auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1314

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1314 Vorratsdatenspeicherung und Sicherheitslücken Vorbemerkung der Fragesteller DasBundesverfassungsgericht (BVerfG)hatdurchBeschlussvom2.März2010 (1BvR256/08,1BvR263/08und1BvR586/08)dasGesetzzurNeuregelung dertelekommunikationsüberwachungundandererverdeckterermittlungsmaßnahmensowiezurumsetzungderrichtlinie2006/24/egfürnichtigerklärtund die sofortige Löschung der gespeicherten Daten angeordnet. DieneueEU-JustizkommissarinVivianeRedinghatangekündigt,dieEU-Richtliniegrundlegendzuüberprüfen ( deutlich,dassdurchdenverzichtaufdievorratsdatenspeicherungkeinesicherheitslückeentstünde (FOCUS-Online,3.März2010)undhatausdemUrteil auchdiepflichtderbundesregierungabgeleitet,sich fürdiefreiheitsrechte seinerbürgerinnenundbürgerauchineuropäischenundinternationalenzusammenhängen ein[zu]setzen (Pressemitteilung des BMJ vom 2. März 2010). DieerstenReaktionendesBundeskriminalamts (BKA),derGewerkschaftder Polizei (GdP),desBundesministersdesInnernundandererfürdieSicherheit Zuständigen zielten in die entgegengesetzte Richtung. DerBundesministerdesInnern,Dr.ThomasdeMaizière,forderteineschnelle NeufassungdesGesetzes.NachAnsichtderGdPdrohteindeutlicherRückschlagfürdieBekämpfungderschwerenKriminalitätinDeutschland.Essei leiderzubefürchten,dassdiebundesregierungsichselbstblockiereundein neuesgesetzsehrlangehinauszögereoderganzdaraufverzichte,sagtedergdp- VorsitzendeKonradFreibergder BraunschweigerZeitung (WELTONLINE vom3.märz2010).undweiter:wennderpolizeidiesesinstrumentariumverlorengehe,könnesiebestimmtekriminalitätsformennichtmehraufklärenoder Beweismitteldafürsichern.ÄhnlichargumentiertauchderLeiterdesBKA,Jörg Ziercke,derüberhauptnichtversteht,wiemaneineSicherheitslückeableugnen könne,diedazuführe,dassbestimmtestraftatennichtmehrverfolgtwerden könnten ( Justiz- und Innenministerkonferenz ( DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom21.April2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DievordemBundesverfassungsgerichtvomBKAaufgeführtenetwa8Fälle (daruntereinhacking-angriffaufdaspentagonunddassogenanntemeliani- VerfahrenausdemJahr2000)werdenohneweitereBegründungalsrepräsentativ für hunderte gleichwertiger Fälle genommen. DerparlamentarischenundderallgemeinenÖffentlichkeitstehenjedochbisher keinerleinachvollziehbare,überprüfbareundbewertbarezahlenzumumfang derbisherigenvorratsdatenspeicherung,derdaraushervorgegangenenermittlungs-undstrafverfahren,sowieverurteilungenzurverfügung.eineseriöse DarstellungmüssteschließlichaucheineBewertungalternativerErmittlungsansätze bieten. Vorbemerkung der Bundesregierung SoweitdieFragestellerausführen,dassdasBundesverfassungsgericht (BVerfG) durchbeschlussvom2.märz2010 (1BvR256/08,1BvR263/08und1BvR 586/08)dasGesetzzurNeuregelungderTelekommunikationsüberwachungund andererverdeckterermittlungsmaßnahmensowiezurumsetzungderrichtlinie 2006/24/EGfürnichtigerklärtunddiesofortigeLöschungdergespeicherten Datenangeordnethabe,weistdieBundesregierungdaraufhin,dassdasBundesverfassungsgerichtnurTeiledesgenanntenGesetzesgeprüftundinsoweitzu demurteilgelangtist,dassdie 113aund113bdesTelekommunikationsgesetzes (TKG)und 100gAbsatz1Satz1derStrafprozessordnung (StPO), soweitdanachverkehrsdatennach 113aTKGerhobenwerdendürfen,gegen Artikel 10 des Grundgesetzes verstoßen und nichtig sind. 1.InwievielenFällenundaufgrundwelcherStraftatbeständewurdeseitInkrafttretendesGesetzesaufdiesogenanntenVorratsdatenzugegriffen (bitte fürdengesamtengeltungszeitraumdesgesetzesunddiejeweiligenzeiträume1.januar2008bis31.dezember2008ohneinternet,vom1.januar 2009biszum2.März2010einschließlichInternetsowiefürdenGeltungszeitraumdereinstweiligenAnordnungdesBVerfGvom19.März2008aufschlüsseln)? 100gAbsatz4inVerbindungmit 100bAbsatz5StPOgibtvor,dassdieLänderundderGeneralbundesanwaltkalenderjährlichbiszum30.JunidesdemBerichtsjahrfolgendenJahresüberinihremZuständigkeitsbereichangeordnete Maßnahmennach 100gAbsatz1StPOberichten.DasBundesamtfürJustiz erstellteineübersichtzudenimberichtsjahrbundesweitangeordnetenmaßnahmenundveröffentlichtdieseiminternet ( veröffentlichtenübersichtfürdaskalenderjahr2008istzuentnehmen,dass bundesweitin8316ermittlungsverfahren13426erst-und478verlängerungsanordnungennach 100gAbsatz1StPOerlassenwurden.AufGrunddieser AnordnungendurftenDiensteanbieterVerkehrsdatennach 96TKGundnach MaßgabedereinstweiligenAnordnungendesBundesverfassungsgerichtsauch Verkehrsdatenbeauskunften,dieaufGrunddes 113aTKGaufVorratzuspeichern waren (sogenannte Vorratsdaten). Den Anordnungen nach 100g Absatz 1 StPO lagen in12469fällenstraftatenvonauchimeinzelfallerheblicherbedeutung ( 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO) und in1414fällen (auch)mittelstelekommunikationbegangenestraftaten ( 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO) zugrunde. MiteinstweiligerAnordnungvom11.März2008,wiederholtmitBeschluss vom1.september2008,wiederholtunderweitertmitbeschlussvom28.oktober2008,erneutwiederholtmitbeschlüssenvom22.april2009und15.oktober2009hatdasbundesverfassungsgerichtderbundesregierungaufgegeben,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1482 BerichteüberdiepraktischenAuswirkungenderVorratsdatenspeicherungsowie derhieraufbezogeneneinstweiligenanordnungzuübermitteln.hierzuwurden dieländerunddergeneralbundesanwaltbeimbundesgerichtshofgebeten,für densichinsgesamtvom1.mai2008biszum31.august2009erstreckenden Erhebungszeitraumvon16MonatenüberdieinihremjeweiligenZuständigkeitsbereichangeordnetenMaßnahmennach 100gStPOzuberichten.Im Erhebungszeitraumwurdenbundesweitin10359Ermittlungsverfahren19877 Erst-und666Verlängerungsanordnungennach 100gStPOerlassen.ZurBearbeitungvon8551Anordnungenin4707Verfahrenmusstendieersuchten Unternehmen (auch)aufalleinnach 113aTKGgespeicherteDatenzurückgreifen.In2247Verfahren,indenenAnordnungennach 100gStPOergingen, wareineangabe,obaufalleinnach 113aTKGgespeicherteDatenzurückgegriffen werden musste, nicht möglich. Von den Verfahren lagen in Verfahren schwere Straftaten nach 100a Absatz 1 und 2 StPO, 2751Verfahren (auch)straftatenvonauchimeinzelfallerheblicherbedeutung ( 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO) und 1263Verfahren (auch)mittelstelekommunikationbegangenestraftaten ( 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO) zugrunde. DieBundesregierungweistklarstellenddaraufhin,dassimRahmenderkalenderjährlichenÜbersichtnach 100gAbsatz4StPOundauchimRahmender SondererhebunggemäßdeneinstweiligenAnordnungendesBundesverfassungsgerichtsnurVerfahrenausgewertetwurden,indenenAnordnungennach 100gStPOergangensind.AbfragenzuBestandsdatennachden 161,163 StPOinVerbindungmit 113TKGwarenwederGegenstandderkalenderjährlichenÜbersichtnach 100gAbsatz4StPOnochderdurchdieeinstweiligen Anordnungen veranlassten Sondererhebungen. 2.InwievielenFällenkameszueinerVerurteilungderfestgestelltenTäter, undinwievielenfällenergabensichzusätzlicheneueundanderetäterund Straftaten (sog. Beifang)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3.InwelchenFällenhatsichseitEinführungderVorratsdatenspeicherungder polizeilichezugriffaufsogenanntevorratsdatenfürzweckederstrafverfolgungundgefahrenabwehr (bittegetrenntaufführen)als einunverzichtbareselementderermittlungsinitiierungdurchidentifizierungvoneinzelpersonen,derstruktur-undnetzwerkaufhellungsowiederidentifizierung vonstraftäternbeientführungslagen (JörgZierckevordemBVerfG)erwiesen (bitte die drei Phasen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen)? a) Zugriff auf Vorratsdaten zur Strafverfolgung ImRahmendermitdeneinstweiligenAnordnungendesBundesverfassungsgerichtsaufgegebenenErhebungenwurdenstatistischeDatenüberdieBedeutungvonVorratsdatenfürZweckederStrafverfolgungerfasst.ImErhebungszeitraumvom1.Mai2008biszum31.August2009bliebenin449Verfahren Auskunftsersuchen (ganzoderteilweise)erfolglos,weilessichnichtum schwerestraftatennach 100aAbsatz1und2StPOhandelteunddieVorratsdatenindiesenFällenaufGrunddereinstweiligenAnordnungendesBundesverfassungsgerichtsbiszurEntscheidunginderHauptsachenichtbeauskunftet werdendurften.423anordnungenwaren (ganzoderteilweise)erfolglos,weil diespeicherungsverpflichtungnach 113aTKGvondenDiensteanbieternauf-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode grundderübergangsregelungin 150Absatz12bTKGnochnichterfülltwurde bzw.erfülltwerdenmusste.ausdendembundesverfassungsgerichtübermitteltenstandardisiertenerhebungsbögenergibtsichweiter,dassdiefrage,inwie vielenfällendieerfolglosigkeitdesauskunftsersuchendieaufklärungvon Straftatenvereitelthat,ininsgesamt300Fällenbejahtwurde,dieFrage,inwie vielenverfahrendieaufklärungerschwertwurde,ininsgesamt116fällen.die Frage,inwievielenFällendasFehlenderVorratsdatenkeinenachteiligen AuswirkungenaufdasErmittlungsverfahrenhatteoderhabenwird,wurdein insgesamt57fällenbejaht.welchekonkretenfälledenjeweiligenverfahren zugrunde lagen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. b) Zugriff auf Vorratsdaten zur Gefahrenabwehr Statistische Erhebungen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. 4.WievielenAnordnungsanträgenaufÜbermittlungderVorratsdatenwurde mitwelchenbegründungennichtstattgegeben (bittenachmonat,bundesland, Anzahl und Begründung aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5.BedeutetnachAnsichtderBundesregierung unverzichtbar indiesemzusammenhang (Frage3),dassdiePolizeikeinealternativenInstrumentezur Ermittlungsinitiierung gehabthätte,undwiedefiniertdiebundesregierungdenbegriff unverzichtbareselement derstrafverfolgungundgefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung? Statistische Erhebungen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 6.TeiltdieBundesregierungdieBehauptung,dassFangschaltungenfür TelefonebeiVerwendungvonFlatratesnichtmehrzumErfolg,z.B.bei Stalking,führtenunddamitderartigeDelikteüberhauptnichtmehrverfolgt werden können? Nein.DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdiesogenannteFangschaltung keinstrafprozessuales,denstrafverfolgungsbehördenzurverfügungstehendes Ermittlungsinstrumentist.EshandeltsichvielmehrumdieMitteilungdes DiensteanbietersandenTeilnehmerüberankommendeVerbindungen:Trägtein TeilnehmerineinemzudokumentierendenVerfahrenschlüssigvor,dassbei seinemanschlussdrohendeoderbelästigendeanrufeankommen,hatder DiensteanbieternachMaßgabedes 101TKGaufschriftlichenAntragauch netzübergreifendauskunftüberdieinhaberderanschlüssezuerteilen,von denendieanrufeausgehen;dieauskunftdarfsichnuraufanrufebeziehen,die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. 7.WelcheDeliktekönntenbeieinemvollständigenVerzichtaufNutzungder Vorratsdaten durch die Polizei überhaupt nicht mehr verfolgt werden? Diese Frage wird von der Bundesregierung derzeit geprüft. 8.KanndieBundesregierungdievomArbeitskreisVorratsdatenspeicherung zitiertestellungnahmeeinesführendenmitgliedsderdeutschenvereinigungfürdatenschutzbestätigen,dass lautkriminalstatistik [ ]in DeutschlandauchohneVorratsdatenspeicherungfast80ProzentderInternetkriminalitätaufgeklärtwerden.DasssichdieseAufklärungsquotenachEinführung der Vorratsdatenspeicherung erhöht hätte, ist nicht ersichtlich?

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1482 WelcheRollehatderZugriffaufdieVorratsdateninFällenderInternetkriminalitätgespielt (bitteanhandderverfolgtenfällebegründenunddiese nach Anzahl, Monat und Bundesland aufschlüsseln)? 9.WiehabensichdieAufklärungsquotenindenanderenfürdieNutzungder VorratsdateneinschlägigenDeliktbereichenseitdem1.Januar2008im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2007 entwickelt? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Esistunklar,welcheStraftatbeständedieFragestellerunterdemBegriffder Internetkriminalität subsumierenbzw.unterden anderenfürdienutzungvon VorratsdateneinschlägigenDeliktbereichen verstehen,sodasseineentsprechende Beantwortung der Fragen 8 und 9 nicht möglich ist. GrundsätzlichkanndieEntwicklungderAufklärungsquotenbeiverschiedenen Straftatbeständenz.B.derpolizeilichenKriminalstatistik2008 (PKS2008)entnommen werden, die über abrufbar ist. 10.AbwelcherAufklärungsquoteistesnachAnsichtderBundesregierung sinnvoll,ineinemodermehrerendeliktbereichenvoneinersicherheitslücke zu sprechen? NachAuffassungderBundesregierungkanndernichtnäherdefinierteBegriff der Sicherheitslücke nichtanhandderabsolutenhöheeineraufklärungsquote bestimmt werden. 11.WievieleErmittlungsverfahrenzuwelchenStraftatenmusstenbundesweit als Folge des BVerfG-Urteils eingestellt werden? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten hierzu vor. 12.WurdendiebereitsvondenErmittlungsbehördengenutzten/abgerufenen (Vorrats-)Daten gelöscht? Wenn Nein, wie wird mit ihnen verfahren? ErhebungenzurNutzungdererlangtenVorratsdatenineinzelnenVerfahren liegenderbundesregierungnichtvor.dieprüfungderrechtmäßigkeiteiner VerwendungvonerhobenenVorratsdatenobliegtderzuständigenStaatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens sowie den Gerichten. DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshofhatseitderVerkündungdes UrteilsdesBundesverfassungsgerichtsam2.März2010keinenach 113aTKG gespeichertentelekommunikationsverkehrsdatenmehrerhoben.indemzeitraumdavorsindsolchedatenaufdergrundlagedes 100gStPOundnach MaßgabedereinstweiligenAnordnungendesBundesverfassungsgerichtserhobenundverwendetworden.DerGeneralbundesanwaltbeimBundesgerichtshof sieht darin die Rechtsgrundlage für die weitere Verwendung der Daten. Erkenntnissedazu,inwelcherWeisedieErmittlungsbehördenderLändermit Datenverfahren,dienach 113aTKGgespeichertwarenundvondenErmittlungsbehördenerhobenwurden,liegenderBundesregierungnichtvor.Insoweit istderbundesregierunglediglicheinerlassdesniedersächsischenjustizministeriumsvom3.märz2010andendortigengeschäftsbereichbekanntgeworden. Darin wird insoweit ausgeführt: EineLöschungbzw.VernichtungvonVerkehrsdaten,dieimRahmendereinstweiligenAnordnungvordem2.März2010vondenDiensteanbieternzulässi-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerweiseandieersuchendenbehördenübermitteltwordensind,wirdindem Urteilhingegennichtangeordnet.DasBundesverfassungsgerichthatmitder einstweiligenanordnungundderenverlängerungenvielmehrhingenommen, dasssolchedatenjedenfallsineinembegrenztenzeitlichenrahmendenstrafverfolgungsbehördenzurverfügungstehenundgrundlageeinerverurteilung werdenkönnen,soferndergegenstanddesermittlungsverfahrenseinekatalogtatimsinnevon 100aAbsatz2StPOistunddieVoraussetzungenvon 100a Absatz1StPOvorliegen.SoweitdieVerkehrsdatenimRahmendereinstweiligenAnordnungenvordem2.März2010zulässigerweiseandieStrafverfolgungsbehördenübermitteltwordensind,wirdeinBeweisverwertungsverbot daherzuverneinenseinundbereitsvorliegendeermittlungsergebnisseweiterhinverwertetwerdenkönnen,zumalessichbeidenkatalogtatenimsinnevon 100a Absatz 2 StPO gerade um schwere Straftaten handelt. DerPräsesderJustizbehördederFreienundHansestadtHamburghatinseiner FunktionalsVorsitzenderderKonferenzderJustizministerinnenundJustizministerineinemSchreibenvom12.April2010andenBundDeutscherKriminalbeamterdemgegenüberdargelegt,dassdieFragedesBestehenseinesBeweisverwertungsverbotseinereingehendenPrüfungbedürfe,dieseinenAusführungen zufolgenochnichtabgeschlossenistundletztlichabzuwartenbleibe,wiedie Rechtsprechungdiesbeurteile.Hierananschließendhaterwörtlichausgeführt: DieJustizministerkonferenzwirdsichsodannzugegebenemZeitpunktmitden FolgendesBundesverfassungsgerichtsurteilsbefassen.Insbesonderewirdsie beobachten,wassichhinterderankündigungdereu-kommissarinviviane Redingverbirgt,dieRichtliniezurVorratsdatenspeicherungnochindiesemJahr aufdenprüfstandstellenzuwollen,umeinebalancezwischenderterrorismusbekämpfung und der Achtung der Privatsphäre zu finden. 13.WiewirdnachKenntnisderBundesregierungmitdenvondenVerfassungsschutzämternBayernundThüringenangefordertenVorratsdaten nach dem BVerfG-Urteil verfahren? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14.WiehochsinddieKosten,diedenTelekommunikationsunternehmen durchdennotwendigenkaufentsprechenderspeichertechnik,fürderen WartungundBedienung,entstandensind,umdieDatenzuspeichern (bitte für jeden Provider gesondert aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Angaben vor. 15.WirddieBundesregierungdenForderungendesVerbandesderdeutschen InternetwirtschaftEconachkommenundkünftigeInvestitionskostenin politischgewolltetechnikdentelekommunikationsunternehmenerstatten? Wenn ja, wieso, und auf welche Art und Weise? Wenn nein, wieso nicht? DieseFragestelltsichderzeitderBundesregierungnicht,zumaldieEntscheidungüberdieBereitstellungentsprechenderHaushaltsmitteldemGesetzgeber obläge.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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