Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0435 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft
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- Jens Geiger
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1 Vorbemerkung: Bei Kap sind die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft nach den des Privatschulgesetzes (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBI. S. 105) - in der jeweils geltenden Fassung -, 105 und 106 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) - in der jeweils geltenden Fassung -, 5 des Gesetzes zur Ausführung von Art. 15 Abs. 2 der Verfassung vom 8. Februar 1967 (GBI. S. 7) und zur schulischen Förderung kranker Schüler an die Deutsche Hochgebirgsklinik Davos zusammengefasst. Entsprechendes gilt für die Leerstellen für Lehrer, die zur Dienstleistung an Ersatzschulen einschließlich der Freien Waldorfschulen, der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), der Schulen an Heimen sowie der privaten Bekenntnisschulen beurlaubt sind. Nach dem Änderungsgesetz vom 7. März 2006 legt die Landesregierung dem Landtag, differenziert nach den in 18 Abs. 2 PSchG genannten Schulen, im Abstand von jeweils 3 Jahren, zuletzt im Jahr 2015, Berechnungen über die Kosten des öffentlichen Schulwesens vor. Dabei werden die Bruttokosten, die in 18 a Abs. 2 bis 13 PSchG dargestellt sind, den jeweiligen Zuschüssen der jeweils entsprechenden Schulen nach 18 Abs. 2 PSchG gegenübergestellt. Die sonstigen Leistungen des Landes für diese Schulen sind zusätzlich darzustellen. Kopfsatzschulen nach 18 Abs. 2 PSchG (Zuschuss bemisst sich je Schüler und Jahr) sind: Tit A - Grundschulen Tit B - Haupt- und Werkrealschulen Tit C - Realschulen Tit D - Gymnasien und Aufbaugymnasien Tit E - Gemeinschaftsschulen Tit Waldorfschulen Tit berufliche Schulen Spitz abgerechnete Schulen (Zuschuss bemisst sich nach tatsächlichem Aufwand) sind: Tit Bekenntnisschulen nach Art. 15 Landesverfassung Tit Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gemäß 18 Abs. 3 PSchG Tit SBBZ mit Internat nach 105 und 106 SchG Sonderfälle in der Bezuschussung: Tit und Kollegs nach 18 Abs. 7 PSchG Tit Abendrealschulen nach 18 Abs. 7 PSchG Tit inklusive Bildungsangebote nach 18 Abs. 4 PSchG Tit Vorbereitungskurse für die Schulfremdenprüfung (Hauptschulabschluss) Tit Schulkindergärten nach 17 Abs. 3 PSchG Tit Hochgebirgsklinik Davos Andere Leistungen werden den Schulen in freier Trägerschaft, ihren Lehrern oder ihren Schülern wie folgt gewährt: A B (ohne 0408) Tit.Gr Versorgungsbezüge Baukostenzuschüsse ggf. ggf. Abendrealschulen ggf. ggf. Abendrealschulen Baukostenzuschüsse Impulsprogramm Reisekosten wg. Inklusion an öffentlichen allgemeinen Schulen gem. 18 Abs. 6 PSchG Berufliche Weiterqualifizierung Kap Tit. Zweckbestimmung Kopfsatzschulen Spitz abgerechnete Schulen Sonderfälle x Schulkindergärten --- SBBZ und SBBZ mit Internat --- SBBZ und SBBZ mit Internat --- Abendrealschulen --- Abendrealschulen Inklusive Bildungsangebote --- gem. 18 Abs. 6 PSchG Persönliche Prüfungskosten - Realschulabschlussprüfung weiter nächste Seite -123-
2 Sächliche Prüfungskosten - Realschulabschlussprüfung Persönliche Prüfungskosten - Abiturprüfung Sächliche Prüfungskosten - Abiturprüfung Außerunterrichtl. Veranstaltungen 0436 Tit.Gr.68 Lehrerfortbildung Tit.Gr Tit.Gr Tit.Gr Tit.Gr.76 Lehrer- u. Assistentenaustausch Internat. Schüleraustausch Zentrale Lehrerfortbildung Bau von Sporthallen und Sportplätzen Förderung Schulsport Abendrealschulen und Kollegs und Kollegs Abendrealschulen Abendrealschulen ggf. ggf. Abendrealschulen --- Insgesamt ist folgende Entwicklung der Schülerzahlen an den Privatschulen in Baden-Württemberg zu erwarten: Ist Schuljahr Prognose Schuljahr 2015/ / Schüler Einnahmen Verwaltungseinnahmen Vermischte Einnahmen 1,0 a) 1,0 0,0 b) 0,0 c) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung 90,0 a) 90,0 31,9 b) 83,2 c) Veranschlagt sind Mieteinnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen der Freien Evang. und Kath. Bekenntnisschulen an Dritte. Die Mieteinnahmen fließen vereinbarungsgemäß dem Land zu, soweit die Kosten für die Erstellung der Anlagen vom Land in voller Höhe übernommen wurden. Zwischensumme Verwaltungseinnahmen 91,0 a) 91,0-124-
3 Übrige Einnahmen Erstattungen anderer Bundesländer für Lehrkräfte 276,6 a) 103,4 an der Hochgebirgsklinik in Davos 99,4 b) 175,1 c) Vgl. Vermerk und Erläuterungen zu Tit Zwischensumme Übrige Einnahmen 276,6 a) 103,4 Gesamteinnahmen 367,6 a) 194,4 Ausgaben Personalausgaben Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und 0,0 a) 0,0 Beamten 52,0 b) 4,4 c) Ohne Ansatz, da nur Leerstellen ausgebracht sind Mehrarbeitsvergütung und Zulagen für Dienst zu 0,0 a) 0,0 ungünstigen Zeiten für Beamtinnen und Beamte 4,0 b) u. dgl. 0,0 c) Ohne Ansatz, da nur Leerstellen ausgebracht sind. Zwischensumme Personalausgaben 0,0 a) 0,0 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Die Tit A bis und sind übertragbar, die Tit A bis und sind gegenseitig deckungsfähig A 113 Zuschüsse an Grundschulen in freier Trägerschaft ,6 a) , ,8 b) ,1 c) Veranschlagt sind Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an gemeinnützigen Grundschulen (einschließlich der Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 des Privatschulgesetzes)
4 684 01B 115 Zuschüsse an Haupt- und Werkrealschulen in freier ,2 a) ,5 Trägerschaft ,2 b) ,5 c) Veranschlagt sind Zuschüsse nach 17 Abs.1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an gemeinnützigen Haupt- und Werkrealschulen (einschließlich der Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 des Privatschulgesetzes) C 115 Zuschüsse an Realschulen in freier Trägerschaft ,3 a) , ,0 b) ,6 c) Veranschlagt sind Zuschüsse nach 17 Abs.1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an gemeinnützigen Realschulen (einschließlich der Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 des Privatschulgesetzes) D 115 Zuschüsse an Gymnasien und Aufbaugymnasien in ,5 a) ,1 freier Trägerschaft ,5 b) ,8 c) Veranschlagt sind Zuschüsse nach 17 Abs.1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an gemeinnützigen Gymnasien und Aufbaugymnasien (einschließlich der Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 des Privatschulgesetzes) E 115 Zuschüsse an Gemeinschaftsschulen in freier 8.851,9 a) 9.865,5 Trägerschaft 1.572,7 b) 745,9 c) Veranschlagt sind Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an gemeinnützigen Gemeinschaftsschulen (einschließlich der Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 des Privatschulgesetzes)
5 Zuschüsse an freie Waldorfschulen ,4 a) , ,6 b) ,6 c) Veranschlagt sind: Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i.v.m. 18 des Privatschulgesetzes für Schüler an a) Klassen 1-4 der Freien Waldorfschulen ,5 b) Klassen 5-13 der Freien Waldorfschulen ,7 zus ,2 Bildungsangebot an allgemein bildenden, privaten Schulen vgl Ersatz der persönlichen und laufenden sächlichen ,0 a) ,7 Schulkosten von privaten Bekenntnisschulen ,5 b) ,5 c) Veranschlagt sind die Kostenersätze für die in Privatschulen umgewandelten Bekenntnisschulen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung von Art. 15 Abs. 2 der Verfassung vom 8. Februar 1967 (GBI. S. 7): 1. Ersatz der persönlichen Kosten für die Lehrer ,1 2. Ersatz der laufenden notwendigen sächlichen Schulkosten (ohne Mieten) ,6 zus ,7 Bildungsangebot an allgemein bildenden, privaten Schulen vgl Zuschüsse an sonderpädagogische Bildungs- und ,4 a) ,5 Beratungszentren (SBBZ) in freier Trägerschaft ,7 b) ,3 c) Veranschlagt sind Zuschüsse an SBBZ gem. 17 Abs. 1 i. V. m. 18 und 19 des Privatschulgesetzes: 1. private SBBZ mit Förderschwerpunkt "Schülerinnen und Schüler in längerer ,1 Krankenhausbehandlung" 2. private SBBZ mit sonstigen Förderschwerpunkten nach 15 Abs. 1 Satz ,4 SchG (z. B. mit Förderschwerpunkten "geistige Entwicklung", "körperliche und motorische Entwicklung", "emotionale und soziale Entwicklung" usw.) zus ,5 Hieraus werden auch Zuschüsse zu den Kosten im Rahmen der Frühfördermaßnahmen und der Kooperation gewährt. Bildungsangebot an Schulen in freier Trägerschaft wird auf Tit verwiesen. Auf die Zuschüsse an private SBBZ besteht ein Rechtsanspruch. Grundlage für die Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen der Träger sind die Richtlinien des Kultusministeriums vom 8. November 1966 (K.u.U. S. 1096) und vom 8. Juli 1969 (K.u.U. S. 890). Die Zuschüsse an SBBZ mit Internat in freier Trägerschaft sind bei Tit veranschlagt
6 Zuschüsse an sonderpädagogische Bildungs- und ,0 a) ,2 Beratungszentren (SBBZ) mit Internat ,0 b) in freier Trägerschaft ,8 c) Veranschlagt sind Zuschüsse an SBBZ mit Internat in freier Trägerschaft i. S. von 15 Abs. 1 und 3 SchG (z. B. für Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkten "Hören", "Sehen", "körperliche und motorische Entwicklung" sowie "geistige Entwicklung") sowie an Schulkindergärten, die den SBBZ mit Internat angegliedert sind, nach dem 11.Teil des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 (GBI. S. 397) - in der jeweils geltenden Fassung - i. V. mit den Richtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen an private Heimsonderschulen vom 16. April 1968 (K.u.U. S. 956). Es werden gewährt: a) Zuschüsse zu den Personalkosten nach 105 SchG und zu den Versorgungsbezügen von Lehrern nach 19 PSchG b) Zuschüsse zu den Sachkosten nach 106 SchG. Hieraus werden auch Zuschüsse zu den Kosten im Rahmen der Frühbetreuungsmaßnahmen und der Kooperation erstattet Zuschüsse an berufliche Schulen in ,3 a) ,2 freier Trägerschaft ,7 b) ,0 c) Veranschlagt sind: 1. Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i. V. mit 18 und 19 des Privatschulgesetzes ,2 für Schüler an gemeinnützigen Fachschulen für Sozialpädagogik, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs und Fachschulen (ohne Sozialpädagogik) 2. Zuschüsse nach 25 des Privatschulgesetzes an Schulen zur Ausbildung 2.433,0 von Gymnastiklehrerinnen und -lehrern zus ,2 Auf die Zuschüsse besteht ein Rechtsanspruch der Höhe nach. Aus diesem können auch Zuschüsse an Träger privater Berufsoberschulen entsprechend der Zuschüsse an die übrigen beruflichen Ersatzschulen gewährt werden. Bildungsangebot an beruflich bildenden, privaten Schulen vgl Zuschüsse an gemeinnützige und ,6 a) ,9 Kollegs in freier Trägerschaft ,6 b) ,8 c) Bis zum Umfang von 20/20 Deputaten können Lehrer von öffentlichen Gymnasien (Kap und 0420) und Gymnasiallehrkräfte von Gemeinschaftsschulen (Kap. 0418) jeweils bis zur Hälfte (höchstens 13 Wochenstunden) ihres Regelstundenmaßes zum Unterricht und zur Schulleitung an den nach 17 Abs. 4 PSchG geförderten gemeinnützigen eingesetzt werden, ohne dass die anteiligen Personalkosten erstattet werden. Veranschlagt sind: Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i. V. m. 18 des Privatschulgesetzes an 1. gemeinnützige private ,2 2. gemeinnützige private Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) 2.922,7 zus ,9 Auf die Zuschüsse besteht ein Rechtsanspruch
7 Zuschüsse an gemeinnützige Abendrealschulen in 4.447,4 a) 4.068,4 freier Trägerschaft 4.055,2 b) 4.043,9 c) Bis zum Umfang von 20/20 Deputaten können Lehrer von öffentlichen Realschulen (Kap. 0410) und Realschullehrkräfte von Gemeinschaftsschulen (Kap. 0418) jeweils bis zur Hälfte (höchstens 14 Wochenstunden) ihres Regelstundenmaßes zum Unterricht und zur Schulleitung an den nach 17 Abs. 4 PSchG geförderten gemeinnützigen Abendrealschulen eingesetzt werden, ohne dass die anteiligen Personalkosten erstattet werden. Veranschlagt sind die Zuschüsse nach 17 Abs. 1 i. V. m. 18 des Privatschulgesetzes an gemeinnützige private Abendrealschulen. Auf die Zuschüsse besteht ein Rechtsanspruch Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft für 2.325,0 a) 3.950,0 inklusive Bildungsangebote gem. 18 Abs. 4 PSchG 233,5 b) 0,0 c) Zur analogen Umsetzung der Zielsetzungen der VN- Behindertenrechtskonvention erhalten die privaten allgemeinen Ersatzschulen für Schüler und Schülerinnen mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einen Zuschuss gem. 17 Abs. 1 i.v.m. 18 Abs. 4 Privatschulgesetz (PSchG) Zuschüsse an Träger von Vorbereitungskursen 350,0 a) 355,3 für die Schulfremdenprüfung zum Erwerb des 260,8 b) Hauptschulabschlusses 257,1 c) Veranschlagt sind Zuschüsse an die Träger von Vorbereitungskursen für die Schulfremdenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses der Hauptschule in Baden-Württemberg. Auf die Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch; sie werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und der Richtlinien des Kultusministeriums gewährt Zuschüsse an Schulkindergärten in freier ,2 a) ,4 Trägerschaft gem. 17 Abs. 3 PSchG ,4 b) ,6 c) Veranschlagt sind Zuschüsse an Schulkindergärten gem. 17 Abs. 3 Ziff. 1 des Privatschulgesetzes. Hieraus werden auch Zuschüsse zu den Kosten im Rahmen der Frühfördermaßnahmen und der Kooperation gewährt. Die Zuschüsse an private Schulkindergärten werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans gewährt. Grundlage für die Ermittlung der zuschussfähigen Aufwendungen der Träger sind die Richtlinien des Kultusministeriums vom 8. November 1966 (K.u.U. S. 1096) und vom 8. Juli 1969 (K.u.U. S. 890). Die Zuschüsse an Schulkindergärten, die den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Internaten in freier Trägerschaft angegliedert sind, sind bei Tit veranschlagt W 128 Zuschüsse an berufliche Schulen in freier 0,0 a) 0,0 Trägerschaft gemäß 17 Abs. 3 PSchG 0,0 b) -1,6 c) -129-
8 Zuschuss an die Deutsche Hochgebirgsklinik Davos 331,8 a) 144,9 zur schulischen Förderung kranker Schüler 139,3 b) 237,5 c) Die Mittel sind übertragbar. Mehrausgaben sind in Höhe der Mehreinnahmen bei Tit zulässig. Zwischensumme Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ,6 a) ,3 Gesamtausgaben ,6 a) ,3 Abschluss Kapitel 0435 Verwaltungseinnahmen 91,0 a) 91,0 Übrige Einnahmen 276,6 a) 103,4 Gesamteinnahmen 367,6 a) 194,4 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ,6 a) ,3 Gesamtausgaben ,6 a) ,3 Kapitel 0435 Zuschuss ,0 a) ,9 Veranschlagt ist ein Zuschuss zu den Personalkosten für bis zu zwei Lehrkräfte an der deutschen Hochgebirgsklinik in Davos zur Erteilung von Unterricht für Kinder und Jugendliche mit längerem Krankenhausaufenthalt. Nach einer Ländervereinbarung werden die Kosten von allen Bundesländern entsprechend ihrem Schüleranteil in der Klinik gemeinsam getragen. Die Länder leisten ihre Anteile im Voraus an das Land Baden-Württemberg, das den Gesamtbetrag als pauschalierten Kostenersatz an die Hochgebirgsklinik weiterleitet (vgl. hierzu Tit Erstattungen)
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0435 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft. Prognose. Prognose Schuljahr.
Vorbemerkung: Bei Kap. 0435 sind die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft nach den 17 19 des Privatschulgesetzes vom 1. Januar 1990 (GBI. S. 105) - in der jeweils geltenden Fassung -, 105 und 106
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