalten. Seite 5

12 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung 1.2 Anlass der Planung Ein im Plangebiet vorhandenes großflächiges Möbelhaus bereitet die Standortverlagerung und den Neubau innerhalb Mannheims vor. Nach Abstimmung mit der Oberen Landesplanungsbehörde beim RP Karlsruhe ist eine Voraussetzung für dieses raumordnerisch bedeutsame Vorhaben, dass weitere zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe im Gebiet ausgeschlossen werden. Dabei sind bestandsschützende Festsetzungen für vorhandene Betriebe erforderlich. Der Bebauungsplan dient darüber hinaus der Umsetzung des städtischen Zentrenkonzepts der Stadt Mannheim. Der Geltungsbereich befindet sich insgesamt in nicht integrierter Lage. Nach dem Zentrenkonzept soll die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentren-/ nahversorgungsrelevanten Warensortimenten hier abgewendet werden, um die Erhaltung und Stärkung der umliegenden Stadtteilzentren zu ermöglichen und die verbrauchernahe Versorgung sicherzustellen. 1.3 Ziele der Planung Der aufzustellende Bebauungsplan Nr dient der Umsetzung des Zentrenkonzepts der Stadt Mannheim und bezweckt den Schutz der integrierten Einkaufslagen in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt sowie die Sicherung gewerblicher Bauflächen. Ziele des Bebauungsplanverfahrens sind: - Anpassung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen im Plangebiet an die Vorgaben des Zentrenkonzepts und die aktuelle Baunutzungsverordnung; - Sicherung der Flächen im Geltungsbereich für gewerbliche Nutzungen; - Sicherung der Weiterentwicklung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW); - Einschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten oder bordellartigen Betrieben sofern hieraus negative städtebauliche Auswirkungen für die weitere Entwicklung der umgebenden Stadtteile zu erwarten sind. Vorgesehen ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE), das ggf. hinsichtlich des zulässigen emissionsseitigen Störgrades in Bezug auf die umgebenden Nutzungen eingeschränkt wird (GEx). Die Ansiedlung von Nutzungen im Gebiet wird planungsrechtlich künftig so gesteuert, dass diese nicht zur Beeinträchtigung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung führen. Die gewerbliche Nutzungsstruktur soll durch den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels im Gewerbegebiet (GE) gesichert werden, wobei bestandsschützende Festsetzungen für vorhandene Nutzungen in deren genehmigtem Umfang vorgesehen sind. Daneben erfolgen mit dem Bebauungsplan Regelungen zum Umgang mit der Wohnnutzung. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Planverfahren. 2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Vorhandene Nutzungen Im Plangebiet befinden sich u.a.: - großflächige Einzelhandelsbetriebe (Verbrauchermarkt mit Tankstelle, Lebensmittel-Discountmärkte, Gartencenter, Möbelhaus und weitere), Seite 6

13 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung - produzierendes und verarbeitendes Gewerbe, Handwerksbetriebe (Kunststoffe, Kfz-Branche, Gastronomie etc.), - die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), - verschiedene Dienstleistungsbetriebe; - kirchliche Einrichtungen, ein Hotel sowie einzelne Wohnnutzungen. 2.2 Verkehrserschließung des Plangebietes Das Plangebiet wird durch die Seckenheimer Landstraße im Norden und die Hans- Thoma-Straße im Süden erschlossen. Daneben verlaufen innerhalb des Geltungsbereichs in Nord-Süd-Richtung die Coblitzallee und der Karl-Kurtz-Weg. 2.3 Übersicht Plangebiet und benachbarte Gebiete In der Umgebung des Plangebiets befinden sich: Im Norden: Die Bebauung an der Trübnerstraße, die Seckenheimer Straße und der Neckar; Im Osten: die Bundesautobahn 6; Im Süden: das nördliche Mühlfeld mit gewerblichen Nutzungen, einzelnen Wohnnutzungen und der Karl-von-Drais-Schule; Im Westen: die Bundesstraße 38a. Luftbild Plangebiet und Umgebung (genordet, ohne Maßstab) / Quelle: Google Maps 3. PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET 3.1 Bestehende Bebauungspläne Im westlichen Teil des Geltungsbereichs besteht der Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet zwischen Seckenheimer Landstraße (B37), Hans-Thoma-Str., Rhein- Neckar-Schnellweg (B 38-neu) und Karl-Kuntz-Weg, der durch den vorliegenden Bebauungsplan geändert wird. Der südlich angrenzenden rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr Sondergebiet südlich der Hans-Thoma-Straße wird durch den vorliegenden Bebauungsplan teilweise geändert. Im sonstigen Bereich ist planungsrechtlich von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. 34 BauGB auszugehen. Seite 7

14 Bebauungsplan-Vorentwurf Nr Gewerbegebiet südlich der Seckenheimer Landstraße Aufstellungsbeschluss Beschlussanlage Nr. 2 Begründung Bebauungspläne im Umfeld des Plangebiets (genordet, ohne Maßstab) 3.2 Flächennutzungsplan 2015/2020 In dem seit dem wirksamen Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim (letzte Aktualisierung ) ist das Plangebiet wie folgt dargestellt: Ausschnitt Flächennutzungsplan 2015/2020 (genordet, ohne Maßstab) Seite 8

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