Statuten der. Vereinigung öffentlicher Mandatare und Funktionäre
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- Marielies Sophia Hoch
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1 Statuten der Vereinigung öffentlicher Mandatare und Funktionäre (Von der Generalversammlung am 9. März 2016 beschlossen) Präambel: Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen im nachfolgenden Statut betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung öffentlicher Mandatare und Funktionäre und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich. Sie hat Ihren Sitz in Wien. Der Vereinigung kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Landesgruppen (Zweigvereinigungen) haben ihren Sitz in der jeweiligen Landeshauptstadt. 2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. 2: Zweck der Vereinigung 1) Mitwirkung an der Stärkung und Weiterentwicklung der Demokratie durch Entsendung von Mitgliedern der Vereinigung zu Veranstaltungen und Aktivitäten, die das Verständnis und die Förderung der Demokratie und des Parlamentarismus zum Ziel haben. 2) Information an die Mitglieder und Vertretung der Interessen der Mitglieder, die mit ihren gegenwärtigen oder früheren Funktionen zusammenhängen. 3) Durchführung von Veranstaltungen informativer, kultureller und geselliger Art. 4) Pflege der internationalen Beziehungen durch Entsendung zu und Mitarbeit von Mitgliedern der Vereinigung an gleichartigen internationalen Organisationen. 3: Aufbringung der Mittel 1) Durch Mitgliedsbeiträge 2) Durch Spenden 3) Durch Zuwendungen zur Erreichung des Vereinszwecks 4) Durch Erträgnisse von Veranstaltungen 1
2 4: Arten der Mitgliedschaft 1) Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder können aktive oder ehemalige Abgeordnete zum Nationalrat, sowie Bundesräte, Landtagsabgeordnete, Gemeinderäte und Stadtsenatsmitglieder von Städten mit eigenem Statut, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, der Präsident des Rechnungshofes, Volksanwälte, österreichische Mitglieder des EU-Parlaments und der EU Kommission, sein. 3) Außerordentliche Mitglieder können Witwen - Witwer der unter Z.2 angeführten ordentlichen Mitglieder sein, sofern sie die Mitgliedsbeiträge leisten. 4) Unterstützende Mitglieder können auch Gebietskörperschaften und öffentlichrechtliche Körperschaften sein. 5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft gemäß 4, Z 1 bis 4 wird erworben durch Unterfertigung einer entsprechenden Beitrittserklärung. 2) Der Beitritt kann vom Bundes- bzw. Landesgruppenvorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundes- oder Landesgruppenvorstandes durch die Generalversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juridischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2) Der Bundesvorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche das Ansehen oder den Zweck der Vereinigung schädigen, aus der Vereinigung auszuschließen. 3) Für Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Jahre mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleiben, erlischt die Mitgliedschaft. 4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 2) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Mitgliedsausweis Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt einen vom Parlament ausgestellten Mitgliedsausweis. Dieser ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzustellen. 2
3 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, eine elektronische Fassung der Statuten über das Internet abzurufen. 3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. 4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Vereinigung zu informieren. 5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck der Vereinigung geschädigt wird. 7) Jedes ordentliche, unterstützende und außerordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 9: Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind: 1) Die Generalversammlung ( 10) 2) Der Bundesvorstand ( 12) 3) Die Landesgruppen ( 15) 4) Die Rechnungsprüfer( 16) 5) Das Schiedsgericht ( 17). 10: Generalversammlung 1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung und findet spätestens im Dezember jedes dritten Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Bundesvorstand schriftlich und elektronisch einzuberufen. 2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Bundesvorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag der Rechnungsprüfer oder auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der ordentlichen 3
4 Mitglieder binnen vier Wochen ab dem Verlangen stattzufinden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung sinngemäß. 3) Anträge sind spätestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Bundesvorstand einzubringen. Verspätet eingebrachte Anträge können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder zugelassen werden. 4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der Vereinigung geändert oder die Vereinigung aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende. Bei Verhinderung geht der Vorsitz auf den an Lebensjahren ältesten der Stellvertreter über. 11: Aufgaben der Generalversammlung 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses der Vereinigung unter Einbindung der Rechnungsprüfer. 2) Entlastung des Vorstands; 3) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der drei Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Vereinigung 4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und der vom Vorstand vorgelegten Geschäftsordnung, sowie die freiwillige Auflösung der Vereinigung. 7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 12: Bundesvorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, Schriftführer und Stellvertreter, sowie Kassier und Stellvertreter und weiteren, von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, sowie den Vertretern der Landesgruppen. 2) Die Zahl der Vertreter der Landesgruppen wird so bestimmt, dass jeder Landesgruppe mindestens ein Vertreter zusteht, für mehr als 50 Mitglieder ein zusätzlicher Vertreter, für mehr als 100 Mitglieder ein weiterer Vertreter, für weitere 200 Mitglieder jeweils zwei Vertreter. 3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes 4
5 wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. 5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem an Lebensjahren ältesten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. 6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 7) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu genehmigen ist. 8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 9) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal jährlich am Sitz der Vereinigung oder am Sitz einer Landesgruppe zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Jedenfalls ist vor jeder Generalversammlung eine Sitzung des Bundesvorstandes anzuberaumen. 13: Aufgaben des Bundesvorstands 1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinigungsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 2) Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks der Vereinigung ( 2) zu setzen 3) Einrichtung eines den Anforderungen der Vereinigung entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses; 4) Erstellung des Rechenschaftsberichts, des Jahresvoranschlags, und des Rechnungsabschlusses. 5) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; 6) Information der Vereinigungsmitglieder über die Vereinigungsstätigkeit, die Vereinigungsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 7) Verwaltung des Vereinigungsvermögens; 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder 1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinigungsgeschäfte. 2) Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Vereinigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers. 3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Vereinigung nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich schriftlich von den in 5
6 Abs. 2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich 15. Landesgruppen (Zweigvereinigungen) 1) Die Landesgruppen haben für Ihre Tätigkeit sinngemäß die Bestimmungen dieses Statuts anzuwenden und Organe nach 9 Z: 1; 2; 4; und 5; zu bilden. Näheres wird von der Geschäftsordnung der Vereinigung bestimmt. 16: Rechnungsprüfer 1) Drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Vereinigung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Vereinigung bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. 17: Schiedsgericht 1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinigungsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinigungsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff der Zivilprozessordnung. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinigungsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen 6
7 seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen außer der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. 18: Freiwillige Auflösung der Vereinigung 1) Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinigungsvermögen vorhanden ist über dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinigungsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Vereinigung verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. 7
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