1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Regenbogenland Haus I und II in Trägerschaft der Stadt Bad Salzungen.

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Regenbogenland in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Salzungen vom Lesefassung die Fassung berücksichtigt: Änderung der Satzung vom , in Kraft getreten zum Änderung der Satzung vom , in Kraft getreten zum Änderung der Satzung vom , in Kraft getreten zum Änderung der Satzung vom , in Kraft getreten zum Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Regenbogenland Haus I und II in Trägerschaft der Stadt Bad Salzungen. 2 Gebührenerhebung Die Stadt Bad Salzungen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für die Benutzung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. (2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung, sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

2 5 Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag ist am 30. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. (3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. 6 Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren Erhält das Kind in der Kindertageseinrichtung eine Verpflegung, so fallen zusätzlich zum Elternbeitrag Verpflegungsgebühren entsprechend der monatlichen Anwesenheit des Kindes an. (1) Die Verpflegungsgebühren betragen für eine Ganztagsverpflegung 4,85 Euro pro Tag. Die einzelnen Mahlzeiten werden wie folgt berechnet: Frühstück: Mittag Vesper: 0,90 Euro 3,05 Euro 0,90 Euro (2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde. (3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 30. des Folgemonats fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. 7 Elternbeitrag (1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Kindertageseinrichtung tageweise, z.b. zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen oder aus sonstigen Gründen, geschlossen bleibt. (2) Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. (3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung (z. B. Rehakur, OP) die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.

3 8 Höhe des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig betreuten Kinder der Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Elternpaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gem. 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. (2) I. Elternbeiträge für Kinder im Alter von 1-3 Jahren Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Halbtagsplatz bis 6 Std. (bis max Uhr) für Kinder im Alter von 1-3 Jahren beträgt für das 1. Kind 140,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter von 1-3 Jahren, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 6 Std. (bis max Uhr) besucht, beträgt der Elternbeitrag 119,00 monatlich. Kindertageseinrichtung bis 6 Std. (bis max Uhr) besucht, beträgt der Elternbeitrag 101,00 monatlich. Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Ganztagsplatz bis 9 Std. für Kinder im Alter von 1-3 Jahren beträgt für das 1. Kind 171,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter von 1-3 Jahren, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 154,00 monatlich. Kindertageseinrichtung bis 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 134,00 monatlich. Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Ganztagsplatz über 9 Std. für Kinder im Alter von 1-3 Jahren beträgt für das 1. Kind 192,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter von 1-3 Jahren, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung über 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 175,00 monatlich. Kindertageseinrichtung über 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 155,00 monatlich.

4 II. Elternbeiträge für Kinder über 3 Jahre Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Halbtagsplatz bis 6 Std. (max. bis Uhr) für Kinder im Alter von über 3 Jahre beträgt für das 1. Kind 112,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 6 Std. (max. bis Uhr) besucht, beträgt der Elternbeitrag 95,00 monatlich. Für das 3. Kind und jedes weitere im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 6 Std. (max. bis Uhr) besucht, beträgt der Elternbeitrag 81,00 monatlich. Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Ganztagsplatz bis 9 Std. für Kinder im Alter über 3 Jahre beträgt für das 1. Kind 137,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 123,00 monatlich. Für das 3. Kind und jedes weitere Kind im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung bis 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 107,00 monatlich. Der Elternbeitrag der Kommunalen Kindertageseinrichtung für einen Ganztagsplatz über 9 Std. für Kinder im Alter über 3 Jahre beträgt für das 1. Kind 154,00 monatlich. Für das 2. Kind im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung über 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 140,00 monatlich. Für das 3. Kind und jedes weitere Kind im Alter über 3 Jahre, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung über 9 Std. besucht, beträgt der Elternbeitrag 124,00 monatlich. (3) Die Halbtagsbetreuung darf bis zur Schlafenszeit maximal 6 Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Verweildauer des Kindes länger als 6 Stunden, ist der Elternbeitrag für einen Ganztagsplatz (bis oder über 9 Stunden) zu entrichten. (4) Aus besonderen Gründen kann auf schriftlichen Antrag bei der Stadtverwaltung ein Platz in der Kindertageseinrichtung bis zu 2 Monaten freigehalten werden, wenn der halbe Elternbeitrag für diese Zeit bezahlt wird.

5 (5) Für die Betreuung von Gastkindern gelten folgende Tagessätze: Kinder 1-3 Jahre bis 6 h bis 9 h über 9 h Kinder 3-6,5 Jahre bis 6 h bis 9 h über 9 h 48 pro Tag 57 pro Tag 67 pro Tag 18 pro Tag 22 pro Tag 26 pro Tag 9 Festlegung der Elternbeiträge Die Stadtverwaltung Bad Salzungen erstellt einen monatlichen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge sowie Verpflegungskosten nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. 10 Übernahme des Elternbeitrages Der Elternbeitrag laut Rechtsanspruch nach 2 ThürKitaG, kann auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der Jugendhilfe, gem. 90 Abs. 3 SGB VIII übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Bad Salzungen, den gez. in Vertretung Meinel 1. ehrenamtlicher Beigeordneter Siegel

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