Einnahmenüberschussrechnung = 4 III-Rechnung

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Steuerrecht Universität des Saarlandes Anwendung: 4 III 1 EStG Einnahmenüberschussrechnung = 4 III-Rechnung s. 140, 141 AO insb. Freiberufler und Kleingewerbetreibende; aber Dokumentationspflichten gem. 4 III 5, VII, 6 IIa EStG Konzeption technisch vergleichbar mit Überschussrechnung i.s.v. 2 II 1 Nr. 2 EStG: BE./. BA (Geldrechnung); aber materiell: Gewinnermittlungsvorschrift Unterschied zu 4 I EStG: grdsl. Anwendung von 11 EStG Wertänderungen des BV wirken sich nicht zeitgleich auf den Gewinn aus, insb. 252 I Nr. 4 HGB ( ) Betriebseinnahmen (BE), Betriebsausgaben (BA) Durchlaufende Posten Umsatzsteuer (USt) BA: 4 IV EStG BE: Rechtsgedanke aus 8 I, II EStG (betriebliche Veranlassung, betrieblicher Zusammenhang) 4 V EStG anwendbar: BA und anschl. Neutralisierung mit BE Zufluss/Abfluss, 11 EStG (Fälligkeit als ungeschr. Tb-Merkmal) aber: Scheck wie Bargeld; Ausn. in 11 I 2 und II 2 4 III 2 EStG: keine Gewinnauswirkung z.b. Gerichtskostenvorschüsse, Mandantengelder auf Anderkonto keine Anwendung von 4 III 2 EStG Gewinnauswirkung, da keine Vereinnahmung im Namen und für Rechnung eines anderen (Fiskus) vereinnahmte USt = BE abgeführte oder (selbst) gezahlte USt = BA (beachte 9b EStG) VStR12/1

2 Betriebsvermögen (BV) WG des Anlagevermögens (AV) WG des Umlaufvermögens (UV), 247 II HGB Passive Wirtschaftsgüter Vorratshaltung notwendiges BV (betr. Nutzung > 50 %) gewillkürtes BV (betr. Nutzung %): lange Zeit abgelehnt, zugelassen seit BFH BStBl. II 2003, 985 abnutzbar: 4 III 3 EStG: kein Sofortabzug der AHK, sondern AfA ( 7 ff. und 6 II, IIa, VII EStG, 9a EStDV); Veräußerung: 4 III 4 EStG analog (Gewinn = BE; Verlust = BA) nicht abnutzbar: 4 III 4 EStG: Berücksichtigung der AK als BA erst im Jahr des Zuflusses der BE aus Veräußerung oder Entnahme, erst dann Gewinnauswirkung; insb. 7 IV, V EStG ( ) Anteile an KapGes., WP u.dgl., Grund und Boden, Gebäude: 4 III 4 EStG (seit VZ 2006): wie oben, siehe nicht abnutzbare WG des AV i.ü. AHK = BA, 4 IV, 11 II EStG Verlust/Diebstahl nach Anschaffung: keine erneuten BA; bei privater Veranlassung: BE insb. Verbindlichkeiten: keine Gewinnauswirkung (erst bei Geldabfluss, 11 II EStG) Ausn: 16 I, III EStG (wg. 16 II 2) z.b. Anschaffung von Zahngold bei Verbrauch bis zu 7 Jahren: UV, AK = BA mit Sofortabzug, 4 III 4 EStG ( ) z.b. Zahnaltgold Erwerb = BE, Neutralisierung durch Ankaufsfiktion = BA keine Gewinnauswirkung; späterer Verkauf: BE 2 VStR12/2

3 3 Tausch Einlagen, Entnahmen Aufrechnung Entlohnung von Arbeitnehmern wechselseitiges Anschaffungsgeschäft (BA/AfA) und Veräußerungsgeschäft (BE./. Restwert) Sachentnahme = fiktive BE; Bewertung: 6 I Nr. 4 S.1 EStG (TW) Sacheinlage = fiktive BA (s.o. AV/UV); Bew.: 6 I Nr. 5 EStG (TW) privater Forderungsverzicht = fiktive BE (str.) Bar-/Geldeinlage/-entnahme keine Gewinnauswirkung! keine Trennung von betrieblichem und privatem Geld Geld nur Berechnungsgrundlage ohne BV-Eigenschaft TW = BW auch bei 4 I EStG keine Gewinnauswirkung entnommenes Geld bereits zuvor als BE erfasst eingelegtes Geld wird bei betrieblich veranlassten Ausgabe erfasst Diebstahl/Unterschlagung von Geld = BA, wenn Geldzufluss zuvor BE betriebliche Veranlassung (fortlfd. und zuverlässige Kassenbufü.) steuerlich nicht anerkannte Verträge mit Familienangehörigen: statt 4 IV EStG: Barentnahme (Geldentnahme) gewinnneutral 387 ff. BGB: wie doppelte Zahlung: BE und BA BA bei Zahlung i.h.d. Bruttolohns (einschl. Arbeitgeberanteil des Soz.- Vers.-Beitrags und LSt [Zeitpunkt der Abführung an FA unerheblich]) VStR12/3

4 4 Darlehen Schenkungen Betriebsveräußerung/ -aufgabe Aufnahme (Valutierung) und Tilgung keine Gewinnauswirkung Zinszahlungen = BA, desgl. Damnum (aber: zeitanteilige Verteilung) Verlust einer Darl.-Ford. aus betrieblichen Gründen = BA Wegfall einer Darl.-Verb. aus betrieblichen Gründen = BE Steuerpflichtiger an Dritten betriebliche Veranlassung Bargeld: BA WG des AV: BA i.h.d. RBW WG des UV: gewinnneutral, da bereits bei Anschaffung BA private Veranlassung Bargeld: gewinnneutral WG des AV und des UV: Entnahme = BE i.h.d. TW Dritter an Steuerpflichtigen betriebliche Veranlassung Bargeld: BE WG des AV: BE ( 6 IV EStG) WG des UV: BE erst bei späterer Veräußerung/Entnahme private Veranlassung Bargeld: gewinnneutral WG des AV und des UV: Einlage = BA i.h.d. TW Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns zwingender Übergang zur Gewinnermittlungsart des Vermögensvergleichs ( 4 I EStG), 16 II 2 EStG VStR12/4

5 Prüfungsreihenfolge beim 4 III-Rechner : 5 Betriebsausgabe 1. betriebliche Veranlassung, 4 IV EStG? Betriebseinnahme betrieblicher Zusammenhang, 8 EStG analog? Abfluss, 11 II EStG? Zufluss, 11 I EStG? Ausnahmen: a) durchlaufende Posten, 4 III 2 EStG b) abnutzbare WG des AV, 4 III 3, 7 EStG c) nicht abnutzbare WG des AV; WG des UV gem. 4 III 4 EStG: Berücksichtigung als Betriebsausgabe erst im Jahr des Zuflusses der Betriebseinnahme aus der Veräußerung/Entnahme insb. 7 IV, V EStG ( ) d) geringwertige Wirtschaftsgüter, 6 II EStG Gewinnauswirkung? Grundsatz: Gewinnauswirkung (+), wenn bei 4 I auch Gewinnauswirkung; insb.: Barentnahmen und Bareinlagen erfolgsneutral = keine Gewinnauswirkung = weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben Unterschiede nur bzgl. des Zeitpunkts der Gewinnauswirkung, da 11 EStG i.r.v. 4 III EStG anwendbar, nicht aber i.r.v. 4 I EStG, insb. Forderungen und Verbindlichkeiten i.r.v. 4 III EStG irrelevant VStR12/5

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7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt. Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO

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