Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. U r t e i l
|
|
- Gudrun Gerhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7 U 147/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 362/00 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit 1. des Herrn... K...,..., 2. des Herrn... N...,..., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - sowie der W... GmbH..., vertreten durch ihre Geschäftsführer...,..., Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Streithelferin, g e g e n
2 2 Herrn Rechtsanwalt... S... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K...gesellschaft mbh,..., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Amtsgericht... für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von ,- DM aus 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der B... K... GmbH (im Folgenden: B... K... GmbH) sowie die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Schuldnerin hatte neben der B... K... GmbH eine weitere Tochtergesellschaft, die jedoch für die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung hatte.
3 3 Die Beklagten sind Geschäftsführer der Schuldnerin und waren dies auch in den Jahren 1998 und Daneben waren der Beklagte zu 1. bis zum und der Beklagte zu 2. bis zum auch Geschäftsführer der B... K... GmbH. Bei der B... K... GmbH zeichneten sich im Herbst 1998 wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, die - nachdem seit Dezember 1998 geführte Verhandlungen über Sanierungsmaßnahmen und weitere Kreditgewährungen mit Banken und Vertretern des Landes Brandenburg letztlich gescheitert sind - schließlich dazu geführt haben, daß aufgrund eines am gestellten Antrages am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B... K... GmbH eröffnet wurde. Die Schuldnerin wurde von den zuständigen Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt eines im Verhältnis zur B... K... GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses auf Zahlung vom Umsatz- und Gewerbesteuer in Anspruch genommen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten veranlaßten die Beklagten im Jahr 1999 u.a. folgende Zahlungen: am ,79 DM Umsatzsteuer (davon streitgegenständlich nur ,39 DM) am ,00 DM Gewerbesteuer am ,62 DM Umsatzsteuer am ,99 DM Umsatzsteuer. Die Zahlungen erfolgten im wesentlichen in der Weise, daß zunächst ein Mitarbeiter der B... K... GmbH der Schuldnerin einen Scheck in entsprechender Höhe zu Lasten der B... K... GmbH übergab, die Schuldnerin sodann einen Scheck in gleicher Höhe ausstellte und diesen dem Mitarbeiter der B... K... GmbH übergab, damit dieser den Scheck im Namen der Schuldnerin an die zuständige Steuerbehörde weiterleiten konnte, was auch geschah. Das Bankkonto der Schuldnerin Kto-Nr.:... wies aufgrund von Einzahlungen durch die B... K... GmbH jeweils wenige Tage vor den Wertstellungen der Auszahlungen an die Steuerbehörden Guthaben in einer die Auszahlungen deckenden Höhe aus.
4 4 Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B... K... GmbH wurde aufgrund eines Antrages vom am auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten seien gemäß 64 Abs. 2 GmbHG zur Erstattung der am , , und an die Steuerbehörden gezahlten Beträge verpflichtet. Die Schuldnerin sei bereits am überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus dem - als solchen unstreitigen, allerdings erst am erstellten - Jahresabschluß der Schuldnerin zum , der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ,77 DM ausweise. Die Schuldnerin habe insbesondere bereits am ihre zuvor mit ,03 DM bilanzierte Beteiligung an der B... K... GmbH vollständig abschreiben müssen, da die B... K... GmbH ihrerseits bereits am zahlungsunfähig, jedenfalls aber überschuldet gewesen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Grundstücke der B... K... GmbH im Gegensatz zu den bilanzierten Buchwerten in Höhe von ,96 DM einen Zerschlagungswert von nur ,- DM gehabt hätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ,- DM nebst 4 % Zinsen aus ,99 DM seit dem und aus ,01 DM seit Rechtshängigkeit ( ) zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hätten weder für die B... K... GmbH noch für die Schuldnerin die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorgelegen. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden, da sie sich insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Vermögenslage der B... K... GmbH auf die von der Streithelferin am vorgelegte vorläufige Bilanz zum hätten verlassen dürfen, die noch zu diesem Zeitpunkt ein Eigenkapital von über 1,8 Mio. DM ausgewiesen habe.
5 5 Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil, das ihnen am zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer am eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum am begründeten Berufung. Die Beklagten haben der Streithelferin mit Schriftsatz vom den Streit verkündet; die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagten tragen ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, eine Haftung der Beklagten gemäß 64 Abs. 2 GmbHG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Steuerbehörden nur um eine Weiterleitung von Beträgen gehandelt habe, die die Schuldnerin zeitgleich von der B... K... GmbH erhalten habe und die deshalb nicht zu einer Minderung des Vermögens der Schuldnerin geführt hätten mit der Folge, daß diese Zahlungen auch nicht dem Schutzzweck des 64 Abs. 2 GmbHG unterfallen könnten. Die Streithelferin trägt zur der fehlenden Insolvenzreife der Schuldnerin sowie der B... K... GmbH ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Klägers seien in Bezug auf die Grundstücke sowohl bei der Schuldnerin als auch bei der B... K... GmbH stille Reserven in Ansatz zu bringen. Die Beklagten sowie die Streithelferin beantragen, das am verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Beklagten vorzubehalten, ihre Rechte gegen den Kläger zu verfolgen.
6 6 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages vor, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich insbesondere deshalb um Zahlungen im Sinne des 64 Abs. 2 GmbHG, da den Beklagten nicht zugute gehalten werden könne, daß die B... K... GmbH keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin erbracht habe, wenn sie von der Insolvenzreife der Schuldnerin gewußt hätte. Der Umstand, daß die Schuldnerin jeweils zwei Tage vor den Zahlungen über ein Kontoguthaben verfügt habe, über dessen Verwendung sie frei habe verfügen können und das deshalb auch ohne weiteres durch Gläubiger der Schuldnerin habe gepfändet und eingezogen werden können, habe vielmehr zur Folge, daß die streitgegenständlichen Auszahlungen auch unter den Schutzzweck des 64 Abs. 2 GmbHG fielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ,- DM aus 64 Abs. 2 GmbHG zu. Zwar haben die Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin am , , und und damit möglicherweise - was jedoch letztlich keiner Entscheidung bedarf - zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits vorlagen, Zahlungen an Steuergläubiger der Schuldnerin veranlaßt. Bei diesen Zahlungen handelt es sich gleichwohl nicht um Zahlungen im Sinne des 64
7 7 Abs. 2 GmbHG. Entsprechend dem Zweck des 64 Abs. 2 GmbHG, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, sind Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift nur solche Vorgänge, mit denen dieses Ziel unterlaufen wird (Baumbach/Hueck- Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., 64 Rn. 71), die also zu einer Verkürzung der anderenfalls den Gläubigern zur Verfügung stehenden Masse geführt haben (BGH ZIP 2001, 235). Eine solche Masseschmälerung ist jedoch durch die streitgegenständlichen Zahlungen nicht eingetreten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß sich der Stand des Bankkontos der Schuldnerin, das ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Kontoauszüge zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen an die Steuerbehörden immer einen positiven Saldo in einer den Betrag der jeweiligen Zahlungen übersteigenden Höhe aufwies, durch die Wertstellungen der jeweiligen Schecks oder Überweisungen verringert hat. Formal betrachtet hat sich deshalb durch die Zahlungen an die Steuerbehörden das Bankguthaben der Schuldnerin, das den Gläubigern in dem am eröffneten Insolvenzverfahren zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung steht, im Verhältnis zu dem Vermögen, das ihnen im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen zur Verfügung gestanden hätte, verringert. Für die Frage, ob eine den Ausgleichsanspruch gegen die Geschäftsführer gemäß 64 Abs. 2 GmbHG begründende Masseschmälerung eingetreten ist, reicht jedoch eine derartige formale Feststellung nicht aus; geboten ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. So ist in Rechtsprechung und Literatur - zumindest überwiegend - anerkannt, daß jedenfalls dann keine masseschmälernde Zahlung im Sinne des 64 Abs. 2 GmbHG anzunehmen ist, wenn dem Vermögen der GmbH in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlung ein Gegenwert, insbesondere etwa eine Gegenleistung im Falle eines Umsatzgeschäftes, zugeflossen ist (Scholz- K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., 64 Rn. 34 und 35; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., 64 Rn. 37; BGH GmbHR 1974, 131, 132; a.a. Baumbach/Hueck- Schulze-Osterloh, a.a.o., 64 Rn. 71, der diesen Umstand jedoch bei der Frage berücksichtigen will, ob die Zahlung mit den Sorgfaltsanforderungen des 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG zu vereinbaren war). Würde man bei Umsatzgeschäften den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einer die Masse verkürzenden Leistung mit dem gerade aufgrund dieser Leistung der Masse zugeflossenen
8 8 Gegenwert außer Acht lassen, so liefe dies - wie Altmeppen (ZIP 2001, 2201, 2206) an eindrucksvollen Beispielen erläutert hat - darauf hinaus, daß die Insolvenzgläubiger nicht nur - dem Zweck des 64 Abs. 2 GmbH entsprechend - aufgrund einer nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgten Leistung aus der Masse keine Nachteile erleiden würden, sondern daß ihnen aufgrund des Ausgleichsanspruches gegen die Geschäftsführer gemäß 64 Abs. 2 GmbHG - bei Gleichwertigkeit der Gegenleistung - der doppelte Wert der Leistung zur gleichmäßigen Verteilung zur Verfügung stünde. Wirtschaftlich betrachtet sind die Vorgänge, die zu den streitgegenständlichen Leistungen an die Steuerbehörden geführt haben, mit den Fällen der Erlangung eines die Verringerung des Schuldnervermögens kompensierenden Gegenwertes vergleichbar. Zwar hat die Schuldnerin nicht - wie bei einem gegenseitigen Vertrag - für ihre Leistungen an die Steuerbehörden von diesen eine Gegenleistung erhalten. Gleichwohl ist dem Vermögen der Schuldnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen an die Steuerbehörden ein diese Leistungen in vollem Umfang kompensierender Gegenwert dadurch zugeflossen, daß die B... K... GmbH an die Schuldnerin jeweils unmittelbar vor den Zahlungen an die Steuerbehörden Mittel in entsprechender Höhe zugeführt hat. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß die Schuldnerin jeweils etwa zwei Tage vor den streitgegenständlichen Zahlungen über ein für die jeweiligen Auszahlungen genügendes Kontoguthaben verfügte, weil die B... K... GmbH entsprechende Zahlungen an sie geleistet hatte. Dabei handelte es sich auch nicht nur um einen - zufälligen - zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Zahlungen; die Zahlungen standen vielmehr - ebenso wie bei einem gegenseitigen Umsatzgeschäft - auch in einem finalen und rechtlichen Zusammenhang zueinander, da die B... K... GmbH mit den Zahlungen unstreitig den Zweck verfolgte, die Schuldnerin vorab wegen eines Aufwendungsersatzanspruches zu befriedigen, der aufgrund der Zahlungen an die Steuerbehörden für die Schuldnerin gegen die B... K... GmbH entstanden wäre. Dies bedeutet jedoch, daß - ebenso wie bei der Erlangung eines Gegenwertes aufgrund eines gegenseitigen Vertrages - eine Haftung der Beklagten gemäß 64 Abs. 2 GmbHG - wirtschaftlich betrachtet - nicht zu einem Ausgleich einer durch die der Zahlungen entstandenen Masseverkürzung, sondern zu einer Erhöhung der Masse im Verhältnis zu derjenigen Masse führen würde, die den Gläubigern bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife ohne diese Zahlungen zur Verfügung gestanden hätte.
9 9 Eine derartige Berücksichtigung des mit einer Zahlung in unmittelbarem zeitlichen wie rechtlichen Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Gesamtvorgangs scheint dem Senat angesichts des Zwecks des 64 Abs. 2 GmbHG gerade dann geboten, wenn man im übrigen den Begriff der Zahlung im Sinne des 64 Abs. 2 GmbHG weit auslegt (BGH ZIP 2000, 184, 185). Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise spricht insbesondere auch 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG, der Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, ausdrücklich ausnimmt, auch wenn sie nach dem Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind. Bereits diese Regelung zeigt, daß - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ausnahmslos sämtliche Vermögenswerte einer insolvenzreifen Gesellschaft durch 64 Abs. 2 GmbHG geschützt sind. Andererseits steht die hier vertretene Auffassung zur Auslegung des Begriffs der Zahlung im Sinne des 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht der - vom Senat durchaus geteilten - Auffassung des Klägers entgegen, wonach den Insolvenzgläubigern grundsätzlich auch diejenigen Vermögenswerte zur Verteilung zur Verfügung stehen sollen, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife - sei es durch Vorleistungen von Vertragspartnern der Gesellschaft oder durch Erfüllung von Forderungen der Gesellschaft - noch zu einer Vermögensmehrung geführt haben. Eine Auslegung des Begriffs der Zahlung im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung des mit der Leistung aus dem Vermögen der Gesellschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesamtvorgangs muß nicht zwangsläufig dazu führen, daß für den Ausgleichsanspruch gegen die Geschäftsführer aus 64 Abs. 2 GmbHG nur noch auf die Differenz zwischen dem Vermögen der Gesellschaft zu Beginn der Insolvenzreife und der Beendigung der Insolvenzverschleppung statt auf die einzelnen Zahlungsvorgänge abgestellt werden kann (so aber wohl Altmeppen ZIP 2001, 2201, 2207). Die hier vertretene Auffassung, wonach nur solche Leistungen nicht als Zahlungen im Sinne des 64 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind, für die der Gesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang ein Gegenwert zugeflossen ist, entspricht vielmehr der Wertung, die der Gesetzgeber auch im Insolvenzrecht vorgenommen hat, indem er - im Einklang mit den bereits vor Inkrafttreten der InsO in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Grundsätzen - gemäß 142 InsO Bargeschäfte von einer Insolvenzanfechtung ausgenommen hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10 10 RAG... ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03 GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b Verbotene Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter bei
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrProtokoll. Az.: 23 U 3798/11 5 O 787/11 LG Traunstein
Az.: 23 U 3798/11 5 O 787/11 LG Traunstein Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 23. Zivilsenat, am Donnerstag, 26.01.2012 in München Gegenwärtig: Vorsitzender
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03 GmbHG 30, 31 Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen Die Durchsetzungssperre
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 99/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 330/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 21.2.2007 Verkündet am 21.2.2007 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrURTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen
Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
Mehr