Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6488. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Dr. Barbara Höll, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/6297 Insolvenzrecht Vorbemerkung der Fragesteller UnterbestimmtenVoraussetzungensindnachdenRegelnderInsolvenzordnung (InsO)alleRechtshandlungen,diederspätereInsolvenzschuldnerin einemzeitraumvondreimonatenvorstellungdesantragsauferöffnungdes Insolvenzverfahrensvorgenommenhat,anfechtbar ( 129ff.InsO).Prinzipiell könnenauchentgeltzahlungenanarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,die iminsolventgewordenenschuldnerunternehmenbeschäftigtsind,anfechtbar sein.dennandersalsinderfrüherenkonkursordnungsindlohn-undgehaltsansprüchevonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernnachderinsolvenzordnungvom1.januar1999keinevoranfechtungund Quotelung geschützten sogenanntenmasseforderungenmehr,sondernnormalegläubigerforderungen im Insolvenzverfahren. GeschütztsinddieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzwardurch 142 InsObeipünktlicherLohnzahlung,daessichdannnachAnsichtderRechtsprechungumeinBargeschäfthandelt,dasnurbeivorsätzlicherGläubigerbenachteiligung anfechtbar ist. InFällen,indenenjedochdieausstehendenGehältermehralsdreiMonatevor StellungdesAntragsaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensfälligsind,aber erstinnerhalbdieserdreimonategeleistetwerden,istdieauszahlungder LöhneundGehälterbereitsanfechtbar,wenndieArbeitnehmerinoderder ArbeitnehmerKenntnisvondenZahlungsschwierigkeitendesUnternehmens hat (vgl.aggera,urteilvom9.juli2007 4Ca654/07).Dadurchwirddie BetriebstreuederArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundihreBereitschaft, finanzielleopferzumerhaltdesunternehmensundderdamitverbundenen ArbeitsplätzezuerbringenimErgebnisbestraft.DieseKonsequenzbedroht nichtnurdiewirtschaftlicheexistenzderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerundihrerfamilien,siekonterkariertauchdenzweckdesinsolvenzverfahrens,daswirtschaftlicheüberlebendesbetriebszuermöglichen.dieserkann ohnediearbeitskraftseinerangestelltennichtammarktteilnehmenundsich folglich auch nicht wirtschaftlich erholen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom19.September2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DerBundesregierungistdasProblembekannt,dassinEinzelfällenLohnnachzahlungenanArbeitnehmernachEröffnungdesInsolvenzverfahrensüberdas VermögendesArbeitgebersvomInsolvenzverwalterangefochtenwerden.Sie wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich sehr sorgfältig beobachten. DieBundesregierungwidersprichtallerdingsderinderKleinenAnfragegeäußertenEinschätzung,unterderKonkursordnung (KO)seiendieLohnansprüche derarbeitnehmervoranfechtungengeschütztgewesenunderstmitderinsolvenzordnungseidiemöglichkeiteineranfechtungvonlohnnachzahlungeneröffnetworden.esistzwarzutreffend,dassnach 59Abs.1Nr.3KOdieLohnrückständefürdieletztensechsMonatevorEröffnungdesInsolvenzverfahrens denrangvonmasseschuldenhatten,dochergabsichausdiesereinordnung nicht,dasslohnnachzahlungenausdiesemzeitraumnichtderanfechtungunterlagen.dieansprüchenach 59Abs.1Nr.3KOwurdenvonderhöchstrichterlichenRechtsprechungundderherrschendenMeinunginderLiteraturals atypischemasseverbindlichkeiteneingestuft,dieeinenfremdkörperimsystem dermasseschuldendarstellten.insofernwurdeesalsnotwendigangesehen, dieseverbindlichkeitenindassystemderkonkursordnungsoweitalsmöglich einzupassen.zuranfechtunghatderbundesgerichtshof (BGH)ausdrücklich daraufhingewiesen,dassdierechtslage,wenneinmassegläubigernach 59 Abs.1Nr.3KOinderkritischenZeitvorKonkurseröffnungBefriedigung erlangt,derjenigeneineskonkursgläubigerssoähnelt,dassdieanfechtungsvorschriftenaufdiesemasseschuldenanzuwendenseien (vgl.bghzip1981, S.132ff.). NichtunwidersprochenkannauchdieunterschwelliginderKleinenAnfrage anklingendeeinschätzungbleiben,dieeröffnungeinesinsolvenzverfahrens müssemöglichstvermiedenwerden,daansonstendiearbeitsplätzevernichtet würden.dabeiwirdausgeblendet,dasseseinesderzentralenanliegender Insolvenzordnungist,möglichstfrühzeitigzuderEröffnungeinesInsolvenzverfahrensüberdasVermögeneinesnotleidendenUnternehmenszugelangen. NurdannkönnendieVorteiledesneuenmarktkonformenInsolvenzverfahrens genutztundsanierungsmöglichkeitenwahrgenommenwerden.insofernwurde bereitsinderbegründungzudemregierungsentwurfderinsolvenzordnungauf dievorteilefürdiearbeitnehmerhingewiesen,daaufdiesemwegdiechancen fürdieerhaltungdesunternehmensundseinerarbeitsplätzeerheblichverbessertwerden.indiesemzusammenhangwurdeauchdeutlichgemacht,dassder AnspruchdesArbeitnehmersaufInsolvenzgelderstmitderVerfahrenseröffnungwirksamdurchgesetztwerdenkönne.KommeeszuEntlassungen,könnten diearbeitnehmerineinemeröffnetenverfahrenhäufigaufdaszustandekommen eines Sozialplans vertrauen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 80). InsofernisteswesentlichesAnliegenderBundesregierung,indenWirtschaftskreisenaufeinenBewusstseinswandelhinzuwirkenunddieSanierungsmöglichkeitenzuverdeutlichen,diedasneueInsolvenzrechtetwaüberdenInsolvenzplanfüreininderKrisebefindlichesUnternehmenbietet.Wirddemgegenüber derantragaufverfahrenseröffnungverschleppt,undseiesauch,weileinzelne Arbeitnehmerbereitsind,AbstrichevonihremLohninKaufzunehmen,sobestehtdieGefahr,dassdieletztenFinanzmitteldesUnternehmensverbraucht werden,ohnedassineinemgeordnetenverfahreneinewirtschaftlicheneuausrichtung versucht werden könnte. 1.InwievielenFällenistinInsolvenzverfahrendieAnfechtungderErfüllung vonlohn-undgehaltsansprüchenderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerdurchdiejeweiligeninsolvenzverwaltererfolgt,seitdemdiegesetzlichegleichstellungvonlöhnenundgehälternmitgewöhnlicheninsolvenz-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6488 gläubigerforderungen,gilt (bittenachjahren,bundesländern,fallzahlen, AnzahlderbetroffenenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundHöhe der Rückforderungen aufschlüsseln.)? DerBundesregierungliegeninsofernkeineErkenntnissevor,dadieamtliche Insolvenzstatistik über die Zahl der Anfechtungen keine Aussagen enthält. 2.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdieAnfechtbarkeit vonlohn-undgehaltszahlungenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern iminsolvenzverfahrenpraktischnurdenausweglässt,ihrearbeitskraftzurückzuhalten,umfinanziellenschadenvonsichabzuwenden,undwelche AuswirkungenhatdasnachAnsichtderBundesregierungaufdieMöglichkeiteneinererfolgreichenUnternehmenssanierungimZugederInsolvenz? BereitsinderVorbemerkungwurdedaraufhingewiesen,dassdieAuslotungvon SanierungschancenineinemgeordnetenVerfahrenvorzugswürdiggegenüber demversuchist,ineinemoftmalsnichtabgestimmtenprozessunterdemsonderopfereinzelnergläubigergruppendenfortbestanddesunternehmenserreichenzuwollen.weiteristdaranzuerinnern,dassgemäß 55Abs.1Nr.2InsO dienachverfahrenseröffnungfälligwerdendenlohnansprüchezumasseverbindlichkeiten aufgewertet werden. IneinerKrisensituationdesArbeitgeberssolltendieArbeitnehmer,insbesondereaberjedochdiesieberatendenArbeitnehmervertretungen,Betriebsräteund GewerkschaftenbeieinemvorläufigenLohnverzichtbedenken,dassfüreinen überdendreimonatszeitraumhinausgehendenverzichtderarbeitnehmerdas Insolvenzrisikoträgt,dadieseLohnansprüchenichtmehrvomInsolvenzgeld abgedeckt sind. 3.InwieweitwirdgeradeimRahmenvonAnfechtungsklagengegenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzulastenderBeklagtenderTatbestandder unpünktlichenlohnzahlunggleichgesetztmitdemkriterium Kenntnisder Insolvenz bzw. Kenntnis der die Insolvenz begründenden Umstände? a)inwiefernstelltdiesnachauffassungderbundesregierungeinebeweislastumkehrzulastender/desbeklagtenbzw.derarbeitnehmerin/des Arbeitnehmersdar,inderForm,dasserpraktischdie Nichtexistenz derinsolvenz-situationzumzeitpunktdergehalts-/lohnzahlungbelegen muss? NachdenallgemeinenBeweislastgrundsätzenhatderInsolvenzverwalteralle objektivenundsubjektivenvoraussetzungenfüreineanfechtungnach 130 InsOzubeweisen.DiesgiltauchfürdenUmstand,dassderGläubigerbeiVornahmederRechtshandlungdenEröffnungsantragoderdieZahlungsunfähigkeit kannte.allerdingssieht 130Abs.2InsOinsoferneineBeweiserleichterung vor,alsdiekenntnisderzahlungsunfähigkeitoderdeseröffnungsantragsder KenntnisderjenigenUmständegleichsteht,diezwingendaufdieZahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. InsofernwirdwohlhäufigeineZahlungseinstellungvorliegen,alsoeinäußeres VerhaltendesSchuldners,indemsichtypischerweiseseineZahlungsunfähigkeitausdrückt.EsmusssichfürdiebeteiligtenVerkehrskreisederberechtigte Eindruckaufdrängen,derSchuldnerseinichtinderLage,seinefälligenZahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGHZ 149, S. 178, 184 f.). BeiderEinschätzung,obeinesolchenachaußenkundgetaneZahlungsunfähigkeitvorliegt,wirdregelmäßigauchdaraufabgestellt,obdasUnternehmennoch ordnungsgemäßdielöhneanseinemitarbeiterbezahlt.nacheinschätzungdes BGHistdieNichtzahlungderSozialversicherungsbeiträgeoderderLöhneüber

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einenzeitraumvonmehralsdreiwochennachfälligkeitfürdiebeteiligtenverkehrskreiseeinhinreichenderanhaltspunkt,dassdienichtzahlungaufeinem objektivenmangelangeldmittelberuhtunddeshalbeinezahlungsunfähigkeit vorliegt.insofernnimmtderbghan,geradesozialversicherungsbeiträgeund LöhnewürdentypischerweisebeiFälligkeitnurdannnichtbezahlt,wenndie erforderlichengeldmittelhierfürnichtvorhandensind,alsozahlungsunfähigkeit gegeben sei (vgl. BGH ZIP 2006, S. 2222, 2224). AuchunterBerücksichtigungderBeweiserleichterungnach 130Abs.2InsO hatderinsolvenzverwalterjedochzubeweisen,dassdergläubigerdiejenigen tatsächlichenumständekannte,ausdenensichdiezahlungsunfähigkeitergibt. UnzutreffendistindiesemZusammenhangdieEinschätzung,dieunpünktliche LohnzahlungwürdegeradegegenüberArbeitnehmernalsUmstandfürdie KenntnisderZahlungsunfähigkeitherangezogen.Nachdenveröffentlichten EntscheidungenwirktsichdiesesKriteriumvielmehrregelmäßigbeiAnfechtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern aus. Ergänzendistnochdaraufhinzuweisen,dassderRegierungsentwurfzurInsolvenzordnungdiegrobfahrlässigeUnkenntnisderZahlungsunfähigkeitder Kenntnisgleichsetzte.ImRechtsausschussdesDeutschenBundestageswurde diesimsinnedesnungeltendenrechtsgeändert,umeineanfechtbarkeitvon Geschäften,beidenenderVertragspartnerdesSchuldnersnichtsanderesalsdie geschuldeteleistungerhält,iminteressederrechtssicherheitnichtzuweitauszudehnen.insofernistdieinderfragegeäußerteauffassung,derarbeitnehmer müsse die Nichtexistenz der Insolvenzsituation beweisen, unzutreffend. b)wieistdiesnachansichtderbundesregierungunterberücksichtigung allgemeiner Beweislastgrundsätze im Zivilprozessrecht zu bewerten? NachEinschätzungderBundesregierunghandeltessich,wiebereitsdargelegt wurde,umeinemildeformderbeweiserleichterungfürdeninsolvenzverwalter,diezumindesteineanfechtungauchdortermöglichensoll,woderanfechtungsgegneraus Rechtsblindheit denzwingendenschlussaufdasvorliegen derzahlungsunfähigkeitnichtzieht.willmandiebestimmungdes 130Abs.2 InsOanhandderallgemeinenBeweisregelndesZivilprozessrechtsbewerten,so handeltessichumeineregelung,nachderhilfstatsachenmitstarkerindizwirkungdieunwiderleglichevermutungderkenntnisbegründen.ergänzendsei nochdaraufhingewiesen,dassgewichtigestimmeninderliteraturdiegeschildertebeweiserleichterungalsnichtausreichendansehen,umdieanfechtung wirklich effektiv zu machen. 4.InwelcherFormmöchtedieBundesregierungdieursprünglichbegonnene ReformdesInsolvenz(anfechtungs-)rechtszugunstender (Wieder)Einführung vonlöhnenundgehälternalsmasseforderungenweitervoranbringen? a) Wann soll dies geschehen? b)welcheanderenregelungsmodellesindnachansichtderbundesregierungiminsolvenzrechtmöglichbzw.notwendig,umarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinfällenderunternehmensinsolvenzhinsichtlichihrerfinanziellenansprücheundihrersozialenexistenz angemessen abzusichern? EinesderzentralenAnliegenderInsolvenzordnungistes,möglichstalleGläubigergleichzubehandeln.DiesgiltnichtnurfürdieFestlegungderInsolvenzquote,sonderninsbesondereauchfürdieInsolvenzanfechtung.JedeSonderbehandlungeinzelnerGläubigergruppenwürdedasausgewogeneGefügeder insolvenzrechtlichenregelungenstören.bereitsdasgeltendeinsolvenzrecht

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6488 wirdimzusammenspielmitdensonstigenarbeits-undsozialversicherungsrechtlichenregelungendemanspruchgerecht,denarbeitnehmerneinenangemessenenschutzimfallederinsolvenzihresarbeitgeberszubieten.indiesem Zusammenhangseilediglichauf 123Abs.2InsOverwiesen,nachdemVerbindlichkeitenauseinemnachVerfahrenseröffnungerstelltenSozialplanMasseverbindlichkeitensind,oderaufdieBestimmungendes 183ff.desDritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) über das Insolvenzgeld. 5.SiehtdieBundesregierungÄnderungsbedarfdahingehend,dassderZeitraum,fürwelcheneinInsolvenzgeldgezahltwird,derartneuzubestimmen ist,dasserauchgehälterderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmererfasst, diemehralsdreimonatevordeminsolvenzantragfälligwaren,abererst innerhalb der dreimonatigen Anfechtungsfrist erfüllt wurden? a) Wenn ja, wann soll dies geschehen? b) Wenn nein, warum nicht? DieMindestdauerfürdenBezugdesInsolvenzgeldeswirddurchEU-rechtlicheBestimmungenvorgegeben.AuchdiemeistenanderenMitgliedstaaten dereuhabenbeiihrerumsetzungsichandemvorgegebenen3-monatszeitraumorientiert.jedezeitlicheausdehnungdesbezugsvoninsolvenzgeld würdedazuführen,dassdienach 359SGBIIIübereineUmlagezurFinanzierungdesInsolvenzgeldesherangezogenenUnternehmenstärkerbelastet würden.dieswäreangesichtsderbemühungenderbundesregierung,die Lohnnebenkostenmöglichstzubeschränken,einfalschesSignal.DarüberhinauswerdennachdenvorliegendenErfahrungenmitdemin 183SGBIIIvorgesehenen3-MonatszeitraumdiewesentlicheninderPraxisvorkommenden AnsprüchederArbeitnehmerabgesichert.Insofernistnocheinmaldaraufhinzuweisen,dassArbeitnehmer,bevorsiesichzueinemtemporärenLohnverzichtbereiterklären,überdenzeitlichbeschränktenRahmeneinerInsolvenzgeldabsicherung informiert werden sollten. 6.WelchenRechtsweghältdieBundesregierungfürFällewiedeneingangs geschilderten für angemessen? a)teiltdiebundesregierungdieauffassung,dassauchangefochtene LohnzahlungeninderRechtszuständigkeitdesArbeitsgerichtesverbleibensollten,auchundgeradewenneinTeilderAnfechtungenauf eingeklagtelohnzahlungen,unddamitaufurteilenvonarbeitsgerichten, basieren, wenn nein, mit welcher Begründung? DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieGeltendmachungdesAnfechtungsanspruchseinebürgerlicheRechtstreitigkeitist,fürdiederordentliche RechtswegvordenZivilgerichtengegebenist ( 13GVG Gerichtsverfassungsgesetz).Diesergibtsichbereitsdaraus,dassüberdenAnfechtungsanspruchdiefortdauerndehaftungsrechtlicheZuordnungdesAnfechtungsgegenstandszumSchuldnervermögenunddamitauchzurInsolvenzmassegeltendgemachtwird.EineZuordnungzudenArbeitsgerichtenkämenurdanninfrage, wenndiegeltendmachungdesanfechtungsrechtlichenrückgewähranspruchs seinegrundlageimarbeitsverhältnishätte.diesistjedochnichtderfall,weil insofernlediglichdiehaftungsrechtlichezuordnungzurinsolvenzmasseverwirklichtwird.dieserrückgewähranspruchfolgtunmittelbarausdemgesetz undnichtetwaausdemarbeitsvertrag,derlediglichgrundlagefürdieanfechtbareleistungdarstellt.nachderwohlherrschendenauffassungwirdmitder AnfechtungeinobligatorischerRückgewähranspruchgeltendgemacht,durch denderempfängerderanfechtbarenleistungverpflichtetwird,dieempfangene LeistungzurInsolvenzmassezurückzugewähren.WürdeessichumeinenAn-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode spruchausdemarbeitsverhältnishandeln,derdemschuldnerinseinerfunktion alsarbeitgeberzugewiesenist,sokönnteerdiesenanspruchauchnachbeendigungdesinsolvenzverfahrenswiederselbstgeltendmachen.diesistjedoch nach 129InsOausgeschlossen.EinesolcheZuordnungvonAnfechtungsstreitigkeitenandienormalenZivilgerichteistinderSacheauchgerechtfertigt,da sichdiefrage,obderanfechtungsanspruchbegründetist,nichtnacharbeitsrechtlichenregeln,sondernnachdenbesonderenvorschriftenderinsolvenzanfechtungbestimmt.einezuweisungdieserstreitigkeitenandiearbeitsgerichte wäre somit verfehlt. b)wiebewertetdiebundesregierung,dassinsolvenzverwalter,wenngezahltelöhneunterderpfändungsfreigrenzeliegen,gesetzlichgeschützte ZahlbeträgeunterhalbderPfändungsfreigrenzemitHilfevonAnfechtungsklagen vor den Amtsgerichten beizutreiben versuchen? DerBundesregierungsindkeineFällebekannt,indenenInsolvenzverwalter versuchthätten,löhneunterhalbderpfändungsfreigrenzenmithilfevonanfechtungsklagenbeizutreiben.hierzuistzunächstanzumerken,dasseinsolches Vorgehennurdanninfragekommt,wenndieVoraussetzungenfüreineAnfechtungsklagenachdem 129ff.InsOgegebensind.DarüberhinauskönntederInsolvenzverwalterauseinemsoerlangtenTitelnurunterBeachtungderPfändungsschutzbestimmungen,insbesonderederPfändungsfreigrenzen,vollstrecken.VondiesemHintergrundvermagdieBundesregierungeinenHandlungsbedarf nicht zu erkennen. 7.SiehtdieBundesregierungindemUmstand,dassesfürArbeitnehmerinnen undarbeitnehmerpraktischkeinedinglichensicherungsmittelfürihreim VorausgeleisteteArbeitskraftgibt,WarenaberimGeschäftsverkehrregelmäßigdurcheinenEigentumsvorbehaltgesichertsind,einesachlich unbegründetebenachteiligungmenschlicherarbeitsleistunggegenüberder Lieferung von Waren? a) Wenn ja, wie gedenkt sie dem zu begegnen? b) Wenn nein, warum nicht? DieinderFragebehaupteteunbegründeteBenachteiligungbestehtnicht.InsofernistwiederaufdenGrundsatzderGläubigergleichbehandlungzuverweisen. DieinderFrageanklingendeForderung,fürdieArbeitnehmerseieinVorrecht zuschaffen,daihnenkeinesicherungsmöglichkeitenzuverfügungstehen, wurdebereitsinderbegründungdesregierungsentwurfszurinsolvenzordnung zurückgewiesen (vgl.bundestagsdrucksache12/2443,s.90).einevielzahlanderergläubigergruppenhatebenfallskeinemöglichkeit,sichrechtsgeschäftlich zusichern.diesgiltetwafürlieferantenverbrauchbarergüter,aberauchfürdie oftmalsbesondersschutzbedürftigenunterhalts-unddeliktsgläubiger.insofern isterneutaufdiesicherungenderarbeitnehmerdurchdasinsolvenzgeldund aufdieiminsolvenzverfahrenaufgestelltensozialplänehinzuweisen,deren Leistungen als Masseverbindlichkeiten ausgestaltet sind.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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