Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts A. Problem und Ziel EinwettbewerbsfähigesUnternehmensteuerrechtistmitentscheidendfürden ErfolgdesWirtschaftsstandortsDeutschland.Einfache,gerechteundzeitgemäßeRegelungenzurBesteuerungderUnternehmentragenzuwirtschaftlichemWohlstandundderSicherungvonArbeitsplätzenbei.DeutschlandbenötigtdahereinUnternehmensteuerrecht,daseinerseitsKontinuitätwahrt, andererseitsaberauchdurcheinestetigefortentwicklungdemdynamischen globalen Wandel gerecht wird. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldasUnternehmensteuerrechtdurchzielgenaueMaßnahmenweitervereinfachtsowierechtssichererausgestaltetwerden. DassteuerlicheReisekostenrechtsollgrundlegendvereinfachtundvereinheitlicht werden.durcheineannäherungandasfranzösischerechtbeimverlustrücktrag soll zudem der internationalen Entwicklung Rechnung getragen werden. B. Lösung Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts: DassteuerlicheReisekostenrechtwirdgrundlegendvereinfachtundvereinheitlicht. BeidenPauschalenfürVerpflegungsmehraufwendungenwerdendie MindestabwesenheitszeitenverringertundstattderbisherigendreistufigenStaffelungwirdeinezweistufigeStaffelungderPauschalen (iminland12euround24euro,wegfallderniedrigstenpauschalevon6euro) eingeführt. ImBereichderFahrtkostenbeiFahrtenzursog.regelmäßigenArbeitsstättewirdzurSteuervereinfachungsowieSchaffungvonRechtssicherheit gesetzlichfestgelegt,dasseshöchstensnocheinesolchetätigkeitsstätte jedienstverhältnisgibt,derenbestimmungdurchdenarbeitgeberoder anhandvon quantitativenelementen (neuerbegriff: erstetätigkeitsstätte ),stattdervombundesfinanzhofverwendeten qualitativenelemente erfolgt;diesführtauchbeiderbesteuerungvondienstwagenzu mehr Rechtssicherheit. WeitereVereinfachungensindimBereichderUnterkunftskostenimRahmendersog.doppeltenHaushaltsführungsowiedervomArbeitgeberzur VerfügunggestelltenVerpflegunganlässlicheinerauswärtigenberuflichen Tätigkeit vorgesehen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerHöchstbetragbeimVerlustrücktragwirdvonderzeit511500Euro (bei zusammenveranlagtenehegatten euro)auf1mio.euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) angehoben. DieRegelungenzursteuerlichenOrganschaftwerdenvereinfachtundan aktuelle Rechtsprechung angepasst. DieDurchführungdesGewinnabführungsvertragssowiedieformalen VoraussetzungenbeimAbschlusseinesGewinnabführungsvertragswerdenvereinfacht,einFeststellungsverfahrenwirdimInteressederVerfahrensökonomie,derRechtssicherheitundeinergleichmäßigenBesteuerung eingeführt. AlsReaktionaufdieRechtsprechungdesBundesfinanzhofserfolgteine AbsicherungdeutscherBesteuerungsrechteundderdoppelteInlandsbezugbeiderOrgangesellschaftwirdalsFolgedesvonderEU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2008/4909 aufgegeben. Zudemistbeabsichtigt,imweiterenVerfahrengegebenenfallsauchnocheine AngleichungderreisekostenrechtlichenAuslandstagegelderunddersteuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand herbeizuführen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschafwirkung Volle Jahres- Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. E. Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehenkeine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10774 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesfolgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom8.mai2012 (BGBl.IS.1030)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13.dieausöffentlichenKassengezahltenReisekostenvergütungen,Umzugskostenvergütungenund Trennungsgelder.DiealsReisekostenvergütungengezahltenVergütungenfürVerpflegungsind nurinsoweitsteuerfrei,alssiediepauschbeträge nach 9Absatz4anichtübersteigen;Trennungsgeldersindnurinsoweitsteuerfrei,alssiedienach 9Absatz1Satz3Nummer5undAbsatz4aabziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;. b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: 16.dieVergütungen,dieArbeitnehmeraußerhalbdes öffentlichendienstesvonihremarbeitgeberzur ErstattungvonReisekosten,Umzugskostenoder MehraufwendungenbeidoppelterHaushaltsführungerhalten,soweitsiedienach 9alsWerbungskostenabziehbarenAufwendungennicht übersteigen; Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.MehraufwendungenfürdieVerpflegungdes Steuerpflichtigen.WirdderSteuerpflichtigevorübergehendvonseinerWohnungunddemMittelpunktseinerdauerhaftangelegtenbetrieblichen Tätigkeitentferntbetrieblichtätig,sinddieMehraufwendungenfürVerpflegungnachMaßgabe des 9 Absatz 4a abziehbar;. b)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.dieMehraufwendungenfüreinebetrieblichveranlasstedoppelteHaushaltsführung,soweitsiedie nach 9Absatz1Satz3Nummer5Satz1bis7 abziehbarenbeträgeunddiemehraufwendungen fürbetrieblichveranlassteübernachtungen,soweitsiedienach 9Absatz1Satz3Nummer5a abziehbaren Beträge übersteigen; Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter FahrtenzwischenWohnungundArbeitsstätte durchdiewörter Fahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstättesowie Fahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3 sowiediewörter EntfernungzwischenWohnungund Arbeitsstätte durchdiewörter Entfernungzwischen WohnungundersterTätigkeitsstättesowiederFahrten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 ersetzt. b)insatz4werdendiewörter zufahrtenzwischen WohnungundArbeitsstätte durchdiewörter zu FahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstätte sowiefahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4a Satz3 sowiediewörter derfahrtenzwischenwohnungundarbeitsstätte durchdiewörter derfahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstättesowie Fahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3 ersetzt. c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt: WirddemArbeitnehmerwährendeinerberuflichen TätigkeitaußerhalbseinerWohnungundersten TätigkeitsstättevomArbeitgeberoderaufdessen VeranlassungvoneinemDritteneineMahlzeitzur Verfügunggestellt,istdieseMahlzeitmitdemWert nachsatz6 (maßgebenderamtlichersachbezugswert nachdersozialversicherungsentgeltverordnung)anzusetzen,wennderpreisfürdiemahlzeit60euro nichtübersteigt.deransatzeinernachsatz8bewertetenmahlzeitunterbleibt,wennbeimarbeitnehmer fürihmentstehendemehraufwendungenfürverpflegungeinwerbungskostenabzugnach 9Absatz4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.AufwendungendesArbeitnehmersfürdie WegezwischenWohnungundersterTätigkeitsstätteimSinnedesAbsatzes4.ZurAbgeltungdieserAufwendungenistfürjeden Arbeitstag,andemderArbeitnehmerdie erstetätigkeitsstätteaufsucht,eineentfernungspauschalefürjedenvollenkilometer derentfernungzwischenwohnungunderstertätigkeitsstättevon0,30euroanzusetzen,höchstensjedoch4500euroimkalenderjahr;einhöhererbetragals4500euroist anzusetzen,soweitderarbeitnehmereinen eigenenoderihmzurnutzungüberlassenen Kraftwagenbenutzt.DieEntfernungspauschalegiltnichtfürFlugstreckenundStreckenmitsteuerfreierSammelbeförderung nach 3Nummer32.FürdieBestimmung derentfernungistdiekürzestestraßenverbindungzwischenwohnungunderstertätigkeitsstättemaßgebend;eineanderealsdie kürzestestraßenverbindungkannzugrunde

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gelegtwerden,wenndieseoffensichtlichverkehrsgünstigeristundvomarbeitnehmerregelmäßigfürdiewegezwischenwohnung understertätigkeitsstättebenutztwird.nach 8Absatz2Satz11oderAbsatz3steuerfreieSachbezügefürFahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstättemindernden nachsatz2abziehbarenbetrag;istderarbeitgeberselbstderverkehrsträger,istder Preisanzusetzen,deneindritterArbeitgeber andenverkehrsträgerzuentrichtenhätte. HateinArbeitnehmermehrereWohnungen, sosinddiewegevoneinerwohnung,die nichtdererstentätigkeitsstätteamnächsten liegt,nurzuberücksichtigen,wennsieden MittelpunktderLebensinteressendesArbeitnehmersbildetundnichtnurgelegentlich aufgesucht wird. bb)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.AufwendungendesArbeitnehmersfürberuflichveranlassteFahrten,dienichtFahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstätteimsinnedesabsatzes4sowiekeine Familienheimfahrtensind.AnstelledertatsächlichenAufwendungen,diedemArbeitnehmerdurchdiepersönlicheBenutzungeinesBeförderungsmittelsentstehen,können diefahrtkostenmitdenpauschalenkilometersätzenangesetztwerden,diefürdasjeweilsbenutztebeförderungsmittel (Fahrzeug)alshöchsteWegstreckenentschädigung nachdembundesreisekostengesetzfestgesetztsind.hateinarbeitnehmerkeineerste Tätigkeitsstätte ( 9Absatz4)undhater nachdendienst-oderarbeitsrechtlichenfestlegungensowiedendieseausfüllendenabsprachenundweisungenzuraufnahmeseinerberuflichentätigkeitdauerhaftdenselbenortoderdasselbeweiträumigetätigkeitsgebietaufzusuchen,giltabsatz1satz3 Nummer4undAbsatz2fürdieFahrtenvon derwohnungzudiesemortoderdemzur WohnungnächstgelegenenZugangzumTätigkeitsgebietentsprechend.FürdieFahrten innerhalbdesweiträumigentätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.notwendigeMehraufwendungen,dieeinem ArbeitnehmerwegeneinerberuflichveranlasstendoppeltenHaushaltsführungentstehen.EinedoppelteHaushaltsführungliegt nurvor,wennderarbeitnehmeraußerhalb desortesseinererstentätigkeitsstätteeinen eigenenhausstandunterhältundauchamort dererstentätigkeitsstättewohnt.dasvorliegeneineseigenenhausstandssetztdas InnehabeneinerWohnungsowieeinefinanzielleBeteiligungandenKostenderLebensführungvoraus.AlsUnterkunftskostenfür einedoppeltehaushaltsführungkönnenim InlanddietatsächlichenAufwendungenfür dienutzungderunterkunftangesetztwerden,höchstens1000euroimmonat.aufwendungenfürdiewegevomortderersten TätigkeitsstättezumOrtdeseigenenHausstandesundzurückkönnenjeweilsnurfür eineheimfahrtwöchentlichabgezogenwerden.zurabgeltungderaufwendungenfür eineheimfahrtisteineentfernungspauschalevon0,30eurofürjedenvollenkilometerderentfernungzwischendemortdes eigenenhausstandesunddemortderersten Tätigkeitsstätteanzusetzen.Nummer4Satz3 bis5istentsprechendanzuwenden.aufwendungenfürheimfahrtenmiteinemdemsteuerpflichtigenimrahmeneinereinkunftsart überlassenenkraftfahrzeugwerdennichtberücksichtigt. dd)nachnummer5wirdfolgendenummer5aeingefügt: 5a.notwendigeMehraufwendungeneinesArbeitnehmersfürberuflichveranlassteÜbernachtungenaneinerTätigkeitsstätte,die nichterstetätigkeitsstätteist.übernachtungskostensinddietatsächlichenaufwendungenfürdiepersönlicheinanspruchnahme einerunterkunftzurübernachtung.soweit höhereübernachtungskostenanfallen,weil derarbeitnehmereineunterkunftgemeinsammitpersonennutzt,dieinkeinem DienstverhältniszumselbenArbeitgeberstehen,sindnurdiejenigenAufwendungenanzusetzen,diebeialleinigerNutzungdurch denarbeitnehmerangefallenwären.nach Ablaufvon48Monateneinerlängerfristigen beruflichentätigkeitanderselbentätigkeitsstätte,dienichterstetätigkeitsstätteist, könnenunterkunftskostennurnochbiszur HöhedesBetragsnachNummer5angesetzt werden.eineunterbrechungdieserberuflichentätigkeitanderselbentätigkeitsstätte führtzueinemneubeginn,wenndieunterbrechung mindestens sechs Monate dauert. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DurchdieEntfernungspauschalensindsämtlicheAufwendungenabgegolten,diedurchdieWege zwischenwohnungunderstertätigkeitsstätteim SinnedesAbsatzes4unddurchdieFamilienheimfahrtenveranlasstsind.AufwendungenfürdieBenutzungöffentlicherVerkehrsmittelkönnenangesetzt werden,soweitsiedenimkalenderjahrinsgesamtals EntfernungspauschaleabziehbarenBetragübersteigen. Behinderte Menschen, 1.derenGradderBehinderungmindestens70beträgt, 2.derenGradderBehinderungwenigerals70,aber mindestens50beträgtunddieinihrerbewegungsfähigkeitimstraßenverkehrerheblichbeeinträchtigt sind, könnenanstellederentfernungspauschalendietatsächlichenaufwendungenfürdiewegezwischen

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10774 WohnungundersterTätigkeitsstätteundfürFamilienheimfahrtenansetzen.DieVoraussetzungender Nummern1und2sinddurchamtlicheUnterlagen nachzuweisen. c)inabsatz3werdendiewörter Nummer4und5 durch die Wörter Nummer 4 bis 5a ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)ErsteTätigkeitsstätteistdieortsfestebetrieblicheEinrichtungdesArbeitgebers,einesverbundenen Unternehmens ( 15desAktiengesetzes)odereines vomarbeitgeberbestimmtendritten,derderarbeitnehmerdauerhaftzugeordnetist.diezuordnungim SinnedesSatzes1wirddurchdiedienst-oderarbeitsrechtlichenFestlegungensowiediedieseausfüllendenAbsprachenundWeisungenbestimmt.Voneiner dauerhaftenzuordnungistinsbesondereauszugehen, wennderarbeitnehmerunbefristet,fürdiedauerdes DienstverhältnissesoderübereinenZeitraumvon 48MonatenhinausaneinersolchenTätigkeitsstätte tätigwerdensoll.fehlteinesolchedienst-oder arbeitsrechtlichefestlegungaufeinetätigkeitsstätte oderistsienichteindeutig,isterstetätigkeitsstätte diebetrieblicheeinrichtung,anderderarbeitnehmer 1.typischerweisearbeitstäglichtätigwerdensolloder 2.jeArbeitswocheeinenvollenArbeitstagodermindestens20Prozentseinervereinbartenregelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. JeDienstverhältnishatderArbeitnehmerhöchstens eineerstetätigkeitsstätte.liegendievoraussetzungendersätze1bis4fürmehreretätigkeitsstättenvor, istdiejenigetätigkeitsstätteerstetätigkeitsstätte,die derarbeitgeberbestimmt.fehltesandieserbestimmungoderistsienichteindeutig,istdiederwohnung örtlichamnächstenliegendetätigkeitsstättedieerste Tätigkeitsstätte.AlsersteTätigkeitsstättegiltauch einebildungseinrichtung,dieaußerhalbeinesdienstverhältnisseszumzweckeeinesvollzeitstudiums odereinervollzeitigenbildungsmaßnahmeaufgesucht wird. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)MehraufwendungendesArbeitnehmersfür dieverpflegungsindnurnachmaßgabederfolgenden SätzealsWerbungskostenabziehbar.WirdderArbeitnehmeraußerhalbseinerWohnungunderstenTätigkeitsstätteberuflichtätig (auswärtigeberuflichetätigkeit),istzurabgeltungderihmtatsächlichentstandenen,beruflichveranlasstenmehraufwendungeneine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt 1.24EurofürjedenKalendertag,andemderArbeitnehmer24StundenvonseinerWohnungabwesend ist, 2.jeweils12EurofürdenAn-undAbreisetag,wenn derarbeitnehmerandiesem,einemanschließendenodervorhergehendentagaußerhalbseiner Wohnung übernachtet, 3.12EurofürdenKalendertag,andemderArbeitnehmerohneÜbernachtungaußerhalbseiner Wohnungmehrals8StundenvonseinerWohnung unddererstentätigkeitsstätteabwesendist;beginntdieauswärtigeberuflichetätigkeitaneinem KalendertagundendetamnachfolgendenKalendertagohneÜbernachtung,werden12Eurofür denkalendertaggewährt,andemderarbeitnehmerdenüberwiegendenteilderinsgesamtmehr als8stundenvonseinerwohnungundderersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. HatderArbeitnehmerkeineersteTätigkeitsstätte, geltendiesätze2und3entsprechend;wohnungim SinnederSätze2und3istdereigeneHausstand,der denmittelpunktderlebensinteressendesarbeitnehmersbildetsowieeineunterkunftamortderersten TätigkeitsstätteimRahmenderdoppeltenHaushaltsführung.BeieinerTätigkeitimAuslandtretenandie StellederPauschbeträgenachSatz3länderweiseunterschiedlichePauschbeträge,diefürdieFälleder Nummer1mit120sowiederNummern2und3mit 80ProzentderAuslandstagegeldernachdemBundesreisekostengesetzvomBundesministeriumderFinanzenimEinvernehmenmitdenoberstenFinanzbehördenderLänderaufgerundetaufvolleEurofestgesetzt werden;dabeibestimmtsichderpauschbetragnach demort,denderarbeitnehmervor24uhrortszeit zuletzterreicht,oder,wenndieserortiminlandliegt, nachdemletztentätigkeitsortimausland.derabzugderverpflegungspauschalenistaufdieerstendrei MonateeinerlängerfristigenberuflichenTätigkeitan derselbentätigkeitsstättebeschränkt.eineunterbrechungdieserberuflichentätigkeitanderselbentätigkeitsstätteführtzueinemneubeginn,wennsiemindestensvierwochendauert.wirddemarbeitnehmer anlässlichoderwährendeinertätigkeitaußerhalb seinererstentätigkeitsstättevomarbeitgeberoder aufdessenveranlassungvoneinemdritteneine MahlzeitzurVerfügunggestellt,sinddienachden Sätzen3und5ermitteltenVerpflegungspauschalenzu kürzen: 1. für Frühstück um 20 Prozent, 2.fürMittag-undAbendessenumjeweils40Prozent, dernachsatz3nummer1gegebenenfallsinverbindungmitsatz5maßgebendenverpflegungspauschale füreinenvollenkalendertag;diekürzungdarfdie ermittelteverpflegungspauschalenichtübersteigen. Satz8giltauch,wennReisekostenvergütungenwegenderzurVerfügunggestelltenMahlzeiteneinbehaltenodergekürztwerdenoderdieMahlzeitennach 40Absatz2Satz1Nummer1apauschalbesteuert werden.hatderarbeitnehmerfürdiemahlzeitein Entgeltgezahlt,mindertdieserBetragdenKürzungsbetragnachSatz8.ErhältderArbeitnehmersteuerfreieErstattungenfürVerpflegung,isteinWerbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. f)inabsatz5satz1werdendiewörter Nummer1 bis 5 durch die Wörter Nummer 1 bis 4 ersetzt Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4Absatz5Satz1Nummer6b, 9Absatz1Satz3 Nummer4und5,Absatz2,Absatz4Satz7undAbsatz4asindbeiderErmittlungderAufwendungenanzuwenden;.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.In 10dAbsatz1Satz1wirddieAngabe durch dieangabe unddieangabe durch die Angabe ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.oderaufseineVeranlassungeinDritterden Arbeitnehmernanlässlicheinerberuflichen TätigkeitaußerhalbseinerWohnungunderstenTätigkeitsstätteMahlzeitenzurVerfügung stellt,dienach 8Absatz2Satz8und9mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.VergütungenfürVerpflegungsmehraufwendungenanlässlicheinerTätigkeitimSinne des 9Absatz4aSatz3bis6zahlt,soweit diesediedortbezeichnetenpauschalenum nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerArbeitgeberkanndieLohnsteuermiteinem Pauschsteuersatzvon15ProzentfürSachbezügein FormderunentgeltlichenoderverbilligtenBeförderungeinesArbeitnehmerszwischenWohnungund erstertätigkeitsstätteundfürzusätzlichzumohnehin geschuldetenarbeitslohngeleistetezuschüssezuden AufwendungendesArbeitnehmersfürFahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstätteerheben, soweitdiesebezügedenbetragnichtübersteigen, denderarbeitnehmernach 9Absatz1Satz3Nummer4undAbsatz2alsWerbungskostengeltend machenkönnte,wenndiebezügenichtpauschalbesteuert würden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2014anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2013endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undauf sonstigebezüge,dienachdem31.dezember2013 zufließen. b)inabsatz12werdendiesätze4und5wiefolgtgefasst: 4Absatz5Satz1Nummer5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdem1.januar2014anzuwenden. 4Absatz5Satz1Nummer6ainderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdem1.januar 2014 anzuwenden. c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: 10dAbsatz1Satz1inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufnegativeeinkünfteanzuwenden,diebeiderermittlungdesgesamtbetragsder EinkünftedesVeranlagungszeitraums2013nichtausgeglichen werden können. Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144),das zuletztdurchartikel4desgesetzesvom7.dezember2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 18wiefolgt gefasst: 18 (weggefallen) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)imsatzteilvornummer1werdendiewörter mitgeschäftsleitungundsitziminland durchdiewörter mitgeschäftsleitungiminlandundsitzineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinem VertragsstaatdesEWR-Abkommens ersetztundwerdendiewörter soistdas durch die Wörter ist das ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.OrganträgermusseinenatürlichePerson odereinenichtvonderkörperschaftsteuerbefreitekörperschaft,personenvereinigungodervermögensmassesein. OrganträgerkannaucheinePersonengesellschaftimSinnedes 15Absatz1 Satz1Nummer2desEinkommensteuergesetzessein,wennsieeineTätigkeit imsinnedes 15Absatz1Satz1Nummer1desEinkommensteuergesetzesausübt.DieVoraussetzungderNummer1 mussimverhältniszurpersonengesellschaftselbsterfülltsein.diebeteiligung imsinnedernummer1anderorgangesellschaftoder,beimittelbarerbeteiligunganderorgangesellschaft,diebeteiligungimsinnedernummer1ander vermittelndengesellschaft,müssenununterbrochenwährenddergesamten DauerderOrganschafteinerinländischenBetriebsstätteimSinnedes 12 derabgabenordnungdesorganträgers zuzuordnensein.istderorganträger mittelbarübereineodermehrerepersonengesellschaftenanderorgangesellschaftbeteiligt,giltsatz4sinngemäß.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10774 DasEinkommenderOrgangesellschaft istderinländischenbetriebsstättedes Organträgerszuzurechnen,derdieBeteiligungimSinnederNummer1ander Organgesellschaftoder,beimittelbarer BeteiligunganderOrgangesellschaft, diebeteiligungimsinnedernummer1 andervermittelndengesellschaftzuzuordnenist.eineinländischebetriebsstätteimsinnedervorstehendensätze istnurgegeben,wenndiedieserbetriebsstättezuzurechnendeneinkünfte sowohlnachinnerstaatlichemsteuerrechtalsauchnacheinemanzuwendendenabkommenzurvermeidungder DoppelbesteuerungderinländischenBesteuerung unterliegen. ccc)dernummer3werdendiefolgendensätze angefügt: DerGewinnabführungsvertraggiltauch alsdurchgeführt,wennderabgeführtegewinnoderausgeglicheneverlustaufeinem Jahresabschlussberuht,derfehlerhafteBilanzansätze enthält, sofern a)derjahresabschlusswirksamfestgestellt ist, b)diefehlerhaftigkeitbeierstellungdes JahresabschlussesunterAnwendungder SorgfalteinesordentlichenKaufmanns nicht hätte erkannt werden können und c)derfehlerspätestensindemnächsten nachdemzeitpunktdesbekanntwerdensdesfehlersaufzustellendenjahresabschlussderorgangesellschaftunddes OrganträgerskorrigiertunddasErgebnisentsprechendabgeführtoderausgeglichen wird. DieVoraussetzungdesSatzes4Buchstabeb giltbeivorliegeneinesuneingeschränkten Bestätigungsvermerksnach 322Absatz3 deshandelsgesetzbuchesoderderbescheinigungeinessteuerberatersoderwirtschaftsprüfersüberdieerstellungeines JahresabschlussesmitumfassendenBeurteilungen als erfüllt. ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.NegativeEinkünftedesOrganträgers oderderorgangesellschaftbleibenbei derinländischenbesteuerungunberücksichtigt,soweitsieineinemausländischenstaatimrahmenderbesteuerung desorganträgers,derorgangesellschaft odereineranderenpersonberücksichtigt werden. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DasdemOrganträgerzuzurechnendeEinkommenderOrgangesellschaftunddamitzusammenhängendeandereBesteuerungsgrundlagenwerden gegenüberdemorganträgerundderorgangesell- schaftgesondertundeinheitlichfestgestellt.diefest- stellungennachsatz1sindfürdiekörperschaftsteu- erbescheidedesorganträgersundderorgangesell- schaftbindend.diesätze1und2geltenentsprechend fürvonderorgangesellschaftgeleistetesteuern,die aufdiesteuerdesorganträgersanzurechnensind.zuständigfürdiesefeststellungenistdasfinanzamt,das fürdieeinkommensbesteuerungderorgangesellschaftzuständigist.dieerklärungzudengesondertenundeinheitlichenfeststellungennachdensätzen1und3sollmitderkörperschaftsteuererklärung der Organgesellschaftverbunden werden wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Abs. durchdaswort Absatz ersetztundwerdendiewörter mitgeschäftsleitungundsitziminland durchdiewörter mitgeschäftsleitungiminlandundsitzineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinemvertragsstaat des EWR-Abkommens ersetzt. b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.eineVerlustübernahmedurchVerweisaufdieVorschriftendes 302desAktiengesetzesinseiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2010 durchdieangabe 2012 ersetzt. b)demabsatz9werdendiefolgendennummern7 bis9 angefügt: 7.Absatz1Satz1Nummer3inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes])istinallennochnichtbestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 8.Absatz1Satz1ersterHalbsatzundSatz1Nummer5und 17Satz1inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen: DatumundFundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])istinallennochnichtbestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 9.Absatz5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes]) gilterstmalsfürfeststellungszeiträume,dienach dem 31. Dezember 2012 beginnen. c)nachabsatz10awirdfolgenderabsatz10beingefügt: (10b) 17Satz2Nummer2inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufgewinnabführungsverträgeanzuwenden,dienachdemtagdesinkrafttretensdiesesgesetzesabgeschlossenodergeändert werden.fehlteinemgewinnabführungsvertrag,der vordiesemzeitpunktwirksamabgeschlossenwurde, derverweisauf 302desAktiengesetzesinderjeweilsgültigenFassung,stehtdiesderAnwendungder

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14bis16fürVeranlagungszeiträume,dievordem 31.Dezember2014enden,nichtentgegen,wenneine Verlustübernahmeentsprechend 302desAktiengesetzestatsächlicherfolgtistundderGewinnabführungsvertragbiszumAblaufdes31.Dezember2014 wirksam korrigiert wird. d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c. Artikel 3 Änderung des Bundesreisekostengesetzes 6Absatz1Satz2desBundesreisekostengesetzesvom 26.Mai2005 (BGBl.IS.1418),daszuletztdurchArtikel15 Absatz51desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: DieHöhedesTagegeldesbemisstsichnachderVerpflegungspauschalezurAbgeltungtatsächlichentstandener,beruflichveranlassterMehraufwendungenimInlandnachdem Einkommensteuergesetz. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel1Nummer1bis5,7und8BuchstabeaundbsowieArtikel3tretenam1.Januar2014inKraft.ImÜbrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. September 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10774 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen EinwettbewerbsfähigesUnternehmensteuerrechtistmitentscheidendfürdenErfolgdesWirtschaftsstandortsDeutschland.Einfache,gerechteundzeitgemäßeRegelungenzurBesteuerungderUnternehmentragenzuwirtschaftlichem WohlstandundderSicherungvonArbeitsplätzenbei. DeutschlandbenötigtdahereinUnternehmensteuerrecht,das einerseitskontinuitätwahrt,andererseitsaberauchdurch einestetigefortentwicklungdemdynamischenglobalen Wandel gerecht wird. InternationaleVergleichezeigen:DieBundesrepublik DeutschlandhatinsgesamteingutesundwettbewerbsfähigesUnternehmensteuerrecht,dasjüngst,etwaimBereich dersteuerlichenverlustverrechnung,vermehrtvorbildfür diesteuergesetzgebungandererstaatenwar.indieserlegislaturperiode,dievonbeginnandurchdiefinanz-undwirtschaftskrisegeprägtwar,hatdiechristlich-liberalekoalition bereitswegweisendeschrittezueinerentschärfungder KriseundzurModernisierungdesUnternehmensteuerrechts aufdenweggebracht.anschubmaßnahmenwiedaskonjunkturpaketiioderdaswachstumsbeschleunigungsgesetz, mitdemgleichzubeginnderlegislaturperiodeauchdieunternehmensteuerreform2008weiterentwickeltundkrisenfestausgestaltetwurde,habenmaßgeblichdazubeigetragen, bestehendestandortvorteilezubewahren,arbeitsplätzezu sichernundwachstumskräftezustärken.daseu-vorgaben- UmsetzungsgesetzunddasSteuervereinfachungsgesetz,mit demineinemerheblichenumfangunnötigesteuerbürokratieabgebautwurdeunddadurchinsbesonderediesteuerzahlerunddiesteuerverwaltungvonerheblichemerklärungs-, Prüf-undVerwaltungsaufwandentlastetwurden,habenzusätzliche Wachstumsimpulse gesetzt. WieimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPzur 17.Legislaturperiodevereinbart,willdiechristlich-liberale KoalitiondeneingeschlagenenWegzueinembürokratieärmeren,einfacherenundinternationalnochwettbewerbsfähigerenUnternehmensteuerrechtweiterbeschreiten.Mitdem vorliegendengesetzentwurfwirddasunternehmensteuerrechtdurchpunktuellemaßnahmenweitervereinfachtund rechtssichererausgestaltet.dassteuerlichereisekostenrecht wirdgrundlegendvereinfachtundvereinheitlicht.durch eineannäherungandasfranzösischerechtbeimverlustrücktragwirdzudemderinternationalenentwicklungrechnung getragen. DieFinanz-undWirtschaftskrisebeschränktdiefiskalischen Handlungsspielräumespürbar.Daherkanninsbesondereauf diesog.mindestgewinnbesteuerung ( 10dAbsatz2des Einkommensteuergesetzes)auchvordemHintergrundkontinuierlichsteigendersteuerlicherVerlustvorträgealsstabilisierendesElementderzeitnichtverzichtetwerden.Auch kanndasindeutschlandbestehendesystemderertragsteuerlichenorganschaftderzeitangesichtsdernotwendigkeit zurhaushaltskonsolidierungnichtgrundlegendreformiert werden.gleichwohlbietensichbeiderbisherigenorganschaftebensowieinanderenbereichendesunternehmensteuerrechtssowieimreisekostenrechtansatzpunktefür einemodernisierung.insbesondereauchdasziel,dieorganschaftdurcheinegruppenbesteuerungzuersetzten,wirddie Koalitionweiterverfolgen,sobaldsichdafürfinanzielle Spielräume eröffnen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DieKoalitionsfraktionenderCDU,CSUundFDPhabensich aufeinigezentraleundausgewogenepunktekonzentriert,um dasunternehmensteuerrechteffektivweiterzuentwickeln. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen: BeiderertragsteuerlichenOrganschaftwirddieErfüllung dervoraussetzungenfürdieanerkennungderorganschaft erleichtert,ohnediebindungandashandelsrechtaufzugeben.fehlerhaftebilanzansätze,dieaufdietatsächliche DurchführungdesGewinnabführungsvertragsdurchschlagen,sowieformelleFehlerdesGewinnabführungsvertragshinsichtlichderVereinbarungenzurVerlustübernahmekönnenkünftignachträglichkorrigiertwerden undführennichtmehrunweigerlichzueinemwegfall derorganschaft.fürdiezukunftwirdzudemklargeregelt,dassgesellschaften,dienichtunterdasaktiengesetz (AktG)fallen (insbesonderegesellschaftenmitbeschränkterhaftung)dieverlustübernahmeverpflichtung durcheinendynamischenverweisaufdieregelungdes 302AktGimGewinnabführungsvertragvereinbaren müssen.dieseregelungsowiedieeinführungeines FeststellungsverfahrenszurgesondertenundeinheitlichenFeststellunginsbesonderedesdemOrganträgerzuzurechnendenEinkommensderOrgangesellschaftschaffenzusätzlicheRechtssicherheit.Dieertragsteuerliche OrganschaftwirdaußerdemanVorgabenderEuropäischenKommissionunddieRechtsprechungdesBundesfinanzhofsangepasst.Dabeiwirddiebereitsbestehende Praxis,wonachauchEU/EWR-GesellschaftenmitVerwaltungssitzimInlandOrgangesellschaftseinkönnen, gesetzlich umgesetzt. DerHöchstbetragbeimVerlustrücktragwirdauf1Mio. Eurobzw.auf2Mio.Eurobeizusammenveranlagten Steuerpflichtigenangehoben.DamitsetztdieBundesrepublikDeutschlandeinenKonvergenzvorschlagaus demgrünbuchderdeutsch-französischenzusammenarbeitimbereichderunternehmensbesteuerungumund bekräftigtihrenwillenzueinerangleichungdereuropäischenregelungenzurunternehmensbesteuerung. Gleichzeitigwerdeninsbesonderekleinereundmittlere UnternehmeninKrisenzeitendurchzusätzlicheLiquidität entlastet. ImBereichdessteuerlichenReisekostenrechtswirdein ausgewogenesgesamtmodellmitvereinfachungenin denbereichenfahrtkosten,verpflegungsmehraufwendungenundübernachtungskostenumgesetzt,welches ohnesteuerlichenachteilefürinsichgeschlossenegruppenvonunternehmenoderarbeitnehmernauskommt, sondernvielfachsogarzueinerfinanziellenverbesserungführen.einedeutlichevereinfachungergibtsich insbesonderefürdieberufsgruppedervorwiegendauswärtstätigenarbeitnehmer (z.b.handwerker,außen-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dienstmitarbeiter,kurierfahrer,arbeitnehmerbeispeditionsunternehmen)imbereichderpauschalenfürverpflegungsmehraufwendungen;eswirdaufeinenteilder MindestabwesenheitszeitenverzichtetundstattderbisherigendreistufigenStaffelungeinezweistufigeStaffelungderPauschalen (12Euround24Euro)eingeführt. DarüberhinauswirdRechtssicherheitundRechtsklarheit insbesondereindenbereichengeschaffen,indenender BundesfinanzhofinderjüngerenVergangenheitseine Rechtsprechungmehrfachgeänderthat.Dasbetrifftvor allemdenbereichderfahrtkostenunddiebesteuerung vondienstwagenbeifahrtenzursog.regelmäßigenarbeitsstätte.hierwirdgesetzlichfestgelegt,dasseshöchstensnocheinesolchetätigkeitsstättejedienstverhältnis gibt,derenbestimmungdurchdenarbeitgeberoderanhandvon quantitativenelementen (neuerbegriff: erstetätigkeitsstätte )stattdervombundesfinanzhofverwendeten qualitativenelemente erfolgt.weiterevereinfachungensindimbereichdersogenanntendoppelten HaushaltsführungsowiedervomArbeitgeberzurVerfügunggestelltenVerpflegunganlässlicheinerauswärtigen beruflichen Tätigkeit vorgesehen. DieMaßnahmenleistenunterBerücksichtigungdesKonsolidierungskursesderBundesregierungeinenspürbaren BeitragzurVereinfachungundEntbürokratisierungdes Unternehmensteuerrechtsunderhöhenzudemdierechtliche und finanzielle Planungssicherheit der Unternehmen. ZurweiterenEntlastungderFinanzverwaltungsowieder öffentlichenundprivatenarbeitgeberistzudembeabsichtigt,eineangleichungderreisekostenrechtlichenauslandstagegelderunddersteuerlichenpauschalenfürverpflegungsmehraufwand herbeizuführen. GegenwärtigbetragendieVerpflegungspauschalenfür dasausland120prozent (bei24stunden),80prozent (bei 14Stunden)sowie40Prozent (bei8stunden)dermaßgeblichenauslandstagegeldernachdembundesreisekostengesetz.diesteuerlichenpauschalenfürdasauslandmüssendaherregelmäßignachanpassungderauslandstagegelderineinemaufwendigenabstimmungsverfahrenzusätzlichgesondertfestgeschriebenwerden.will manverschlechterungenimvergleichzudenbisherigen Regelungenvermeiden,wärenineinemerstenSchritt demzufolgezunächstdieauslandstagegeldernachdem BundesreisekostengesetzandiePauschalenfürVerpflegungsmehraufwandimSteuerrechtanzugleichen.DadurchwürdezugleichdieDifferenzierungzwischen öffentlichemdienstundprivaterwirtschaftbeendet. NachderAngleichungderAuslandstagegelderkönnten ineinemzweitenschrittdanndiegegenwärtigenprozentsätzefürdiesteuerlichenpauschalenangepasst werden (von120prozentauf100prozentundvon 80Prozentauf67ProzentdesjeweiligenAuslandstagegeldes;diesentsprichtdemgegenwärtiggültigenVerhältnis von 120 Prozent zu 80 Prozent). BeieinemGleichklangderAuslandstagegeldernachdem BundesreisekostengesetzunddensteuerlichenVerpflegungspauschalenkämederzeitnahenundrealitätsgerechtenFestsetzungderAuslandstagegeldereineentscheidendeBedeutungzu.Demkönntez.B.dadurchRechnunggetragenwerden,dassdieseBeträgeimEinvernehmenmitdemAuswärtigenAmtvomBundesministerium desinnernunterbeteiligungdesbundesministeriumsder FinanzenundderfreienWirtschaft,z.B.inFormvondrei GroßbetriebenmitinternationalemBezug,jährlichfestgesetztwerden.EineVielzahlvonEinzelfallregelungen undländerspezifischedifferenzierungenkönntedadurch entbehrlichen werden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfürdie ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes (Artikel1)unddes Körperschaftsteuergesetzes (Artikel2)ausArtikel105Absatz2ersteAlternativedesGrundgesetzes,dadasSteueraufkommendiesbezüglichdemBundganzoderteilweisezusteht. V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion und völkerrechtlichen Verträgen MitderÄnderungderVorschriftendes 14Absatz1Satz1 deskörperschaftsteuergesetzesunddes 17Satz1des KörperschaftsteuergesetzeswirddemVerlangenderEuropäischenKommissionindemVertragsverletzungsverfahren Nr.2008/4909entsprochen.Derbishergeltendedoppelte InlandsbezugderOrgangesellschafthatnachAuffassungder EuropäischenKommissiongegendieNiederlassungsfreiheit desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)sowiedesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstoßen. VI. Gesetzesfolgen DieMaßnahmenleistenunterBerücksichtigungdesKonsolidierungskursesderBundesregierungeinenspürbaren BeitragzurVereinfachungundEntbürokratisierungdesUnternehmensteuerrechtsunderhöhenzudemdierechtliche und finanzielle Planungssicherheit der Unternehmen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 2. Nachhaltigkeitsaspekte DasGesetzbeinhaltetMaßnahmenzurRechts-undVerwaltungsvereinfachungimBereichdersteuerlichenOrganschaft. DasGesetzbetrifftkeineRegelnundIndikatorenderNachhaltigkeitsstrategie.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Euro Insg Bund Länder Gem Insg Bund Länder Gem Insg Bund Länder Gem Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg Bund Länder Gem Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. Weitere Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. Zu Artikel1 Zu Nummer1 B. Besonderer Teil (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes) Zu Buchstabea ( 3 Nummer13) EshandeltsichumFolgeänderungenzudemzukünftigin 9 Absatz1Satz3Nummer5undAbsatz4aEStGneugeregeltenAbzugderMehraufwendungenfüreineberuflichveranlasstedoppelteHaushaltsführungsowiedenMehraufwendungenfürVerpflegung.DieVereinfachungenimBereichdes WerbungskostenabzugswerdendadurchingleicherWeise im Bereich des steuerfreien Arbeitgeberersatzes umgesetzt. Zu Buchstabeb ( 3 Nummer16) EshandeltsichumFolgeänderungenzudemzukünftigin 9 EStGneugeregeltenAbzugvonReisekosten,Umzugskosten odermehraufwendungenbeidoppelterhaushaltsführungals Werbungskosten.DieVereinfachungenimBereichdesWerbungskostenabzugswerdendadurchingleicherWeiseim Bereich des steuerfreien Arbeitgeberersatzes umgesetzt. Zu Nummer2 Zu Buchstabea ( 4 Absatz5 Satz1 Nummer5) EshandeltsichumFolgeänderungenzudemzukünftigin 9 Absatz4aEStGneugeregeltenAbzugderMehraufwendungenfürVerpflegung.DieVereinfachungenimBereichdes WerbungskostenabzugsderArbeitnehmerwerdendadurch ingleicherweisefürdenabzugvonmehraufwendungenfür einebetrieblichveranlassteverpflegungalsbetriebsausgabenbeideneinkünftenausland-undforstwirtschaft,gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit angewandt. Zu Buchstabeb ( 4 Absatz5 Satz1 Nummer6a neu) EshandeltsichumFolgeänderungenzudenzukünftigin 9 Absatz1Satz3Nummer5undNummer5aEStGneugeregeltenAbzügenfürMehraufwendungenfüreineberuflich veranlasstedoppeltehaushaltsführungundfürberuflichveranlassteübernachtungskosten.dievereinfachungenimbereichdeswerbungskostenabzugsderarbeitnehmerwerden dadurchingleicherweisefürdenabzugvonmehraufwendungenfüreinebetrieblichveranlasstedoppeltehaushaltsführungundfürbetrieblichveranlassteübernachtungskostenalsbetriebsausgabenbeideneinkünftenausland-und Forstwirtschaft,GewerbebetriebundselbständigerArbeit angewandt. Zu Nummer3 Zu Buchstabea ( 8 Absatz2 Satz3) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungen,diesich ausderneuengesetzlichendefinitiondesbegriffs erste Tätigkeitsstätte einesarbeitnehmersin 9Absatz4EStG sowiederklarstellendenregelungfürdiefahrtenzueinem weiträumigentätigkeitsgebietin 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3EStGergeben.DieVereinfachungenundKlarstellungenimBereichdesWerbungskostenabzugswerden dadurchingleicherweiseimbereichderprivatennutzung einesbetrieblichenkraftfahrzeugs (Dienstwagennutzung) umgesetzt. Zu Buchstabeb ( 8 Absatz2 Satz4) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungen,diesich ausderneuengesetzlichendefinitiondesbegriffs erste Tätigkeitsstätte einesarbeitnehmersin 9Absatz4EStG sowiederklarstellendenregelungfürdiefahrtenzueinem weiträumigentätigkeitsgebietin 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3EStGergeben.DieVereinfachungenundKlarstellungenimBereichdesWerbungskostenabzugswerden dadurchingleicherweiseimbereichderprivatennutzung einesbetrieblichenkraftfahrzeugs (Dienstwagennutzung) umgesetzt. Zu Buchstabec ( 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 neu) IndemneuenSatz8wirdzunächstfestgelegt,dassübliche Mahlzeiten (Preisbiszu60Euro),diederArbeitgeberseinenArbeitnehmernanlässlicheinerauswärtigenTätigkeit zurverfügungstellt,zukünftigebenfallsmitdemsachbezugswertanzusetzensind.ineinemweiterenschrittwirdin demneuensatz9danngeregelt,dassdiebesteuerungdes SachbezugswertesfürdieentsprechendeMahlzeitunterbleibenkann,wennderArbeitnehmerfürdieseauswärtigeTätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. DurchdenVerzichtaufdieBesteuerungdesgeldwertenVorteilseinerseits,beigleichzeitigemWegfalldesWerbungskostenabzugs (siehedazuunter 9Absatz4aEStG neu KürzungdesWerbungskostenabzugs)andererseits,werden Arbeitgeber,ArbeitnehmerundVerwaltungdeutlichentlastet. DieseVereinfachunggiltallerdingsnichtfürsogenannteBelohnungsessen.Dazuzählennachderneuengesetzlichen FestlegungalleMahlzeiten,derenPreis60Euroübersteigt. Diesesindweiterhinnach 8Absatz2Satz1EStGzubewertenundderBesteuerungnachdenallgemeinenRegelungen zu unterwerfen. Zu Nummer4 Zu Buchstabea Zu Doppelbuchstabeaa ( 9 Absatz1 Satz3 Nummer4) Entfernungspauschale DieRegelungenzurBerücksichtigungderEntfernungspauschalebleibenunverändertbestehen.Eswirdlediglichder bisherigebegriffder regelmäßigenarbeitsstätte durch denneuenbegriff erstetätigkeitsstätte ersetzt (zurdefinition erstetätigkeitsstätte sieheunter 9Absatz4EStG neu). Zu Doppelbuchstabebb ( 9Absatz1Satz3Nummer4a neu) Tatsächliche Fahrtkosten AuchdiesteuerlicheBerücksichtigungvonFahrtkostenim ZusammenhangmiteinerauswärtigenberuflichenTätigkeit bleibtunverändert.inderneuennummer4awirdlediglichin

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10774 AbgrenzungzurBerücksichtigungderEntfernungspauschale ( 9Absatz1Satz3Nummer4EStG)geregelt,dassbeiberuflichveranlasstenFahrten,dienichtFahrtenzwischen WohnungundersterTätigkeitsstätteimSinnedes 9Absatz4EStGoderFamilienheimfahrtensind,dieFahrtkosten mitdentatsächlichentstandenenaufwendungenalswerbungskostenberücksichtigtwerdenkönnen.beiderbenutzungeineseigenenoderzurnutzungüberlassenenfahrzeugs istdafüreinkilometersatzaufgrundderfüreinenzeitraum vonzwölfmonatenermitteltengesamtkostenfürdasgenutztefahrzeugzuerrechnen.dieserkannsolangeangesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. ZusätzlichwirdnunbeidenFahrtkosten anstellederbisherigenverwaltungsregelungen gesetzlichklargestellt,dass derarbeitnehmeranstelledertatsächlichenaufwendungen ausvereinfachungsgründentypisierendjenachartdesbenutztenverkehrsmittels (z.b.pkw,motorrad,fahrrad)auch einenpauschalenkilometersatzfürjedengefahrenenkilometeralswerbungskostenansetzenkann.dieserpauschale Kilometersatzentsprichtdabeidemfürdasjeweilsbenutzte BeförderungsmittelalshöchsteWegstreckenentschädigung nachdembundesreisekostengesetzfestgesetztenbetrag. WirdderpauschaleKilometersatzangesetzt,isteinePrüfung der tatsächlichen Kilometerkosten entbehrlich. VergütungendesArbeitgebersfürFahrtkostenanlässlicheinerauswärtigenberuflichenTätigkeitkönnenunterdengenanntenVoraussetzungenauchnach 3Nummer13oder Nummer 16 EStG steuerfrei geleistet werden. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet UmallenBeteiligtenauchfürdenBereicheinesweiträumigenTätigkeitsgebietesRechts-undPlanungssicherheitzugebensowieweitereAbgrenzungsschwierigkeitenzuvermeiden,istfolgendevereinfachendeRegelungzusätzlichindie neue Nummer 4a aufgenommen worden: FürdieFahrtenzueinemvomArbeitgeberdauerhaftfestgelegtenOrt,andemsichderArbeitnehmeraufgrundseinerarbeitsvertraglichenFestlegungenregelmäßigeinzufindenoder seinedienstlichentätigkeitenregelmäßigaufzunehmenhat (z.b.fahrtenzueinembusdepotoderfährhafen),sinddie AufwendungenfürdieFahrtenvonderWohnungzudiesem OrtmitderEntfernungspauschalenach 9Absatz1Satz3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. HatderArbeitnehmerseineTätigkeitineinemweiträumigen Arbeitsgebietauszuüben,giltdiesfürdieFahrtenvonder WohnungzudiesemTätigkeitsgebietebenfalls.HatderArbeitnehmerdasweiträumigeArbeitsgebietstetsvoneinund demselbenzugangauszubetretenoderzubefahren,soist fürdiefahrtenvonderwohnungbiszudiesemzugangzu demweiträumigenarbeitsgebietdieentfernungspauschale nach 9Absatz1Satz3Nummer4EStGzuberücksichtigen.WirddasweiträumigeArbeitsgebietimmervonverschiedenenZugängenausbetretenoderbefahren,istausVereinfachungsgründennurfürdieFahrtenvonderWohnung zumnächstgelegenenzugangdieentfernungspauschalezu berücksichtigen;fürdiefahrtenvonderwohnungzuden weiterentferntenzugängenkönnenhingegendietatsächlichenkostengeltendgemachtwerden.vondieservereinfachungbetroffensindz.b.arbeitnehmer,dieineinemhafengebiettätigsind,schornsteinfeger,forstarbeiteroder Briefzusteller. FüralleFahrteninnerhalbdesweiträumigenArbeitsgebietes oderfahrtenvonderwohnungzueinemweiterentfernten Zugang,sinddietatsächlichenAufwendungenzuberücksichtigenoderdersichamBundesreisekostengesetzorientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz. Zu Doppelbuchstabecc ( 9 Absatz1 Satz3 Nummer5) Doppelte Haushaltsführung UmdenBereichderdoppeltenHaushaltsführungzuvereinfachen,wirdfürdasInlandaufdievondenArbeitgebernals aufwendigbeschriebeneermittlungderortsüblichenvergleichsmiete (Durchschnittsmietzins)verzichtetundstattdessenaufdietatsächlichenUnterkunftskostenabgestellt. DaeineVerknüpfungvontatsächlichenAufwendungenmit dervombundesfinanzhofentwickelten,flächenmäßigenbegrenzungvon60m 2 beiderfragederangemessenheitder UnterkunftskostenzuWertungswidersprüchen (z.b.aufwendungenfürein40m 2 Luxusappartementwärenvollabziehbar,währenddieAufwendungenfüreine80m 2 Genossenschaftswohnunggekürztwerdenmüssten)führenkann, wirdalseinfachesabgrenzungskriteriumstattdesseneine betragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. AlsUnterkunftskostenfüreinedoppelteHaushaltsführung iminlandkönnendaherzukünftigdiedemarbeitnehmertatsächlichentstehendenaufwendungenfürdienutzungder UnterkunftoderWohnungangesetztwerden,höchstensjedoch1000EuroimMonat.DieserBetragumfasstallefür dieunterkunftoderwohnungentstehendenaufwendungen: z.b.mieteinklusivebetriebskosten,miet-oderpachtgebührenfürkfz-stellplätze,auchintiefgaragen,aufwendungenfürsondernutzung (wiegartenetc.),dievomarbeitnehmerselbstgetragenwerden.diefestsetzungdesbetragsvon1000euroorientiertsichdabeianeinervonder Rechtsprechungbisherimmerherangezogenen,nachLage undausstattungdurchschnittlichen,ca.60m 2 großenwohnung.nachangabendesstatistischenbundesamtes (Fachserie5Heft1,ZusatzerhebungimRahmendesMikrozensus 2010)zahlenunter6,2ProzentallerHauptmieterhaushaltein DeutschlandeinemonatlicheBruttokaltmietevon1000 Euroundmehr.Beiwenigerals5,5ProzentallerHauptmieterhaushalteliegtdiemonatlicheBruttokaltmietebei16,67 Europrom 2 odermehr.beimehrals98,8prozentderjenigen Personen,dieineinem1-Personen-Haushaltleben,liegtdie Bruttokaltmieteunter1000Euromonatlich.Diebreite MassederinDeutschlandgenutztenMietwohnungenliegt somit innerhalb der Euro. BeidenseltenerenFälleneinerdoppeltenHaushaltsführung imauslandbleibtdiebisherigenregelungunverändert,das heißtberücksichtigtwerdendietatsächlichenmietkosten, soweitsienotwendigundangemessen,alsonichtüberhöht sind (DurchschnittsmietzinsfüreinenachGröße,Lageund Ausstattung am Tätigkeitsort durchschnittliche Wohnung). DurchdiegesetzlicheKonkretisierungdesBegriffsdeseigenenHausstandeswirdzusätzlicheRechtssicherheitgeschaffenundStreitpotentialvermieden.DasVorliegeneineseigenenHausstandsaußerhalbdesOrtesdererstenTätigkeitsstätteerfordertzukünftignebendemInnehabeneinerWohnungauseigenemRechtoderalsMieteraucheine angemessenefinanziellebeteiligungandenkostenderlebensführung.fürdasvorliegeneineseigenenhausstandsim Sinnedes 9Absatz1Satz3Nummer5EStGgenügtesso-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mitnicht,wennderarbeitnehmerz.b.imhaushaltseiner ElternlediglicheinodermehrereZimmerbewohntoder wenndemarbeitnehmereinewohnungimhausdereltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. DarüberhinausmussamOrtderneuenerstenTätigkeitsstättedieNutzungeinerZweitunterkunftoder-wohnungaus beruflichengründenerforderlichsein.ausvereinfachungsgründenkannvoneinerzweitunterkunftoder-wohnungam OrtdererstenTätigkeitsstättedannnochausgegangenwerden,wennderWegvonderZweitunterkunftoder-wohnung zurneuenerstentätigkeitsstättewenigeralsdiehälfteder EntfernungderkürzestenStraßenverbindungzwischender Hauptwohnung (MittelpunktderLebensinteressen)undder neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Beispiel 1: DerArbeitnehmerhatseinenHausstandinAundinBseine neueerstetätigkeitsstätte.dieentfernungvona (MittelpunktderLebensinteressen)nachBbeträgt250Kilometer. DerArbeitnehmerfindetinCsoforteinegünstigeZweitwohnung.DieEntfernungvonC (Zweitwohnung)nachB (neue erstetätigkeitsstätte)beträgt70kilometer.auchwenndie Zweitwohnung70KilometervonBentferntliegt,giltsie nochalswohnungamortdererstentätigkeitsstätte,dasie wenigeralsdiehälftederentfernungvonderhauptwohnung in A zur neuen ersten Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt. Beispiel 2: WieBeispiel1nurdasdieEntfernungvonC (Zweitwohnung)nachB (neueerstetätigkeitsstätte)150kilometerbeträgt.indiesemfallkannnichtmehrohneweiteresvoneiner ZweitwohnungamOrtdererstenTätigkeitsstätteausgegangen werden. AufwendungenfürFamilienheimfahrtenfürdieWegezwischendemOrtderneuenerstenTätigkeitsstättezumOrtdes eigenenhausstandessindunverändertfüreineheimfahrt wöchentlichmitdemansatzderentfernungspauschaleabziehbar.wurdedemarbeitnehmereinfirmenfahrzeug durchdenarbeitgeberzurnutzungzurverfügunggestellt, istfürdiefamilienheimfahrtenderwerbungskostenabzug ausgeschlossen;diesgiltauchfürsteuerfreieerstattungen vom Arbeitgeber. Zu Doppelbuchstabedd ( 9Absatz1Satz3Nummer5a neu) Unterkunftskosten MitdemneuenAbsatz5awirddieAbziehbarkeitderberuflichveranlasstenUnterkunftskostenwährendeinerTätigkeit außerhalbdererstentätigkeitsstätte (auswärtigeberufliche Tätigkeit,Auswärtstätigkeit),nunebenfallsgesetzlichgeregelt.UmeineVielzahlvonschwierigenAbgrenzungs-und Auslegungsfragenzukünftigzuvermeiden,werdenzudem dieaufwendungenfürübernachtungimrahmeneinerlängerfristigenauswärtstätigkeitmitdenunterkunftskostenim RahmeneinerdoppeltenHaushaltsführunggleichbehandelt. AlslängerfristigeauswärtigeberuflicheTätigkeitwirddabei imgleichklangmitdenmerkmalendererstentätigkeitsstätte ein Zeitraum von 48 Monaten festgelegt. BeruflichveranlassteUnterkunftskostenimRahmeneiner längerfristigenauswärtstätigkeitaneinundderselben auswärtigentätigkeitsstättesinddanachimzeitraumvon 48MonatenunbeschränktalsWerbungskostenabzugsfähig. NachdiesemZeitraumwerdensienurnochbiszurHöheder vergleichbarenaufwendungenimrahmeneinerdoppelten HaushaltsführungalsWerbungskostenberücksichtigt ( 9 Absatz1Satz3Nummer5EStG).Voneinerlängerfristigen AuswärtstätigkeitanderselbenTätigkeitsstätteistnichtnur dannauszugehen,wenndieselängerals48monatearbeitstäglichaufzusuchenist.vielmehrgenügtesauch,wennan dertätigkeitsstätteübereinenzeitraumvon48monatenhinausregelmäßiginfolgederberuflichentätigkeitz.b.einmalodermehrmalswöchentlichübernachtetwird.dasgilt fürjedetätigkeitsstätte,dienichterstetätigkeitsstätteist. HierdurchwirdnichtnureinGleichklanghergestelltbeiden wirtschaftlichvergleichbarenfällenderzusätzlichenunterkunftskosten,imrahmeneinerdoppeltenhaushaltsführung undeinerlängerfristigenauswärtigentätigkeit.zusätzlich werdendadurchauchschwierigeabgrenzungenhinsichtlich derhöhederbeieinerlängerfristigenauswärtstätigkeitnotwendigenmehraufwendungensowiedasstreitpotentialdarüber deutlich verringert. UmindiesemZusammenhangneueAbgrenzungsprobleme vonvornehereinzuvermeiden,wird wiebeiderdreimonatsfristderverpflegungspauschalen gleichtypisierend festgelegt,dasseineunterbrechungderberuflichentätigkeitaneinundderselbentätigkeitsstättevonsechsmonaten bereitszueinemneubeginndieses48-monats-zeitraums führt.auswelchemgrund (z.b.krankheit,urlaub,tätigkeitaneineranderentätigkeitsstätte)dietätigkeitunterbrochenwird,istausvereinfachungsgründendabeiunerheblich. NutztderArbeitnehmereineUnterkunftzusammenmiteiner odermehrerenpersonen,diezuseinemarbeitgeberinkeinemdienstverhältnisstehen,istnurderaufdenarbeitnehmerentfallendeanteilberuflichveranlasstunddamitals Werbungskostenabziehbar.BeiNutzungeinesMehrbettzimmerskönnenderEinfachheithalber,dieAufwendungen angesetztwerden,diebeiinanspruchnahmeeineseinzelzimmers im selben Haus entstanden wären. ImRahmendesWerbungskostenabzugskönnenlediglichdie tatsächlichentstandenenübernachtungskostenundkeine Pauschalen berücksichtigt werden. Zu Buchstabeb ( 9 Absatz2) EntfernungspauschaleundBerücksichtigungvonübersteigenden tatsächlichen Kosten DieRegelungeninAbsatz2zurBerücksichtigungdertatsächlichenKostenanstellederEntfernungspauschalebleibenunverändertbestehen.Eswirdlediglichderbisherige Begriffder regelmäßigenarbeitsstätte durchdenneuen Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Zu Buchstabec ( 9 Absatz3) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzuden Änderungen in 9 EStG. Zu Buchstabed ( 9 Absatz4 neu) Definition erste Tätigkeitsstätte DurchdenneueingefügtenAbsatz4wirdderbisherige unbestimmterechtsbegriffder regelmäßigenarbeitsstätte durch erstetätigkeitsstätte ersetztundgesetzlichgenau definiert.entsprechendderrechtsprechungdesbundesfinanzhofswirddabeihöchstensnocheinetätigkeitsstätteje DienstverhältnismitbeschränktemWerbungskostenabzug

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10774 (Entfernungspauschale,keineVerpflegungspauschalen,UnterkunftskosteninderRegelnurimRahmeneinerdoppelten Haushaltsführung)vorgesehen.DieBestimmungdiesereinenTätigkeitsstätteerfolgtvorrangiganhandderarbeitsoderdienstrechtlichenFestlegungensowiediedieseausfüllendenarbeits-oderdienstrechtlicheWeisungen/Verfügungen,hilfsweisemittelsquantitativerKriterien.ImZweifelist dieräumlichenähezurwohnungdessteuerpflichtigen maßgebend.dabeiistkünftignichtmehrdieregelmäßigkeit desaufsuchens,sondernvorrangigdiefestlegungendes Arbeitgebersmaßgebend.DementsprechendwirdderbisherigeunbestimmteRechtsbegriff regelmäßigearbeitsstätte durch den neuen Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt. DurchdiegesetzlicheDefinition,dievorrangigandiearbeits-oderdienstrechtlichenFestlegungenanknüpft,wird dieanwendungundnachweisführungfürdiearbeitgeber deutlicherleichtert.zudemwirddasauseinanderfallender arbeits-oderdienstrechtlichenvondersteuerrechtlichen EinordnungbestimmterZahlungenalsReisekostendeutlich verringert.dadurch,dassimfalldesfehlenseinerarbeits-/ dienstrechtlichenfestlegungaufeinfachequantitative MerkmaleoderimZweifelaufdieörtlicheNähezurWohnungdesArbeitnehmersabgestelltwird,erhaltenalleBeteiligtenRechts-undPlanungssicherheit.DieNeuregelung greiftsomitdieaktuellerechtsprechungdesbundesfinanzhofsaufundentwickeltsiemittelsbestimmtertypisierungen praxistauglich weiter. ErsteTätigkeitsstättekanneineortsfesteEinrichtungdesArbeitgebers,dieeinesverbundenenUnternehmensundinbestimmtenAusnahmefällenauchdieeinesvomArbeitgeber bestimmtendrittensein (wiez.b.indenfällendes Outsourcing ),derderarbeitnehmerdauerhaftzugeordnet ist.dashäuslichearbeitszimmerdesarbeitnehmersist keinebetrieblicheeinrichtungdesarbeitgebersundkann daher auch nie erste Tätigkeitsstätte sein. Zudenarbeits-oderdienstrechtlichenWeisungen/Verfügungenzählenalleschriftlichen,aberauchmündlichenAbsprachenoderWeisungen.IstderArbeitnehmereinerbestimmten Tätigkeitsstättearbeits-oderdienstrechtlichdauerhaftzugeordnet,istesunerheblich,inwelchemUmfangerseineberuflicheTätigkeitandieseroderauchanderenTätigkeitsstätten ausübt.insoweitwirddemumfassendendirektionsrechtdes Arbeitgebers auch steuerlich Rechnung getragen. ImInteressederRechtsklarheitwerdenzusätzlichdietypischenFälleeinerdauerhaftenZuordnungimGesetzgenannt. HierzuzählendieunbefristeteZuordnungdesArbeitnehmers zueinerbestimmtenbetrieblicheneinrichtung,diezuordnungfürdiedauerdesgesamtendienstverhältnissesoderdie Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. FehltesaneinerdauerhaftenZuordnungeinesArbeitnehmerszueinerTätigkeitsstätteoderistsienichteindeutig, wirddaraufabgestellt,obderarbeitnehmeraneinerbestimmtenbetrieblicheneinrichtungtypischerweisearbeitstäglichoderdortjearbeitswocheeinenvollenarbeitstag odermindestens20prozentseinervereinbartenregelmäßigenarbeitszeittätigwerdensoll (Ex-ante-Betrachtung). AlleineinregelmäßigesAufsuchenderbetrieblichenEinrichtung,z.B.umeinKundendienstfahrzeug,Material,Auftragsbestätigungen,Stundenzettel,Krankmeldungenoder ähnlichesabzuholenoderabzugeben,isthingegennichtausreichendundsomitfürdiequalifizierungalserstetätig- keitsstätteunbeachtlich.weichendietatsächlichenverhält- nissedurchkrankheitoderandereunvorhergeseheneereig- nissevondervereinbartenfestlegungab (Ex-post-Betrachtung),bleibtdiebereitsgetroffenePrognoseentscheidung bezüglichdesvorliegensdererstentätigkeitsstättedavon unberührt. KommendanachmehrereTätigkeitsstättenalsersteTätigkeitsstätteinFrage (z.b.mehrerefilialenoderverschiedene BahnhöfeoderFlughäfen),istdieBestimmungeinerdieser TätigkeitsstättenalsersteTätigkeitsstättedurchdenArbeitgeberjeweilsmaßgebend.DiesmussnichtdieTätigkeitsstättesein,anderderArbeitnehmerdenüberwiegendenTeil seinerberuflichentätigkeitverrichtet.fehltesaneinersolchenbestimmungdurchdenarbeitgeberoderistsienicht eindeutig,wirdzugunstendersteuerpflichtigendietätigkeitsstättealserstetätigkeitsstätteangenommen,dieder Wohnung am nächsten liegt. AlsersteTätigkeitsstättewirdaucheineBildungseinrichtungbehandelt,diezumZweckeeinesVollzeitstudiumsoder einervollzeitigenbildungsmaßnahmeaufgesuchtwird.voraussetzungfürdieseannahmeistallerdings,dassdiemaßnahmenichtdurcheinbestehendesdienstverhältnisveranlasstist.dadersteuerpflichtigeindiesenfällenkeinem Direktionsrechtunterliegt,sondernselbstdieEntscheidung fürdiejeweiligebildungseinrichtungtrifft,hater vergleichbardemarbeitnehmer,dereinerbetrieblicheneinrichtungdauerhaftzugeordnetist diemöglichkeit,sichauf dieihmentstehendenwegekosteneinzurichtenundderen Höhe zu beeinflussen. DieAufwendungenfürdieWegezueinererstenTätigkeitsstättesindmitdemAnsatzderEntfernungspauschaleals Werbungskostenabgegolten (siehe 9Absatz1Satz3 Nummer4 EStG). Zu Buchstabee ( 9 Absatz4a neu) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen BisherwarderAbzugvonVerpflegungsmehraufwendungen in 4Absatz5Satz1Nummer5EStG,d.h.imBereichder Betriebsausgaben,geregeltundüberdenVerweisin 9 Absatz5EStGauchimRahmenderWerbungskostenanwendbar.DadiesteuerlicheBerücksichtigungReisekosten nunumfassendin 9EStGgeregeltwird,wurdeauchder BereichderVerpflegungsmehraufwendungenindenneuen Absatz4aüberführtundeinentsprechenderVerweisin 4 Absatz5 Satz1 Nummer5 EStG aufgenommen. ImneuenAbsatz4awirdgeregelt,unterwelchenVoraussetzungenundinwelcherHöhediedemArbeitnehmerausAnlasseinerberuflichveranlasstenTätigkeitentstehenden MehraufwendungenfürVerpflegungsteuerlichalsWerbungskostenberücksichtigtwerdenkönnen.Dabeiwird typisierenddermehraufwandfestgelegt,derüberdashinausgeht,waseinarbeitnehmerfürseineverpflegungohnehinwährendeinesnormalenarbeitstagesandererstentätigkeitsstätteaufwendet;diejedemsteuerpflichtigentäglich entstehendenaufwendungenfürverpflegungstellenkosten derprivatenlebensführungdar,diesteuerlichunberücksichtigt bleiben. UmdenBereichderVerpflegungsmehraufwendungenzu vereinfachen,wirddiegegenwärtiggeltendedreistufige StaffelungderabziehbarenPauschalenundMindestabwe-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode senheitszeitendurcheinezweistufigestaffelungersetzt (12Euround24Euro);dabeiwirdaufeinenTeilderBerücksichtigungvonMindestabwesenheitszeitenverzichtetund dieberechnungderdreimonatsfristvereinfacht.hierdurch sollvorallemfürdiebetroffenensteuerpflichtigenwieauch ArbeitgebernichtnurdiesteuerlicheBerücksichtigungvon Verpflegungsmehraufwendungen,sondernauchderBereich derreisekostenabrechnunghandhabbarergemachtunddadurchbürokratieabgebautwerden.imeinzelnensiehtder neue Absatz 4a die folgenden Regelungen vor: Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten: FürdieKalendertage,andenenderArbeitnehmeraußerhalb seinerwohnungunderstentätigkeitsstätteberuflichtätig ist (auswärtigeberuflichetätigkeit)undausdiesemgrunde 24StundenvonseinerWohnungabwesendist,kannweiterhineinePauschalevon24EuroalsWerbungskostengeltend gemacht werden. FürdenAn-undAbreisetageinersolchenmehrtägigenauswärtigenTätigkeitmitÜbernachtungaußerhalbseinerWohnungkannzukünftigohnePrüfungeinerMindestabwesenheitszeiteinePauschalevonjeweils12EuroalsWerbungskostenberücksichtigtwerden.Dabeiistunerheblich,obdie TätigkeitvonderWohnung,dererstenodereineranderen TätigkeitsstättedesArbeitnehmersbegonnenwird.ImHinblickaufdieoftmalsauchüberNachtodermehrereTage andauerndenan-undabreisenbeiauswärtigenberuflichen TätigkeitengenügtesfürdieQualifizierungalsAn-undAbreisetag,wennderArbeitnehmerunmittelbarnachderAnreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. DerWegfallderPrüfungvonMindestabwesenheitszeitenam An-undAbreisetagführtzueinerdeutlichenVereinfachung. ArbeitgeberundArbeitnehmermüssenwesentlichweniger AufzeichnungenüberdenReiseverlaufsowiedieAbwesenheitszeitenführen.GleichzeitigwirdauchdieVerwaltung durchdenverringertenprüfungsaufwanderheblichentlastet. BeidenSteuerpflichtigenkanndieneueRegelungzusteuerlichenVerbesserungenimVergleichzumgeltendenRecht führen. Eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung: FüreintägigeauswärtigeTätigkeitenohneÜbernachtung kannabeinerabwesenheitvonmehrals8stundenvonder WohnungunddererstenTätigkeitsstätte ebensowiefür denan-undabreisetagbeieinermehrtägigentätigkeit eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt werden. DurchdieFestsetzungeineseinheitlichenBetragesfüralle eintägigenauswärtstätigkeitenmiteinerabwesenheitvon mehrals8stundenwirdeineweiteredeutlichevereinfachungerreicht.arbeitgeberundarbeitnehmermüssen wesentlichwenigeraufzeichnungenüberdietatsächlichen AbwesenheitszeitenführenunddieVerwaltungwirddurch denverringertenprüfungsaufwandebenfallsentlastet.bei densteuerpflichtigenkanndieneueregelungzusteuerlichenverbesserungenimvergleichzumgeltendenrecht führen. Darüberhinauswirdgeregelt,dassdiesauchdanngilt,wenn derarbeitnehmerseineeintägigeauswärtigeberuflichetätigkeitübernachtausübt somitnichtübernachtet und dadurchebenfallsinsgesamtmehrals8stundenvonder WohnungunddererstenTätigkeitsstätteabwesendist.Die Verpflegungspauschalevon12EuroistindiesemFällen dannfürdenkalendertagzuberücksichtigen,andemderarbeitnehmerdenüberwiegendenteilderinsgesamtmehrals 8 Stunden abwesend ist. VergütungendesArbeitgebersfürVerpflegunganlässlich einereintägigenodermehrtägigenauswärtigenberuflichen TätigkeitkönnenunterdenobengenanntenVoraussetzungen nach 3Nummer13oderNummer16EStGbiszurHöhe der Pauschalen auch steuerfrei geleistet werden. Dreimonatsfrist: DieBerücksichtigungderPauschalenfürdieVerpflegungsmehraufwendungenist wiebisher aufdieerstendrei MonateeinerberuflichenTätigkeitaneinundderselben Tätigkeitsstättebeschränkt.DieDreimonatsfrististinsoweit einsachgerechteskriterium,umdenberuflichveranlassten MehraufwandfürdieVerpflegungvondenallgemeinanfallenden Verpflegungskosten abzugrenzen. UmdieBerechnungderDreimonatsfristzuvereinfachen, wirdeinereinezeitlichebemessungderunterbrechungsregelung eingeführt. Nachdemneuen 9Absatz4aSatz7EStGführtnuneine UnterbrechungderberuflichenTätigkeitaneinundderselbenTätigkeitsstättefüreinenZeitraumvonvierWochen bereitszueinemneubeginndes3-monats-zeitraums.zukünftigistessomitunerheblich,auswelchemgrund (z.b. Krankheit,Urlaub,TätigkeitaneineranderenTätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird. Kürzung und Ausschluss des Werbungskostenabzugs: ZurweiterenVereinfachungsowohldesAbrechnungs-als auchdesbesteuerungsverfahrenswerdenzukünftigimfall dervomarbeitgeberoderaufdessenveranlassungvon einemdrittenzurverfügunggestelltenmahlzeiten imhinblickaufdenin 8Absatz2Satz9EStG neu geregelten Besteuerungsverzicht werdendieermitteltenpauschalen typisierendfüreinfrühstückum20prozentundfürein Mittag-oderAbendessenjeweilsum40ProzentdesBetrags derverpflegungspauschalenfüreine24-stündigeabwesenheit (entsprichtiminlandfüreinfrühstück4,80eurosowie füreinmittag-undabendessenje9,60euro)gekürzt.durch dieseregelungwerdeneinerseitsdiearbeitgebervonder mitvielbürokratieverbundenenerfassungundaufzeichnungdiesermahlzeitenfürzweckederbesteuerungsowie andererseitsdiesteuerpflichtigenundverwaltungvonder ebenfallsaufwendigennachweisführung/prüfungfürzweckedeswerbungskostenabzugsentlastet.diesgiltauch wennreisekostenvergütungenwegendiesermahlzeiteneinbehaltenbzw.gekürztodervomarbeitgeberpauschalbesteuertwerden.zahltderarbeit-nehmereinentgeltfürdie Mahlzeit erfolgt insoweit keine Kürzung. Beispiel 1: DerArbeitnehmeristaufeinerdreitägigenAuswärtstätigkeit.DerArbeitgeberhatfürdenArbeitnehmerineinem HotelzweiÜbernachtungenjeweilsmitFrühstücksowieje einmittag-undeinabendessengebuchtundbezahlt.der ArbeitnehmererhältvomArbeitgeberkeineweiterenReisekostenerstattungen. DerArbeitgebermusskeinengeldwertenVorteilfürdie Mahlzeitenversteuern.DerArbeitnehmerkannfürdie

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10774 AuswärtstätigkeitfolgendeVerpflegungspauschalenals Werbungskosten geltend machen: Anreisetag12,00 Euro, Abreisetag12,00 Euro, Zwischentag24,00 Euro, Gesamt48,00 Euro, Kürzung28,80Euro (2 4,80EuroFrühstück,2 9,60 Euro Mittag-/Abendessen), Verbleiben19,20 Euro Werbungskosten. Beispiel 2: WieBeispiel1,allerdingszahltderArbeitnehmerfürdas Mittag- und Abendessen jeweils 5 Euro. DerArbeitgebermusskeinengeldwertenVorteilfürdie Mahlzeitenversteuern.DerArbeitnehmerkannfürdieAuswärtstätigkeitfolgendeVerpflegungspauschalenalsWerbungskosten geltend machen: Anreisetag12,00 Euro, Abreisetag12,00 Euro, Zwischentag24,00 Euro, Gesamt48,00 Euro, Kürzung18,80Euro (2 4,80Euro,2 4,60Euro je 9,60 Euro abzüglich 5,00 Euro), Verbleiben29,20 Euro Werbungskosten. Beispiel 3: WieBeispiel1,allerdingszahltderArbeitnehmerfürdas Mittag- und Abendessen jeweils 10 Euro. DerArbeitgebermusskeinengeldwertenVorteilfürdie Mahlzeitenversteuern.DerArbeitnehmerkannfürdieAuswärtstätigkeitfolgendeVerpflegungspauschalenalsWerbungskosten geltend machen: Anreisetag12,00 Euro, Abreisetag12,00 Euro, Zwischentag24,00 Euro, Gesamt48,00 Euro, Kürzung9,60Euro (2 4,80Euro,2 0Euro 9,60 Euro abzgl. 10,00 Euro), Verbleiben38,40 Euro Werbungskosten. Beispiel 4: DerArbeitnehmernimmtaneinereintägigenFortbildungsveranstaltungteil.DerArbeitgeberhatfürdenArbeitnehmer aufdieserfortbildungsveranstaltungeinmittagessengebuchtundbezahlt.derarbeitgeberbesteuertdasmittagessennach 40Absatz2Satz1Nummer1aEStG neu pauschal,daerkeineaufzeichnungenüberdieabwesenheit desarbeitnehmersführt.derarbeitnehmererhältvomarbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen. DerArbeitnehmerkannanhandseinerBahnticketsgegenüberdemFinanzamtnachweisen,dasserfürdieFortbildung insgesamt10stundenvonseinerwohnungundseinerersten Tätigkeitsstätteabwesendwar.ErkannfürdieFortbildung folgendeverpflegungs-pauschalenalswerbungskostengeltend machen: Eintägige Tätigkeit12,00 Euro, Kürzung9,60 Euro, Verbleiben2,40 Euro Werbungskosten. HatderArbeitnehmersteuerfreieErstattungenfürVerpflegungvomArbeitgebererhalten,istimGegenzugeinWerbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. Beispiel 5: WieBeispiel1,allerdingserhältderArbeitnehmervonseinemArbeitgeberzusätzlichzudenzurVerfügunggestellten MahlzeitenauchnocheinesteuerfreieReisekostenerstattung für Verpflegungsmehraufwendungen von 19,20 Euro. DerArbeitgebermusskeinengeldwertenVorteilfürdie Mahlzeitenversteuern.DerArbeitnehmerkannfürdie DienstreisekeineVerpflegungspauschalenmehralsWerbungskosten geltend machen: Anreisetag12,00 Euro, Abreisetag12,00 Euro, Zwischentag24,00 Euro, Gesamt48,00 Euro, Kürzung28,80Euro (2 4,80Euro,2 9,60 Euro), Zwischensumme19,20 Euro, Steuerfreie Erstattung19,20 Euro, Verbleiben0,00 Euro Werbungskosten. Auswärtige Tätigkeiten im Ausland: FürTätigkeitenimAuslandgeltenzukünftigebenfallsnur nochzweipauschalen (Prozentbeträge),mitdenentsprechendenVoraussetzungenwiebeideninländischenPauschalen.DeralsWerbungskostenberücksichtigungsfähigeBetrag (unddamitauchderdurchdenarbeitgebernachmaßgabevon 3Nummer13oderNummer16EStGsteuerfrei erstattbarebetrag)wirdinsoweitandieiminlandgeltenden Regelungenangeglichen.DamitwerdenberuflichveranlassteauswärtigeTätigkeitenimIn-undAuslandgleichermaßen vereinfacht. Zu Buchstabef ( 9 Absatz5 Satz1) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungeinesVerweises aufgrund der Änderung des 4 Absatz 5 EStG. Zu Nummer5 ( 10 Absatz1 Nummer7 Satz4) EshandeltsichhierbeiumeineredaktionelleFolgeänderung,umeinegleicheErmittlungderAufwendungenbeim Werbungskosten-undSonderausgabenabzugzugewährleisten. Zu Nummer6 ( 10d Absatz1 Satz1) DasdeutscheSystemdesdenVeranlagungszeitraumübergreifendenVerlustabzugsentsprichtinternationalenStandards.EinepunktuelleVerbesserungalsAnpassunganinternationaleEntwicklungenistjedochsinnvoll.Sosehendie aktuellenfranzösischenregelungenmittelstandsfreundlichererücktragsmöglichkeitenfürverlustevor.deutschland

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode passtsichmitderanhebungdeshöchstbetragsbeimverlustrücktragauf eurobzw euro (Einzelbzw.Zusammenveranlagung)andasfranzösischeSteuerrechtan.KleineundmittlereUnternehmenwerdendadurch entlastet.inkrisenzeitenkönnensiedurchdenerweiterten VerlustrücktragkurzfristigerhöhteLiquiditätgewinnenund sind dadurch in der Lage, die Krise besser zu überstehen. Zu Nummer7 Zu Buchstabea Zu Doppelbuchstabeaa ( 40Absatz2Satz1Nummer1a neu) DurchdieÄnderungwirddenArbeitgebernnunzusätzlich ermöglicht,diebesteuerungvonüblichenmahlzeiten,die anlässlicheinerauswärtigentätigkeitunentgeltlichoder verbilligtzurverfügunggestelltwerdenundderenbesteuerungnichtnach 8Absatz2Satz9EStGunterbleibenkann, weilz.b.diemindestabwesenheitszeitbeieinereintägigen AuswärtstätigkeitnichteingehaltenodervomArbeitgeber nichtnachgehaltenundaufgezeichnetwird,einfachpauschal durchzuführen. ZuDoppelbuchstabebb ( 40Absatz2Satz1Nummer4) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungen,diesich ausderneuregelungdesabzugsdermehraufwendungenfür Verpflegung in 9 Absatz 4a EStG ergeben. Zu Buchstabeb ( 40 Absatz2 Satz2) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungen,diesich ausderneuengesetzlichendefinitiondesbegriffs erste Tätigkeitsstätte einesarbeitnehmersin 9Absatz4EStG sowiederklarstellendenregelungfürdiefahrtenzueinem weiträumigentätigkeitsgebietin 9Absatz1Satz3Nummer4a Satz3 EStG ergeben. Zu Nummer8 Zu Buchstabea ( 52 Absatz1) MitderÄnderungwirddieallgemeineAnwendungsregelungin 52Absatz1EStGmitInkrafttretenzum1.Januar 2014fortgeschrieben.DamitsinddieÄnderungendesEinkommensteuergesetzesdurchdiesesGesetz,dieebenfalls am1.januar2014inkrafttreten,erstmalsanzuwendenfür denveranlagungszeitraum2014bzw.fürlaufendenarbeitslohn,derfüreinennachdem31.dezember2013endenden Lohnzahlungszeitraumgezahltwird,undfürsonstigeBezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Zu Buchstabeb ( 52 Absatz12 Satz4 und 5) DieRegelungstelltsicher,dassdieÄnderungendes 4 Absatz5Satz1Nummer5und6aEStGauchdann,wenn dersteuerpflichtigeseinengewinnnacheinemvomkalenderjahrabweichendenwirtschaftsjahrermittelt,abdem 1.Januar2014anzuwendensind.DadurchwirkendieÄnderungenfürGewerbetreibendeundSelbständigeabdemgleichen Zeitpunkt wie für Arbeitnehmer. Zu Buchstabec ( 52 Absatz25 Satz7 neu) DieÄnderungdes 10dAbsatz1Satz1EStGisterstmals anzuwendenaufverluste,dieimveranlagungszeitraum 2013nichtausgeglichenwerdenkönnenundinden Veranlagungszeitraum2012 zurückgetragen werden. Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) RedaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtwegender Aufhebung von 18 KStG (Artikel2Nummer4). Zu Nummer2 Zu Buchstabea Zu Doppelbuchstabeaa Zu Artikel2 (ÄnderungdesKörperschaftsteuergesetzes) Zu Dreifachbuchstabeaaa ( 14Absatz1Satz1Satzteil vor Nummer1) DieEuropäischeKommissionhatteindemVertragsverletzungsverfahrenNr.2008/4909dieVorschriftendes 14Absatz1Satz1KStGunddes 17KStGfürdieAnerkennung dersteuerlichenorganschaftaufgegriffen,nachdenenals OrgangesellschaftennurKapitalgesellschafteninBetracht kommen,diesowohlihrensitzalsauchdenortder GeschäftsleitungimInlandhaben (sogenannterdoppelter Inlandsbezug).DieserdoppelteInlandsbezughatnachAuffassungderEuropäischenKommissiongegendieNiederlassungsfreiheitdesVertragsüberdieArbeitsweiseder EuropäischenUnion (AEUV)sowiedesAbkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraum (EWR-Abkommen)verstoßen.BereitsdurchdasSchreibendesBundesministeriums derfinanzenvom28.märz2011,bstblis.119,warendaherineinemeu/ewr-staatgegründetekapitalgesellschaftenmitgeschäftsleitungindeutschlandbeivorliegender übrigenvoraussetzungender 14ff.KStGfürdieAnerkennungeinersteuerlichenOrganschaft,alsOrgangesellschaftzugelassenworden.DieAufgabedesdoppeltenInlandsbezugsfürOrgangesellschaften,dieihrenSatzungssitz innerhalbdereuropäischenunion (indeutschlandoderin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion)oder ineinemewr-staathaben,wirdnunindasgesetzübernommen. Zu Dreifachbuchstabebbb ( 14Absatz1Satz1Nummer 2) Allgemeines In 14Absatz1Satz1Nummer2KStGwerdendieVorschriftendersteuerlichenOrganschaftandieRechtsprechungdesBFH (vgl.bfh-urteilvom9.februar2011,ir 54,55/10,BStBl2012IIS.106)zurReichweitedesabkommensrechtlichenGesellschafterdiskriminierungsverbotsin Artikel24Absatz5desMusterabkommensderOrganisation fürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (OECD)aufdieVorschriftenderOrganschaftangepasst.Der neugefasste 14Absatz1Satz1Nummer2KStGstellt nunmehrfüralleandersteuerlichenorganschaftbeteiligten Personenunterschiedslosdaraufab,obdieBeteiligungdes OrganträgersanderOrgangesellschafteinerinländischen BetriebsstätteimSinnedes 12derAbgabenordnung (AO) desorganträgerszuzurechnenist.dawederaufdensitz nochaufdenortdergeschäftsleitungdesorganträgersabgestelltwird,wirdnichtmehrnachdenfürdieanwendung desabkommensrechtlichengesellschafterdiskriminierungsverbotsmaßgebendenansässigkeitsbegründendenmerkmalendesartikels4desoecd-musterabkommensunterschieden.dieneufassungdes 14Absatz1Satz1Nummer2 KStGverstößtsomitauchnachdervomBFHinseinervor-

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10774 genanntenentscheidungvom9.februar2011 (a.a.o.)vertretenenauslegungnichtgegendasabkommensrechtliche Gesellschafterdiskriminierungsverbot. DieBesteuerungsrechtederBundesrepublikDeutschlandan dendemorganträgerzugerechneteneinkommensowiedem ErgebnisausderAuflösungvonAusgleichspostenwerden dadurchgewährleistet,dassdieeinkünftedieserinländischenbetriebsstättesowohlnachinnerstaatlichemwienach AbkommensrechtderdeutschenBesteuerungunterliegen müssen.ohnedieseserfordernisbestündeimhinblickauf dieteilserheblichenunterschiedezwischendeminnerstaatlichenunddemgegebenenfallsanzuwendendenabkommensrechtlichenbetriebsstättenbegriffdiegefahrdernichtbesteuerung.dasnach 14KStGzugerechneteEinkommen derorgangesellschafterhöhtdaseinkommenderinländischen Betriebsstätte des Organträgers. Zu den Sätzen 1 bis 3 DieSätze1bis3entsprechenweitgehendderbisherigen Fassungdes 14Absatz1Satz1Nummer2KStG.Aufdas ErfordernisansässigkeitsbegründenderTatbestandsmerkmaleimSinnedesArtikels4desOECD-Musterabkommens wird verzichtet. Zu den Sätzen 4 und 5 VoraussetzungfürdieAnerkennungderOrganschaftistnach densätzen4und5,dassdiebeteiligungdesorganträgersan derorgangesellschaftwährenddergesamtendauerderorganschaftununterbrocheneinerinländischenbetriebsstätte imsinnedes 12AOdesOrganträgerszuzuordnenist.In denfällendermittelbarenbeteiligunganderorganschaft mussdiebeteiligungandervermittelndengesellschafteiner inländischenbetriebsstättedesorgansträgerszuzurechnen sein.istvermittelndegesellschafteinepersonengesellschaft undistdiepersonengesellschaftwiederummittelbarüber eineodermehrerekapitalgesellschaftenanderorgangesellschaftbeteiligt,giltsatz4bezogenaufdiebetreffendekapitalgesellschaftsbeteiligung der vermittelnden Gesellschaft. Zu Satz6 DieZurechnungdesOrganeinkommenszuderBetriebsstätte desorganträgers,derdiebetreffendebeteiligungzuzuordnenist,entsprichtderbisherigenrechtsfolgein 18Satz1 KStG. Zu Satz7 Satz7schließtzurSicherstellungderBesteuerunginsbesonderedieFälleaus,indenenwegenUnterschiedeninderDefinitionoderAuslegungdesBetriebsstättenbegriffszwischen 12AOunddenVorschriftenvonAbkommenzur VermeidungderDoppelbesteuerungformaldieZuordnung zueinerbetriebsstätte (imsinnedes 12AO)gegebenist, abereininländischesbesteuerungsrechtdennochnichtbesteht,weilnachdenvorschriftendesjeweilsanzuwendendendoppelbesteuerungsabkommenseinebetriebsstätte nicht anzunehmen ist. Zu Dreifachbuchstabeccc Vorbemerkung ( 14Absatz1Satz1Nummer 3) DieAnerkennungeinersteuerlichenOrganschaftsetztunter anderemvoraus,dasszwischendemorganträgerundderorgangesellschafteingewinnabführungsvertragimsinnedes 291Absatz1AktGwirksamabgeschlossenwirdunddass dieserwährenddergesamtengeltungsdauerdesvertrages tatsächlichdurchgeführtwird.diesichausdemvertrag ergebendeverpflichtungzurgewinnabführungbzw.zur VerlustübernahmeerstrecktsichnachderRechtsprechung desbundesgerichtshofs (BGH)aufdassichbeiobjektivordnungsgemäßerBilanzierungergebendeErgebnis (z.b.bgh vom5.juni1989,iizr172/88,bb1989s.1518undbgh vom14.februar2005,iizr361/02,db2005s.937).insbesonderehinsichtlichderverlustverrechnungberuhtdies darauf,dassderzweckdes 302AktG,dieInteressender außenstehendenaktionäreunddergesellschaftsgläubiger zuschützen,nurdannerreichtwerdenkann,wennderzutreffendefehlbetragermitteltundausgeglichenwird (BGHvom 11. Oktober 1999, II ZR 120/98, BGHZ 142 S. 382). DieGrundsätzegeltenfürGewinnabführungsverträgezwischenGesellschaftenmitbeschränkterHaftunggleichermaßen,danachherrschenderRechtsprechungdieVorschriften der 291 ff. AktG dort entsprechend anzuwenden sind. AufgrundderAnknüpfungdersteuerlichenOrganschaftan denzivilrechtlichengewinnabführungsvertragsinddiedargestelltenzivilrechtlichengrundsätzeauchfürdassteuerrecht maßgeblich. DieNeuregelungsollErleichterungenfürdiesteuerlicheOrganschaftbewirken,ohnedieVerbindungzumHandelsrecht aufzugeben. Dabei werden zwei Bereiche erfasst: 1.FehlerhafteBilanzansätzeundderenAuswirkungenauf dietatsächlichedurchführung ( 14Absatz1Satz1 Nummer3 KStG) und 2.formelleFehlerdesGewinnabführungsvertragshinsichtlichderVereinbarungenzurVerlustübernahme ( 17 KStG). FürGewinnabführungsverträge,dienichtigsindundfürGewinnabführungenbzw.Verlustübernahmen,dieaufBilanzen beruhen,dieoffensichtlicheoderwesentlichefehlerenthalten,siehtdasgesetzkeineänderungenvor.indiesenfällen kanneinesteuerlicheorganschaft wieschonnachdenbisherigengrundsätzen gegebenenfallsnichtmehranerkannt werden. Zu Satz4 neu DieRegelungsiehtvor,dassfürdieFrage,obdersteuerlich nichtzubeanstandendegewinnabgeführtbzw.derzutreffendeverlustausgeglichenwordenist,aufdenhandelsrechtlichenjahresabschlussabzustellenist,deruntergewissenhafterwürdigungallerzumzeitpunktseinererstellungvorliegendentatsächlichenundrechtlichenverhältnissezutreffenderstelltwordenseinmuss.wurdediesesergebnisder GewinnabführungoderVerlustübernahmezugrundegelegt, istesfürdiesteuerlichebeurteilungunbeachtlich,wennsich später z.b.imrahmeneinerbetriebsprüfung herausstellt,dassdasjahresergebnisobjektivbetrachtetunzutreffendist,weilderjahresabschlussfehlerhaftebilanzansätze enthält.dergewinnabführungsvertragwäretrotzdembei VorliegenderweiterenVoraussetzungenalstatsächlich durchgeführtanzusehen.dieregelungknüpftdamitanden GedankendessubjektivenFehlerbegriffsan,allerdingsohne dasseshieraufdiefragederberichtigungsmöglichkeiten ankommt.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZueinemfehlerhaftenBilanzansatzderAbführungsverpflichtungkommtesauch,wenneinJahresüberschussohne vorherigenausgleichvororganschaftlicherverlusteabgeführt wird. SpäterbekanntwerdendeFehlersindnachMaßgabederhandelsrechtlichenKorrekturmöglichkeitenbzw.-pflichtenin demursprünglichenoderineinemspäterenjahresabschluss zu korrigieren. Zu Satz5 neu ZurVermeidungvonRechtsstreitigkeiten,obdasdemVollzugeinesGewinnabführungsvertragszugrundegelegteJahresergebnisunterAnwendungdererforderlichenSorgfalt ermitteltwordenist,siehtdieregelungmöglichkeitenvor, wiedernachweisgeführtwerdenkann.indengenannten FällengeltendieSorgfaltsanforderungenalserfüllt.Diesist dannderfall,wennderjahresabschlussdurcheinenabschlussprüferbestätigtist.istdieorgangesellschaftnach 316desHandelsgesetzbuchs (HGB)prüfungspflichtig, dürftedieerforderlichebestätigungstetsvorliegen.beiunternehmen,dienichtprüfungspflichtigsind,kanndernachweisauchdurchdiebescheinigungeinessteuerberaters oderwirtschaftsprüfersüberdieerstellungeinesjahresabschlussesmitumfassendenbeurteilungenentsprechendden GrundsätzenfürdieErstellungvonJahresabschlüssengemäßIDWStandard (IDWS7)bzw.derentsprechendenVerlautbarungderBundessteuerberaterkammererbrachtwerden. DieBescheinigungübereineprüferischeDurchsichtisthingegenaufgrunddeseingeschränktenUmfangsimRegelfall als Nachweis nicht geeignet. Zu Dreifachbuchstabeddd ( 14 Absatz1 Satz1 Nummer 5) Durch 14Absatz1Satz1Nummer5KStGwirdausgeschlossen,dassVerlustedesOrganträgersmehrfachberücksichtigtwerdenkönnen,z.B.weilderOrganträgerinverschiedenenLändernineineGruppenbesteuerungeinbezogenist.DaalsFolgederAufgabedesdoppeltenInlandsbezugsderOrgangesellschaftnunauchaufderEbeneder OrgangesellschafteinedoppelteVerlustnutzungdenkbarist, wird die Regelung auf Organgesellschaften ausgedehnt. EinFallimSinnedes 14Absatz1Satz1Nummer5KStG liegtinsbesonderedannvor,wenndienegativeneinkünfteeinerdoppeltansässigenorgangesellschaftimrahmenderbesteuerungimausländischenstaatmitpositiveneinkünften eines Gruppenträgers ausgeglichen oder abgezogen werden. Zu Buchstabeb ( 14 Absatz5 neu) LiegendieVoraussetzungeneinerkörperschaftsteuerlichen OrganschaftimSinneder 14ff.KStGvor,istdasEinkommenderOrgangesellschaft,soweitsichaus 16KStG nichtsanderesergibt,demorganträgerzuzurechnen.die ZurechnungdesOrganeinkommensbeimOrganträgerist einezwingenderechtsfolgedes 14Absatz1Satz1KStG. BeidieserEinkommenszurechnungsvorschrifthandeltes sichjedochlediglichumeinemateriell-rechtliche,nichtum eineverfahrensrechtlicheregelung.daherwarbisherdie ÄnderungeinerbestandskräftigenVeranlagungdesOrganträgersaufgrundeinerÄnderungdesEinkommensderOrgangesellschaft nicht ohne weiteres möglich. MitUrteilvom28.Januar2004,IR84/03,BStBlIIS.539, hattederbfhentschieden,dasseinderorgangesellschaft gegenüberergangenersteuerbescheidfürdenorganträger nichtbindendist.dieserechtsauffassunghatderbfhmit Urteilvom6.März2008,IVR74/05,BStBlIIS.663,bestätigt. MitAbsatz5wirdzurVerbesserungderRechtssicherheitim RahmendesBesteuerungsverfahrenbeiOrganschaftenein Feststellungsverfahreneingeführt,indeminsbesonderedas demorganträgerzuzurechnendeeinkommenderorgangesellschaftgesondertundeinheitlichfestgestelltwird.der FeststellungsbescheidsollimInteressederVerfahrensökonomie,derRechtssicherheitundeinergleichmäßigenBesteuerungdiesteuerrechtlicheBedeutungdesEinkommens derorgangesellschaftsowiebestimmterandererbesteuerungsgrundlagenmitbindungswirkungfürdiesteuerbescheidederorgangesellschaftunddenorganträgerregeln. Aufgrundderobendargestelltenmateriell-rechtlichenSystematikbeinhaltetdieseFeststellunggleichzeitigauchdie grundlegendefeststellungdarüber,dasseinesteuerlichanzuerkennendeorganschaftvorliegt,dennnurdannistdie RechtsgrundlagefüreineEinkommenszurechnunggegeben. DiegesondertenFeststellungennachSatz1erfolgengegenüberdemOrganträgerundderOrgangesellschafteinheitlich. EshandeltsichdabeinichtummehrererechtlichvoneinanderselbstständigeFeststellungengegenverschiedenePersonen,dielediglich technisch zueinembescheidzusammengefasstsind,sondernumgesondertefeststellungen,die gegenüberbeidenbeteiligteninhaltlichnureinheitlichergehen.dahermussderfeststellungsbescheidauchbeidenbeteiligten derorgangesellschaftunddemorganträger bekanntgegebenwerden;diebestimmungeinesgemeinsamen Empfangsbevollmächtigtenistdabeimöglich.DieMöglichkeit,dengesondertenundeinheitlichenFeststellungsbescheidaußergerichtlichodergerichtlichanzufechten,haben sowohlderorganträgeralsauchdieorgangesellschaft (vgl. imübrigen 352AOund 48derFinanzgerichtsordnung FGO). DerFeststellungsbescheidhatnachSatz2fürdenKörperschaftsteuerbescheiddesOrganträgersunddenKörperschaftsteuerbescheidderOrgangesellschaftdieFunktioneinesGrundlagenbescheidesimSinnedes 171Absatz10 und 175 Absatz1 Satz1 Nummer1 AO. NachSatz3sindinAnlehnungan 180Absatz5AOauch dievonderorgangesellschaftgeleistetensteuern,dieaufdie SteuerdesOrganträgersanzurechnensind (z.b.anzurechnendekapitalertragsteuer),gesondertundeinheitlichfestzustellen.dieregelungenfürdiegesondertefeststellung deseinkommensderorgangesellschaftgelteninsoweitentsprechend. NachSatz4istdasFinanzamtfürdieDurchführungder gesondertenundeinheitlichenfeststellungenzuständig,das fürdieeinkommensbesteuerungderorgangesellschaftzuständig ist (vgl. 20 AO). DieBesteuerungsgrundlagenfürdieErmittlungderfürdie BesteuerungderOrganschaftnotwendigenBeträgewurden bishermitderkörperschaftsteuererklärungderorgangesellschafterklärt.durchdieeinführungdesneuenfeststellungsverfahrensfürorganschaftensollesaberimgrundsatz nichtzueinerzusätzlichenbelastungfürdiebeteiligten

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